Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_182/2025
Urteil vom 16. April 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 27. Januar 2025 (UE240301-O/U).
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer erstattete am 6. Oktober 2022 bei der Stadtpolizei Zürich mündlich Strafanzeige gegen B.________, C.________ und D.________ wegen Amtsmissbrauchs. Die Staatsanwaltschaft Il des Kantons Zürich verfügte am 19. August 2024 eine Untersuchung nicht an Hand zu nehmen. Die vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 27. Januar 2025 abgewiesen. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen vom 26. Februar 2025 (Postaufgabe) ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein Strafverfahren durchzuführen.
2.
Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist ausschliesslich der angefochtene Beschluss des Obergerichts vom 27. Januar 2025 (vgl. Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG ). Soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt oder thematisiert, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, ist darauf von vornherein nicht einzutreten (BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2).
3.
Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1 mit Hinweisen). Nicht in diese Kategorie fallen Ansprüche, die sich aus dem öffentlichen Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 131 I 455 E. 1.2.4; 128 IV 188 E. 2.2 f.).
4.
Der Beschwerdeführer legt die Beschwerdelegitimation bzw. einen ihm allenfalls zustehenden Zivilanspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG nicht ansatzweise dar. Bei den von ihm angezeigten Personen handelt es sich um Angestellte bzw. Mitglieder des Amtes für Jugend- und Kinderberatung, Kinder- und Jugendhilfezentren, sowie der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Horgen. Gemäss § 6 des zürcherischen Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (HG/ZH; LS 170.1) haftet der Kanton für den Schaden, den ein Angestellter in Ausübung amtlicher Verrichtungen einer dritten Person widerrechtlich zufügt (Abs. 1); dem Geschädigten steht kein Anspruch gegen den Angestellten zu (Abs. 4). Das Gesetz gilt für den Kanton und für die Gemeinden und für die in ihrem Dienste stehenden Personen (§ 1 f. HG/ZH). Damit bestehen gegen die angezeigten Personen von vornherein keine Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG - selbst wenn erstellt wäre, dass diese dem Beschwerdeführer in amtlicher Verrichtung einen Vermögensschaden verursacht hätten (was nicht einmal behauptet wird). Der Beschwerdeführer ist nicht zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert.
Unbesehen davon vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, weshalb die angefochtene Verfügung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein sollte. Dies gilt auch, soweit er die Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses ohne weitere Begründung behauptet. Die Beschwerdeschrift setzt sich nicht materiell mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, sondern nimmt diese lediglich zum Anlass, um ausholend auszuführen, wie sich der Sachverhalt aus Sicht des Beschwerdeführers zugetragen habe und welche rechtlichen Folgen sich daraus ergeben sollten (im Wesentlichen sollen die angezeigten Personen im Sorgerechtsstreit zwischen dem Beschwerdeführer und der Mutter seines Kindes durch unvollständige Berichte und Parteiergreifung gegen den Beschwerdeführer eine Amtsgeheimnisverletzung begangen haben). Zudem unterstellt der Beschwerdeführer der Vorinstanz zahlreiche Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen verletzt zu haben, äussert sich zur Rechtssicherheit, zur Wirksamkeit von Rechtsnormen und zur Rechtsgeltung, wobei er auf die Zeit des Nationalsozialismus eingeht, ohne das ein Zusammenhang mit dem angefochtenen Beschluss hergestellt wird. Insgesamt vermag die Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht zu genügen, weshalb auch dann nicht auf sie einzutreten wäre, wenn der Beschwerdeführer sachlegitimiert wäre.
5.
Der Beschwerdeführer rügt ferner keine Verletzung von Verfahrensrechten, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommen würde und von der Prüfung der Sache getrennt werden könnte ("Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1).
6.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. April 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément