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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_448/2024  
 
 
Urteil vom 15. Oktober 2024  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
vertreten durch TB Treuhand GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kantonale Steuerkommission / Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 15, 6430 Schwyz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Schwyz und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2020, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 30. Juli 2024 (II 2024 62). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die A.________ GmbH schloss am 16. Juli 2020 einen Leasingvertrag über ein Fahrzeug der Marke B.________ ab. Mit Veranlagungsverfügung 2020 vom 19. April 2022 setzte die kantonale Steuerverwaltung u.a. den steuerbaren Reingewinn der Gesellschaft für die Bemessung der kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer des Jahres 2020 auf Fr. 21'800.- fest. Dabei ging sie - unter Verweis auf ihr Schreiben vom 9. März 2022 - von einer überwiegend privaten Nutzung des genannten Fahrzeugs durch den (bis im März 2024 alleinigen) Gesellschafter und Geschäftsführer der A.________ GmbH aus, weshalb sie die darauf entfallenden Kosten dem deklarierten Gesellschaftsgewinn aufrechnete. Daran hielt die Kantonale Steuerkommission/Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz mit Einspracheentscheid vom 15. Mai 2024 fest. 
 
B.  
Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 30. Juli 2024 mangels fristgerechter Zahlung des verlangten Kostenvorschusses nicht ein. 
 
C.  
Die A.________ GmbH lässt "eine Beschwerde resp. eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde" einreichen und sinngemäss die Aufhebung des Entscheids vom 30. Juli 2024 sowie die Rückweisung der Sache an das kantonale Gericht zur materiellen Beurteilung beantragen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, mit der gemäss Art. 95 lit. a BGG auch Grundrechtsverletzungen gerügt werden können, grundsätzlich offen. Die Verfassungsbeschwerde als subsidiäres Rechtsmittel ist damit von vornherein unzulässig (Art. 113 BGG e contrario; Urteil 9C_444/2022 vom 1. März 2023 E. 1.1). Die Eingabe der Beschwerdeführerin wird daher als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegengenommen.  
 
 
1.2. Ein Rechtsmittel hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, welche Vorschriften inwiefern von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (BGE 140 III 115 E. 2; 134 V 53 E. 3.3; 133 V 286 E. 1.4). Bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid genügt nicht (BGE 145 I 26 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten bestehen erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 I 1 E. 1.4; 136 I 49 E. 1.4.1).  
 
1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Die Handhabung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht - vorbehältlich rechtsgenüglich vorgebrachter Rügen und abgesehen von den in Art. 95 lit. c und d BGG genannten (und hier nicht interessierenden) Fällen - nur hinsichtlich der durch die BV und die EMRK garantierten Grundrechte, namentlich des Willkürverbots von Art. 9 BV (BGE 141 I 136 E. 1.3; 138 I 225 E. 3.1; Urteile 8C_216/2024 vom 3. Juli 2024 E. 2; 8C_254/2023 vom 9. November 2023 E. 4.3.2).  
 
2.  
 
2.1. Das kantonale Gericht hat erwogen, es habe von der Beschwerdeführerin für das bei ihm eingeleitete Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 21. Juni 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- bis zum 1. Juli 2024 verlangt. Die mit eingeschriebener Post versandte Verfügung sei nicht bei der Poststelle abgeholt worden. Mit einer der Beschwerdeführerin am 9. Juli 2024 zugestellten "Anordnung" habe es ihr für die Bezahlung des Kostenvorschusses eine nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 24. Juli 2024 angesetzt und angedroht, bei Säumnis nicht auf die Beschwerde einzutreten. Mangels Kostenvorschusszahlung innert Frist sei auf die bei ihm erhobene Beschwerde nicht einzutreten. Dabei hat es sich auf kantonales Verfahrensrecht abgestützt.  
 
2.2. Die Beschwerdeführerin räumt selbst ein, sie habe die Schreiben des Verwaltungsgerichts "aufgrund von Ferienabwesenheiten" erst am 8. August 2024 "sichten" können. Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen bleiben unbestritten und für das Bundesgericht verbindlich (vgl. Art. 97 Abs. 1 sowie Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).  
 
2.3. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie habe nicht mit einer Kostenvorschusserhebung rechnen müssen, weil eine solche "keine Pflicht" sei, weil für den Einspracheentscheid kein Vorschuss verlangt worden sei und sie diesbezüglich von "Gewohnheitsrecht" ausgegangen sei, und weil sie "jederzeit zahlungsfähig" und auch daher ein Kostenvorschuss "nicht zwingend angebracht" sei. Ausserdem handle es sich um eine "willkürliche kurze Frist während der Ferienzeit".  
Auch wenn die Kostenvorschusserhebung auf einer kantonalrechtlichen "Kann-Bestimmung" beruhen und daher fakultativ sein sollte, bleibt sie als solche zulässig; diesbezüglich ergibt sich keine Bundesrechtswidrigkeit. Gleiches gilt, soweit im Einspracheverfahren auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde. Sodann ist keine bundesrechtliche Vorgabe ersichtlich, wonach die Erhebung eines Kostenvorschusses für das kantonale Beschwerdeverfahren voraussetzen würde, dass die Beschwerdeführerin zahlungsunfähig oder -unwillig ist, oder dass ihr Rechtsmittel eine schlechte Erfolgsaussicht hat. Sodann war eine Kenntnisnahme von der Vorschusserhebung grundsätzlich während insgesamt mehr als 30 Tagen möglich. Diesbezüglich lässt die Beschwerdeführerin vollständig ausser Acht, dass die Partei eines gerichtlichen Verfahrens - resp. die für sie (als Organ) handelnde Person - im Falle ihrer Abwesenheit nach Treu und Glauben (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV) gehalten ist, die geeigneten Massnahmen zu treffen, damit der Partei richterliche Mitteilungen zukommen, oder zumindest das Gericht über die Abwesenheit zu informieren (BGE 146 IV 30 E. 1.1.2; 141 II 429 E. 3.1; Urteile 6B_448/2024 vom 19. September 2024 E. 3.2.2; 8F_3/2024 vom 12. März 2024 E. 4). Das gilt auch, wenn (noch) nicht mit einer bestimmten gerichtlichen Mitteilung gerechnet wurde. Ausserdem können die Sommermonate nicht per se als "Ferienzeit" betrachtet werden, zumal der gesetzliche Fristenstillstand im Sommer - ohne dass in concreto die Anwendbarkeit einer entsprechenden Bestimmung zu prüfen ist - regelmässig erst am 15. Juli beginnt (vgl. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 22a Abs. 1 lit. b VwVG [SR 172.021]; § 157 Abs. 1 lit. b des Justizgesetzes des Kantons Schwyz vom 18. November 2009 [JG; SRSZ 231.110]). Bei diesen Gegebenheiten kann hinsichtlich der Länge der Frist nicht von Willkür gesprochen werden. 
 
 
2.4. Soweit die Beschwerde angesichts der darin enthaltenen (spärlichen) Ausführungen überhaupt zulässig ist (vgl. vorangehende E. 1.2), ist sie offensichtlich unbegründet. Sie wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf das vorinstanzliche Urteil erledigt.  
 
3.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 15. Oktober 2024 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann