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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_352/2023  
 
 
Verfügung vom 16. Januar 2025  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Hurni, Präsident, 
Gerichtsschreiber Kistler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco S. Marty und Rechtsanwältin Claudia Durgnat-Nuzzo, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ AG in Liquidation, 
vertreten durch Rechtsanwalt Sandro Gauch, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Kaufvertrag, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug I. Zivilabteilung vom 1. Juni 2023 
(Z1 2022 10). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Gegen Ende des Jahres 2018 beauftragte C.________ (Auftraggeber) A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) damit, für ihn einen nach seinen Wünschen konfigurierten Sportwagen X.________ auf dem Zweitmarkt zu beschaffen. Da der Auftraggeber zu diesem Zeitpunkt kein X.________-Kunde war, konnte er ein solches "Special Series"-Modell nicht direkt bei einem offiziellen X.________-Händler erwerben. Der Kläger beauftragte daher D.________, ihm einen Verkäufer eines nach den Wünschen des Auftraggebers konfigurierten X.________ zu vermitteln.  
 
A.b. Durch die Vermittlung von D.________ schlossen der Kläger und die B.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) am 23. Januar 2019 einen Kaufvertrag über den X.________, ohne direkten Kontakt miteinander gehabt zu haben. Der Kaufvertrag enthielt unter anderem folgende Klauseln:  
 
"§ 6 Confidentiality 
1. Subject to clause 6.3, the Parties agree that this Agreement and its terms are strictly confidential and shall only to be shared with: 
 
1.1 the parties and their respective family members and legal advisors; 
1.2 the customer with whom Buyer might have entered into a contract for purchase of the Vehicle immediately upon the Vehicle having been sold to Buyer under this Agreement. 
2. Without limiting clause 6.1, the Parties agree to use their best endavours to ensure the Manufacturer and any X.________ dealer wordwide do not become aware of the existence of this Agreement. Therefore it is recommended to perform each Service at the delivering X.________ dealership in Switzerland. 
3. The provisions of the Contract Particulars shall remain strictly confidential as between Buyer and Seller. The Parties agree they shall not disclose the Contract Particulars to the Manufacturer, any X.________ dealer worldwide or any prospective customer of Buyer while this Agreement is in force and for a period of 12 months thereafter. 
§ 8 Termination 
-..] 
 
4. In case X.________ cancels the production slot or the contract or decides not to produce or deliver the Vehicle for whatever reason, all payments made to date are refunded in full without a penalty [...]." 
 
A.c. Ende Januar 2019 leistete der Kläger vereinbarungsgemäss die Prämie von EUR 45'000.-- und eine Kaufpreisanzahlung von Fr. 30'000.-- an die Beklagte. E.________, Alleinaktionär und Verwaltungsmitglied der Beklagten, schloss daraufhin mit der F.________ AG (Verkäuferin), einer offiziellen Vertretung der X.________ SpA, einen Kaufvertrag über den nach den Angaben des Klägers konfigurierten X.________ zum Preis von Fr. 428'151.--.  
 
A.d. Nach Produktion des bestellten X.________ weigerte sich die Verkäuferin, das Fahrzeug an die Beklagte auszuliefern, und verkaufte es direkt an den Auftraggeber. Im Dezember 2019 verlangte der Kläger die Rückerstattung der geleisteten Anzahlungen sowie die Bezahlung einer Konventionalstrafe und betrieb die Beklagte für einen Betrag von Fr. 89'500.-- nebst Zins. Gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl erhob die Beklagte Rechtsvorschlag.  
 
B.  
 
B.a. Mit Klage vom 14. September 2020 beantragte der Kläger beim Kantonsgericht Zug im Wesentlichen, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm Fr. 88'500.-- nebst Zins und Zahlungsbefehlskosten von Fr. 103.30.-- zu bezahlen. Zudem sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zug zu beseitigen.  
 
B.b. Mit Entscheid vom 14. April 2022 verpflichtete das Kantonsgericht Zug die Beklagte im Wesentlichen dazu, dem Kläger Fr. 30'000.-- und EUR 45'000.-- nebst Zins sowie die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 103.30.-- zu bezahlen. Zudem wurde dem Kläger Rechtsöffnung im Umfang von Fr. 79'500.-- gewährt.  
 
B.c. Mit Urteil vom 1. Juni 2023 hiess das Obergericht des Kantons Zug die von der Beklagten gegen diesen Entscheid erhobene Berufung teilweise gut und verpflichtete die Beklagte nur noch zur Zahlung von Fr. 30'000.-- nebst Zins an den Kläger und beschränkte die erteilte Rechtsöffnung auf Fr. 30'000.--. Im Übrigen wies es die Klage ab.  
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht im Wesentlichen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug abzuändern und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm Fr. 30'000.-- und EUR 45'000.-- nebst Zins zu bezahlen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm EUR 49'500.-- nebst Zins zu bezahlen. Ferner sei die Kostenverteilung des angefochtenen Urteils aufzuheben und die gesamten Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und diese zu verpflichten, ihm eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien entsprechend der erstinstanzlichen Entscheidung zu verteilen. Zudem sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zug aufzuheben. 
Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zudem ersuchte sie um Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung im Sinne von Art. 62 Abs. 2 BGG
Mit Verfügung vom 27. September 2023 wurde das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung als gegenstandslos abgeschrieben. 
Über die Beschwerdegegnerin wurde am 17. Oktober 2023 der Konkurs eröffnet und das bundesgerichtliche Verfahren mit Präsidialverfügung vom 24. Oktober 2023 sistiert. Der Konkurs wurde vom Kantonsgericht Zug mit Entscheid vom 17. März 2024 mangels Aktiven gemäss Art. 230 SchKG eingestellt. Mit freiwilliger Stellungnahme vom 1. Mai 2024 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Wiederaufnahme des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens. Die Parteien reichten am 16. Mai 2024 bzw. am 31. Mai 2024 weitere freiwillige Stellungnahmen ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 115 E. 2; 86 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 140 III 115 E. 2; 133 II 396 E. 3.2).  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 II 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; 140 IIII 115 E. 2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 26 E. 1.3.1). 
 
1.3. Soweit der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Beweiswürdigung rügt, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht in diese nur eingreift, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern bloss, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 II 564 E. 4.1; 135 III 356 E. 4.2.1). Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2; 136 III 552 E. 4.2). Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 134 II 244 E. 2.2). Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; 116 Ia 85 E. 2b).  
 
2.  
Über die Beschwerdegegnerin wurde am 17. Oktober 2023 der Konkurs eröffnet und das bundesgerichtliche Verfahren sistiert. Der Konkurs wurde vom Kantonsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 17. März 2024 mangels Aktiven gemäss Art. 230 SchKG eingestellt. 
 
2.1. Mit freiwilliger Stellungnahme vom 1. Mai 2024 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Wiederaufnahme des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens. Zur Begründung führte sie aus, mit der Einstellung des Konkurses mangels Vermögens habe sie die Verfügungsmacht über den Streitgegenstand wiedererlangt, weshalb der Prozess fortzuführen sei.  
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner freiwilligen Stellungnahme vom 16. Mai 2024 geltend, dem Beschwerdegegner fehle die erforderliche Legitimation und das Rechtsschutzinteresse für das Beschwerdeverfahren. Die Einstellung des Konkurses einer Aktiengesellschaft mangels Aktiven bedeute, dass keine Vermögenswerte vorhanden seien und der einzige Zweck der Gesellschaft in ihrer geordneten Liquidation bestehe. Darin erschöpften sich auch die Befugnisse der juristischen Person. Zudem sei die Beschwerdegegnerin ohnehin nicht in der Lage, den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Betrag zu zahlen. Das Rechtsschutzinteresse und die Legitimation der Beschwerdegegnerin seien daher nicht ersichtlich und werden bestritten. Festzuhalten sei somit, dass die Beschwerdegegnerin durch das Beschwerdeverfahren nicht in ihren Rechten beeinträchtigt werde, weshalb ihre Eingabe mangels Rechtsschutzinteresses unbeachtlich sei. 
Die Beschwerdegegnerin erwiderte in ihrer freiwilligen Stellungnahme vom 31. Mai 2024, dass der Beschwerdeführer die Parteirollen verwechsle. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sie sich als Beschwerdegegnerin zu ihrem Rechtsschutzinteresse äussern müsse. Vielmehr sei vorausgesetzt, dass der Beschwerdeführer über ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse verfüge. Soweit der Beschwerdeführer nunmehr zum Ausdruck bringen wolle, dass er sein eigenes aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse am vorliegenden Verfahren verloren habe, da die Beschwerdegegnerin ihre Forderung mangels Aktiven ohnehin nicht bezahlen könne, so werde dies von der Beschwerdegegnerin ohne Weiteres anerkannt. 
 
2.2. Es trifft zu, dass mit der Einstellung des Konkursverfahrens die Befugnisse der Konkursorgane hinsichtlich Verwaltung und Verwertung der Masse dahinfallen. Die Prozessführungsbefugnis springt gleichsam zurück auf die juristische Person, womit die ursprünglichen Rechte und Pflichten ihrer Organe auferstehen. Die juristische Person verbleibt aber im Liquidationsstadium. Entsprechend sind die Zuständigkeiten des Verwaltungsrates und der Liquidatoren auf das für die Erreichung des Liquidationszweckes Notwendige beschränkt (Art. 739 Abs. 2 OR; BGE 117 III 39 E. 3b; Urteil 9C_56/2023 vom 15. Mai 2023 E. 2.3.2; vgl. auch BGE 146 III 441 E. 2.4.3). Ob die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens für die Erreichung des Liquidationszwecks notwendig erscheint, kann aus nachfolgenden Erwägungen offenbleiben.  
 
2.3.  
 
2.3.1. Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ist zur Beschwerde in Zivilsachen nur berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen einer Gutheissung der Beschwerde, welche es der beschwerdeführenden Person ermöglicht, einen Nachteil, den der angefochtene Entscheid mit sich brächte, zu vermeiden (BGE 143 III 578 E. 3.2.2.2 mit Hinweisen). Das schutzwürdige Interesse an der Gutheissung der Beschwerde muss aktuell, das heisst im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Urteils, noch vorhanden sein (BGE 140 III 92 E. 1.1 mit Hinweis). Liegt das praktische Interesse im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vor, fällt aber nachträglich weg, wird der Rechtsstreit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG als gegenstandslos geworden abgeschrieben (BGE 136 III 497 E. 2.1 mit Hinweis).  
 
2.3.2. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan, inwiefern er nach der Einstellung des Konkursverfahrens über die Beschwerdegegnerin mangels Aktiven weiterhin ein schützenswertes Interesse an der Fortführung des Beschwerdeverfahrens hat. Vielmehr gesteht er in seiner Stellungnahme selbst ein, dass die Beschwerdegegnerin ohnehin nicht in der Lage sei, die von ihm geltend gemachte Forderung zu begleichen. Es fehlt somit an einem geldwerten Interesse am vorliegenden Beschwerdeverfahren und es ist auch sonst weder ein schutzwürdiges Interesse ersichtlich, noch wird ein solches geltend gemacht. Angesichts dieser Ausgangslage ist mit der Einstellung des Konkurses über die Beschwerdegegnerin mangels Aktiven von einem nachträglichen Wegfall des Rechtsschutzinteresses auszugehen, womit das eingeleitete Beschwerdeverfahren im einzelrichterlichen Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als gegenstandslos abzuschreiben ist.  
 
3.  
 
3.1. Erklärt das Bundesgericht einen Rechtsstreit infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt, entscheidet es mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP [SR 273]). Es verfügt hierbei über einen Ermessensspielraum (Urteil 5A_784/2023 vom 20. Februar 2024 E. 2.1 mit Hinweis). In erster Linie ist auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen (BGE 125 V 373 E. 2a mit Hinweisen). Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen. Vielmehr soll es bei einer knappen, summarischen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt werden (zum Ganzen: BGE 142 V 551 E. 8.2 in fine mit Hinweisen). Diesbezüglich ergibt sich was folgt:  
 
3.2. Die Vorinstanz hielt fest, der Beschwerdeführer habe die in § 6 des Kaufvertrags vereinbarte Geheimhaltungspflicht verletzt, indem er den Auftraggeber über den Inhalt des abgeschlossenen Kaufvertrags informiert und ihm die Geheimhaltungspflicht nicht überbunden habe. Hätte sich der Auftraggeber aufgrund der überbundenen Geheimhaltungspflicht nicht bei der Verkäuferin nach dem speziell konfigurierten X.________ erkundigt, wäre der beabsichtigte Verkauf des Fahrzeugs auf dem Graumarkt nicht bekannt geworden und der X.________ wäre der Beschwerdegegnerin ausgeliefert worden. Da somit der Beschwerdeführer die subjektive Unmöglichkeit der Lieferung allein zu vertreten habe, sei die Beschwerdegegnerin so zu stellen, wie wenn sie ihre Leistung vertragsgemäss erbracht hätte. Sie habe daher grundsätzlich auch Anspruch auf die volle Gegenleistung des Beschwerdeführers, wobei sie sich diejenigen Aufwendungen anrechnen lassen müsse, die sie infolge der Befreiung von ihrer Leistung eingespart habe. Demnach habe sie dem Beschwerdeführer die als Kaufpreis anzusehende Anzahlung von Fr. 30'000.-- zurückzubezahlen. Demgegenüber stehe ihr die Prämie von EUR 45'000.-- als entgangener Gewinn zu.  
 
3.3. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass der Weiterverkauf des X.________ gemäss Kaufvertrag nicht untersagt gewesen sei, weshalb ein potenzieller Käufer gemäss § 6 Abs. 1 Ziff. 1.2 von der Geheimhaltungspflicht ausgenommen worden sei. Er habe daher mit dem Auftraggeber über den Kauf des X.________ sprechen dürfen, wobei auch keine Verpflichtung bestanden habe, die Geheimhaltungspflicht auf den Auftraggeber zu überbinden. Die Geheimhaltungspflicht habe sich gemäss § 6 Ziff. 3 des Kaufvertrages auch höchstens auf Vertragsdetails bezogen. Es lägen ohnehin keine Beweise dafür vor, dass die Geheimhaltungspflicht nicht auf den Auftraggeber überbunden worden sei oder dass er Vertragsdetails an den Auftraggeber weitergegeben habe. Es lägen auch keine Beweise dafür vor, dass der Auftraggeber die Verkäuferin über den Weiterverkauf des X.________ informiert und damit die Nichtlieferung des X.________ an die Beschwerdegegnerin zu vertreten habe. Schliesslich hätten die Parteien in § 8 Ziff. 4 des Kaufvertrags vereinbart, dass ohne Rücksicht auf das Verschulden bei einer Nichtlieferung, sämtliche Zahlungen zurückzuerstatten seien, wobei entgegen der Auffassung der Vorinstanz Art. 100 Abs. 1 OR auf diese Bestimmung nicht anwendbar sei.  
 
3.4. Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Beanstandungen den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt nicht ohnehin in unzulässiger Weise ergänzt (vgl. E. 1.2 hiervor), vermag er mit seinen Rügen nicht hinreichend darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzen soll.  
 
3.4.1. § 6 Ziff. 1.2 des Kaufvertrags sieht zwar vor, dass die Vertragsbestimmungen einem potenziellen späteren Käufer des Beschwerdeführers bekannt gegeben werden dürfen. Diese Bestimmung steht jedoch gemäss § 6 Ziff. 1 unter dem Vorbehalt von § 6 Ziff. 3, wonach die Parteien den Vertragsinhalt während der Dauer des Kaufvertrags und während eines Zeitraums von 12 Monaten danach weder einem Hersteller, einem X.________-Händler weltweit noch einem potenziellen Käufer des Beschwerdeführers bekannt geben dürfen. Zudem sieht § 6 Ziff. 2 vor, dass die Parteien nach besten Kräften zu verhindern haben, dass der Hersteller oder der X.________-Händler vom Bestehen des Kaufvertrags Kenntnis erlangt. Angesichts dieser Bestimmungen erscheint es jedenfalls nicht bundesrechtswidrig, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, die Geheimhaltungspflicht gelte auch gegenüber einem potenziellen Käufer des Beschwerdeführers bis 12 Monate nach der Fahrzeugübergabe (" upon the Vehicle having been sold to Buyer under this Agreement "). Andernfalls bestünde auch ein potenzieller Widerspruch zur Verpflichtung in § 6 Ziff. 3. Dabei scheint sich die Geheimhaltungspflicht - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - auch nicht nur auf Vertragsdetails, sondern allgemein auf den Vertragsinhalt zu beziehen. Zwar spricht § 6 Ziff. 3 von "Contract Particulars", was dem Wortlaut nach allenfalls als Vertragsdetails verstanden werden könnte. Zugleich ergibt sich aber aus einer Gesamtschau dieser Geheimhaltungsbestimmungen, dass sie verhindern sollen, dass ein X.________-Händler oder der Hersteller von einem Weiterverkauf Kenntnis erlangt. Dies spricht dafür, dass sämtliche Vertragsinhalte der Geheimhaltung unterliegen sollten und für den Fall, dass einem potenziellen Käufer des Beschwerdeführers dennoch Vertragsinhalte (wie z.B. die spezifische Konfiguration des X.________) mitgeteilt würden, diesem jedenfalls die Geheimhaltungspflicht aufzuerlegen wäre, um ein Bekanntwerden des Weiterverkaufs zu verhindern. Unter diesen Umständen ist es nicht bundesrechtswidrig, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe die Geheimhaltungspflicht verletzt, indem er den Auftraggeber über den Kaufvertrag informiert und ihm keine Geheimhaltungspflicht auferlegt habe.  
 
3.4.2. Daran vermag auch § 8 Ziff. 4 des Kaufvertrags nichts zu ändern. Zwar sieht diese Bestimmung vor, dass, wenn X.________ SpA aus irgendeinem Grund ("for whatever reason") beschliesst, das Fahrzeug nicht zu liefern, die geleisteten Anzahlungen dem Käufer zurückzuerstatten sind und keine Konventionalstrafe geschuldet wird. Nach Art. 100 Abs. 1 OR kann jedoch die Haftung für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit vertraglich nicht wegbedungen werden. Diese Bestimmung gilt analog auch für sog. Risikoüberwälzungsklauseln (BGE 132 III 449 E. 2; Urteile 4A_81/2018 vom 29. Mai 2018 E. 3; 4A_379/2016 vom 15. Juni 2017 E. 3.3.1; GAUCH / SCHLUEP / EMMENEGGER, Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Bd II, 11. Aufl. 2020,, Rz. 3081), mit denen ein Risiko, das nach der Rechtsordnung eine Vertragspartei zu tragen hat, auf die Gegenpartei überwälzt wird (WIDMER LÜCHINGER / WIEGAND, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 2a zu Art. 100 OR; WEBER / EMMENEGGER, in: Berner Kommentar, 2. Aufl. 2020, N. 75 zu Art. 100 OR).  
Bei § 8 Ziff. 4 handelt es sich - wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat - um eine solche Risikoüberwälzungsklausel (vgl. hierzu: GAUCH / SCHLUEP / EMMENEGGER, a.a.O., Rz. 3081). Denn der Gläubiger, der die subjektive Unmöglichkeit der Leistung verschuldet, bleibt grundsätzlich zur vollen Gegenleistung verpflichtet, wobei sich der Schuldner ersparte Aufwendungen anrechnen lassen muss (BGE 122 III 66 E. 3b WIEGAND, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, N. 23 zu Art. 97 OR; SCHWENZER / FOUNTOULAKIS, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 8. Aufl. 2020, Rz. 64.29; WEBER / EMMENEGGER, a.a.O., N 99 zu Art. 97 OR; THIER, in: Kurzkommentar Obligationenrecht, 2014, N 31 zu Art. 97 OR; AEPLI, in: Zürcher Kommentar, 1991, N 151 f. zu Art. 119 OR; KILLIAS / WIGET, in: Atamer/Furrer [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Aufl. 2023, N 31 zu Art. 119 OR). Dieses vom Gläubiger zu tragende Risiko wird in § 8 Ziff. 4 dahingehend umverteilt, dass die vom Beschwerdeführer geleisteten Anzahlungen trotz seines Verschuldens an der subjektiven Unmöglichkeit der Leistung infolge Nichtlieferung des X.________ zurückzuerstatten sind. Es handelt sich somit um eine Risikoüberwälzungsklausel, auf die Art. 100 Abs. 1 OR analog anwendbar ist. Da dem Beschwerdeführer durchaus eine grobfahrlässige Verletzung der Geheimhaltungspflicht vorzuwerfen ist, indem er den Auftraggeber über den Vertragsinhalt informierte und diesem die Geheimhaltungspflicht nicht überband, ist die Vorinstanz auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Risikoüberwälzungsklausel von § 8 Ziff. 4 vorliegend aufgrund von Art. 100 Abs. 1 OR nicht anwendbar ist. 
 
3.4.3. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang schliesslich geltend macht, es fehle an Beweisen dafür, dass erstens der Beschwerdeführer dem Auftraggeber den Vertragsinhalt mitgeteilt habe, zweitens der Beschwerdeführer dem Auftraggeber die Geheimhaltungspflicht nicht überbunden habe und drittens der Auftraggeber mit der Verkäuferin über den Weiterverkauf des Fahrzeugs gesprochen und dies dazu geführt habe, dass das Fahrzeug nicht an die Beschwerdegegnerin geliefert worden sei, beanstandet er im Ergebnis die Beweiswürdigung der Vorinstanz ohne eine zulässige Willkürrüge zu erheben (vgl. E. 1.3 hiervor). Die Vorinstanz hat ausdrücklich festgestellt, dass erstens der Beschwerdeführer den Auftraggeber über den zwischen den Parteien vereinbarten Verkauf des X.________ informiert hat, zweitens diesem die Geheimhaltungspflicht nicht überband und drittens der Auftraggeber sich wegen der fehlenden Überbindung der Geheimhaltungspflicht bei der Verkäuferin nach dem X.________ erkundigte, was zur Nichtlieferung des Fahrzeugs an die Beschwerdegegnerin geführt habe. Der Beschwerdeführer zeigt jedenfalls nicht hinreichend auf, inwiefern diese Beweisergebnisse der Vorinstanz nicht nur in der Begründung sondern auch im Ergebnis offensichtlich unhaltbar sein sollen. Auf die diesbezüglichen Rügen ist daher nicht weiter einzugehen.  
 
4.  
Insgesamt erweist sich die Beschwerde bei summarischer Prüfung als unbegründet, soweit darauf einzutreten wäre. Bei diesem (mutmasslichen) Ergebnis wäre der Beschwerdeführer unterlegen. Der Beschwerdeführer ist daher kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach verfügt der Präsident:  
 
1.  
Das Verfahren 4A_352/2023 wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'500.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug I. Zivilabteilung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Januar 2025 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Hurni 
 
Der Gerichtsschreiber: Kistler