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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9D_12/2023  
 
 
Urteil vom 15. November 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Businger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, 3018 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Steuererlass (Kantons- und Gemeindesteuern des Kantons Bern und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2021), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. September 2023 (100.2023.234/235U). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 16. Oktober 2023 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. September 2023 betreffend Steuererlass, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass der Beschwerdeführerin diese Anforderungen aus dem Urteil 8C_411/2023 vom 26. Juni 2023 bekannt sind, 
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben nicht zur Verfügung steht, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 83 lit. m BGG), 
dass sich weder aus der Beschwerde ergibt noch ersichtlich ist, dass diese Voraussetzungen vorliegen, 
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten damit nicht zulässig ist und die Beschwerde als subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG entgegenzunehmen ist, 
dass mit der Verfassungsbeschwerde einzig die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG), wobei eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG), 
dass die Vorinstanz erwog, die Steuerrekurskommission habe von der Beschwerdeführerin einen angemessenen Kostenvorschuss erhoben und sei ihr mit der Gewährung von Ratenzahlungen über einen Zeitraum von vier Monaten entgegengekommen; nachdem die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss bis zum Ablauf der Zahlungsfrist nicht vollständig bezahlt habe, sei die Steuerrekurskommission auf die Rechtsmittel zu Recht nicht eingetreten. Eine Wiederherstellung der Zahlungsfrist komme nicht infrage, 
dass sich die Beschwerdeführerin mit diesen Erwägungen nicht auseinandersetzt, sondern vorbringt, ihre finanziellen Mittel hätten damals nicht ausgereicht, den Kostenvorschuss zu bezahlen; zudem sei sie als ehemaliges Verdingkind von den Steuern zu befreien, 
dass die Beschwerdeführerin nicht aufzeigt, inwiefern das angefochtene Urteil verfassungsmässige Rechte verletzt, 
dass die Beschwerde damit offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält und darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Auf die Beschwerde betreffend Kantons- und Gemeindesteuern wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 15. November 2023 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Businger