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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_561/2024  
 
 
Urteil vom 16. Januar 2025  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, 
Bundesrichter Parrino, 
Bundesrichter Beusch, 
Gerichtsschreiber Williner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Atakan Özçelebi, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, 
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. September 2024 (IV 2024/149). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Verfahrensgegenstand bildet allein die Frage, ob das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Versicherungsgericht) das Verfahren mit Verfügung vom 3. September 2024 zu Recht abgeschrieben hat. 
 
1.1. Das Versicherungsgericht hielt fest, es habe die Beschwerdeführerin am 24. Juli 2024 unter Hinweis auf Art. 69 Abs. 1bis IVG aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten. Nach Ausbleiben der Zahlung sei der Beschwerdeführerin am 13. August 2024 eine Nachfrist bis zum 29. August 2024 eingeräumt worden, unter Androhung der Abschreibung des Verfahrens im Säumnisfall. Das Versicherungsgericht ging in Unkenntnis eines später eingeräumten technischen Problems beim kantonalen Amt für Finanzdienstleistungen (die rechtzeitig erfolgte Zahlung wurde nicht an das Versicherungsgericht weitergeleitet und folglich bei diesem nicht verbucht) vorerst davon aus, der Kostenvorschuss sei nicht rechtzeitig geleistet worden und schrieb das Verfahren gestützt auf Art. 96 Abs. 2 des st. gallischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) ab. Auf Insistieren des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin hin erklärte die zuständige Versicherungsrichterin unter Bezugnahme auf Art. 81 VRP, das Verfahren nicht wieder aufnehmen zu können und verwies die Beschwerdeführerin auf den Rechtsmittelweg (Schreiben vom 12. September 2024).  
Die Tatsachenwidrigkeit der vorinstanzlichen Annahme, der Kostenvorschuss sei von der Beschwerdeführerin nicht rechtzeitig geleistet worden, geht offensichtlich aus den Akten hervor, wird vom Versicherungsgericht ausdrücklich eingeräumt (Einschreiben vom 15. Oktober 2024 mit dem Antrag auf Gutheissung der Beschwerde) und auch auf Seiten der IV-Stelle nicht in Abrede gestellt. Weiterungen dazu erübrigen sich. 
 
1.2. Die Beschwerde ist offensichtlich begründet (Art. 109 Abs. 2 lit. b BGG). Sie ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
 
2.  
Hinsichtlich der Prozesskosten gilt die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid als volles Obsiegen (BGE 146 V 28 E. 7; 141 V 281 E. 11.1). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die IV-Stelle die Gerichtskosten zu tragen und der Beschwerdeführerin eine - angesichts des überschaubaren Aufwands - reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallens vom 3. September 2024 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der IV-Stelle des Kantons St. Gallen auferlegt. 
 
3.  
Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 16. Januar 2025 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Moser-Szeless 
 
Der Gerichtsschreiber: Williner