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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_436/2024  
 
 
Urteil vom 16. Januar 2025  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hänni, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiber Quinto. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan La Ragione, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Veterinäramt des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 285, 8510 Frauenfeld, 
Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau, Generalsekretariat, Promenadenstrasse 8, 8510 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
Tierhalteverbot, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 19. Juni 2024 (VG.2023.82/E, VG.2023.146/E). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Ab dem Jahr 2017 war A.________ zunächst im Kanton Aargau wohnhaft, wo sie ohne die nötige Bewilligung Tiere von Dritten aufnahm, um diese weiterzuvermitteln. Anschliessend zog sie in den Kanton St. Gallen und ersuchte um Erteilung einer Bewilligung für den Handel mit Hunden aus dem Ausland, wobei ihr Gesuch vom Kanton St. Gallen am 12. November 2018 abgelehnt wurde. In ihrer Wohnung im Kanton St. Gallen hielt sie unter tierschutzwidrigen Bedingungen eine Krähe. Danach zog A.________ in den Kanton Thurgau. Anlässlich einer Kontrolle des Veterinäramts des Kantons Thurgau (Veterinäramt) am 13. April 2022 wurde festgestellt. dass in ihrer 4 1/2-Zimmer-Wohnung 2 Hunde, 23 Kaninchen, 5 Meerschweinchen, 7 Hühner, 6 Wachteln und diverse Goldfische nicht tierschutzkonform gehalten wurden. Zudem wurde festgestellt, dass A.________ diverse Tierarten zwecks Weitervermittlung aufnahm, ohne über die dafür nötige Bewilligung zu verfügen. Mit Schreiben des Veterinäramts vom 26. April 2022 wurde A.________ aufgefordert, die Mängel in der Tierhaltung zu beheben, allerdings ohne Erfolg, wie die Nachkontrollen vom 15. Juni und 25. August 2022 ergaben. Ausserdem reichte sie entgegen der Aufforderung des Veterinäramts kein Bewilligungsgesuch für die Vermittlung von Tieren ein.  
 
1.2. Am 3. November 2022 stellte das Veterinäramt fest, dass die Beschwerdeführerin auf ihrer Website weiterhin Tiere zur Vermittlung anbot. Anlässlich der Ausweisung aus ihrer Wohnung im November 2022 wurden erneut Verstösse gegen die Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung festgehalten. Mit Zwischenentscheid vom 22. Dezember 2022 ordnete das Veterinäramt gegenüber A.________ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Beschlagnahmung von 2 Kaninchen und eine Tierhaltebeschränkung an, wobei ihr nur noch gestattet wurde, eine bestimmte Hündin zu halten. Der dagegen gerichtete Rekurs wurde mit Rekursentscheid des Departements für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau (Departement) abgewiesen. Dagegen erhob A.________ am 24. Juli 2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau (Verwaltungsgericht; Verfahren VG.2023.82).  
 
1.3. Mit Entscheid vom 28. Juli 2023 erliess das Veterinäramt gegenüber A.________, welche mittlerweile im Kanton Appenzell Ausserrhoden wohnhaft war, ein Tierhalteverbot, wobei die beiden Kaninchen definitiv beschlagnahmt wurden. Der Entscheid wurde mit einer Strafandrohung bei Widerhandlung versehen und einem allfälligen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung entzogen. Der dagegen - ausser gegen die Beschlagnahmung der genannten Tiere - gerichtete Rekurs wurde mit Rekursentscheid des Departements vom 27. November 2023 abgewiesen. Nach anschliessend (erneut) erhobener Beschwerde (vom 4. Dezember 2023) an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau (Verfahren VG.2023.146) vereinigte das Verwaltungsgericht dieses Verfahren mit dem vorgenannten Verfahren VG.2023.82, wobei es die Beschwerde vom 24. Juli 2023 als gegenstandslos abschrieb, da dem Streitgegenstand des Verfahrens VG.2023.82 - der vorsorglichen Tierhaltebeschränkung - infolge des am 28. Juli 2023 definitiv ausgesprochenen Tierhalteverbots keine selbständige Bedeutung mehr zukomme.  
 
1.4. Mit Urteil vom 19. Juni 2024 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde vom 4. Dezember 2023 teilweise gut, wies sie in der Sache jedoch grösstenteils ab. Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, dass A.________ die Voraussetzungen für ein Tierhalteverbot gemäss Art. 23. Abs. 1 lit. b TschG (Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005; SR 455) erfülle. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit nahm es jedoch vom grundsätzlichen Tierhalteverbot die Haltung von maximal fünf Meerschweinchen und einem Hund aus. Die wesentlichen Ziffern des Dispositivs des Urteils vom 19. Juni 2024 lauten folgendermassen:  
 
"4. 
4.1 Die Beschwerde vom 4. Dezember 2023 (VG.2023.146) wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 27. November 2023 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführerin [A.________] wird auf unbestimmte Zeit verboten, Tiere zu züchten, mit Tieren zu handeln, sich mit Tieren berufsmässig zu beschäftigen, ein Tierheim oder dergleichen zu betreiben, Tierbetreuungsdienste anzubieten oder Tiere zum Zweck der Wiederabgabe bzw. Weitergabe entgegenzunehmen. Mit Ausnahme der Haltung von maximal fünf Meerschweinchen und einem Hund wird der Beschwerdeführerin zudem auf unbestimmte Zeit verboten, Tiere zu halten. 
 
4.2 Die Beschwerdeführerin wird verwarnt. Der Beschwerdeführerin wird hiermit angedroht, dass ihr gegenüber schärfere Massnahmen bzw. Administrativsanktionen, namentlich ein umfassendes Tierhalteverbot, ausgesprochen werden, sollte sie künftig gegen die Verbote gemäss vorstehender Dispositiv-Ziff. 4.1 oder gegen die Bestimmungen der Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung sowie der dazugehörigen Verordnungen verstossen. 
 
4.3 Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
5. Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin den in Dispositiv-Ziff. 4.1 des vorliegenden Entscheids festgelegten Verboten zuwiderhandelt, werden ihr die Straffolgen von Art. 28 Abs. 3 TSchG angedroht. Art. 28 Abs. 3 TSchG lautet: «Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Missachtung für strafbar erklärt worden ist, oder eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst»." 
 
 
1.5. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 12. September 2024 an das Bundesgericht beantragt A.________ (Beschwerdeführerin) die Aufhebung von Ziff. 4.1 Satz 2 und 3, Ziff. 4.2 und Ziff. 5 des Urteilsdispositivs des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 19. Juni 2024.  
 
1.6. Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt und auf einen Schriftenwechsel verzichtet.  
 
2.  
Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Tierschutz), die unter keinen Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG fällt, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG). Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die vorliegende Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten (Art. 42, Art. 89 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
 
3.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht (Art. 95 lit. a und b BGG) gerügt werden (BGE 142 II 369 E. 2.1; 138 I 143 E. 2). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht, d.h. es ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils aufzuzeigen, inwiefern die entsprechenden Rechtsnormen verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1; 139 I 229 E. 2.2).  
 
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 148 I 160 E. 3; 147 I 73 E. 2.2). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2). Eine entsprechende Rüge unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2; 137 II 353 E. 5.1), das heisst in der Beschwerdeschrift ist klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unhaltbar bzw. willkürlich sein soll. Demzufolge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten, sondern es ist darzulegen, inwiefern diese Feststellungen willkürlich zustande gekommen sein sollen. Auf rein appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3; 139 II 404 E. 10.1; 133 II 249 E. 1.4.3; Urteile 2C_100/2021 vom 28. Juli 2021 E. 2.2; 2C_122/2019 vom 6. Juni 2019 E. 2.1).  
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin hält zunächst fest, es werde umfassend auf die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz verwiesen, welche als korrekt anerkannt werde, mit "folgender, einziger Ausnahme" (vgl. S. 6 und S. 11 Beschwerdeschrift). Als "einzige Ausnahme" zitiert die (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführerin in der Folge eine Passage aus der Prozessgeschichte des vorinstanzlichen Urteils, nämlich die folgende Äusserung des Departements bzw. der Rekursinstanz gemäss Rekursentscheid vom 27. November 2023 (vgl. E. 1.3 oben) : "Die Beschwerdeführerin habe in schwerwiegender Weise gegen die Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung verstossen, indem sie den von ihr gehaltenen Tieren keine dem Stand der Erfahrung und der Verhaltenskunde und Hygiene angemessene Unterbringung, Fütterung und Pflege habe zukommen lassen. Die Beschwerdeführerin sei offensichtlich nicht fähig und auch nicht gewillt, die tierschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten."  
Bei dieser Passage handelt es sich wie erwähnt primär um eine Äusserung der Rekursinstanz und nicht der Vorinstanz, deren Urteil Anfechtungsobjekt vor Bundesgericht bildet. Zudem handelt es sich um eine rechtliche Subsumtion der Rekursinstanz bzw. des Departements und nicht um eine tatsächliche Feststellung. Das Departement ist in seinem Rekursentscheid (vom 27. November 2023) nämlich in rechtlicher Hinsicht zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund schwerwiegender Verstösse gegen die Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung die Tatbestandsvoraussetzungen für ein Tierhalteverbot gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG erfüllt. Gemäss dieser Bestimmung kann das Halten oder die Zucht von Tieren, der Handel oder die berufsmässige Beschäftigung mit Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit Personen verboten werden, "die aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten." 
Auf die Sachverhaltsrüge ist demnach insoweit, als die Beschwerdeführerin damit eine rechtliche Subsumtion des Departements rügt, nicht weiter einzugehen. 
 
4.2. In tatsächlicher Hinsicht hat die Vorinstanz zusammenfassend folgenden Sachverhalt festgestellt: Das Veterinäramt hat am 13. April 2022, 15. Juni 2022 und 7. November 2022 in den Wohnräumlichkeiten der Beschwerdeführerin Kontrollen durchgeführt. Diese haben im Wesentlichen ergeben, dass die Beschwerdeführerin ihre Tiere in verdreckten und für die Tierhaltung ungeeigneten Räumlichkeiten gehalten hat. Für die Nager standen kein Raufutter, keine Nageobjekte und keine Einstreu zur Verfügung. Das Hausgeflügel wurde unter hygienisch unhaltbaren Bedingungen untergebracht und es waren keine geeigneten Nester und Sitzstangen vorhanden. Die beiden Hunde mussten sich ebenfalls im Haltungsbereich versäubern und die Hündin "Lady" wies gesundheitliche Einschränkungen auf. Zur Behebung der festgestellten und gegenüber der Beschwerdeführerin gerügten Mängel ergriff diese selber keine Massnahmen, insbesondere wurde kein Tierarzt beigezogen bzw. konsultiert. Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin ohne Bewilligung und obwohl ihr dies vom Veterinäramt mehrfach untersagt worden war, weiterhin Tiere zur Weitervermittlung bei sich aufgenommen. Der Bestand an Kaninchen und Meerschweinchen wurde von der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich sogar erheblich erhöht statt abgebaut. Die vom Veterinäramt wiederholt verfügten Anordnungen betreffend die Mängelbehebung und das Unterlassen des Angebots zur Vermittlung der Tiere wurden von der Beschwerdeführerin nur teilweise bzw. ungenügend und zum Teil überhaupt nicht umgesetzt oder befolgt. Die genannten Missstände wurden vom Veterinäramt jeweils protokolliert und fotografisch dokumentiert und die entsprechenden Kontrollprotokolle teilweise von der Beschwerdeführerin unterzeichnet.  
 
4.3. Auf S. 12 ff. der Beschwerdeschrift bringt die Beschwerdeführerin - weiterhin unter dem Titel der Sachverhaltsrüge - im Wesentlichen vor, sie habe die Krähe (vgl. E. 1.1 oben) in flugunfähigem Zustand aufgefunden und zwecks Pflege in ihrer Wohnung aufgenommen. Zudem habe sie Tiere von Dritten zur Pflege entgegengenommen und den Tieren die nötige Pflege zukommen lassen. Es treffe zwar zu, dass die Nager kein Raufutter, keine Nageobjekte und kein Einstreu zur Verfügung gehabt hätten, sie sei jedoch im Begriff gewesen, sich darum zu kümmern. Das Hausgeflügel habe sich auf der Terrasse ausbreiten können, wo sich auch Nester befunden hätten. Mit den Hunden sei sie täglich Spazieren gegangen, wobei sich diese unterwegs versäubert hätten. Es treffe zu, dass die Hündin "Lady" gesundheitlich Einschränkungen aufgewiesen habe.  
 
4.4. Mit ihren Ausführungen bestätigt die Beschwerdeführerin teilweise die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen. Ansonsten versucht sie, den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt zu erklären oder negiert ihn pauschal. Jedenfalls zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt, welcher auf mehreren Kontrollprotokollen und Fotodokumentationen beruht, willkürlich soll festgestellt haben. Die Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung erweist sich deshalb als unberechtigt und ist abzuweisen.  
 
5.  
Materiellrechtlich hat die Vorinstanz gestützt auf den festgestellten Sachverhalt in Anwendung von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG ein unbeschränktes Tierhalteverbot (inkl. Verbot der Zucht, des Handels und der berufsmässigen Beschäftigung mit Tieren) inklusive Strafandrohung ausgesprochen, mit Ausnahme der Haltung von maximal fünf Meerschweinchen und einem Hund. In materieller Hinsicht hat die Beschwerdeführerin keine Rechtsverletzung gerügt, weshalb auf die Anwendung des TSchG nicht weiter einzugehen ist (vgl. Urteil 2C_100/2021 vom 28. Juli 2021 E. 5). 
 
6.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Januar 2025 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: J. Hänni 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Quinto