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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_563/2024  
 
 
Urteil vom 15. Oktober 2024  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Steuerverwaltung des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Gutenberg-Zentrum, 9102 Herisau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Appenzell Ausserrhoden und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2022, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 7. Oktober 2024 (ERV 24 42). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) hat Wohnsitz in B.________/AR. Mit Verfügungen vom 6. Februar 2024 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Appenzell Ausserrhoden (KSTV/AR; nachfolgend: die Veranlagungsbehörde) die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Appenzell Ausserrhoden sowie die direkte Bundessteuer, je zur Steuerperiode 2022. Daraus ergaben sich Betreffnisse von Fr. 4'727.30 bzw. Fr. 284.55. Die Veranlagungsverfügungen scheinen unangefochten in Rechtskraft erwachsen zu sein.  
 
1.2. Mit Eingabe vom 12. März 2024 ersuchte der Steuerpflichtige die Veranlagungsbehörde um Erlass der beiden Betreffnisse. Er begründete sein Gesuch damit, dass ihn eine schwere Krankheit ereilt habe. Dies habe dazu geführt, dass er im Jahr 2023 Sozialhilfe beziehen und gleichzeitig sein Vermögen habe aufbrauchen müssen. Die Veranlagungsbehörde wies das Gesuch mit Entscheiden vom 4. April 2024 ab, dies nach Einholung eines Fragebogens. Die Veranlagungsbehörde erwog, dass es dem Steuerpflichtigen möglich gewesen wäre, Rücklagen für künftige Steuern zu bilden. Zudem bestünden weitere Schulden. Die Einsprache des Steuerpflichtigen blieb erfolglos (Einspracheentscheide vom 20. Juni 2024).  
 
1.3. Dagegen gelangte der Steuerpflichtige am 19. Juli 2024 an das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden. Mit einzelrichterlichem Urteil ERV 24 42 wies dieses die Beschwerde ab. Das Obergericht hielt in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Steuerpflichtige eine Schuld gegenüber der Credit Suisse (Schweiz) AG von Fr. 30'000.- habe, dies aufgrund eines Covid-19-Überbrückungskredits. Das Obergericht verwies dazu auf Schriftstücke vom 1. Januar 2021, 1. Januar 2022 und 8. März 2022, wobei es erwog, dass die Schuld den Steuerpflichtigen persönlich treffe. Mithin sei von keiner Bedeutung, dass über die C.________ GmbH mit Sitz in B.________/AR, deren Alleingesellschafter der Steuerpflichtige war, durch Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts von Appenzell Ausserrhoden am 20. April 2023 der Konkurs eröffnet worden sei. Aus dem Betreibungsregister gingen sodann Forderungen des Kantons Luzern in der Höhe von Fr. 487.30 und Fr. 970.- hervor, worauf nicht näher einzugehen sei. So oder anders bestünden - neben den gesuchsbetroffenen Steuern - weitere Schulden, wobei die andere Gläubigerin keinen Forderungsverzicht leiste. Entsprechend käme der Erlass der streitbetroffenen Steuern vor allem dieser anderen Gläubigerin zugute, weshalb ein Steuererlass ausscheide (Art. 3 Abs. 2 der Verordnung des EFD vom 12. Juni 2015 über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer [Steuererlassverordnung; SR 642.121]).  
 
1.4. Der Steuerpflichtige unterbreitet dem Bundesgericht mit Eingabe vom 9. Oktober 2024 eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt sinngemäss, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei der beantragte Steuererlass auszusprechen. Er macht geltend, der fragliche Covid-19-Überbrückungskredit sei im Jahr 2021 auf die C.________ GmbH übertragen worden. Ihm gegenüber lägen heute "keine Schulden, keine Kredite und keine nennenswerten Betreibungen" vor. Mithin sei er weder verschuldet noch gar überschuldet, wovon das Obergericht aber ausgehe. Der Steuerpflichtige nimmt insbesondere Anstoss daran, dass er die im Jahr 2022 gebildete Rücklage aufgelöst habe, wozu er sozialhilferechtlich gehalten gewesen sei, dass derselbe Kanton ihm nun aber vorwerfe, keine Rücklagen für künftige Steuern gebildet zu haben. Dabei handle es sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die vom Obergericht zu beantworten gewesen wäre. Dieses habe die Behandlung jedoch unterlassen. Mit Datum vom 11. Oktober 2024 (Poststempel: 14. Oktober 2024) reicht der Steuerpflichtige ein "weiteres wesentliches Beweismittel" nach. Dabei handelt es sich um einen Auszug der Credit Suisse (Schweiz) AG vom 31. Dezember 2022, der auf die C.________ GmbH lautet und einen Covid-19-Überbrückungskredit von Fr. 30'000.- ausweist.  
 
2.  
 
2.1. Im Bereich des Abgaberechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich gegeben (Art. 83 BGG e contrario). Anders verhält es sich insbesondere im Fall von angefochtenen Entscheiden über die Stundung oder den Erlass von Abgaben. Handelt es sich um einen derartigen Entscheid, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen, es sei denn, eine doppelte Voraussetzung sei erfüllt. So ist zum einen zu verlangen, dass ein Entscheid über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer vorliegt, und zum andern, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 83 lit. m BGG; BGE 149 II 462 E. 1.2.2).  
 
2.2. Bei der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung muss es sich um eine solche aus dem Bereich des Steuererlasses handeln (Urteile 9D_11/2024 vom 22. August 2024 E. 2.1; 9D_10/2024 vom 24. Juli 2024 E. 2.1). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist ganz allgemein, d.h. nicht beschränkt auf den Bereich des Steuererlasses, nur zurückhaltend anzunehmen. Eine solche liegt (nur) vor, falls ein allgemeines und dringendes Interesse besteht, dass die Streitfrage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen (BGE 147 II 201 E. 2; 146 III 237 E. 1; 144 III 164 E. 1). Die Anwendung rechtsprechungsgemässer Prinzipien auf einen Einzelfall stellt keine Grundsatzfrage dar. Der blosse Umstand, dass die aufgeworfene Rechtsfrage noch nie entschieden worden ist, genügt ebenso wenig (BGE 148 IV 155 E. 2.8). Vom Bestand einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist unter anderem auszugehen, wenn es sich um eine erstmals zu beurteilende Rechtsfrage handelt, deren Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann und die aufgrund ihres Gewichts nach einer höchstrichterlichen Klärung ruft (BGE 144 III 164 E. 1; 143 II 425 E. 1.3.2; 141 II 14 E. 1.2.2.1; Urteile 4A_151/2024 vom 22. August 2024 E. 1.3.1; 2C_512/2023 vom 5. Juni 2024 E. 1.2.1; 2D_11/2022 vom 11. Mai 2022 E. 2.2.3).  
 
2.3. Von einem aus anderen Gründen besonders bedeutenden Fall ist (nur) auszugehen, wenn sich eine Frage stellt, die zwingend höchstrichterlich beurteilt werden muss. Auch ein besonders bedeutender Fall ist (nur) mit Zurückhaltung anzunehmen, wobei dem Bundesgericht bei der Beantwortung der Frage, ob diese Voraussetzung gegeben ist, ein weiter Ermessensspielraum zusteht (Botschaft vom 23. Oktober 2013 zum Steuererlassgesetz, BBl 2013 8435, insb. 8444 zu Art. 83 lit. m; BGE 143 II 459 E. 1.2.1). Weiter ist zu berücksichtigen, dass das Institut des "besonders bedeutenden Falls" die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht bezweckt (allgemein dazu: BGE 145 IV 99 E. 1.2 mit Hinweisen).  
 
2.4. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so hat die beschwerdeführende Person auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt sein soll (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG; BGE 145 IV 99 E. 1.5; 146 II 276 E. 1.2.1; 143 II 425 E. 1.3.2; 141 II 113 E. 1.4.1; 141 II 14 E. 1.2.2.1; 140 I 285 E. 1.1.2; 139 II 404 E. 1.3; 139 II 340 E. 4).  
 
3.  
 
3.1. Der Steuerpflichtige bringt in der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in kurzen Zügen seinen Unmut zum Ausdruck, wobei er beanstandet, dass das Verhältnis zwischen sozialhilferechtlicher Pflicht zum Vermögensverzehr und abgaberechtlicher Pflicht zur Rücklagebildung von der Vorinstanz unbeurteilt geblieben sei. Dabei hätte sich, so der Steuerpflichtige, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gestellt. Dieser Sichtweise ist nicht zu folgen: Entgegen der Auffassung des Steuerpflichtigen ist das Verhältnis zwischen Sozialhilferecht und Abgaberecht regelmässig angesprochen, wenn es um den Erlass rechtskräftiger Steuern geht.  
So oder anders kann aber "die Erlassbehörde nicht zugunsten anderer Gläubiger auf die gesetzlichen Ansprüche des Bundes verzichten", wie aus Art. 3 Abs. 2 der eidgenössischen Steuererlassverordnung hervorgeht. Dies wird als "Opfersymmetrie" bezeichnet (unter vielen: Urteile 9C_545/2023 vom 19. Dezember 2023 E. 3.5.2; 2D_48/2020 vom 23. November 2020 E. 1.1; 2D_22/2020 vom 16. Juni 2020 E. 1.2). Gemäss Art. 67a der Verordnung (des Kantons Appenzell Ausserrhoden) vom 8. August 2000 zum Steuergesetz (StV/AR; bGS 621.111) gilt dasselbe wie auf Bundesebene auch im Steuerrecht des Kantons Appenzell Ausserrhoden. 
Das Obergericht hat festgehalten, dass der Steuerpflichtige in eigener Person einen Covid-19-Überbrückungskredit von Fr. 30'000.- empfangen habe und diesen nach wie vor schulde. Dass es sich anders verhalten könnte, weist der Steuerpflichtige nicht verfassungsrechtlich fundiert nach. Er stellt sich zwar auf den Standpunkt, dass der Kredit auf die mittlerweile konkursite C.________ GmbH "übertragen" worden sei, ohne dies aber in einer Weise darzutun, welche die vorinstanzlichen Feststellungen als offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich erscheinen lassen könnte (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 150 I 50 E. 3.3.1). Seine Beanstandungen bleiben rein appellatorisch. Die vorinstanzlichen Feststellungen sind daher für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 149 I 207 E. 5.5). Nichts daran ändert die Beschwerdeergänzung vom 11. Oktober 2024: Zum einen macht der Steuerpflichtige nicht geltend, dass eben dieses Schriftstück (31. Dezember 2022) der Vorinstanz vorgelegen habe, dass diese es aber übersehen habe (sie hat es jedenfalls nicht erwähnt; vorne E. 1.3). Entsprechend hat die Berücksichtigung des nachgereichten Dokuments an Art. 99 Abs. 1 BGG zu scheitern (unzulässiges unechtes Novum). Zum anderen lautet das Schriftstück zwar tatsächlich auf die C.________ GmbH, ohne dass der Steuerpflichtige aber hinreichend nachgewiesen hat, dass es sich dabei um genau jenen Covid-19-Überbrückungskredit handelt, von welchem die Vorinstanz gesprochen hat. Wenn der Steuerpflichtige hierzu ausführt, die Einzelunternehmung sei "in weiterer Folge in diese GmbH eingebracht worden", so ist ihm entgegenzuhalten, dass solches zumindest aus dem Handelsregister nicht hervorgeht. Auch dies hat der Steuerpflichtige nicht bewiesen. 
 
3.2.  
 
3.2.1. Mithin misslingt es dem Steuerpflichtigen, den Bestand einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nachzuweisen, wozu er aber verpflichtet wäre (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG; vorne E. 2.4). Dass aus anderen Gründen ein besonders wichtiger Fall gegeben sein könnte, macht der Steuerpflichtige nicht geltend. Damit entfällt die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 83 lit. m BGG e contrario). Fehlt es an der doppelten Voraussetzung von Art. 83 lit. m BGG, bleibt zu prüfen, ob die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ergriffen werden könne (Art. 113 ff. BGG; BGE 149 II 462 E. 1.2.2; näher dazu Urteil 9D_1/2023 vom 12. Januar 2023 E. 2.1). Mit einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte gerügt werden (Art. 116 BGG; BGE 146 I 195 E. 1.2.1). Anders als im Fall des Bundesgesetzesrechts geht das Bundesgericht der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (einschliesslich der Grundrechte) allerdings nur nach, falls und soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet wird (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 116 und 117 BGG; BGE 150 I 80 E. 2.1). Die beschwerdeführende Person hat klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (auch dazu BGE 150 I 80 E. 2.1). Fehlt es an einer derartigen Begründung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 148 I 104 E. 1.5; Urteil 9D_13/2024 vom 23. September 2024 E. 2.4).  
 
3.2.2. Vorliegend gehen die Erlassgründe einerseits aus Art. 167 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und anderseits aus Art. 222 ff. des Steuergesetzes (des Kantons Appenzell Ausserrhoden) vom 21. Mai 2000 (StG/AR; bGS 621.11) hervor. In ständiger Praxis hat das Bundesgericht erwogen, dass das Recht der direkten Bundessteuer keinen Anspruch auf Erlass der Steuer verleihe (zuletzt: Urteil 9D_10/2024 vom 24. Juli 2024 E. 2.4.1). Dasselbe trifft auf das harmonisierte Steuerrecht des Kantons Appenzell Ausserrhoden zu. Auch dieser Norm zufolge "kann" die Veranlagungsbehörde die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen (Art. 222 Abs. 1 StG/AR). Demgemäss kann eine steuerpflichtige Person alleine durch die willkürliche Auslegung und/oder Anwendung des eidgenössischen und/oder kantonalen Erlassrechts und insbesondere die angeblich willkürliche Verweigerung des Steuererlasses in keinen rechtlich geschützten Interessen betroffen sein (Art. 115 lit. b BGG). Folglich ist die steuerpflichtige Person auch nicht legitimiert, um im Erlasspunkt Willkürrügen vorzubringen (Urteil 9D_11/2024 vom 22. August 2024 E. 2.4.1; zum "Bewilligungsanspruch" als Voraussetzung von Art. 115 lit. b BGG: BGE 149 I 72 E. 3.1).  
 
3.2.3. Fehlt im Erlassverfahren ein rechtlich geschütztes Sachinteresse, weshalb eine angebliche materielle Rechtsverweigerung nicht gerügt werden kann bzw. diese sich als nicht stichhaltig erweist, bleibt es der um Erlass nachsuchenden Person möglich, mit der Verfassungsbeschwerde diejenigen Rechte als verletzt zu rügen, deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Das erforderliche rechtlich geschützte Verfahrensinteresse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung der Partei, am Verfahren teilzunehmen und ihre Parteirechte auszuüben ("Star-Praxis"; BGE 149 I 72 E. 3.1). Unter diesem Titel kann etwa vorgebracht werden, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden, die beschwerdeführende Person sei nicht angehört worden, sie habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen, oder die Akteneinsicht sei ihr verwehrt worden (BGE 114 Ia 307 E. 3c). Unzulässig sind dagegen Vorbringen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids hinauslaufen und die sich von der Beurteilung in der Sache nicht trennen lassen (BGE 146 IV 76 E. 2; Urteil 9D_13/2024 vom 23. September 2024 E. 2.3.2).  
 
3.2.4. Auch unter Berücksichtigung dessen, dass eine Laienbeschwerde vorliegt, weswegen die formellen Anforderungen praxisgemäss niedriger angesetzt werden, kann der Eingabe insgesamt keine verwertbare Auseinandersetzung mit der entscheidenden Verfassungsfrage entnommen werden. Rügen aus dem Kreis dessen, was zulässig wäre (vorne E. 3.2.3), trägt der Steuerpflichtige nicht vor.  
 
3.3. Damit ist auf die Eingabe auch unter dem Titel der subsidiären Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten im vereinfachten Verfahren zu geschehen hat (Art. 42 Abs. 2, Art. 113 und Art. 117 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
4.  
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Kanton Appenzell Ausserrhoden ist keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 15. Oktober 2024 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher