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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_99/2022  
 
 
Urteil vom 16. Februar 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichter Hartmann, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schulpflege U.________. 
 
Gegenstand 
Ausschluss vom Schulunterricht, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 25. November 2021 (VB.2021.00680). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
B.________ (geb. 2009) besuchte im Frühjahr 2021 eine 5. Klasse an der Primarschule Zentrum in U.________ (nachfolgend: Primarschule). Am 25. März 2021 ordnete der Kantonsärztliche Dienst in besagter Schule eine sämtliche Lehrpersonen so wie Schülerinnen und Schüler umfassende Ausbruchstestung an, da im Zeitraum vom 17. bis zum 24. März 2021 vier Ansteckungen mit dem Coronavirus in zwei verschiedenen Klassen aufgetreten waren. Mit Schreiben vom gleichen Tag informierte die Schulleitung der Primarschule die Eltern der betroffenen Schülerinnen und Schüler über die Testanordnung und den genauen Ablauf des für den 26. März 2021 geplanten "Speichel-Spucktests". Die Angeschriebenen wurden ausserdem darauf hingewiesen, dass, wenn sie ihr Kind nicht testen lassen wollten, "beim derzeitigen Infektionsausbruch" von einer Ansteckung ihres Kindes mit dem Virus ausgegangen werden müsse und als "Ersatzmassnahme" für die übliche Dauer einer Quarantäne ein temporärer Ausschluss vom Präsenzunterricht und der schulischen Betreuung angeordnet werde. 
Da sich B.________s Eltern weigerten, ihre Tochter an dem angekündigten Ausbruchstest teilnehmen zu lassen, wurde das Mädchen ab dem 29. März 2021 für zehn Tage (bis einschliesslich 7. April 2021) von sämtlichen schulischen Präsenzveranstaltungen ausgeschlossen. Am 31. März 2021 fällte die Schulpflege der Gemeinde U.________ einen entsprechenden (teilweise rückwirkenden) Beschluss. 
 
B.  
Die dagegen erhobenen Rechtsmittel von B.________s Vater, A.________, wiesen der Bezirksrat V.________ am 25. August 2021 und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, am 25. November 2021 ab. 
 
C.  
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. November 2021 erhebt A.________ mit Eingabe vom 27. Januar 2022 (Postaufgabe) sinngemäss Beschwerde in öffentl ich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Er beantragt, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Schulpflege U.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Verwaltungsgericht und das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichten auf Vernehmlassung. 
Mit Schreiben vom 16. März 2022 hat A.________ Bemerkungen zur Antwort der Schulpflege U.________ eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das angefochtene Urteil ist ein verfahrensabschliessender, kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, weshalb es der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegt (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG).  
 
1.2. Dem Beschwerdeführer steht als Inhaber der elterlichen Sorge die Vertretung seiner minderjährigen Tochter von Gesetzes wegen zu (vgl. Art. 304 Abs. 1 ZGB). Er ist damit zur Ergreifung dieses Rechtsmittels im eigenen Namen berechtigt (vgl. Urteil 2C_106/2022 vom 2. November 2022 E. 1.3). Er ist bereits im kantonalen Verfahren als Partei beteiligt gewesen und dort mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen (Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG). Zwar verfügt er über kein aktuelles Interesse an der Beurteilung seiner Beschwerde mehr. Das Bundesgericht verzichtet aber ausnahmsweise auf dieses, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 147 I 478 E. 2.2; 146 II 335 E. 1.3; 137 I 23 E. 1.3.1). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.  
 
1.3. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 42 und 100 Abs. 1 BGG) ist somit einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5; 133 II 249 E. 1.4.1). Der Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem Recht geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4; 133 II 249 E. 1.4.2). Die Anwendung des kantonalen Rechts wird sodann vom Bundesgericht nur daraufhin geprüft, ob dadurch Bundesrecht - namentlich das Willkürverbot - verletzt wurde (vgl. BGE 142 II 369 E. 2.1; 138 I 143 E. 2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts bzw. die Beweiswürdigung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 139 I 72 E. 9.2.3.6). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 141 IV 317 E. 5.4 mit Hinweisen).  
 
3.  
Streitgegenstand bildet der zehntägige Ausschluss der Tochter des Beschwerdeführers von sämtlichen schulischen Präsenzveranstaltungen, weil Ansteckungen aufgetreten waren und bei ihr aufgrund der verweigerten Teilnahme an einem Ausbruchstest von Seiten der Schulbehörde eine Vermutung der Ansteckung mit dem Coronavirus bestand. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz verschiedene Verletzungen des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) sowie (sinngemäss) eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung sowie eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. 
 
4.1. So macht er zunächst geltend, die Vorinstanz habe sich mit einer von ihm ins Recht gelegte Fachmeinung von Dr. med. Pietro Vernazza zur Aussagekraft des PCR-Tests nicht auseinandergesetzt. Ferner habe sie keinen Beweis über die Herkunft der Anordnung zur "Ausbruchstestung" abgenommen bzw. darüber, dass diese nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht durch den Kantonsarzt, sondern durch eine private Firma ausgestellt und vollzogen worden sei. Schliesslich sei die Vorinstanz auf seine Ausführungen, wonach die positiven Fälle auf ein externes Fussballevent zurückzuführen seien und keine schulinternen Ansteckungen stattgefunden hätten, nicht eingegangen.  
 
4.2. Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 146 II 335 E. 5.1; 136 I 229 E. 5.2). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2; 138 I 232 E. 5.1).  
 
4.3. Vorliegend lässt sich dem angefochtenen Urteil entnehmen, dass die Vorinstanz die Rüge des Beschwerdeführers betreffend die Spezifizität eines PCR-Tests geprüft und - unter Hinweis auf die damaligen wissenschaftlichen Erkenntnisse, namentlich auf Veröffentlichungen der Swiss National Covid-19 Science Task Force (Task Force) - als hoch erachtet hat. Zudem hat sie festgehalten, dass keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die im konkreten Fall erfolgten Infektionsmeldungen auf falsche Testresulate zurückzuführen seien (vgl. E. 5.2.3 des angefochtenen Urteils).  
Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Beweiswürdigung als willkürlich erscheinen lassen könnte. Soweit er der Vorinstanz vorwirft, sie habe eine "Meinung" von Dr. med. Pietro Vernazza nicht berücksichtigt, ist festzuhalten, dass ein solcher Fachartikel zwar aktenkundig ist, die Beschwerde an das Verwaltungsgericht jedoch keine ausdrücklichen Hinweise darauf enthält. Zudem würde es am Beschwerdeführer liegen, substanziiert darzulegen, inwiefern die Berücksichtigung dieser Fachmeinung entscheidwesentlich gewesen wäre (vgl. E. 2.2 hiervor), was er indessen unterlässt. 
 
4.4. Sodann enthält die Eingabe des Beschwerdeführers an die Vorinstanz keine spezifischen Vorbringen zur Frage, ob die Anordnung zur "Ausbruchstestung" durch den Kantonsarzt erlassen worden sei, sodass das Verwaltungsgericht keinen Anlass hatte, sich damit auseinanderzusetzen. Die Kritik des Beschwerdeführers, wonach diese Anordnung in Tat und Wahrheit von einer privaten Firma stamme, geht über blosse Vermutungen nicht hinaus. Infolgedessen wird vom Beschwerdeführer nicht dargetan, dass die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, wonach die Tests vom Kantonsärztlichen Dienst angeordnet worden seien, willkürlich ist.  
 
4.5. Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern der Umstand, ob die vier Ansteckungen an der Schule der Tochter des Beschwerdeführers, darunter eine in ihrer Klasse, schulintern oder anlässlich eines externen Fussballspiels erfolgt seien, entscheidrelevant sei. So ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil, dass die Ausbruchstests zum Schutz der Gesundheit der Schülerinnen und Schüler sowie sämtlicher an der Schule tätigen Personen, zur Verhinderung der ungebremsten Ausweitung des Coronavirus und zur Aufrechterhaltung des normalen bzw. geordneten Schulbetriebs angeordnet wurden (vgl. E. 5.3 des angefochtenen Urteils). Vor diesem Hintergrund bestand kein Anlass für weitere Beweisabnahmen in Bezug auf den Ansteckungsort.  
 
4.6. Insgesamt erweisen sich die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung als unbegründet.  
 
5.  
Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass seine Tochter nicht ansteckungsverdächtig gewesen sei, sodass die Anordnung der Ausbruchstests auf keiner genügenden gesetzlichen Grundlage beruhe. Ob er damit auch (sinngemäss) geltend machen will, dass der temporäre Schulausschluss seiner Tochter ebenfalls einer gesetzlichen Grundlage entbehre, lässt sich der Beschwerde nicht genau entnehmen. 
 
5.1. Gemäss Art. 36 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101) kann eine Person, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet, verpflichtet werden, sich ärztlich untersuchen zu lassen und sich Proben entnehmen zu lassen. Art. 38 Abs. 1 Satz 1 EpG sieht sodann vor, dass einer Person, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet, die Ausübung bestimmter Tätigkeiten oder ihres Berufs ganz oder teilweise untersagt werden kann. Rechtsprechungsgemäss kann gestützt auf diese Bestimmung auch ein temporärer Schulausschluss angeordnet werden (vgl. Urteil 2C_395/2019 vom 8. Juni 2020 E. 2.1). Als ansteckungsverdächtig gilt gemäss Botschaft zum EpG eine "Person, bei der Anhaltspunkte bestehen, dass sie mit Krankheitserregern infiziert ist, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein" (vgl. Botschaft vom 3. Dezember 2010 zur Revision des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen [Epidemiengesetz, EpG]; BBl 2011 311 ff., S. 452).  
Der Vollzug der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung obliegt im Kanton Zürich dem Kantonsärztlichen Dienst, soweit diese oder die kantonale Verordnung keine anderen Vollzugsorgane bezeichnet (§ 1 Abs. 1 Satz 1 der Vollzugsverordnung vom 19. März 1975 zur eidgenössischen Epidemiengesetzgebung [VV EpiG/ZH; LS 818.11]). Der Kantonsärztliche Dienst kann die Befugnisse der Bezirksärzte unmittelbar ausüben (§ 1 Abs. 2 VV EpiG/ZH). Der Kantonsärztliche Dienst ist entsprechend befugt, Personen, die eine übertragbare Krankheit weiterverbreiten können, zu verpflichten, Untersuchungen und Entnahme von Untersuchungsmaterial an sich vornehmen zu lassen (§ 14 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 VV EpiG/ZH). Gemäss § 19 Abs. 1 VV EpiG/ZH sind namentlich Schüler, die an einer übertragbaren Krankheit leiden, von Schulen auszuschliessen, bis sie nicht mehr ansteckend sind. Gleiches gilt für Personen, bei denen Verdacht auf eine dieser Krankheiten besteht (§ 19 Abs. 3 VV EpiG/ZH). Den Ausschluss ordnet der behandelnde Arzt oder, wenn der Erkrankte nicht in ärztlicher Behandlung steht, der Lehrer oder die Aufsichtsperson an (§ 22 Abs. 1 VV EpiG/ZH). 
 
5.2. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, handelt es sich bei Covid-19 um eine übertragbare Krankheit i.S.v. Art. 3 lit. a EpG. Sodann kam es nach den für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. E. 2.2 hiervor) an der Schule der Tochter des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 17. bis zum 24. März 2021 zu insgesamt vier Infektionen, wovon eine ein Kind in ihrer Klasse betraf. Gemäss den vorinstanzlichen Ausführungen lasse es sich im Nachhinein nicht eruieren, welche Kinder mit dem infizierten Klassenkameraden jeweils wie lange bzw. wie intensiv Kontakt gehabt und ob sie dabei eine Maske getragen hätten. Vor diesem Hintergrund ist die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass bei der Tochter des Beschwerdeführers ein Ansteckungsverdacht i.S.v. Art. 38 Abs. 1 EpG bestehe, sodass der angeordnete Schulausschluss auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhe (vgl. E. 5.2.3 des angefochtenen Urteils).  
 
 
5.3. Ob jemand ansteckungsverdächtig ist, ist eine Frage des Sachverhalts bzw. der Beweiswürdigung.  
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, das Schutzkonzept (insb. die Maskentragpflicht) sei an der Schule seiner Tochter rigoros durchgesetzt worden, sodass bei ihr kein Ansteckungsverdacht bestanden habe. 
Diesbezüglich gilt es zu berücksichtigen, dass im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (31. März 2021) in der Schweiz die Alpha Variante des Coronavirus vorherrschend war. Dabei handelt es sich um eine Virusmutation, die von Mitte Februar bis Ende Juni 2021 schweizweit die am häufigsten vorkommende Virusvariante war und gemäss der WHO-Klassifizierung als besorgniserregend galt, da ein erhöhtes Anteckungsrisiko bestand (vgl. die Übersicht des Bundesamtes für Gesundheit BAG zum epidemiologischen Verlauf, Schweiz und Liechtenstein, abrufbar unter: < https://www.covid19.admin.ch/de/ epidemiologic/virus-variants?variants=VariantB11529,VariantB16172, VariantP1,VariantB1351,VariantB117,VariantC37,VariantB16171,VariantP2,VariantB1525,VariantB1526,VariantB11318&variantZoomMonitoringSeg=2021-03-02_2021-05-31 > [besucht am 12. Januar 2023]). Vor diesem Hintergrund und angesichts der Unsicherheiten betreffend neu auftretende Virusmutationen erscheint die vorinstanzliche Beweiswürdigung - selbst wenn es zutreffen sollte, dass die Maskentragpflicht an der Schule der Tochter des Beschwerdeführers streng eingehalten wurde - nicht als unhaltbar. Mögliche Ansteckungen lassen sich durch das Tragen von Gesichtsmasken allein nicht gänzlich auszuschliessen. 
Folglich gelingt es dem Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen nicht substanziiert darzutun, dass die vorinstanzlichen Erwägungen hinsichtlich des Ansteckungsverdachts geradezu willkürlich sind (vgl. E. 2.2 hiervor). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, wie bereits erwogen, ob die festgestellten Ansteckungen schulintern oder extern erfolgt seien (vgl. E. 4.5 hiervor). 
 
5.4. Sodann steht die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die gesetzliche Grundlage des temporären Schulausschlusses mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Einklang, hat doch das Bundesgericht, wie bereits ausgeführt, erwogen, dass ein befristeter Schulausschluss gestützt auf Art. 38 Abs. 1 EpG erfolgen darf (vgl. Urteil 2C_395/2019 vom 8. Juni 2020 E. 2.1 und 2.2 sowie E. 5.1 hiervor).  
 
5.5. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, die Testanordnung entbehre einer gesetzlichen Grundlage, dies unter anderem, weil die Durchführung der Tests in unzulässiger Weise an eine private Firma delegiert worden sei, ist folgendes zu bemerken:  
 
5.5.1. Streitgegenstand bildet vorliegend nicht die Testanordnung an sich, sondern der temporäre Schulausschluss der Tochter des Beschwerdeführers (vgl. E. 3 hiervor). Wie bereits ausgeführt, bestand bei ihr der konkrete Verdacht einer Ansteckung (vg. E. 5.3 hiervor), sodass sie gestützt auf Art. 36 Abs. 1 EpG ohnehin zur Abgabe einer Probe hätte verpflichtet werden können. Vor diesem Hintergrund braucht es vorliegend nicht, wie vom Beschwerdeführer beantragt, abstrakt geklärt zu werden, inwiefern "Massentests gesamter Schulhäuser" gestützt auf Art. 36 Abs. 1 EpG überhaupt zulässig wären, zumal diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet.  
 
5.5.2. Des Weiteren kann sich die Delegation von öffentlich-rechtlichen Aufgaben an Private zwar als problematisch erweisen (vgl. dazu BGE 148 II 218 E. 4-6). Der Beschwerdeführer macht indessen vorwiegend Verletzungen des kantonalen Rechts geltend, die er - soweit ersichtlich - im kantonalen Verfahren nicht gerügt hatte. Angesichts seiner bei der Überprüfung der Anwendung kantonalen Rechts auf Willkür beschränkten Kognition (vgl. E. 2.1 hiervor) kann das Bundesgericht die entsprechenden Rügen im vorliegenden Verfahren nicht prüfen.  
 
5.5.3. Sollte er schliesslich auch geltend machen wollen, dass Art. 36 EpG eine Übertragung gewisser Aufgaben an Private ausschliesst, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht hinreichend dargetan, inwiefern er unter den konkreten Umständen ein Interesse an der Klärung dieser Frage hat. So ist vorliegend unbestritten, dass seine Tochter nicht zwingend an der von der Schule durchgeführten Testung hätte teilnehmen müssen, sondern sich auch vom Hausarzt hätte testen lassen können.  
 
6.  
Das Bundesgericht hat sodann wiederholt festgehalten, dass die Begrenzung der Ausbreitung des Corona-Virus im öffentlichen Interesse liegt und dass auch an Schulen ein gewisses Übertragungsrisiko besteht (vgl. z.B. Urteil 2C_228/2021 vom 23. November 2021 E. 4.3). Ebenso besteht ein öffentliches Interesse daran, dass der Schulunterricht nach Möglichkeit als Präsenzunterricht stattfindet (vgl. BGE 148 I 89 E. 7.3). Vor diesem Hintergrund liegt auch der temporäre Ausschluss krankheitsverdächtiger Kinder im öffentlichen Interesse (vgl. auch E. 5.3 des angefochtenen Urteils). 
 
7.  
In Bezug auf die Verhältnismässigkeit ist schliesslich folgendes festzuhalten: 
 
7.1. Der temporäre Schulausschluss der Tochter des Beschwerdeführers hätte dadurch verhindert werden können, dass sie am Ausbruchstest an ihrer Schule teilnimmt oder einen Corona-Test bei ihrem Hausarzt durchführen lässt. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass das konsequente Testen angesichts der damals vom Bundesrat verfolgten Strategie (vgl. z.B. die Medienmitteilung des BAG vom 5. März 2021 "Coronavirus: Bundesrat will Öffnungen mit Testoffensive begleiten - Gratistests für alle", abrufbar unter: < https://www.admin.ch/gov/ de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-82600.html > [besucht am 6. Januar 2022], auf welche die Vorinstanz verweist) ein geeignetes Mittel darstellte, um den Ansteckungsverdacht auszuräumen. Im Übrigen wurde bereits erwogen, dass die Vorinstanz die Rüge des Beschwerdeführers betreffend die Spezifizität des PCR-Test geprüft und Letztere gestützt auf die im massgebenden Zeitraum vorhandenen wissenschaftlichen Erkenntnissen willkürfrei als hoch erachtet hat (vgl. E. 4.3 hiervor).  
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich beim vorliegend angewendeten Testverfahren, welches darin besteht, den Mund mit einer Salzwasserlösung eine Minute lang zu spülen und die Lösung danach in ein Proberöhrchen zu spucken, um keinen erheblichen Eingriff in die persönliche Freiheit (vgl. Urteil 2C_106/2022 vom 2. November 2022 E. 4.5.4). Dass es mildere Massnahmen gegeben hätte, um den temporären Schulausschluss abzuwenden, behauptet der Beschwerdeführer nicht und solche sind auch nicht ersichtlich. 
 
7.2. Im Übrigen lässt sich der Eingabe des Beschwerdeführers entnehmen, dass er bereit gewesen wäre, seine Tochter durch die Hausärztin testen zu lassen, wobei dies seinen Angaben nach nicht möglich gewesen sei. Zur Begründung verweist er auf eine Gesprächsnotiz vom 21. Dezember 2021 mit einer Mitarbeiterin eines medizinischen Labors, wonach es im März 2021 keine Spucktests für Kinder gegeben habe.  
Die Behauptungen des Beschwerdeführers mögen zutreffen. Er macht indessen nicht geltend, dass im massgebenden Zeitraum überhaupt keine PCR-Tests für Kinder, so namentlich solche durch Nasen-Rachen-Abstrich, verfügbar gewesen seien. Zwar wiegt der Eingriff bei diesem Testverfahren schwerer als bei einem Spucktest; dennoch würde sich auch ein solcher PCR-Test als verhältnismässig erweisen, zumal es sich bei der damals herrschenden Alpha Variante um eine neu eingetretene Virusmutation handelte, bei welcher naturgemäss Unsicherheiten hinsichtlich der Gefährlichkeit bzw. der epidemiologischen Entwicklung bestanden (vgl. E. 5.3 hiervor), und sich der Beschwerdeführer geweigert hatte, seine Tochter an dem an ihrer Schule durchgeführten Spucktest teilnehmen zu lassen. 
 
7.3. Mangels entsprechender Rügen (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. E. 2.1 hiervor) ist schliesslich auf die Verhältnismässigkeit der Dauer des angeordneten temporären Schulausschlusses sowie die Zumutbarkeit der Massnahme nicht weiter einzugehen.  
 
8.  
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Februar 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov