Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_555/2024
Urteil vom 16. Januar 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Hartmann,
Gerichtsschreiber Sieber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsident, Bäumleingasse 1, 4051 Basel,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (Namensrecht),
Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt, Präsident, vom 24. Juli 2024 (ZB.2024.24).
Sachverhalt:
A.
A.________ (Beschwerdeführer) ist Mitgründer der B.________ GmbH, deren Zweck u.a. das Erbringen von Schlüssel-notdienstleistungen ist. Ausserdem ist er Inhaber aller Stammanteile der C.________ GmbH, die u.a. das Erbringen von Handwerker- und Notdienstleistungen bezweckt.
Am 5. August 2022 klagten D.D.________ und E.D.________ gegen A.________ und die vorgenannten Gesellschaften beim Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt auf Unterlassung der Verwendung des Namens "D.________" in bestimmten Geschäftsbereichen (vgl. Art. 29 Abs. 2 ZGB). Die Kläger entstammen der Unternehmerfamilie D.________, welche mit der F.________ AG über Jahrzehnte erfolgreiche Handelsbetriebe u.a. auch im Bereich der Schlüsseldienstleistungen führte. Die Gesellschaft war vor Klageeinreichung verkauft und deren Firma auf G.________ AG Basel geändert worden. Mit Entscheid vom 15. November 2023 hiess das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt die Klage unter Kostenfolge gut und verbot A.________, der B.________ GmbH sowie der C.________ GmbH, den Namen "D.________" im geschäftlichen Verkehr u.a. im Geschäftsbereich des Schlüsseldienstes im Raum Nordwestschweiz zu verwenden. Ausserdem verpflichtete es sie, Kennzeichnungen mit dem Namen "D.________" zu beseitigen.
B.
A.________ legte hiergegen Berufung beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt ein. Mit Verfügung vom 24. Juli 2024 (eröffnet am 25. Juli 2024) wies das Appellationsgericht das von A.________ im Berufungsverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde vom 25. August 2024 an das Bundesgericht. Er beantragt, die Verfügung vom 24. Juli 2024 sei aufzuheben und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Eventualiter sei die Angelegenheit an das Appellationsgericht zurückzuweisen. Auch für das Verfahren vor Bundesgericht ersucht A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassung eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Eintretensvoraussetzungen gegeben sind (vgl. Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 268 E. 1).
Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 BGG), mit dem diese die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren betreffend eine namensrechtliche Streitigkeit verweigert hat. Da der Entscheid im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens getroffen wurde, bleibt unerheblich, dass die Vorinstanz als einzige kantonale Instanz entschieden hat (vgl. Art. 75 Abs. 2 BGG; BGE 143 III 140 E. 1.2). Der Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege ist ein Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG, der praxisgemäss einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG; vgl. statt vieler Urteil 5A_508/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 1.1). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 147 III 451 E. 1.3). Dort handelt es sich um eine Streitigkeit betreffend die Gewährung von Namensschutz (Art. 29 Abs. 2 ZGB) und damit eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, die der Beschwerde in Zivilsachen unterliegt (Art. 72 Abs. 1 BGG; Urteil 4A_92/2011 vom 9. Juni 2011 E. 1.1). Der Beschwerdeführer ist nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG und Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG).
1.2. Die Vorinstanz stellte fest, dass die Berufung einzig im Namen von A.________ erhoben wurde. Die B.________ GmbH und C.________ GmbH sind bereits mangels Parteistellung im entsprechenden Verfahren nicht berechtigt, die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im obergerichtlichen Verfahren anzufechten (vgl. Art. 76 Abs. 1 Bst. a BGG; BGE 139 III 334 E. 4.2; Urteil 5A_1063/2020 vom 10. Februar 2022 E. 1.5). Soweit die Beschwerde in dem Sinn zu verstehen sein sollte, dass auch die B.________ GmbH und die C.________ GmbH als Beschwerdeführer auftreten, wäre auf ihre Beschwerde nicht einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerdebegründung ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2). Sie soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen (BGE 140 III 115 E. 2). Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; sog. strenges Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen. Auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik tritt es nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 264 E. 2.3).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Zum Sachverhalt gehören neben den Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens (Prozesssachverhalt; BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann einzig vorgebracht werden, sie seien offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, oder sie würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. Ausserdem muss in der Beschwerde aufgezeigt werden, inwiefern die Behebung der vorerwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2). Soweit die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht wird, gilt auch hier das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 144 V 50 E. 4.1; zu diesem Prinzip vgl. vorne E. 2.1).
3.
Streitig ist, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren zu Recht zufolge Aussichtslosigkeit verweigert hat.
Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Art. 117 Bst. a ZPO) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 Bst. b ZPO). Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 f. ZPO stimmen mit denjenigen der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV überein (BGE 142 III 131 E. 4.1). Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1; 139 III 475 E. 2.3).
Damit ist entgegen dem Beschwerdeführer nicht zu beanstanden, dass das Obergericht die Erfolgsaussichten seiner Berufung in der Hauptsache nur summarisch geprüft hat. Unter diesen Umständen kann von einer Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) und des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) keine Rede sein.
4.
4.1. Die Vorinstanz stellte fest, der Beschwerdeführer mache in seiner Berufung geltend, dass das Zeichen "D.________" nicht im Markenregister eingetragen sei und dass im UWG (SR 241) kein Nachahmungsverbot gelte. Die Kläger im Hauptverfahren stützten sich auf das Namensrecht und damit auf ein Kennzeichen, das abgesehen vom Zivilstandsregister nicht registriert werden müsse. Damit erschienen die sich auf das Markenrecht und das UWG stützenden Einwände des Beschwerdeführers von vornherein als ungeeignet, um den Zivilgerichtsentscheid in Frage zu stellen. Weiter kritisiere der Beschwerdeführer die Feststellung des Zivilgerichts, wonach der Umstand, dass weitere Gesellschaften mit dem Namen "D.________" im Handelsregister eingetragen seien, nichts daran ändere, dass er und die beiden Gesellschaften mit ihrem Marktauftritt eine Verwechslungsgefahr schafften und sich den Namen der Kläger anmassten. Er lege jedoch nicht dar, weshalb die kritisierte Feststellung unzutreffend sein solle und komme damit seiner Begründungspflicht nicht nach. Auch setze sich der Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen des Zivilgerichts auseinander, wonach er aus der Umfirmierung der vormaligen Gesellschaften der Kläger im Hauptverfahren und dem Entfallen des Namens "D.________" aus den betreffenden Firmen nicht ableiten könne, dass die Kläger im Hauptverfahren als natürliche Personen ihren Namen aufgegeben hätten. Nach Art. 229 ZPO unbeachtlich sei zudem die Behauptung des Beschwerdeführers, dass es sich beim Kläger im Hauptverfahren um einen "Kriminellen" handle. Selbst wenn die Behauptung zu berücksichtigen und zutreffend wäre, wäre nicht ersichtlich, weshalb nur Träger eines absolut makellosen Namens Namensschutz geniessen sollten. Schliesslich berufe sich der Beschwerdeführer auf BGE 102 II 305, der eine wesentlich andere Fallkonstellation behandle und nicht einschlägig sei. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege sei daher zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen.
4.2. Soweit der Beschwerdeführer sich überhaupt zur Aussichtslosigkeit seines Rechtsmittels äussert, geht er nicht erkennbar auf die Überlegungen des Appellationsgerichts ein (vgl. E. 4.1 hiervor). Seine Ausführungen erschöpfen sich darin, seine eigene Sichtweise der Dinge darzulegen und die bereits vor der Vorinstanz erhobenen Rechtsstandpunkte zu wiederholen. So beruft sich der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht auf Markenrecht und das UWG, um den Gebrauch des Namens "D.________" im Geschäftsverkehr zu rechtfertigen und wiederholt, dass mit dem Rückzug aus dem Geschäftsleben und dem Umfirmieren der vormaligen Gesellschaft kein Namensschutz mehr bestehe. Er tut aber nicht dar, weshalb damit auch der Namensschutz der natürlichen Personen, auf den sich die Kläger im Hauptverfahren berufen, erloschen sein soll. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er habe bereits vor dem Zivilgericht ausgeführt, dass der Ruf der Kläger im Hauptverfahren bzw. der klägerischen Gesellschaften nicht gut sei. Damit legt er jedoch nicht dar, inwiefern die Vorinstanz den Prozesssachverhalt willkürlich festgestellt haben soll (vgl. vorne E. 2.2), indem sie festhielt, er führe in seiner Berufung nicht aus, dass er die entsprechende Behauptung bereits vor Abschluss des doppelten Schriftenwechsels und damit rechtzeitig vor Zivilgericht vorgetragen habe. Auch in der blossen Behauptung, dass nur ein guter Ruf Namensschutz verdiene, ist keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu erblicken. Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer erneut auf BGE 102 II 305, ohne darzulegen, weshalb dieser einschlägig sein oder seinen Standpunkt stützen sollte. Der Beschwerdeführer genügt daher seiner Begründungspflicht nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG).
5.
Damit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der obsiegende Kanton Basel-Stadt hat keinen Anspruch auf Entschädigung ( Art. 68 Abs. 1-3 BGG ), weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren ist abzuweisen, da die Beschwerde nach dem Ausgeführten als von vornherein aussichtslos beurteilt werden muss (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von CHF 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mitgeteilt.
Lausanne, 16. Januar 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Sieber