Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_483/2024
Urteil vom 16. Januar 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Scherrer Reber,
Gerichtsschreiber Walther.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Arthur Schilter,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. Juni 2024 (VBE.2024.19).
Sachverhalt:
A.
A.________, geboren 1993, meldete sich am 6. Juni 2016 aufgrund von Kniebeschwerden bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau (im Folgenden: IV-Stelle oder Beschwerdegegnerin) erteilte ihm am 28. August 2019 eine Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung, welche aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig per 31. Mai 2022 abgebrochen wurde. In der Folge nahm die IV-Stelle weitere medizinische und berufliche Abklärungen vor und liess A.________ durch die NEUROINSTITUT St. Gallen GmbH (nachfolgend: Neuroinstitut St. Gallen GmbH) begutachten. Gestützt auf das Gutachten vom 9. Mai 2023 verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. November 2023 einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung.
B.
Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 12. Juni 2024 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des kantonalen Urteils sei die Sache zur weiteren Abklärung zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG), weshalb auch ein Rechtsbegehren reformatorisch gestellt sein muss. Ein rein kassatorisches Begehren ist jedoch zulässig, wenn das Bundesgericht in der Sache ohnehin nicht entscheiden könnte. Dies ist namentlich bei ungenügender Sachverhaltsabklärung durch die Vorinstanz der Fall (Urteil 9C_475/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 1.1 mit Hinweis). Auf die Beschwerde, mit welcher diese Rüge erhoben wird und die letztlich auf die Zusprache von Leistungen der Invalidenversicherung (Rente) abzielt, ist daher einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 V 366 E. 3.1).
2.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Deren Sachverhaltsfeststellung kann von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 147 I 73 E. 2.2). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (BGE 150 V 249 E. 5.1.1 am Ende). Willkürlich ist diese, wenn sie schlechterdings unhaltbar ist, wenn die Behörde mithin in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend zu substanziieren (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2). Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
3.
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der IV-Stelle am 17. November 2023 verfügte Verneinung eines Rentenanspruchs bestätigte.
4.
Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Bestimmungen und die diesbezügliche Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
5.
Die Vorinstanz stützte sich bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts wie bereits die IV-Stelle auf das psychiatrisch-orthopädische Gutachten der Neuroinstitut St. Gallen GmbH. In diesem wurden die Diagnosen einer remittierten depressiven Episode, eines chronischen Schmerzes bei Störung des Stütz- und Bewegungsapparates, einer Persönlichkeitsakzentuierung mit leistungsorientiert-zwanghaften Anteilen, einer Belastungs- und Bewegungseinschränkung im Bereich des linken Kniegelenks, einer Belastungseinschränkung des linken Fusses u.a. bei Verdacht auf ein Morton-Neurom, eines Status nach im Mai 2021 gestellter Erstdiagnose einer Epicondylitis humeri ulnaris links sowie eines belastungsabhängig vermehrten cervicocephalen Schmerzsyndroms ohne Radikulopathie gestellt. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit stellten die Gutachter fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund der klinischen und bildtechnischen Befunde in der biomechanischen Funktion des linken Kniegelenks und des linken Fusses und dadurch in der Steh- und Gehfähigkeit eingeschränkt sei. Aus orthopädischer Sicht könne er seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit spätestens seit dem 7. Dezember 2015 nicht mehr wettbewerbsfähig ausüben. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit betrage daher 0 %. In einer adaptierten Tätigkeit bestehe dagegen eine quantitativ uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 100 %. Ein psychiatrisches Leiden von Krankheitswert habe zum Untersuchungszeitpunkt nicht vorgelegen. Der Beschwerdeführer sei daher aus psychiatrischer Sicht sowohl in der zuletzt ausgeübten als auch in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, wobei während der psychologischen Behandlung von Juni 2022 bis Februar 2023 eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit eingetreten sein könnte, deren Ausmass mangels echtzeitlicher Befunde nicht valide bestimmt werden könne. Dies vorausgeschickt, gelangte die Vorinstanz im Rahmen einer umfassenden Auseinandersetzung mit den medizinischen Akten und den Vorbringen des Beschwerdeführers zum Schluss, das Gutachten sei beweiskräftig. Der medizinische Sachverhalt sei vollständig ermittelt, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen oder die Einholung eines Gerichtsgutachtens verzichtet werden könne. Die von der IV-Stelle vorgenommene Invaliditätsbemessung werde vom rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer nach Lage der Akten zu Recht nicht beanstandet, weshalb sich weitere diesbezügliche Erörterungen erübrigten und die Verfügung vom 17. November 2023 zu bestätigen sei.
6.
6.1. Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht geltend, auf das Gutachten könne nicht abgestellt werden. Seine Vorbringen sind jedoch - soweit sie überhaupt hinreichend begründet sind (vgl. vorne E. 2.2 am Ende) - nicht stichhaltig. Die Vorinstanz hat mit einlässlicher und überzeugender Begründung, auf die grundsätzlich verwiesen werden kann, dargelegt, dass der orthopädische Gutachter der Neuroinstitut St. Gallen GmbH sowohl die Füsse als auch die Knie eingehend - letztere auch mittels MRI - untersucht hat. Sodann hat er die vom Beschwerdeführer detailliert geschilderten und bei der klinischen Untersuchung festgestellten Beschwerden bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt und erkannt, dass der Beschwerdeführer keine kniebelastenden Tätigkeiten mehr ausüben kann, sondern ihm nur noch knie- und fussadaptierte Tätigkeiten (im Sinne von körperlich leichten, wechselbelastenden Arbeiten unter Einhaltung eines detaillierten negativen Leistungsprofils) zumutbar sind. Inwiefern vor diesem Hintergrund die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Arztberichte betreffend das linke Knie aus den Jahren 2016 bis 2018 vermöchten - auch wenn sie dem orthopädischen Gutachter nicht vorlagen - keine Zweifel an der Schlüssigkeit des Gutachtens zu begründen, willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig sein soll, wird in der Beschwerde nicht plausibel aufgezeigt.
Unbehelflich sind in diesem Zusammenhang insbesondere auch die Einwände, wonach der Gutachter bezüglich des linken Knies und der Verdachtsdiagnose eines Morton-Neuroms am linken Fuss weitere Abklärungen empfohlen habe, gemäss Bericht des Spitals B.________ vom 11. Januar 2024 schliesslich eine Tumorresektion am linken Knie erfolgt sei und sich sodann die Verdachtsdiagnose eines Morton-Neuroms gemäss Bericht des Spitals C.________, vom 5. Februar 2024 bestätigt habe. Weshalb aus dem Umstand, dass der Gutachter bei der Beschreibung des konkret zumutbaren Leistungsprofils auch auf die Empfehlungen der Swiss Insurance Medicine (SIM) verwiesen hat, geschlossen werden soll, er habe dieses nicht selbst erarbeitet und begründet, wie der Beschwerdeführer geltend macht, ist nicht nachvollziehbar. Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz auf diese Rüge nicht ausdrücklich eingegangen ist. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) bzw. der sich daraus ergebenden Begründungspflicht ist darin indessen nicht zu erblicken, verlangt diese doch nicht, dass das Gericht jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (zum Ganzen vgl. BGE 150 III 1 E. 4.5). Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz unzulässigerweise eine eigene fachfremde medizinische Beurteilung vorgenommen haben könnte. Da von weiteren medizinischen Abklärungen nach willkürfreier Beurteilung insgesamt keine entscheidrelevanten Resultate zu erwarten waren, durfte sie in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 am Ende) davon absehen.
6.2. Ob ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, wie der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das zur Publikation vorgesehene Urteil 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 geltend macht, kann dahingestellt bleiben. Angesichts des von der IV-Stelle im Rahmen des Einkommensvergleichs ermittelten Invaliditätsgrades von 5 % ergäbe sich auch bei dem mit der Beschwerde verlangten maximalen Abzug von 25 % kein rentenbegründender Invaliditätsgrad.
7.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. Januar 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Walther