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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_110/2025  
 
 
Urteil vom 16. April 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Bundesrichter Herrmann, Josi, 
Gerichtsschreiberin Lang. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Cristian Torrado, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde 
Oberaargau, Städtli 26, 3380 Wangen an der Aare, 
 
B.________. 
 
Gegenstand 
Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, Unterbringung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 23. Dezember 2024 (KES 24 879 KES 24 880). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. B.________ (geb. 2016) ist die Tochter von A.________ (geb. 1988). Der Kindsvater ist verstorben und die Mutter übt die alleinige elterliche Sorge aus.  
 
A.b. Bereits seit längerer Zeit benötigt die Mutter Unterstützung bei der Erziehung ihrer Tochter. Im Jahr 2022 wurde für die Tochter eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet und seit Mai 2022 wurde die Familie von einer sozialpädagogischen Familienbegleitung unterstützt.  
 
A.c. Am 1. Juli 2024 erzählte die Tochter ihrer Tagesmutter, dass die Mutter sie geschlagen habe. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberaargau (KESB) entzog der Mutter daraufhin am 2. Juli 2024 superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht über das Kind und platzierte dieses in einer auf die Betreuung von Kindern spezialisierten Institution. Nachdem die KESB sowohl die Mutter als auch die Tochter angehört hatte, fällte sie, ohne zuerst vorsorglich zu entscheiden, am 17. September 2024 direkt ihren Endentscheid: Sie bestätigte den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter über ihre Tochter und die Platzierung in der Institution, ausserdem regelte sie das Besuchsrecht der Mutter und passte die bestehende Beistandschaft an die neue Situation an.  
 
B.  
Mit diesem Entscheid war die Mutter nicht einverstanden, weshalb sie mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern, Kindes und Erwachsenenschutzgericht, gelangte. Dieses wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 23. Dezember 2024 jedoch ab, soweit es darauf eintrat (Dispositiv-Ziff. 1). Es erhob keine Verfahrenskosten, hiess das Gesuch der Mutter um unentgeltliche Rechtspflege insoweit gut, als es ihr den sie vertretenden Rechtsanwalt als unentgeltlichen Rechtsbeistand beiordnete, und sprach weder eine Parteientschädigung noch einen Parteikostenersatz zu (Dispositiv-Ziff. 2 bis 5). 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 3. Februar 2025 gelangt A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Diesem beantragt sie die Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids. In der Sache sei der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts aufzuheben und die Unterbringung der Tochter aufzulösen. Eventualiter sei Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Verfahren vor dem Bundesgericht sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. c und Art. 45 Abs. 1 BGG) angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG, siehe auch Sachverhalt Bst. A.c) einer oberen kantonalen Instanz, die auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und damit eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht nach Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG ohne Streitwert entschieden hat. Die Beschwerde in Zivilsachen erweist sich als das zutreffende Rechtsmittel und die Beschwerdeführerin ist zu ihrer Erhebung legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Erhöhte Anforderungen gelten, wenn verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4).  
 
2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2; 135 I 19 E. 2.2.2). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 144 V 50 E. 4.1).  
 
2.3. Die Beschwerdeführerin offeriert dem Bundesgericht zum Beleg ihrer Ausführungen mehrmals die Parteibefragung. Beweismassnahmen (Art. 55 f. BGG) ordnet das Bundesgericht jedoch nur ausnahmsweise bzw. bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände an, zumal es seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde legt (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 136 II 101 E. 2; Urteile 2C_489/2023 vom 21. Januar 2025 E. 3; 5A_236/2024 vom 7. Januar 2025 E. 2.2). Die Beschwerdeführerin begründet die Zulässigkeit ihrer Beweisanträge nicht; sie werden deshalb abgewiesen.  
 
3.  
Strittig ist der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Beschwerdeführerin über ihre Tochter. 
 
3.1. Die elterliche Sorge schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB). Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes, wenn dessen Wohl gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder sie dazu ausserstande sind. Kann einer Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Die Gefährdung des Kindes, die Anlass zu einem (fortdauernden) Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gibt, muss darin liegen, dass das Kind im Umfeld der Eltern bzw. des Elternteils nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre (Urteile 5A_269/2024 vom 25. September 2024 E. 3.1.1; 5A_388/2022 vom 14. Juli 2023 E. 3.1, in: FamPra.ch 2023 S. 1067; 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 6.3, nicht publ. in: BGE 142 I 188). Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen oder einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern bzw. den Elternteil ein Verschulden an der Gefährdung trifft (BGE 146 III 313 E. 6.2.2). An die Würdigung der Umstände ist ein strenger Massstab zu legen. Der Entzug ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vorneherein als ungenügend erscheinen. Der Entzug des Rechts, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, ist somit nur zulässig, wenn der Gefährdung des Kindes nicht durch andere Massnahmen gemäss Art. 307 und Art. 308 ZGB begegnet werden kann (Grundsätze der Verhältnismässigkeit und Subsidiarität; Urteil 5A_1066/2020 vom 23. Juli 2021 E. 4.2 mit Hinweisen).  
 
3.2. Die Vorinstanz erwog, die Akten zeigten die Gefährdung des Kindeswohls und die entsprechende Massnahmebedürftigkeit deutlich auf. Spätestens ab dem Jahr 2022 habe erheblicher Unterstützungsbedarf bestanden und es sei zur Anordnung von Kindesschutzmassnahmen gekommen. Aus den Berichten der involvierten Fachpersonen ergebe sich, dass sich die Situation insbesondere seit Beginn des Jahres 2024 stark verschlechtert habe. Dabei habe die ab Januar 2024 umgesetzte Erweiterung der Familienbegleitung von einem Besuch pro Woche auf zwei Besuche pro Woche das Kindeswohl nicht sicherzustellen vermocht. Vielmehr habe die Familienbegleiterin in ihrem Bericht vom 31. Juli 2024 die Gefährdung des Kindes als hoch eingeschätzt. Es komme in Stresssituationen (mindestens) zu emotionaler Vernachlässigung und psychischer Gewalt. Die verbale Gewalt bestreite die Beschwerdeführerin nicht. Sie behaupte nicht, dass die Kindeswohlgefährdung zwischenzeitlich entfallen sei und führe auch nicht aus, inwiefern die von der KESB ausführlich dargelegten Probleme mit milderen Massnahmen bewältigt werden könnten. Weder die KESB noch das Gericht würden in Zweifel ziehen, dass die Beschwerdeführerin stets bestrebt gewesen sei, die Situation zu verbessern und dass sie Unterstützungsangebote angenommen habe. Ihre Bemühungen und die begleitenden Kindesschutzmassnahmen hätten jedoch nicht zu einer konstanten Verbesserung geführt. Die (engmaschige) Familienbegleitung, die Unterstützung einer Tagesmutter und die Beistandschaft seien nicht nur nicht ausreichend gewesen, um den bereits seit längerem bestehenden Schwierigkeiten gerecht zu werden, sondern die Situation habe sich zunehmend verschlechtert. Bei einer umgehenden Rückplatzierung des Kindes zur Beschwerdeführerin bestehe daher eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass an die Situation vor dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts angeknüpft werde, was dem Kindeswohl nicht entspreche.  
 
4.  
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt. 
 
4.1. Ihre Kritik richtet sich insbesondere gegen die Feststellung, wonach sich die Situation seit Beginn des Jahres 2024 stark verschlechtert hat. Entgegen der vorinstanzlichen Annahme habe im Jahr 2024 mithilfe der angeordneten Kindesschutzmassnahmen eine über mehrere Monate andauernde konstante Verbesserung der familiären Situation erzielt werden können. Zum Beleg ihrer Vorwürfe zitiert die Beschwerdeführerin aus dem Zwischenbericht des Sozialdienstes vom 17. Mai 2024, in dem ihr attestiert wird, hart gearbeitet, umgesetzt und korrigiert zu haben, und eine akute Gefährdung verneint wird. Dies genügt jedoch angesichts der übrigen Aktenlage nicht, die vorinstanzliche Feststellung als willkürlich auszuweisen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass es nur kurze Zeit danach - nämlich im Juli 2024 - zu einer Eskalation der Situation kam, als das Kind der Beschwerdeführerin vorwarf, ihm gegenüber gewalttätig geworden zu sein. Selbst in dem von der Beschwerdeführerin zitierten Bericht ist bei der Beschreibung der aktuellen Situation von Mitte Mai 2024 eine Eskalation geschildert, in der es mindestens zu verbaler Gewalt durch die Mutter gekommen ist, wobei das Kind auch hier Vorwürfe physischer Gewalt erhob. Von einer konstanten Verbesserung der Situation kann daher nicht die Rede sein und Willkür in der Sachverhaltsfeststellung liegt nicht vor. Daran ändert auch nichts, dass die Vorinstanz angeblich positive Veränderungen und Fortschritte der Beschwerdeführerin nicht erwähnt hat.  
 
4.2. Weiter meint die Beschwerdeführerin, bei richtiger Feststellung des Sachverhalts und ohne die willkürliche Würdigung der Beweismittel hätte die Vorinstanz davon ausgehen müssen, dass es zu keinerlei physischer Gewaltanwendung ihrerseits gekommen sei. Zum Beleg ihrer Auffassung verweist sie insbesondere auf die angeblich aktenkundige Tatsache, dass das Kind zu Lügen neige, dass sie sich hingegen stets ehrlich gezeigt habe und dass anderweitige Ursachen für die Verletzungen denkbar seien. Dies mag so sein. Dass die Vorinstanz deswegen die Frage, ob die Gewaltvorwürfe zutreffen oder nicht, abschliessend im negativen Sinn hätte beantworten müssen, ohne in Willkür zu verfallen, ist aber zu verneinen. Letztlich liefert die Beschwerdeführerin lediglich eine mögliche Erklärung für die Gewaltvorwürfe, ohne dass aus ihren Vorbringen zwingend geschlossen werden müsste, dass die Vorwürfe nicht zutreffen. Umgekehrt trifft es, entgegen dem, was die Beschwerdeführerin insinuiert, nicht zu, dass die Vorinstanz die Vorwürfe als zutreffend erachtet hat. Sie erwog lediglich, dass diese und das diesbezüglich hängige Strafverfahren zurzeit einer Rückplatzierung klar entgegen stünden. Ihren Entscheid hat sie ohnehin nicht hauptsächlich auf diese Gewaltvorwürfe, sondern auf die auch unabhängig davon bejahte Kindeswohlgefährdung gestützt (siehe oben E. 3.2).  
 
4.3. Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin die Beurteilung der aktuellen Situation durch die Vorinstanz, dass sich das Kind gut in der Institution eingelebt habe und es ihm soweit gut zu gehen scheine. Diese Einschätzung stehe in krassem Widerspruch zum aktenkundigen Verhalten des Kindes. Die Beschwerdeführerin belegt aber nicht, inwiefern sich das von ihr geschilderte, angeblich problematische Verhalten des Kindes in der Institution aus den Akten ergeben sollte. Ihrer Rüge ist damit die Grundlage entzogen.  
 
5.  
 
5.1. Dass die Vorinstanz angesichts des für das Bundesgericht somit verbindlich festgestellten Sachverhalts eine Kindeswohlgefährdung bejaht hat, kritisiert die Beschwerdeführerin nicht konkret. Diesbezüglich führt sie nur aus, die (bestrittenen) Vorfälle, die als mögliche Kindeswohlgefährdung gewertet worden seien, würden sich auf lediglich zwei Monate im Jahr 2024 beschränken. Angesichts der ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen zu den bereits seit langer Zeit bestehenden Schwierigkeiten und dem Unterstützungsbedarf der Beschwerdeführerin sind diese Ausführungen nicht nachvollziehbar. Da hilft auch der Verweis auf den Willen der Beschwerdeführerin, alles zu unternehmen, um das Kindeswohl der Tochter sicherzustellen, nichts. Vielmehr hat die bisherige Entwicklung der Situation gezeigt, dass dieser Wille und die Bemühungen der Beschwerdeführerin nicht ausgereicht haben und es im Gegenteil zu einer Verschlechterung der Situation gekommen ist. Dass die Vorinstanz bei dieser Sachlage die Gefährdung des Kindeswohls und die Verhältnismässigkeit des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts bejaht hat, ist nicht zu beanstanden.  
 
5.2.  
 
5.2.1. Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, seit der Unterbringung des Kindes bestünden keinerlei Anzeichen für eine - von der Mutter ausgehende - Kindeswohlgefährdung, womit die ursprünglichen Voraussetzungen für den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts offensichtlich entfallen seien. Schliesslich könne die Vorinstanz nicht die Einführung von unbegleiteten Besuchen begrüssen und zugleich von einer latenten Kindeswohlgefährdung ausgehen und damit die Unterbringung begründen. Die Ein- und problemlose Durchführung der unbegleiteten Besuche stünden damit offensichtlich im Widerspruch zur willkürlich festgestellten Kindeswohlgefährdung.  
 
5.2.2. Wenn man der Logik der Beschwerdeführerin folgen würde, müsste eine (fortbestehende) Kindeswohlgefährdung nach einer erfolgten Platzierung immer verneint und das Kind in die Obhut seiner Eltern zurückgeführt werden, nachdem die akute Gefährdung durch die Platzierung beendet worden ist. Dieser Zirkelschluss ist unzulässig: Ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und das Kind platziert worden, kann die in Art. 310 Abs. 1 ZGB für den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts vorausgesetzte Gefährdung des Kindeswohls nicht an der Situation gemessen werden, wie sie sich zum aktuellen Zeitpunkt tatsächlich darstellt, also am Aufenthalt des Kindes in der Institution. Es kommt einzig darauf an, ob das Kindeswohl bei einer Rückkehr zur Beschwerdeführerin gewährleistet wäre oder nicht. Dass die bisher durchgeführten Besuche gut verlaufen sind und unbegleitete Besuche ins Auge gefasst werden, ist zwar - mit der Vorinstanz - durchaus als erfreulich zu werten. Allerdings erfordert eine Rückplatzierung eine nachhaltige Verbesserung der Situation, die nicht bereits dann vorliegt, wenn über wenige Wochen oder unter Umständen auch einige Monate Besuche gut verlaufen sind. Entsprechend zielt die Argumentation, die Vorinstanz könne eine Kindeswohlgefährdung nicht bejahen, wenn sie gleichzeitig unbegleitete Besuche befürwortet, ins Leere. Dass die Vorinstanz angesichts der bereits seit längerer Zeit bestehenden Schwierigkeiten, der insoweit erfolglosen milderen Massnahmen und auch unter Berücksichtigung des laufenden Strafverfahrens eine Rückplatzierung zur Beschwerdeführerin derzeit als nicht im Kindeswohl liegend betrachtet hat und insofern (noch) nicht von einer nachhaltigen Verbesserung der Situation ausgegangen ist, ist nicht zu beanstanden.  
 
5.3.  
Weiter macht die Beschwerdeführerin verschiedene Ausführungen zum Kindeswillen und zur Situation des Kindes in der Institution. Diesbezüglich dringt sie mit ihrer Darstellung des Sachverhalts, die von den festgestellten Tatsachen abweicht bzw. diese ergänzt, jedoch nicht durch (siehe oben E. 4.3). Es ist daher vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt auszugehen, wonach es dem Kind in der Institution grundsätzlich - bis auf den Trennungsschmerz - gut geht. Folglich kann die Beschwerdeführerin mit ihrer Kritik, die aktuelle Unterbringung in der Institution entspreche weder dem Kindeswillen noch dem Kindeswohl bzw. lasse den Kindeswillen willkürlich ausser Acht, nicht durchdringen. Dasselbe gilt für die in diesem Kontext ebenfalls erhobene Rüge, die Vorinstanz begründe nicht, inwiefern die beanstandete Unterbringung in der Institution tatsächlich dem Kindeswohl gerecht werde, und verletze damit das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) der Beschwerdeführerin. 
 
5.4. Der angefochtene Entscheid hält damit vor Bundesrecht, insbesondere Art. 310 Abs. 1 ZGB, stand; der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung des Kindes erweisen sich auch als verhältnismässig. Da der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts rechtmässig erfolgt ist, bleibt für eine Prüfung der von der Beschwerdeführerin zusätzlich angerufenen Verfassungsbes timmungen (Art. 13 BV sowie Art. 8 EMRK) kein Raum; aus diesen Bestimmungen lassen sich keine weitergehenden Ansprüche ableiten (Urteil 5A_504/2024 vom 28. Januar 2025 E. 4.8).  
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen. Entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- (Art. 66 Abs. 1 BGG), nicht jedoch entschädigungspflichtig (Art. 68 Abs. 3 BGG). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, da die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos beurteilt werden muss (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. April 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lang