Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_857/2024
Urteil vom 16. Januar 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Josi,
Gerichtsschreiberin Lang.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokatin Stefanie Stoll,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt, Rheinsprung 16/18, 4051 Basel,
Klinik B.________.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung, Behandlung ohne Zustimmung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt vom 5. Dezember 2024 (FU.2024.125/134).
Sachverhalt:
A.
A.________ (geb. 1976) leidet seit vielen Jahren an einer paranoiden Schizophrenie. Aufgrund ihrer Krankheit wurde sie seit 2004 wegen psychotischen Dekompensationen mehr als 30 Mal in der Klinik B.________ hospitalisiert. Meist erfolgte die Hospitalisierung in Form einer fürsorgerischen Unterbringung.
A.a. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Basel-Stadt vom 30. Mai 2024 wurde A.________ erneut fürsorgerisch in der Klinik B.________ untergebracht, wobei die Unterbringung insbesondere die Etablierung einer Depotmedikation bezweckte. Die in der Folge von einem leitenden Arzt der Klinik B.________ angeordnete Behandlung ohne Zustimmung gemäss Art. 434 ZGB (Depotmedikation) wurde auf Beschwerde von A.________ vom Gericht für fürsorgerische Unterbringungen (FU-Gericht) des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 25. Juni 2024 aufgehoben, wobei A.________ auf ihre während der Verhandlung abgegebenen Zusicherung behaftet wurde, die orale Medikation weiterhin täglich gemäss der von der Klinik B.________ verordneten Dosierung einzunehmen.
A.b. Da sich A.________ in der Folge mit der Fortführung der neuroleptischen Medikation sowie der Weiterbetreuung durch das Home Treatment der Klinik B.________ und durch eine Spitex einverstanden erklärt hatte und somit ein ambulantes Behandlungs- und Betreuungssetting gegeben war, hob die KESB die fürsorgerische Unterbringung mit Entscheid vom 16. Juli 2024 auf Antrag der Klinik B.________ auf.
A.c. Bereits nach kurzer Zeit setzte A.________ die Medikation jedoch ab, verweigerte die Zusammenarbeit mit der Spitex und dem Home Treatment der Klinik B.________ und zeigte sich psychotisch. Am 25. September 2024 wurde A.________ erneut gestützt auf eine fürsorgerische Unterbringung durch eine Amtsarztperson für die gesetzlich vorgesehene Dauer von längstens sechs Wochen in der Klinik B.________ eingewiesen; am gleichen Tag ordnete eine leitende Ärztin der Klinik B.________ eine Behandlung ohne Zustimmung (Depotmedikation) an. Eine hiergegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das FU-Gericht mit Entscheid vom 10. Oktober 2024 zwar ab. Die medikamentöse Behandlung ohne Zustimmung wurde in der Folge jedoch nicht vollzogen, weil die Rechtsvertreterin von A.________ eine Beschwerde an das Bundesgericht mit einem Antrag auf aufschiebende Wirkung angekündigt hatte. Eine Beschwerde an das Bundesgericht unterblieb letztlich.
A.d
A.d.a Noch vor Ablauf der angeordneten fürsorgerischen Unterbringung beantragte die Klinik B.________ bei der KESB die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung zur Verlängerung des derzeitigen stationären Aufenthalts zwecks Etablierung einer Depotmedikation. Mit Entscheid vom 5. November 2024 entsprach die KESB diesem Antrag. Da die bisherige Erfahrung gezeigt hatte, dass die hohe Gefahr besteht, dass sich A.________ der benötigten Behandlung durch die Ausreise in den Kosovo entzieht, untersagte die KESB A.________ ausserdem die Ausreise und wies die zuständigen Behörden an, sie im RIPOL und SIS auszuschreiben.
A.d.b Am 12. November 2024 ordnete sodann ein leitender Arzt der Klinik B.________ eine Behandlung ohne Zustimmung (Depotmedikation) gemäss Art. 434 ZGB an.
B.
A.________ erhob sowohl gegen den Entscheid vom 5. November 2024 betreffend die fürsorgerische Unterbringung als auch gegen die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung Beschwerde beim FU-Gericht. Sie beantragte, von der Etablierung der vorgesehenen Depotmedikation sei abzusehen und die fürsorgerische Unterbringung sei zur weiteren Stabilisierung auf maximal acht Wochen zu befristen, wobei von einer Ausschreibung im RIPOL und im SIS als Vollstreckungsanordnung abzusehen sei. Das Gericht holte ein Gutachten ein und führte eine mündliche Verhandlung durch, anlässlich der es insbesondere A.________ und die behandelnde Oberärztin anhörte. Es wies die Beschwerden schliesslich mit Entscheid vom 5. Dezember 2024 ab. Der begründete Entscheid wurde A.________ am 12. Dezember 2024 zugestellt.
C.
Mit Beschwerde vom 12. Dezember 2024 wendet sich A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Wie angekündigt ergänzte sie ihre Beschwerde, mit der sie zwar bereits umfassende Rechtsbegehren gestellt, vorerst aber nur das Gesuch um aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Behandlung ohne Zustimmung begründet hatte, mit Eingabe vom 7. Januar 2025. Dem Bundesgericht beantragt die Beschwerdeführerin, der vorinstanzliche Entscheid vom 5. Dezember 2024 bzw. der Entscheid der KESB vom 5. November 2024 sei aufzuheben, die fürsorgerische Unterbringung sei auf zwei Monate seit dem 6. November 2024 zu begrenzen, eventualiter auf ein nach richterlichem Ermessen festzusetzendes Mass zu reduzieren und es sei der Klinik B.________ zu untersagen, der Beschwerdeführerin die im Behandlungsplan vorgesehenen Medikamente gegen ihren Willen mittels Depotmedikation zu verabreichen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klinik B.________. Für den Fall des Unterliegens ersucht die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Den am 12. Dezember 2024 gestellten Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Behandlung ohne Zustimmung wies der Präsident der urteilenden Abteilung mit Verfügung vom 13. Dezember 2024 ab. Nachdem die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeergänzung vom 7. Januar 2025 ihr Gesuch um aufschiebende Wirkung erneuerte, wies der Präsident der urteilenden Abteilung dieses mit Verfügung vom 8. Januar 2025 erneut ab.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein Entscheid des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen, das als oberes kantonales Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) eine Beschwerde gegen eine fürsorgerische Unterbringung und die Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung abgewiesen hat (Art. 90 BGG). Dabei handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Entscheid in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG). Sowohl ihre Beschwerde vom 12. Dezember 2024 als auch die Beschwerdeergänzung vom 7. Januar 2025 ergingen innert der Beschwerdefrist (Art. 100 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen erweist sich als das zutreffende Rechtsmittel. Unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen ist auf sie grundsätzlich einzutreten.
1.2. Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren bildet einzig der Entscheid der Vorinstanz vom 5. Dezember 2024, der den Entscheid der KESB vom 5. November 2024 ersetzt (Art. 75 Abs. 1 BGG; BGE 146 II 335 E. 1.1.2). Soweit die Beschwerdeführerin neben der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids auch die Aufhebung des Entscheids der KESB verlangt, ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten.
1.3 Die Beschwerdeführerin beantragt dem Bundesgericht insbesondere, die Dauer der fürsorgerischen Unterbringung auf zwei Monate seit dem 6. November 2024, eventualiter auf ein nach richterlichem Ermessen festzusetzendes Mass zu begrenzen. Aus der Beschwerdebegründung, die erst nach Ablauf der geforderten Dauer von zwei Monaten ab dem 6. November 2024 dem Bundesgericht eingereicht wurde (Sachverhalt Bst. C) und die zur Auslegung der Rechtsbegehren heranzuziehen ist (BGE 137 II 313 E. 1.3), ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Begrenzung der fürsorgerischen Unterbringung bis zum 6. Januar 2025 nicht mehr aufrecht erhält und insofern nicht etwa die sofortige Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung fordert. Stattdessen geht es ihr um eine Begrenzung der Dauer der fürsorgerischen Unterbringung, um ein ambulantes Setting mit oraler Medikamenteneinnahme vorzubereiten. Ihren Antrag auf eine Begrenzung der fürsorgerischen Unterbringung begründet sie letztlich mit ihrer Kritik an der angeordneten Behandlung ohne Zustimmung mittels einer Depotmedikation. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, dringt sie mit ihrer Beschwerde diesbezüglich jedoch nicht durch (E. 3). Sie erhebt zudem keine zusätzlichen Rügen gegen den vorinstanzlichen Entscheid, welche für die begehrte zeitliche Begrenzung der fürsorgerischen Unterbringung sprechen würden. Im Ergebnis erweist sich somit ihre Begründung als ungenügend. Da auf ihr Begehren schon deswegen nicht einzutreten ist, kann offenbleiben, ob ihr Antrag überhaupt genügend bestimmt ist.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Erhöhte Anforderungen gelten, wenn verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4).
2.2.
2.2.1. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2; 135 I 19 E. 2.2.2). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 144 V 50 E. 4.1). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einreichung erfüllt sein sollen (BGE 143 I 344 E. 3).
2.2.2 Die Beschwerdeführerin hält sich nicht an die von der Vorinstanz festgestellten Tatsachen, sondern legt ihren rechtlichen Ausführungen letztlich einen frei aus ihrer Sicht geschilderten Sachverhalt zugrunde. Sie erhebt jedoch keinerlei Sachverhaltsrügen, weshalb auf ihre Ausführungen vor Bundesgericht nicht abgestellt werden kann. Es bleibt insofern bei den vorinstanzlichen Feststellungen. Des Weiteren reicht die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht einen Ausschnitt einer E-Mail-Korrespondenz zwischen ihrem Bruder und der KESB vom Februar 2024 ein. Dabei handelt es sich um ein unechtes Novum. Weshalb dessen Einreichung vorliegend zulässig sein sollte, erläutert die Beschwerdeführerin jedoch nicht, weshalb es für das Bundesgericht unbeachtlich zu bleiben hat.
3.
Anlass zur Beschwerde gibt die angeordnete Behandlung ohne Zustimmung gemäss Art. 434 ZGB.
3.1. Wird eine Person zur Behandlung einer psychischen Störung in einer Einrichtung untergebracht (Art. 426 Abs. 1 ZGB), so erstellt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der betroffenen Person und gegebenenfalls ihrer Vertrauensperson einen schriftlichen Behandlungsplan (Art. 433 Abs. 1 ZGB). Fehlt die Zustimmung der betroffenen Person, so kann nach Art. 434 Abs. 1 ZGB die Chefärztin oder der Chefarzt der Abteilung die im Behandlungsplan vorgesehenen medizinischen Massnahmen schriftlich anordnen, wenn ohne Behandlung der betroffenen Person ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist, die betroffene Person bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig ist und keine angemessene Massnahme zur Verfügung steht, die weniger einschneidend ist.
3.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe, indem sie die Voraussetzungen des Art. 434 ZGB als erfüllt betrachtete, ihr Ermessen überschritten bzw. missbraucht, weshalb der Entscheid als willkürlich zu qualifizieren und aufzuheben sei. Namentlich wirft sie der Vorinstanz vor, den Nachweis einer akuten Selbst- oder Fremdgefährdung schuldig geblieben zu sein (dazu E. 3.3), erachtet den Nachweis der Urteilsunfähigkeit als nicht rechtsgenüglich erbracht (dazu E. 3.4) und beurteilt die Massnahme schliesslich als unverhältnismässig (dazu E. 3.5).
3.3.
3.3.1. Eine Selbstgefährdung vermag eine Behandlung ohne Zustimmung zu begründen, wenn der betroffenen Person ohne die Behandlung ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht (oben E. 3.1). Ernsthaft ist ein Gesundheitsschaden, wenn er zu einer langen Beeinträchtigung wichtiger körperlicher oder psychischer Funktionen führt. Es braucht sich aber nicht um einen bleibenden oder gar irreversiblen Gesundheitsschaden zu handeln (GEISER/ETZENSBERGER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. I, 7. Aufl. 2022, N. 20 zu Art. 434/435 ZGB).
3.3.2. Gestützt auf das von ihr eingeholte Gutachten vom 29. November 2024 und den anlässlich der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck von der Beschwerdeführerin stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin weiterhin einer stationären Behandlung und Betreuung zum Aufbau einer Depotmedikation bedürfe. Es bestehe ein erhebliches Selbstfürsorgedefizit, was ohne professionelle Betreuung zu einer erneuten Selbstgefährdung und zu Zuständen von Ängsten und Bedrohungsgefühlen sowie massiver Vernachlässigung der Beschwerdeführerin führen würde. Insofern sei nach dem schlüssigen Gutachten von einer Eigengefährdung im Sinn eines erheblichen Selbstfürsorgedefizits auszugehen. Auch wenn aktuell keine Fremdgefährdung vorliegen möge, seien die gutachterlich festgestellten Aspekte der Eigengefährdung entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die gesetzlichen Vorgaben als ausreichend anzusehen.
3.3.3. Die Beschwerdeführerin rügt, auf das von der Vorinstanz eingeholte Gutachten vom 29. November 2024 könne nicht abgestellt werden, da es widersprüchlich und nicht nachvollziehbar sei.
3.3.3.1 Das Gutachten stützt sich auf die (Kranken-) Akten der Beschwerdeführerin, ein Gespräch mit einer Pflegeperson sowie mit der Beschwerdeführerin selbst. Der Gutachter führt aus, dass seines Wissens zwar bis heute keine Hinweise auf selbstschädigendes Verhalten im Sinne von Suizidalität vorlägen, in den psychotischen Zuständen der Beschwerdeführerin müsse jedoch von einer erheblichen potenziellen und teilweise durchaus realen Gefahr im Sinne von Eigengefährdung ausgegangen werden. So werde in den Unterlagen z.B. von einer höchstwahrscheinlichen Vergewaltigung im Zusammenhang mit der letzten Kosovo-Reise, die die Beschwerdeführerin in deutlich psychotischem Zustand angetreten habe, berichtet. Zudem sei wissenschaftlich klar belegt, dass mit zunehmender Anzahl psychotischer Dekompensationen und Krisen die Wahrscheinlichkeit für eine schizophrene Chronifizierung erheblich zunehme und damit verbunden das generelle Lebensfunktionsniveau sinke. Die Beschwerdeführerin benötige dringend integrierte psychiatrische Hilfe, was in der jetzigen Situation dringend den Schutz durch einen stationären Aufenthalt mit entsprechender medikamentöser Behandlung beinhalte. In Beantwortung der an ihn gestellten Fragen führt der Gutachter sodann aus, es müsse aktuell klar von einer Selbstgefährdung im Sinne einer fehlenden adäquaten Selbstfürsorge und damit verbunden mit dem ausserordentlich hohen Risiko einer erneuten psychotischen Dekompensation mit den entsprechenden Gefahren ausgegangen werden.
3.3.3.2 Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Gutachten, wie von der Beschwerdeführerin bemängelt, widersprüchlich oder nicht nachvollziehbar sein sollte. Die Vorinstanz hat sich bei ihrer Beurteilung daher zu Recht unter anderem auf dieses Gutachten abgestützt. Ob die vom Gutachter beschriebene und von der Vorinstanz gestützt nicht nur auf das Gutachten, sondern die gesamten vorhandenen Akten, die die langjährige Krankengeschichte der Beschwerdeführerin abbilden, festgestellte Selbstgefährdung für die Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung ausreicht, ist eine hiervon zu unterscheidende Frage (dazu sogleich).
3.3.4. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, es sei keine ausreichende Selbstgefährdung vorhanden. Eine solche lasse sich - selbst wenn auf das Gutachten abgestellt werden könne - weder aus diesem noch aus der Stellungnahme der Klinik zur Beschwerde begründen. Insbesondere sei bei der Beschwerdeführerin eine schizophrene Chronifizierung bereits diagnostiziert, weshalb diese nicht mehr gesteigert werden könne, und beruhe der Verweis auf die Vergewaltigung der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer Reise in den Kosovo auf reinen Vermutungen, die einer überprüfbaren Grundlage entbehren würden, weshalb ein Abstellen hierauf schlicht willkürlich erscheine. Die Klinik spreche sodann lediglich in pauschaler Weise von einer Selbst- und Fremdgefährdung, welche durch die Etablierung einer längerfristigen medikamentösen Therapie in Form einer neuroleptischen Depotmedikation vermieden werden könnten.
3.3.4.1. Die Beschwerdeführerin setzt sich vor Bundesgericht nicht ansatzweise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, sondern kritisiert lediglich das Gutachten sowie die Stellungnahme der Klinik. Zwar sieht Art. 434 ZGB für die Behandlung ohne Zustimmung - wie die Beschwerdeführerin mindestens sinngemäss geltend macht - hohe Anforderungen vor (oben E. 3.3.1). Allerdings setzt die Annahme eines ernsthaften gesundheitlichen Schadens das Bestehen einer Lebens- (Urteil 5A_1021/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 5.3.2) und damit auch eine eigentliche Suizidgefahr nicht voraus. Dass vorliegend von einem ernsthaften gesundheitlichen Schaden im Sinn einer langen Beeinträchtigung von psychischen Funktionen ausgegangen werden muss, ergibt sich sowohl aus dem angefochtenen Entscheid als auch den kantonalen Akten. So ist aktenkundig, dass sich bei der Beschwerdeführerin in psychotischen Phasen Verwahrlosungstendenzen zeigen, sie anfängt, sich (fremd-) aggressiv zu verhalten, insbesondere durch Schreien und Drohen, wobei anscheinend bereits ein körperlicher Angriff auf das Pflegepersonal erfolgt ist (Gutachten vom 6. Oktober 2024; Stellungnahme der Klinik B.________ vom 3. Dezember 2024). Die Beschwerdeführerin bestreitet ausserdem nicht, dass sie sich ohne die professionelle (auch medikamentöse) Betreuung selbst gefährden, in erneute Zustände von Ängsten und Bedrohungsgefühlen geraten sowie sich massiv vernachlässigen würde. Aus der dokumentierten, langjährigen Krankengeschichte der Beschwerdeführerin geht zudem hervor, dass sich ihr Zustand bei Einnahme der aus Ärztesicht notwendigen Neuroleptika jeweils innert weniger Tage verbessert, es nach Absetzung derselben jedoch innert ebenso kurzer Zeit zu einer erneuten Exazerbation der Symptomatik kommt, wobei die Krankheit sich immer weiter chronifiziert und die Symptome sich über die Jahre verschlimmert haben; der dokumentierte - und nicht bestrittene - Leidensdruck der Beschwerdeführerin ist jeweils gross (vgl. Entscheid des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen vom 10. Oktober 2024 E. 8.5; Stellungnahme der Klinik B.________ vom 3. Dezember 2024).
3.3.4.2. Vor diesem Hintergrund ist der Vorinstanz keine Verletzung von Art. 434 ZGB vorzuwerfen, wenn sie davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführerin ohne die Behandlung ein ernsthafter Gesundheitsschaden droht.
3.4.
3.4.1. Die Vorinstanz verneinte die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Behandlungsbedürftigkeit. Sie stützte sich dabei insbesondere auf den anlässlich der Verhandlung gewonnen persönlichen Eindruck der Beschwerdeführerin und erwog, dass diese zwar die Ablehnung der neuroleptischen Medikation generell und auch in Bezug auf die Depotmedikation zum Ausdruck bringen könne, dabei aber nicht näher auf konkrete Ängste bezüglich einer Depotmedikation eingegangen sei. Es sei deutlich geworden, dass die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt keinen Zusammenhang zwischen der stationären Behandlung, der Reizabschirmung und der antipsychotischen Medikation einerseits und der zwischenzeitlich eingetretenen Verbesserung ihres psychischen Zustandes andererseits erkennen könne. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, ihr psychisches Leiden zu erkennen und die Notwendigkeit einer Behandlung einzusehen, weshalb sie weder krankheits- noch behandlungseinsichtig und entsprechend urteilsunfähig sei.
3.4.2. Anstatt sich mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen konkret auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt oder das Recht unrichtig angewendet hätte, verweist die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Entscheid des FU-Gerichts vom 25. Juni 2024. Dabei bemängelt sie, es sei nicht einzusehen, aus welchen objektiv feststellbaren Gründen die Urteilsfähigkeit für den Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids anders zu beurteilen gewesen sein sollte als zum Zeitpunkt des Entscheids vom 25. Juni 2024. Ihren Ausführungen legt sie einen Sachverhalt zugrunde, der von der Vorinstanz nicht festgestellt wurde. So führt sie beispielsweise aus, wie zum Zeitpunkt vom 25. Juni 2024 habe bereits Anfang Dezember 2024 wieder eine ausgewogene Stabilität bestanden, die Medikamenteneinnahme (oral) habe reibungslos funktioniert, ihr sei regelmässiger Ausgang mit Übernachtung zuhause ermöglicht worden und die Kooperation in Bezug auf die (orale) Medikamenteneinnahme beruhe auf einem grundsätzlichen, wenn auch fragilen Verständnis für den Zusammenhang zwischen der Medikation und ihrem verbesserten Gesundheitszustand. Mangels Erhebens tauglicher Sachverhaltsrügen (dazu bereits E. 2.2.2) bleiben die rein appellatorischen Schilderungen der Beschwerdeführerin für das Bundesgericht jedoch unbeachtlich. Damit bleibt es dabei, dass die Beschwerdeführerin weder krankheits- noch behandlungseinsichtig ist und insbesondere den Zusammenhang zwischen der Medikamenteneinnahme und ihrem verbesserten Gesundheitszustand nicht erkennen kann.
3.4.3 Dieser Schluss wird im Übrigen durch die Akten bzw. den dokumentierten langjährigen Krankheitsverlauf bestätigt: Während aktenkundig ist, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin bei fürsorgerischer Unterbringung und (freiwilliger) medikamentöser Behandlung jeweils verbessert, ist ebenso erstellt, dass die Beschwerdeführerin die Medikamente - teilweise trotz ambulantem Setting - jeweils rasch nach Entlassung aus der Klinik absetzt und erneut psychotisch dekompensiert (siehe Sachverhalt, Bst. A.c; so insbesondere auch die beiden in den Akten liegenden Gutachten vom 6. Oktober 2024 und vom 29. November 2024). Verbesserungen ihres Zustands schrieb sie sodann mindestens teilweise einem "Heiler" zu, der ihr ein Amulett gegeben oder Salz, das die Mutter ihr mitgebracht habe (Entscheid des FU-Gerichts vom 10. Oktober 2024 E. 8.4).
3.4.4 Vor diesem Hintergrund ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin sei hinsichtlich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig, nicht zu beanstanden.
3.5.
3.5.1. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gilt auch im Bereich des Erwachsenenschutzes (vgl. Art. 389 Abs. 2 ZGB). Er verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles (1.) geeignet und (2.) erforderlich ist und sich (3.) für die betroffene Person in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist (vgl. BGE 147 I 450 E. 3.2.3).
3.5.2. Die Beschwerdeführerin stellt zunächst die Geeignetheit der angeordneten Massnahme (Depotmedikation) in Frage. Sie greift aber die vorinstanzliche Feststellung, wonach eine Depotmedikation den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nachhaltig stabilisieren könne, nicht an. Deshalb vermag es ihr von vornherein nicht zu gelingen, die Geeignetheit der getroffenen Massnahme in Frage zu stellen; Weiterungen erübrigen sich.
3.5.3. Weiter vertritt die Beschwerdeführerin den Standpunkt, die getroffene Massnahme erweise sich als nicht erforderlich bzw. bestünden mildere Mittel, insbesondere das angeblich bereits vor dem angefochtenen Entscheid gelebte Behandlungssetting mit täglicher (oraler) Medikamenteneinnahme.
3.5.3.1. Die Vorinstanz setzte sich mit dieser Möglichkeit auseinander, hielt sie allerdings angesichts der jüngsten Erfahrungen für nicht erfolgversprechend. Die Beschwerdeführerin habe sich der täglichen oralen Medikation wiederholt entzogen, so dass sich weniger einschneidende Massnahmen als eine Depotmedikation bisher als nicht ausreichend erwiesen hätten. Es sei davon auszugehen, dass nur durch eine Depotmedikation gemäss Behandlungsplan eine weitere Remission der psychotischen Symptomatik und damit eine deutliche Verminderung des Leidensdrucks erreicht werden könne.
3.5.3.2 Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend auseinander. Sie ist zwar der Meinung, die Erfahrung im Sommer 2024 dürfe nicht zur Begründung herangezogen werden, weil damals auf die Anordnung ambulanter Massnahmen verzichtet worden sei. Allerdings übergeht sie damit ihre langjährige Krankheitsgeschichte, wobei sich gezeigt hat, dass sie sich der täglichen Medikamenteneinnahme wiederholt entzogen hat. Schliesslich führt sie selbst aus, bei der Beschwerdeführerin sei es stets "so gehandhabt worden", und meint damit den regelmässigen Spitexeinsatz und Home Treatment. Damit gibt sie selbst zu, dass die tägliche, orale Medikamenteneinnahme wiederholt nicht funktioniert hat. Wie es genau im Sommer 2024 zum Abbruch der Zusammenarbeit mit diesen Institutionen gekommen ist, ist überdies nicht relevant, nachdem jedenfalls feststeht, dass die Beschwerdeführerin bereits kurz nach Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung ihre Medikamente nicht mehr einnahm. Von daher kann der Vorinstanz auch nicht vorgeworfen werden, diesbezüglich ihre Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts verletzt zu haben, und der Schluss der Vorinstanz, wonach keine milderen Mittel als die Depotmedikation in Betracht kommen, hält vor Bundesrecht stand.
3.5.4. Die Beschwerdeführerin kommt ausserdem auf ihre Ängste im Zusammenhang mit der Depotspritze zu sprechen. Damit spricht sie den Aspekt der Zumutbarkeit an. Sie macht dazu allerdings lediglich pauschale Aussagen (sie habe eine generelle Angst vor Spritzen und ihre Ängste entsprächen exakt dem Nebenwirkungskatalog der auf dem Behandlungsplan stehenden Neuroleptika), die nicht geeignet sind, eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz nachzuweisen. Insbesondere führt sie nicht aus, welche (schwereren) Nebenwirkungen einer Depotmedikation im Vergleich mit der täglichen (oralen) Medikamenteneinnahme zu befürchten sind und setzt sie sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, wonach eine Depotmedikation ihr eine selbstbestimmtere Lebensführung ermöglichen wird, was ihrem Wunsch nach Reisen und ihren beruflichen Vorstellungen entspreche. Daher ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Depotmedikation als zumutbar erachtet.
4.
Wie aus dem Vorstehenden folgt, ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- (Art. 66 Abs. 1 BGG), mangels Entstehens entschädigungspflichtigen Aufwands aber nicht entschädigungspflichtig ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Indes ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gutzuheissen, da die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Die Gerichtskosten sind daher auf die Bundesgerichtskasse zu nehmen, der Beschwerdeführerin ist ihre Vertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben und diese ist aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen. Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass sie der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie dazu später in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen und es wird ihr Rechtsanwältin Stefanie Stoll als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigegeben.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
4.
Rechtsanwältin Stefanie Stoll wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'000.-- entschädigt.
5.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt, der Klinik B.________ und dem Gericht für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt mitgeteilt.
Lausanne, 16. Januar 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Die Gerichtsschreiberin: Lang