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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_34/2025  
 
 
Urteil vom 16. Januar 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sexuelle Handlungen mit einem Kind usw.; Beweiswürdigung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, Strafkammer, vom 10. Dezember 2024 (STK 2024 6 [Dispositiv]). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer erhob ein erstes Mal mit Eingaben vom 18., 19. und 20. Dezember 2024 Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 10. Dezember 2024. Das fragliche Urteil lag zum damaligen Zeitpunkt indessen erst im Dispositiv vor und enthielt demzufolge noch keine durch das Bundesgericht überprüfbare Begründung. Die sinngemässe Beschwerde hat sich als verfrüht erwiesen. Darauf wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bundesgerichts vom 23. Dezember 2024 (6B_1010/2024) ausdrücklich hingewiesen, ebenso auf Art. 100 Abs. 1 BGG, wonach eine Beschwerde gegen einen Entscheid erst innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids beim Bundesgericht einzureichen ist. Das per Gerichtsurkunde versandte Urteil konnte am 9. Januar 2025 zugestellt werden. Nichtsdestotrotz sind beim Bundesgericht am 14. Januar 2025, 15. Januar 2025 und 16. Januar 2025 bereits weitere Beschwerdeeingaben des Beschwerdeführers in dieser Sache eingegangen. Da das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 10. Dezember 2024 derzeit noch immer nicht in der begründeten Fassung, sondern erst im Dispositiv vorliegt, erweisen sich die sinngemässen Beschwerdeeingaben nach wie vor als verfrüht, und es kann darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer wird erneut auf Art. 100 Abs. 1 BGG hingewiesen, wonach eine Beschwerde an das Bundesgericht erst nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids einzureichen ist. Zudem wird er darauf hingewiesen, dass weitere verfrühte Beschwerdeeingaben in derselben Sache formlos zu den Akten gelegt werden. 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Januar 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill