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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1023/2024  
 
 
Urteil vom 16. Januar 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Keine Berufungserklärung eingereicht (Widerhandlung gegen das BetmG etc.); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 26. November 2024 
(4M 24 107). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Die Vorinstanz trat in der angefochtenen Verfügung vom 26. November 2024 auf eine Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Hochdorf vom 16. Juli 2024 nicht ein, weil innert Frist keine Berufungserklärung eingegangen war. Das Bundesgericht könnte deshalb nur die Frage der Einreichung einer Berufungserklärung innert Frist prüfen bzw. sich dazu äussern, ob die Vorinstanz auf die Berufung zu Unrecht nicht eingetreten ist. Diesbezüglich führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde indessen nur aus, "die erforderliche Berufungsbegründung an das Kantonsgericht in seinem Ärger übersehen" zu haben. Daraus ergibt sich indessen nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG), dass und inwiefern die Vorinstanz mit ihrer Nichteintretensverfügung in Willkür verfallen sein sollte oder sonstwie Bundesrecht verletzt haben könnte. Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde betreffen ausschliesslich die materielle Seite der Angelegenheit, die nicht Verfahrensgegenstand ist und womit sich das Bundesgericht folglich auch nicht befassen kann. Auf die Beschwerde ist daher mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.  
Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Januar 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill