Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_34/2023  
 
 
Verfügung vom 16. Februar 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch ihren Ehemann, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Steinbruchstrasse 18, 7001 Chur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Grundstückgewinnsteuer des Kantons Graubünden, Steuerperiode 2022, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 23. November 2022 (A 22 39). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde von B.________ gegen das seine Ehefrau A.________ betreffende Urteil A 22 39 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 23. November 2022, die der Ehemann im Ausland zur Post gebracht hat und die beim Bundesgericht am 18. Januar 2023 eingelangt ist, 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 23. Januar 2023, versandt im Verfahren des Rückscheins, in welchem der Ehemann eingeladen wurde, innerhalb von 20 Tagen seit Empfang des Schreibens schriftlich eine Person in der Schweiz zu bezeichnen, an welche gerichtliche Zustellungen mit verbindlicher Wirkung für seine Ehefrau erfolgen können, und gleichzeitig eine Vollmacht seitens seiner Ehefrau einzureichen, 
in das Schreiben vom 26. Januar 2023, worin der Ehemann seine Beschwerde zurückzieht, ohne zuvor ein inländisches Zustelldomizil bekanntgegeben und eine Vollmacht eingereicht zu haben, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf das Erheben von Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren verzichtet wird, 
dass dem im Ausland ansässigen Ehemann das vorliegende Urteil durch Publikation des Dispositivs im Schweizerischen Bundesblatt mitzuteilen ist, wobei er darauf aufmerksam zu machen ist, dass das Urteil in anonymisierter Form elektronisch über die Website des Bundesgerichts (www.bger.ch) oder im Original in der Gerichtskanzlei des Bundesgerichts, Schweizerhofquai 6, CH-6004 Luzern, eingesehen werden kann und dass die für ihn bestimmte vollständige Ausfertigung des Urteils zu seinen Handen im Dossier abgelegt wird, 
 
 
verfügt der Präsident:  
 
1.  
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Die Mitteilung an B.________ hat durch Publikation des vorliegenden Dispositivs im Schweizerischen Bundesblatt zu erfolgen. Den übrigen Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wird das Urteil schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 16. Februar 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher