Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_934/2024
Urteil vom 16. April 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiber Brugger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Stefanie Wiget,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
2. B.________,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte; Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen; Widerhandlung gegen das Waffengesetz; Tätlichkeiten,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, Strafkammer, vom 3. September 2024 (STK 2023 51).
Sachverhalt:
A.
Das Kantonsgericht Schwyz verurteilte A.________ am 3. September 2024 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, fahrlässigen Nichttragens der Gesichtsmaske im öffentlichen Verkehr, mehrfacher Beschimpfung, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, vorsätzlicher Widerhandlung gegen das Waffengesetz und Tätlichkeiten zum Nachteil von B.________. Von den Vorwürfen des mehrfachen falschen Alarms, des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und der Drohung sprach es ihn frei. Es belegte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 60 Tagen und einer Busse von Fr. 800.--, während es von einer Bestrafung für die mehrfache Beschimpfung Umgang nahm. Zudem ordnete das Kantonsgericht den Vollzug der Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 90.-- an, welche das Obergericht des Kantons Aargau am 19. Dezember 2019 bedingt ausgesprochen hatte. Die Zivilforderung von B.________ verwies es auf den Zivilweg.
B.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das kantonsgerichtliche Urteil sei teilweise aufzuheben. Er sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge freizusprechen von den Vorwürfen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz und der Tätlichkeiten. Er sei wegen fahrlässigen Nichttragens der Gesichtsmaske im öffentlichen Verkehr mit einer Busse von Fr. 100.-- zu bestrafen. Die Entschädigung für B.________ in der Höhe von Fr. 163.-- sei abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Sein Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde am 25. November 2024 präsidialiter abgewiesen.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).
2.
Zunächst wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte.
2.1. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe am 12. August 2020 im Zug keine Gesichtsmaske getragen, weshalb er von der Zugbegleiterin aufgefordert worden sei, eine Gesichtsmaske aufzusetzen. In der Folge habe sich der Beschwerdeführer geweigert, sein Billett vorzuweisen, und es sei ein Streit entbrannt, weshalb die Zugbegleiterin die Bahnpolizei informiert habe. Um sicherzustellen, dass die Bahnpolizei den Beschwerdeführer kontrollieren könne, habe sie sich vor der Einfahrt des Zugs in den Bahnhof Luzern neben den Beschwerdeführer gestellt. Als die Türen sich geöffnet hätten, sei der Beschwerdeführer absichtlich mit dem mitgeführten E-Scooter über den rechten Fuss der neben ihm stehenden Zugbegleiterin gefahren, welche sich dabei eine Vorfussprellung und ein Hämatom zugezogen habe. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass die Zugbegleiterin eine Mitarbeiterin der SBB sei und habe diese willentlich während einer Amtshandlung tätlich angegriffen.
2.2. Gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Nach Art. 285 Ziff. 1 StGB gelten als Beamte auch Angestellte von Unternehmen nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957, dem Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009 und dem Gütertransportgesetz vom 19. Dezember 2008 sowie Angestellte der nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr mit Bewilligung des Bundesamts für Verkehr beauftragten Organisationen.
Gemäss Art. 110 Abs. 3 StGB gelten als Beamte die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben. Nach der Rechtsprechung erfasst der strafrechtliche Beamtenbegriff sowohl institutionelle als auch funktionelle Beamte (BGE 149 IV 57 E. 1.4.1; 141 IV 329 E. 1.3; Urteile 6B_182/2024 vom 7. Mai 2024 E. 3.1; 6B_947/2022 vom 6. Dezember 2022 E. 3.1). Ein tätlicher Angriff während der Ausführung einer Amtshandlung liegt bereits dann vor, wenn der Täter auch nur versucht, den Amtsträger durch eine auf dessen Körper abzielende Einwirkung an der Ausführung seiner Amtshandlung zu hindern (Urteile 6B_182/2024 vom 7. Mai 2024 E. 3.1; 6B_357/2013 vom 29. August 2013 E. 6.2).
2.3. Die Erstinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt. Dieser Beweiswürdigung schliesst sich die Vorinstanz an und verweist gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO auf die erstinstanzlichen Erwägungen. Ergänzend führt die Vorinstanz aus, entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers könne ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Vorfall sich in einem Niederflurzug ereignet habe. Sie begründet dies mit der Aussage des zweiten involvierten Zugbegleiters und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss eigener Aussage den E-Scooter bereits im Zug aufgeklappt habe, was er sinnvollerweise nicht getan hätte, wenn der Ausstieg nicht ebenerdig gewesen wäre. Sodann gehe die Anklage davon aus, dass die Zugbegleiterin "neben" dem Beschwerdeführer gestanden sei, was nicht impliziere, dass beide Personen auf gleicher Höhe "nebeneinander" gestanden haben müssten, wie der Beschwerdeführer insinuiere. Vielmehr könne die Umschreibung auch eine Situation erfassen, in welcher die Zugbegleiterin leicht schräg vor dem Beschwerdeführer gestanden sei, was das Überfahren eines Fusses ohne Weiteres als möglich erscheinen lasse. Der Beschwerdeführer behauptete im kantonalen Verfahren, die Zugbegleiterin habe Sicherheitsschuhe getragen, was ein Überrollen erschwere. Dem entgegnet die Vorinstanz, bei den ins Spiel gebrachten Sicherheitsschuhen handle es sich um eine Behauptung des Beschwerdeführers, die sonst in den Akten keine Stütze finde. Hinzu komme, dass die Vorfussprellung und das Hämatom auch entstanden sein könnten, indem der E-Scooter ohne volles Gewicht des Beschwerdeführers über den Fuss gerollt sei, zumal das Gefährt als solches bereits 25 kg wiege. Das Tatgeschehen erscheine als plausible Ursache für das Verletzungsbild. Daran ändere nichts, dass das ärztliche Zeugnis den betroffenen Fuss nicht bezeichne und sich nicht zur Ursache der diagnostizierten Verletzungen äussere, was ohnehin üblich sei.
2.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe sich der erstinstanzlichen Begründung angeschlossen, ohne sich hinreichend mit seinen Rügen auseinanderzusetzen. Allerdings legt er nicht dar, inwiefern das vorinstanzliche Beweisergebnis geradezu unhaltbar sein soll. Diesbezüglich ist daran zu erinnern, dass das Bundesgericht die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur mit beschränkter Kognition überprüfen darf (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ). Dazu bedarf es einer hinreichenden Rüge (Art. 106 Abs. 2 BGG). Eine solche lässt der Beschwerdeführer aber vermissen, soweit er bloss seine Sicht der Dinge wiederholt. Die Vorinstanz legt schlüssig dar, dass es möglich war, dass der Beschwerdeführer der Zugbegleiterin mit seinem 25 kg schweren Gefährt die Vorfussprellung und das Hämatom beibrachte. Der Beschwerdeführer wiederholt seine Behauptung, wonach die Zugbegleiterin Sicherheitsschuhe getragen habe. Allerdings legt er nicht hinreichend dar, inwiefern der gegenteilige Schluss der Vorinstanz schlechterdings unhaltbar sein soll. Gleiches gilt für die Frage, ob der Vorfall sich in einem Niederflurzug ereignete. Wenn der Beschwerdeführer schliesslich den Anklagegrundsatz ins Spiel bringt, dann legt er nicht ansatzweise dar, inwiefern dessen Umgrenzungsfunktion oder Informationsfunktion verletzt sein sollte (vgl. dazu etwa BGE 143 IV 63 E. 2 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer eine eigene Würdigung seiner Aussagen und der Depositionen der Zugbegleiterin präsentiert, ohne Willkür darzutun. Jedenfalls ist es vertretbar, wenn die Erstinstanz erwog, es sei allgemein bekannt, dass bei akuten Verletzungen, Unfällen oder anderen Schockzuständen der Schmerz im ersten Moment kaum wahrnehmbar sei, sondern erst nach Abklingen des ersten Schocks bemerkbar werde. Unter diesem Gesichtspunkt sei es nachvollziehbar, dass die Zugbegleiterin den Fussschmerz und dessen Ursache erst rund 25 Minuten nach dem Vorfall bei der schriftlichen Befragung geäussert habe. Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzlichen Schlüsse aus dem Arztzeugnis. Dieses beschreibt unbestrittenermassen eine "Vorfussprellung; Hämatom". Der Beschwerdeführer macht geltend, es fehle am "Kausalzusammenhang", weil das Arztzeugnis erst am Folgetag erstellt worden sei. Damit begründet er freilich keine Willkür. Vielmehr ist die vorinstanzliche Feststellung, wonach die von der Zugbegleiterin beschriebene Tat genau mit der am Folgetag gestellten Diagnose übereinstimmt, durchaus vertretbar. Wenn der Beschwerdeführer schliesslich insbesondere mit Bezug auf den subjektiven Tatbestand die Unschuldsvermutung anruft, dann ist er darauf hinzuweisen, dass dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zukommt (oben E. 1.2).
2.5. Nach dem Gesagten ist der Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz legt überzeugend dar, dass der Beschwerdeführer den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB erfüllte, indem er die Zugbegleiterin während einer Amtshandlung tätlich angriff.
3.
Sodann ficht der Beschwerdeführer seine Verurteilung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen an.
3.1. Dem Beschwerdeführer wird zum Vorwurf gemacht, er habe sich am 4. Dezember 2020, um circa 12.15 Uhr, im Gebiet rund um die Strasse U.________ in V.________ aufgehalten, obwohl er mit Verfügung der Zuger Polizei vom 3. Dezember 2020 aus dem Kanton Zug weggewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer sei in der Wegweisungsverfügung ausdrücklich auf die Strafandrohung von Art. 292 StGB hingewiesen worden. Die Wegweisungsverfügung sei ihm am 3. Dezember 2020 persönlich ausgehändigt worden. Er habe gewusst, dass er den Kanton Zug bis zum 6. Dezember 2020 nicht betreten dürfe. Dennoch habe er sich wissentlich und willentlich nach V.________ begeben.
3.2. Nach Art. 292 StGB ist wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen strafbar, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. Bei der Bestimmung handelt es sich um eine Blankettstrafnorm. Was konkret strafbar ist, ergibt sich aus dem Inhalt der jeweiligen Verfügung. Die tatbestandsmässige Handlung liegt in der Missachtung der behördlichen Anordnung (Urteile 6B_478/2022 vom 8. Juli 2024 E. 6.3; 6B_612/2020 vom 1. November 2021 E. 6.3.1 mit Hinweisen). Schutzobjekt von Art. 292 StGB sind unmittelbar die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der staatlichen Autorität. Dieser Schutz ist indes nicht Selbstzweck. Mittelbar dient er der Durchsetzung jener öffentlichen oder privaten Interessen, um derentwillen die Verfügung erlassen wurde (Urteile 6B_478/2022 vom 8. Juli 2024 E. 6.3; 1B_253/2019 vom 11. November 2019 E. 5.1).
3.3. Was der Beschwerdeführer gegen seine Verurteilung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen vorbringt, verfängt nicht.
3.3.1. Zunächst rügt der Beschwerdeführer, er sei nicht hinreichend über die Wegweisungsverfügung und die Strafdrohung informiert gewesen. Diesen Einwand widerlegt die Vorinstanz schlüssig. Sie verweist auf die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach richtig sei, dass das Rayonverbot ausgesprochen worden sei, er bestreite aber, dagegen verstossen zu haben. Weiter gab der Beschwerdeführer vor Erstinstanz an, er habe das Rayonverbot akzeptiert und sich an die Wegweisung gehalten, weil er gewusst habe, dass er sich keine "Strafsachen" leisten könne. Daraus leitet die Vorinstanz folgerichtig ab, dass der Beschwerdeführer aufgrund der mündlichen Eröffnung der Wegweisungsverfügung und der Belehrung im schriftlichen Protokoll wusste, woran er sich zu halten hatte. Er habe auch gewusst, dass eine Widerhandlung gegen die Wegweisungsverfügung eine Verurteilung nach Art. 292 StGB zur Folge habe. Angesichts dieser willkürfreien Feststellungen kann keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer nicht um die Wegweisungsverfügung und die Strafdrohung wusste.
3.3.2. Sodann bestreitet der Beschwerdeführer, gegen die Wegweisungsverfügung verstossen zu haben. Allerdings erschöpfen sich seine Ausführungen in einer appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung, indem er etwa eine eigene Würdigung der Aussagen von C.________ präsentiert, ohne überhaupt eine Willkürrüge zu formulieren. Wiederum verkennt er die Bedeutung der Unschuldsvermutung, welcher im Verfahren vor Bundesgericht als Beweiswürdigungsregel keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zukommt (oben E. 1.2). Mit den schlüssigen vorinstanzlichen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinander. Auch hier schliesst sich die Vorinstanz den tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Erstinstanz an und verweist auf die entsprechenden Ausführungen. Demnach ist ohne Weiteres erwiesen, dass die Zuger Polizei gegen den Beschwerdeführer eine Wegweisungsverfügung erliess. Der Beschwerdeführer anerkennt ausdrücklich, dass ihm diese Verfügung am Abend des 3. Dezember 2020 persönlich ausgehändigt und erläutert wurde. Zudem ist erstellt, dass der Beschwerdeführer bereits am 2. Dezember 2020 unter einem Vorwand Kontakt mit dem damaligen Ehemann von C.________ aufgenommen hatte. Gleichentags hatte er ihr vor deren Haus nachgestellt, indem er vor ihrem Schlafzimmerfenster gekauert und die Storen abgedreht hatte, sodass er in ihr Schlafzimmer hatte blicken können. Zudem hatte er mehrfach telefonisch Kontakt mit ihr aufzunehmen versucht. Ferner hat als erstellt zu gelten, dass sich der Beschwerdeführer auch am 3. Dezember 2020 unbefugterweise vor dem Haus von C.________ aufgehalten hat. Umstritten ist einzig, ob er am 4. Dezember 2020 in V.________ war. Dies bejahte die Erstinstanz nach ausführlicher Beweiswürdigung. Die Vorinstanz bestätigt dies und ergänzt, dass der Beschwerdeführer auch im Berufungsverfahren nicht angegeben habe, wo er sich zur Tatzeit am 4. Dezember 2020 sonst aufgehalten haben wolle. Dabei verweist die Vorinstanz zutreffend auf das Urteil 6B_129/2024 vom 22. April 2024 E. 2.3.1. Demnach muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen (Art. 113 Abs. 1 StPO). Das Recht, zu schweigen und sich nicht selbst zu belasten, gehört zum allgemein anerkannten Standard eines fairen Verfahrens (BGE 147 I 57 E. 5.1; 144 I 242 E. 1.2.1; je mit Hinweis). Gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs verstösst zum Beispiel ein strafbewehrter Befehl an die beschuldigte oder an eine andere aussageverweigerungsberechtigte Person, potenziell belastende Beweisunterlagen herauszugeben oder belastende Aussagen gegen sich oder (im Rahmen des Aussageverweigerungsrechts) eine andere Person zu machen (BGE 142 IV 207 E. 8.3.1 mit Hinweisen). Unzulässig wäre es ferner, das Schweigen der beschuldigten Person als Indiz für ihre Schuld zu werten (BGE 138 IV 47 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Demgegenüber ist es nicht ausgeschlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, oder wenn sie es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substanziieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (Urteile 6B_129/2024 vom 22. April 2024 E. 2.3.1; 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 1.3.1; 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; 6B_289/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 7.8.1; je mit weiteren Hinweisen). Das Schweigen der beschuldigten Person darf in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden, es sei denn, die beschuldigte Person berufe sich zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht (Urteile 6B_129/2024 vom 22. April 2024 E. 2.3.1; 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3 mit weiteren Hinweisen).
3.4. Nach dem Gesagten hält die Verurteilung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen der bundesgerichtlichen Überprüfung stand.
4.
Schliesslich wehrt sich der Beschwerdeführer gegen seine Verurteilungen wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz und Tätlichkeiten.
4.1. Gemäss Anklage kam es am 22. Juni 2021, um circa 19.20 Uhr, an der Strasse W.________ in X.________ zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin 2. Dabei ging es um die Bezahlung einer vom Beschwerdeführer bezogenen Tantra-Massage. Im Verlauf der Auseinandersetzung habe der Beschwerdeführer ein Elektroschockgerät aus seiner Hosentasche gezogen, ohne die Beschwerdegegnerin 2 damit zu bedrohen. Als sie sich trotzdem nicht vom Ausgang wegbewegt habe, habe der Beschwerdeführer sie zur Seite gestossen und sich aus der Wohnung entfernt, ohne zu bezahlen. Der Beschwerdeführer habe wissentlich und willentlich ein verbotenes Elektroschockgerät mit sich geführt und die Beschwerdegegnerin 2 zur Seite gestossen. Dass er ihr dabei einen Kratzer am linken Oberarm zufügte, habe er zumindest billigend in Kauf genommen.
4.2.
4.2.1. Des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG macht sich namentlich strafbar, wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen trägt. Als Waffen gelten unter anderem Elektroschockgeräte, die die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen oder die Gesundheit auf Dauer schädigen können (Art. 4 Abs. 1 lit. e WG). Verboten sind die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland sowie das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet von solchen Elektroschockgeräten (Art. 5 Abs. 2 lit. c WG).
Gemäss Art. 2 der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV; SR 514.541) gelten Elektroschockgeräte, die nicht den Bestimmungen der Verordnung vom 9. April 1997 über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV; SR 734.26) entsprechen, als Waffen. Diese Verordnung wurde durch jene vom 25. November 2015 ersetzt. In Zweifelsfällen entscheidet die Zentralstelle Waffen des Bundesamts für Polizei, welche Geräte als Waffen gelten. Gemäss Art. 1 NEV gilt diese für elektrische Niederspannungserzeugnisse zur Verwendung mit einer Nennspannung bis 1000 Volt Wechselspannung oder bis 1500 Volt Gleichspannung (Niederspannungserzeugnisse). Bei Elektroschockgeräten kommen üblicherweise Spannungen zwischen 100'000 und 500'000 Volt zum Einsatz, womit sie den Bestimmungen der NEV nicht entsprechen (Fatih Aslantas, in: Facincani/Sutter [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Waffengesetz, 2017, N. 12 zu Art. 4 WG). Die Zentralstelle Waffen qualifiziert denn auch sämtliche Elektroschockgeräte als Waffen (vgl. Bundesamt für Polizei fedpol, Broschüre Waffen in Kürze [Stand: August 2019], S. 3).
4.2.2. Gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Busse bestraft, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. Eine Tätlichkeit liegt nach der Rechtsprechung vor bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat. Körperliche Schmerzen sind für eine Tätlichkeit nicht vorausgesetzt (BGE 134 IV 189 E. 1.2; Urteile 6B_798/2024 vom 10. März 2025 E. 2.4.1; 6B_1087/2022 vom 16. Januar 2023 E. 7.3; 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 1.3; 6B_366/2021 vom 26. Januar 2022 E. 3.1.2).
4.3. Die Vorinstanz befragte den Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 2 an der Berufungsverhandlung zum Vorfall vom 22. Juni 2021.
4.3.1. Dabei sagte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe eine Tantra-Massage bezogen, wobei sich die Beschwerdegegnerin 2 nicht an die vorgängige telefonische Vereinbarung gehalten habe. Zu dieser Vereinbarung wollte der Beschwerdeführer auch auf Nachfrage keine näheren Angaben machen. Weiter gab der Beschwerdeführer an, die Beschwerdegegnerin 2 sei vor der Tür gestanden und habe gesagt, sie lasse ihn nicht aus der Wohnung, wenn er nicht bezahle. Er habe sie vergeblich gebeten, den Weg freizumachen. Dann habe sie ihn auf die Wange geschlagen, weshalb seine Brille weggeflogen sei. Er habe die Brille vom Boden aufgehoben und die Beschwerdegegnerin 2 nochmals vergebens gebeten, aus dem Weg zu gehen. Dann habe er zum Eigenschutz einen Pfefferspray gezückt und wieder versorgt. Schliesslich habe er die Beschwerdegegnerin 2 mit der Hand zur Seite geschoben, die Tür geöffnet und die Wohnung ohne Bezahlung verlassen.
4.3.2. Die Beschwerdegegnerin 2 sagte vor Erstinstanz zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe bei ihr eine Tantra-Massage gebucht. Es sei schwierig gewesen, weil er die telefonisch vorbesprochenen Grenzen nicht habe einhalten wollen. Dabei sei es insbesondere um das gegenseitige Berühren gegangen. Der Beschwerdeführer sei wütend geworden. Nach der Massage sei es um die Bezahlung gegangen. Sie habe ihn nochmals nach seinen Kontaktdaten gefragt. Da habe er plötzlich einen anderen Namen angegeben. Er habe nicht bezahlen wollen, weil sie nicht das geboten habe, was angeblich vereinbart worden sei. Der Beschwerdeführer habe verlangt, dass er gehen könne, und sie zur Seite geschubst, so dass sie ins Straucheln gekommen sei und ihn mit den Armen getroffen habe. Dessen Brille sei nicht heruntergefallen. Der Beschwerdeführer habe einen Taser hervorgenommen. Einen solchen habe sie noch nie zuvor gesehen. Sie sei in Panik geraten und habe jeden Widerstand aufgegeben. Dann habe der Beschwerdeführer den Taser wieder verstaut. Nachdem der Beschwerdeführer gegangen sei, habe sie die Polizei angerufen und gegoogelt, ob das wirklich ein Taser gewesen sei, wie sie dies aus Filmen kenne. Auf Nachfrage habe sie erklärt, sie könne ausschliessen, dass es sich um einen anderen Gegenstand, insbesondere einen Pfefferspray, gehandelt habe.
4.3.3. Die Vorinstanz begründet ausführlich und schlüssig, weshalb sie den Angaben des Beschwerdeführers keinen Glauben schenkt und stattdessen auf die konstanten Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 abstellt. Aus deren Angabe, wonach das rechteckige schwarze Gerät mit einem Metallstück versehen gewesen sei, welches dicker als ein gewöhnlicher Draht und gebogen gewesen sei, schliesst die Vorinstanz, dass es sich um ein Elektroschockgerät gehandelt haben muss. Die Angabe des Beschwerdeführers, wonach es ein Pfefferspray gewesen sei, überzeugt die Vorinstanz nicht, weil er die fragliche Behauptung erst im Verlauf der Untersuchung vorgebracht habe. Anfänglich habe er noch pauschal behauptet, er besitze kein Elektroschockgerät. Darüber hinaus erblickt die Vorinstanz in seinen Aussagen zum Geschehensablauf zahlreiche Widersprüche. Die Vorinstanz verweist auf die konzisen Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 und den persönlichen Eindruck, welchen sie während der Befragung vor Schranken gemacht habe. Was die rechtliche Würdigung betrifft, verweist die Vorinstanz auf das erstinstanzliche Urteil.
4.4. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, dringt nicht durch.
4.4.1. Einmal mehr erschöpfen sich seine Ausführungen in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil. Eine hinreichende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen findet nicht statt. Vielmehr plädiert der Beschwerdeführer wie in einem appellatorischen Verfahren. Dies ist etwa der Fall, wenn er vorbringt, die Beschwerdegegnerin 2 sei "hinsichtlich der Umschreibung einer allfälligen Tätlichkeit höchst unklar" gewesen. Gleiches gilt, wenn er vorbringt, bei ihm sei nie ein Elektroschockgerät sichergestellt worden und er habe "stets glaubwürdig bestritten, ein solches je besessen zu haben". Unbehelflich ist es, wenn der Beschwerdeführer eine eigene Würdigung der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 präsentiert, ohne darzulegen, dass die daraus gezogenen vorinstanzlichen Schlüsse geradezu unhaltbar wären.
4.4.2. Hingegen trifft zu, dass die Beschwerdegegnerin 2 von einem "Taser" sprach. Ebenso ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass dieser Begriff eine Elektroschockpistole bezeichnet. Offensichtlich sah die Beschwerdegegnerin 2 in den Händen des Beschwerdeführers aber keine Elektroschockpistole, sondern ein Elektroschockgerät, das im Gegensatz zu einer Elektroschockpistole, bei der Elektroden auf ein Ziel geschossen werden, ausschliesslich bei Berührung wirkt und primär darauf abzielt, der Gegenseite Schmerzen zuzufügen. Mit anderen Worten ist klar, dass die Beschwerdegegnerin 2 ein Elektroschockgerät beschrieb, obwohl sie fälschlicherweise von einem "Taser" sprach. Dies ändert aber nichts an der willkürfreien Feststellung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer nicht etwa einen Pfefferspray, sondern ein Elektroschockgerät aus seiner Hosentasche zog. Abermals verweist der Beschwerdeführer auf den Grundsatz "in dubio pro reo", weshalb nochmals darauf hinzuweisen ist, dass diesem als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zukommt (oben E. 1.2).
4.5. Nach dem Gesagten sind die Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz und Tätlichkeiten rechtens.
5.
Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer die Strafzumessung und den Widerruf der Strafe.
5.1. Soweit er seine Anträge zur Strafzumessung und zum Widerruf der Strafe auf der Basis der beantragten Freisprüche begründet, ist darauf nicht einzugehen, da es wie gesehen bei den Verurteilungen bleibt.
5.2. Darüber hinaus beanstandet der Beschwerdeführer die Probezeit von 5 Jahren. Er trägt vor, die Vorinstanz begründe diese Dauer mit seinen Vorstrafen. Weshalb sie aber "gerade die Maximalzeit" verhängte, lege sie nur unzureichend dar und verletze damit ihre Begründungspflicht. Die Vorinstanz mache es sich zu einfach, "in der gerechtfertigten Verteidigung" des Beschwerdeführers eine fehlende Einsicht zu erblicken.
Die Rüge ist unberechtigt. Die Vorinstanz verweist auf die Erwägungen der Erstinstanz. Diese stellte dem Beschwerdeführer wegen teils einschlägiger Vorstrafen und seiner "uneinsichtigen Tendenzen" eine eher negative Legalprognose. Gleichzeitig hielt sie fest, dass ihm nicht "jede Einsichts- und Besserungsfähigkeit per se abgesprochen" werden könne. Es erscheine nicht zielführend, die neue Freiheitsstrafe zu vollziehen und auf den Vollzug der früheren Geldstrafen zu verzichten. Denn dann bestünde nur eine ungenügende Motivation für künftige Besserung. Demgegenüber sei es in spezialpräventiver Hinsicht angezeigt, die früheren Geldstrafen zu vollziehen und die neue Freiheitsstrafe bedingt auszufällen. Dies zeitige eine Warnwirkung, welche geeignet erscheine, den Beschwerdeführer zu künftigem Wohlverhalten zu motivieren, um den Vollzug der Freiheitsstrafe zu verhindern. Unter der Prämisse, dass die früheren Geldstrafen vollzogen werden, sei dem Beschwerdeführer in gesamthafter Betrachtung gerade noch eine positive Prognose in Bezug auf die neue Freiheitsstrafe zu stellen. Entsprechend sei die Freiheitsstrafe bedingt auszusprechen. Mit Blick darauf, dass die Legalprognose nur im Rahmen der Gesamtbetrachtung knapp positiv ausfalle und vom Beschwerdeführer ein nachhaltiges, längerfristiges Umdenken erwartet werde, sei die Probezeit auf 5 Jahre festzusetzen. Dieser vertretbaren Einschätzung schliesst sich die Vorinstanz an und ergänzt, die Probezeit von 5 Jahren sei auch gerechtfertigt vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer an der Berufungsverhandlung jegliche Einsicht in sein Fehlverhalten habe vermissen lassen. Dem ist nichts beizufügen.
5.3. Nach dem Gesagten verstösst die vorinstanzliche Strafzumessung nicht gegen Bundesrecht.
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist durch eine reduzierte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. April 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Brugger