Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_762/2023
Urteil vom 16. April 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch,
Gerichtsschreiber Eschle.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Haltiner,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
2. B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Versuchte schwere Körperverletzung, Willkür; Landesverweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 3. Februar 2023 (SB220117-O/U/cs).
Sachverhalt:
A.
A.________ wird zusammengefasst vorgeworfen, am 17. September 2017 auf dem Parkplatz eines Autobahn-Rastplatzes heftig und gezielt mindestens einmal mit der Faust ins Gesicht von B.________ geschlagen zu haben, worauf dieser hingefallen sei. Anschliessend soll er den wehrlos am Boden Liegenden heftig mit dem Fuss ins Gesicht getreten haben. Durch diesen Angriff soll B.________ massive Gesichtsverletzungen erlitten haben, die operativ hätten behandelt werden müssen.
B.
B.a. Das Bezirksgericht Bülach verurteilte A.________ am 31. August 2021 wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) sowie Vergehens im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a das Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 (WG; SR 514.54) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren sowie einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- (beide Strafen aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren). Es verwies A.________ für sieben Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Das Bezirksgericht stellte dem Grundsatz nach eine Schadenersatzpflicht von A.________ fest und verpflichtete diesen zu einer Genugtuungszahlung von Fr. 8'000.-- an B.________.
B.b. Auf Berufung hin sprach das Obergericht des Kantons Zürich A.________ mit Urteil vom 3. Februar 2023 vom Vorwurf des Verstosses gegen das Waffengesetz frei. Es bestätigte die Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung und belegte A.________ dafür ebenfalls mit einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Das Obergericht sprach eine Landesverweisung von fünf Jahren aus und ordnete deren Ausschreibung im SIS an. Die Schadenersatzforderung wurde auf den Zivilweg verwiesen, die Verpflichtung zu einer Genugtuungszahlung von Fr. 8'000.-- bestätigt.
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei er wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- zu verurteilen. Auf eine Landesverweisung sowie eine Ausschreibung im SIS sei zu verzichten und die Genugtuungsforderung sei auf den Zivilweg zu verweisen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Parteien wurden mit Schreiben vom 16. Oktober 2023 orientiert, dass die Beschwerde aufgrund einer internen Reorganisation durch die II. strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts beurteilt wird.
Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) in Strafsachen einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Berufung hin geurteilt hat (Art. 80 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG) und hat die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung 2.1 ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG grundsätzlich zulässig.
2.
Der Beschwerdeführer wendet sich im Zusammenhang mit dem Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 StGB) gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung.
2.1.
2.1.1. Das Bundesgericht ist als oberste Recht sprechende Behörde (Art. 1 Abs. 1 BGG) keine strafrechtliche Berufungsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt oder die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit freier Kognition überprüft (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 145 IV 154 E. 1.1). Es legt seinem Urteil vielmehr den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ).
Eine Sachverhaltsfeststellung gilt als "offensichtlich unrichtig" im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 9 BV, wenn sie sich als schlechterdings unhaltbar und damit als willkürlich erweist (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2). Das ist der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 148 I 127 E. 4.3; 143 IV 500 E. 1.1; 140 III 264 E. 2.3). Willkür ist nicht bereits gegeben, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder sogar vorzuziehen ("préférable") wäre (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 148 II 121 E. 5.2).
2.1.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 I 47 E. 3.1; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; BGE 145 I 121 E. 2.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1).
2.2. Den dargestellten Grundsätzen schenkt der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Sachverhaltskritik nicht die nötige Beachtung. Was er auf S. 14-49 seiner Beschwerde gegen die ausführliche vorinstanzliche Beweiswürdigung vorträgt, erschöpft sich weitgehend in appellatorischer Kritik. Obwohl der Beschwerdeführer dabei teilweise "Willkür" rügt, setzt er der Beweiswürdigung der Vorinstanz in der Sache lediglich eine eigene, für ihn günstigere Interpretation der Aussagen der Zeugen und des Beschwerdegegners 2 entgegen. Er anerkennt allerdings bereits zu Beginn seiner Rechtsschrift, "dass die Beweislage prekär ist gegen ihn im vorliegenden Fall". Ausserdem dürfe bei "aufmerksamer Lektüre" der "detaillierten Erwägungen der Vorinstanz" - denen er im Übrigen eine "hohe Qualität" attestiert - einleuchten, dass es vorteilhafter für ihn gewesen wäre, wenn er zugegeben hätte, am fraglichen Abend vor Ort gewesen zu sein, und wenn er seine Sicht der Dinge dargelegt hätte. Gleichzeitig möchte der Beschwerdeführer die angeblich willkürliche Sachverhaltsfeststellung damit begründen, dass sein Bruder und er selbst glaubhaft ausgesagt hätten, gar nicht am Tatort gewesen zu sein. Mit solch widersprüchlichen (und im Übrigen ausschweifenden) Ausführungen zur Beweislage, die einem Plädoyer vor einem Sachgericht entnommen sein könnten, vermag der Beschwerdeführer im Verfahren vor Bundesgericht von vornherein keine Willkür aufzuzeigen.
Das gilt auch für das wiederholt vorgetragene Argument, die beiden Zeuginnen hätten "keinen Fusstritt" gesehen, weshalb ein solcher "nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" als erfolgt angesehen werden könne. Eine geradezu ins Auge springende Unhaltbarkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung vermag der Beschwerdeführer auch damit nicht darzutun. Im Übrigen stellt die Vorinstanz fest, dass eine der beiden Zeuginnen, die mit dem Beschwerdeführer unterwegs war, sich lediglich nicht mehr an einen Tritt habe erinnern können. Die andere Zeugin habe überhaupt kaum mehr Erinnerungen an den Vorfall und habe gemäss ihren eigenen Aussagen "mit dem Thema schon abgeschlossen". Wenn die Vorinstanz in eingehender Würdigung dieser Aussagen sowie der übereinstimmenden belastenden Angaben des Beschwerdegegners 2 sowie der anderen zwei Zeugen darauf schliesst, der Beschwerdeführer habe dem Beschwerdegegner 2 mit hoher Intensität einen Faustschlag ins Gesicht versetzt und diesem, als er bereits benommen am Boden lag, einen kraftvollen Fusstritt ins Gesicht verpasst, ist dies nachvollziehbar und in keiner Weise willkürlich.
Der Beschwerdeführer vermag ferner die vorinstanzliche Feststellung, er sei nicht zur Tat provoziert worden, nicht als offensichtlich unrichtig auszuweisen. Der Beschwerdeführer behauptet unter freier Interpretation der Aussagen der am Tatort Anwesenden, es sei zumindest klar, dass eine "unfreundliche Unterhaltung" stattgefunden habe, weshalb nicht darauf geschlossen werden könne, dass er den Beschwerdegegner 2 ohne jeglichen Anlass geschlagen habe. Selbst wenn man von einer solchen "unfreundlichen Unterhaltung" ausginge, wäre der vorinstanzliche Schluss, der Beschwerdeführer sei zur Tat nicht provoziert worden und habe den Beschwerdegegner "aus nichtigem Anlass" geschlagen, nicht offensichtlich unhaltbar. Der Beschwerdeführer belegt auch nicht, dass er provoziert worden wäre oder einen Grund für den massiven körperlichen Angriff gehabt hätte. Die Willkürrüge erweist sich als unbegründet, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer verkennt im Übrigen die Bedeutung des Grundsatzes "in dubio pro reo", den er wiederholt anruft, im Verfahren vor dem Bundesgericht. Als Beweiswürdigungsregel kommt diesem keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 IV 345 E. 2.2.3.3; je mit Hinweisen).
3.
Der Beschwerdeführer kritisiert die rechtliche Würdigung und verlangt, nur wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 StGB) verurteilt zu werden.
Anstatt zur Begründung dieses Standpunkts von jenem Sachverhalt auszugehen, den die Vorinstanz willkürfrei und für das Bundesgericht verbindlich feststellt (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG und E.2 hiervor), legt der Beschwerdeführer seinen Rügen eine eigene Sachverhaltsdarstellung zugrunde. So geht er, anders als die Vorinstanz, davon aus, zur Tat provoziert worden zu sein und den Beschwerdegegner 2 nur in die Rippen, nicht aber ins Gesicht getreten zu haben, was lediglich den "Versuch eines Versuchs" darstelle. Auch wendet er ein, ein Faustschlag allein könne nicht als versuchte schwere Körperverletzung qualifiziert werden, obwohl die Vorinstanz den Tatbestand in der Kombination des heftigen Faustschlags ins Gesicht und dem anschliessenden kraftvollen Fusstritt verwirklicht sieht. In dieser Hinsicht genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG und E. 2.1.2 hiervor). Darauf ist nicht einzutreten.
4.
Damit ist auch auf die Anträge des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen, die Genugtuungsforderung sei auf den Zivilweg zu verweisen bzw. der zugesprochene Betrag auf Fr. 500.-- zu reduzieren. Er begründet diese Begehren einzig mit dem verlangten Freispruch bzw. mit der verlangten Qualifikation der Tat als einfache Körperverletzung, wozu es nach dem Gesagten nicht kommt.
5.
Auch seine Rügen zur Strafzumessung stützt der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf seine eigene Version des Sachverhalts bzw. darauf, dass er einzig wegen einfacher Körperverletzung schuldig zu sprechen sei. Darauf ist grundsätzlich nicht einzutreten.
Im Kontext der Strafzumessung macht der Beschwerdeführer beiläufig geltend, der Beschwerdegegner 2 habe anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 22. Januar 2021 die Beantwortung von Ergänzungsfragen durch die Verteidigung des Beschwerdeführers zu Unrecht verweigert. Dabei sei der Beschwerdegegner 2 als Privatkläger gemäss Art. 180 Abs. 1 StPO
e contrario zur Aussage verpflichtet gewesen. Ausserdem habe es sich bei dieser Einvernahme um die erstmalige Konfrontation und die erste und einzige Gelegenheit der Verteidigung gehandelt, dem Beschwerdegegner 2 Ergänzungsfragen zu stellen.
Auch darauf kann im bundesgerichtlichen Verfahren nicht weiter eingegangen werden. Zum einen rügt der Beschwerdeführer nicht, dass sein Konfrontationsanspruch nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK verletzt worden wäre, weil er keine Möglichkeit zum Stellen von Ergänzungsfragen gehabt hätte (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG und E. 2.1.2 hiervor). Zum anderen zeigt er nicht auf und ist nicht ersichtlich, dass er die Verfahrensrüge zur fehlenden Konfrontation bzw. zu einer allfälligen Unverwertbarkeit der Aussage des Beschwerdegegner 2 bereits vor den kantonalen Instanzen vorgetragen hätte. Insofern ist diesbezüglich der Instanzenzug materiell nicht ausgeschöpft (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG; BGE 146 III 203 E. 3.3.4; Urteile 6B_682/2024 vom 5. Februar 2025; 7B_465/2023 vom 14. August 2024 E. 3.3).
6.
Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die obligatorische Landesverweisung.
6.1. Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB sieht für Ausländer, die wegen schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB verurteilt wurden, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor. Die obligatorische Landesverweisung greift grundsätzlich ungeachtet der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1).
Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und wurde wegen versuchter schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB grundsätzlich erfüllt.
6.2.
6.2.1. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_625/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 3.1.2; 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 4.1.2; 6B_640/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 2.3.2).
6.2.2. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; Urteile 6B_625/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 3.1.2; 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 4.1.2; 6B_640/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).
Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteile 6B_640/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 2.3.6; 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 3.5.2; 6B_717/2024 vom 12. November 2024 E. 1.3.7; je mit Hinweisen).
6.2.3. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 4.1.3; 6B_640/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 2.3.3; 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 3.4.1).
6.2.4. Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteile 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025 E. 5.3.4; 2C_372/2023 vom 23. Januar 2025 E. 7.4; 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.3.2; je mit Hinweisen). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und ein gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht haben oder, ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil das alleinige Sorge- und Obhutsrecht hat bzw. ob er gar nicht sorge- und obhutsberechtigt ist und seine Kontakte zum Kind daher nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (Urteile 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025 E. 5.3.4; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.6; 6B_603/2024 vom 4. November 2024 E. 1.1.3).
Bei intakten familiären Verhältnissen mit gemeinsamem Sorge- und Obhutsrecht der Eltern führt die Landesverweisung zum Abbruch der eng gelebten Beziehung des Kindes zu einem Elternteil, wenn den übrigen Familienmitgliedern und insbesondere dem anderen, ebenfalls sorge- und obhutsberechtigten Elternteil ein Wegzug in das Heimatland des anderen Elternteils nicht zumutbar ist. Dies ist nicht im Interesse des Kindeswohls und spricht daher grundsätzlich gegen eine Landesverweisung. Eine Landesverweisung, die zu einer Trennung der vormals intakten Familiengemeinschaft von Eltern und Kindern führt, bildet einen Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens, welcher im Interesse des Kindes nur nach einer eingehenden und umfassenden Interessenabwägung und nur aus ausreichend soliden und gewichtigen Überlegungen erfolgen darf (Urteile 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.6; 6B_926/2023 vom 13. Januar 2025 E. 5.4.2; 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.3.2).
Der Umstand, dass ein straffällig gewordener Ausländer in der Schweiz mit seinem Ehepartner und gemeinsamen Kindern in einer intakten familiären Beziehung lebt, bildet kein absolutes Hindernis für eine Landesverweisung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3).
6.2.5. Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (Urteile 6B_625/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 3.1.4; 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 4.1.4; 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 3.4.4; je mit Hinweisen).
6.2.6. Die Landesverweisung kann für den Betroffenen im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand oder die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland einen schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB darstellen. Macht die betroffene Person eine Krankheit oder ein Gebrechen geltend, gilt es das Mass der gesundheitlichen Beeinträchtigung, die im Heimatland verfügbaren medizinischen Leistungen und allfällige Nachteile für die betroffene Person zu prüfen (BGE 145 IV 455 E. 9.1).
6.3. Die Vorinstanz verneint einen schweren persönlichen Härtefall.
6.3.1. Sie stellt fest, der Beschwerdeführer sei kosovarischer Staatsangehöriger und in Deutschland geboren. Im Alter von sechs Jahren sei er nach dem Ende des Balkankriegs zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern in den Kosovo zurückgekehrt. Die Primar- und Sekundarschule sowie das Gymnasium habe er im Kosovo abgeschlossen. Im Sommer 2013 sei der Beschwerdeführer im Alter von 18 Jahren infolge Familiennachzugs in die Schweiz zu seiner Ehefrau gekommen. Im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils habe der 27-jährige Beschwerdeführer mithin seit rund neun Jahren in der Schweiz gelebt. Er verfüge mittlerweile über eine Niederlassungsbewilligung C. Albanisch sei zwar seine Muttersprache, er sei aber auch der deutschen Sprache mächtig.
6.3.2. Mit Blick auf die familiären und sozialen Verhältnisse berücksichtigt die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau und seinen drei Kindern (Jahrgänge 2014, 2017 und 2020) in der Schweiz lebe. Seine Ehefrau beherrsche die albanische Sprache genauso wie die Kinder, die allerdings besser Deutsch sprächen. In der Schweiz lebten auch die Schwester, Brüder sowie ein Onkel des Beschwerdeführers. Seine Eltern sowie zahlreiche Verwandte väterlicherseits lebten dagegen im Kosovo, und der Beschwerdeführer pflege weiterhin Kontakt zu ihnen und seinem Heimatland. Zuletzt habe er 2022 seine Eltern im Kosovo besucht. Sein Freundeskreis in der Schweiz bestehe aus Schweizern und Ausländern.
Zur strafrechtlichen Vorgeschichte stellt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer zuletzt am 2. Dezember 2022 - und damit während des laufenden Strafverfahrens - wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) zu 160 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt worden sei. Ausserdem sei er zweimal an einer tätlichen Auseinandersetzung bzw. einer Massenschlägerei beteiligt gewesen, ohne dass er dafür verurteilt worden wäre.
Das Berufsleben des Beschwerdeführers - er verfüge über keine hier anerkannte Berufs- oder höhere Schulbildung - habe sich unregelmässig gestaltet und sei von vielen Stellenwechseln geprägt gewesen. Er sei hin und wieder arbeitslos gewesen, und obwohl er nach seinen Angaben keine Sozialhilfe bezogen habe, hätten die Unterhaltsbeiträge an seine Ehefrau zwischenzeitlich bevorschusst werden müssen. Der Beschwerdeführer sei deshalb sozial höchstens durchschnittlich und beruflich begrenzt eingebettet und in der Schweiz integriert. Er sei hierzulande nicht besonders stark verwurzelt.
6.3.3. Die Resozialisierungschancen im Heimatland schätzt die Vorinstanz als durchaus gut ein, habe der Beschwerdeführer dort doch mehr als die Hälfte seines Lebens und insbesondere die prägenden jungen Erwachsenenjahre sowie seine Schulzeit verbracht. Weil er die Sprache beherrsche, mit der Kultur des Kosovos vertraut sei und verschiedene Verwandte, darunter seine Eltern, dort lebten, wäre ihm eine Wiedereingliederung wesentlich erleichtert. Zwar möge die Wirtschaftslage schwieriger sein als in der Schweiz, doch hindere dies eine ausländerrechtliche Ausweisung nicht und die strafrechtliche Landesverweisung umso weniger.
6.3.4. Zur Kernfamilie im Besonderen erwägt die Vorinstanz, das eheliche Zusammenleben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau sei zumindest teilweise zerrüttet gewesen, was sich aus zahlreichen Vorfällen häuslicher Gewalt ergebe. Diese hätten zu zwei Eheschutzurteilen geführt, wobei im Januar 2015 die gerichtliche Trennung bewilligt worden sei. Das Zusammenleben sei aber wieder aufgenommen worden - kurz nachdem dem Beschwerdeführer die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung in Aussicht gestellt worden sei, weil er nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammenlebte. Wenig später, im September 2015, sei ein erneuter Vorfall häuslicher Gewalt gegen seine Ehepartnerin zur Anzeige gebracht worden, was zu deren Auszug geführt habe. Nur einen Monat darauf sei seine Ehefrau zudem ins Frauenhaus geflüchtet, worauf im zweiten Eheschutzverfahren mit Entscheid vom 9. Dezember 2015 erneut das Getrenntleben bewilligt worden sei. Das in der Folge angehobene Strafverfahren, in dem am 23. September 2016 ein Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer wegen mehrfacher Tätlichkeiten und Drohungen gegen seine Ehefrau erging, wurde auf Einsprache hin am 12. September 2017 vom Bezirksgericht Aarau eingestellt. Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids habe das Ehepaar allerdings seit rund sechs Jahren wieder zusammengelebt. Es könne deshalb nicht ohne Weiteres angenommen werden, der Beschwerdeführer habe nur durch erheblichen Druck auf seine Ehefrau das Zusammenleben und damit den Schein eines intakten Familienlebens nach aussen hin zu wahren versucht.
Aufgrund der gelebten Vaterbeziehung zu seinen drei Kindern, aber auch mit Blick auf das wiederaufgenommene Eheleben mit seiner Ehefrau prüft die Vorinstanz, ob die Landesverweisung den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben nach Art. 8 EMRK berührt. Sie erwägt, seine Kinder seien zwar in der Schweiz geboren, befänden sich aber entweder erst ganz am Anfang der obligatorischen Schulzeit oder seien - im Fall der jüngsten Tochter - noch weit weg von der Einschulung und mithin in einem anpassungsfähigen Alter. Ihre Entwicklung sei noch immer auf die Beziehung zu ihren Eltern ausgerichtet, weshalb nicht von einer besonders starken gesellschaftlichen Verwurzelung der Kinder in der Schweiz auszugehen sei. Zwar falle hinsichtlich der Ehefrau des Beschwerdeführers erschwerend ins Gewicht, dass diese hierzulande geboren sei und auch ihre Eltern in der Schweiz wohnten. Da sie aus dem gleichen Kulturkreis stamme wie der Beschwerdeführer, weiterhin Kontakt zu ihrem Heimatland pflege und sich vorrangig um den Haushalt und die drei Kinder kümmere, fände sie sich im Kosovo relativ schnell zurecht. Den Kontakt zu ihren Eltern könnte über gegenseitige Besuche gepflegt werden. Die Vorinstanz geht deshalb davon aus, dass der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK mit Blick auf das Recht auf Achtung des Familienlebens nicht berührt sei.
6.3.5. Selbst wenn man den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK als tangiert oder die Voraussetzungen eines Härtefalls nach Art. 66a Abs. 2 als erfüllt erachten würde, erwiese sich die Landesverweisung nach Auffassung der Vorinstanz als verhältnismässig. Der Beschwerdeführer habe eine schwere Körperverletzung versucht, wobei es nur dem Zufall zu verdanken sei, dass gravierendere Verletzungen ausgeblieben seien. Nachdem er die Gewalttat ohne Anlass quasi aus dem Nichts heraus verübt habe, diese nach wie vor abstreite und mithin keinerlei Einsicht in das begangene Unrecht zeige, sei keineswegs auszuschliessen, dass sich solches nicht wieder ereignen könne. Die sehr gewichtigen öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung würden durch dessen privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz nicht aufgewogen.
6.4.
6.4.1. Die vorstehend zusammengefassten Erwägungen und die Interessenabwägung der Vorinstanz überzeugen. Die Vorinstanz hat einen schweren persönlichen Härtefall zu Recht verneint. Selbst wenn man mit Blick auf die familiäre Situation des Beschwerdeführers von einem solchen Härtefall ausgehen müsste, vermöchten die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an der Landesverweisung nicht zu überwiegen. Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, weshalb für ein Absehen von der Landesverweisung - selbst bei einer Ehe und gemeinsamen Kindern - ausserordentliche Umstände vorliegen müssten. Das ist vor dem Hintergrund seines Aufwachsens im Ausland bzw. in seiner Heimat, der höchstens durchschnittlichen sozialen und begrenzten beruflichen Integration in der Schweiz sowie der guten (Re-) Integrationschancen auch seiner Ehefrau und seiner Kindern im Kosovo nicht der Fall.
6.4.2. An diesem Ergebnis vermag auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Seine diesbezügliche Kritik basiert auf einer Stellungnahme eines Spitals in Pristina sowie einer Übersetzung davon, die seiner Beschwerde beiliegen. Darin geben zwei kosovarische Ärzte an, dass der beim Beschwerdeführer implantierte Ereignisrecorder von ihnen nicht gelesen werden könne.
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Tatsachen oder Beweismittel, die auf das vorinstanzliche Prozessthema Bezug nehmen, sich aber erst nach dem angefochtenen Entscheid ereignet haben oder entstanden sind, können nicht durch das angefochtene Urteil veranlasst worden sein. Diese sog. "echten Noven" sind im bundesgerichtlichen Verfahren von vornherein unzulässig (BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 148 IV 174 E. 2.2; 139 III 120 E. 3.1.2; je mit Hinweisen). Dieser Grundsatz ergibt sich aus der Rolle des Bundesgerichts als der obersten Recht sprechenden Behörde des Bundes (vgl. Art. 188 Abs. 1 BV und Art. 1 Abs. 1 BGG), die ihrem Sachurteil keine Tatsachen oder Beweismittel zugrunde legen darf, die im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils noch nicht existiert haben (Urteile 6B_856/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.3; 6B_709/2022 vom 4. Oktober 2023 E. 1.1; 2C_50/2017 vom 22. August 2018 E. 3.1).
Das fragliche Schreiben des kosovarischen Spitals datiert vom 21. März 2023. Wie der Beschwerdeführer selbst erkennt, handelt es sich dabei um ein echtes Novum, das nach dem angefochtenen Entscheid entstanden ist. Echte Noven sind von der Regelung in Art. 99 Abs. 1 BGG nach der dargelegten Rechtsprechung nicht erfasst und im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig. Zudem ist nicht ersichtlich und zeigt auch der Beschwerdeführer nicht auf, weshalb die Stellungnahme nicht bereits vor Erlass des angefochtenen Urteils hätte eingeholt und in das vorinstanzliche Verfahren eingebracht werden können. Soweit die Rügen des Beschwerdeführers zu seinem Gesundheitszustand auf diesem unzulässigen Novum fussen, ist darauf nicht weiter einzugehen. Es ist deshalb mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die genetisch bedingte Herzmuskelerkrankung des Beschwerdeführers, zu deren Überwachung der Ereignisrecoder implantiert wurde, im Kosovo angemessen behandelt werden kann. Wie für das Bundesgericht verbindlich feststeht (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG), wurden bisher auch keine Befunde erhoben, die auf eine übermässig ungünstige Prognose hinweisen würden.
6.4.3. Der Beschwerdeführer macht ferner nicht geltend (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG), dass seine Landesverweisung gegen Art. 3 EMRK verstossen würde, weil im Falle einer Rückschiebung die konkrete Gefahr bestünde, dass er aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgesetzt wäre, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich ziehen würde (vgl. dazu Urteil 6B_889/2024 vom 12. Februar 2025 E. 1.1.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Ein definitives Vollzugshindernis, das bereits bei der Anordnung der Landesverweisung zu berücksichtigen wäre, liegt damit nicht vor (vgl. BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; Urteil 6B_479/2024 vom 12. Februar 2025 E. 1.1.2).
6.4.4. Auch verkennt die Vorinstanz nicht, dass die Landesverweisung für die Kernfamilie, insbesondere die Ehefrau des Beschwerdeführers, eine gewisse Härte darstellen würde, handelt es sich dabei doch um das wichtigste Argument für die Annahme eines persönlichen Härtefalls und gegen die Ausweisung des Beschwerdeführers. Sie berücksichtigt allerdings zutreffend, dass seine Ehefrau ebenfalls Albanisch spricht, weiterhin Kontakt zu Personen im Kosovo pflegt und im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils in Erwartung ihres vierten Kindes nicht arbeitete, weshalb ihr - obwohl sie in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist - eine Wiedereingliederung in ihrem Heimatland nicht besonders schwer fallen dürfte. Dass seine Ehefrau ihr Aufenthaltsrecht verlieren könnte, wenn sie mit dem Beschwerdeführer und den gemeinsamen Kindern während fünf Jahren im Kosovo leben würde, ist eine gesetzliche Folge des Wegzugs ins Ausland (vgl. Art. 61 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG; SR 142.20]) und macht diesen nicht per se unzumutbar. Auch die Kinder des Beschwerdeführers sprechen Albanisch und besitzen die kosovarische Staatsbürgerschaft, das älteste von ihnen war im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils erst 8-jährig. Sie sind damit noch nicht in einer Weise in der Schweiz verwurzelt, die ihnen eine Ausreise unzumutbar machen würde. Dass die Landesverweisung entgegen der Auffassung der Vorinstanz das Recht auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berühren würde, rügt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht in einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise. Ausführungen dazu erübrigen sich.
6.4.5. Die (für die gesetzliche Mindestdauer ausgesprochene) obligatorische Landesverweisung ist bundesrechtskonform.
7.
7.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Landesverweisung zur Ausschreibung im SIS angeordnet wurde. Die Ausschreibung sei unverhältnismässig, da er sich damit auch nicht mehr im grenznahen Deutschland in der Nähe seiner Familie in der Schweiz aufhalten könne. In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), weil die Vorinstanz die Anordnung der SIS-Ausschreibung nicht ausreichend begründet habe.
7.2. Die Vorinstanz stellt für die Beurteilung der Ausschreibung des Beschwerdeführers im SIS auf die auch für die Schweiz geltenden Bestimmungen von Art. 20 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (nachfolgend: SIS-II-Verordnung, ABI. L 381 vom 28. Dezember 2006 S. 4) ab. Die Schweiz hat als Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes auch die Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (nachfolgend: Verordnung 2018/1861; ABI. L 312 vom 7. Dezember 2018 S. 14) übernommen. Der Beschwerdeführer beanstandet nicht, dass die Vorinstanz die Ausschreibung noch gemäss der SIS-II-Verordnung geprüft hat. Es bestehen diesbezüglich - soweit vorliegend relevant - auch keine inhaltlichen Unterschiede gegenüber der Verordnung 2018/1861 (vgl. Urteil 6B_479/2024 vom 11. September 2024 E. 2.5.3). Es muss deshalb nicht darauf eingegangen werden, ob die Vorinstanz zu Recht die SIS-II-Verordnung angewendet hat.
7.3. Die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) wurden in BGE 147 IV 340 und 146 IV 172 erörtert; darauf kann grundsätzlich verwiesen werden.
7.3.1. Ausschreibungen im SIS dürfen gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Voraussetzung für die Eingabe einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht; diese Entscheidung darf nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergehen (Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung nach Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Dies ist insbesondere bei einem Drittstaatsangehörigen der Fall, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung).
Drittstaatsangehöriger ist gemäss Art. 3 lit. d SIS-II-Verordnung, wer weder EU-Bürger noch Angehöriger eines Drittstaates ist, der aufgrund von Übereinkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den betreffenden Drittstaaten andererseits eine der Freizügigkeit der Bürger der Europäischen Union gleichwertige Freizügigkeit geniesst (vgl. Urteil 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 9.2). Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung erfordert weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr noch einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Insoweit genügt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung; zum Ganzen: BGE 147 IV 340 E. 4.8; Urteil 6B_1508/2021 vom 5. Dezember 2022 E. 5.2.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 149 IV 361 E. 1.2.2 [betreffend die Verordnung 2018/1861]).
7.3.2. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO , Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 81 Abs. 3 StPO). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; Urteil 6B_693/2021 vom 10. Mai 2022 E. 3.1; je mit Hinweisen).
7.4. Die Vorinstanz hält fest, die Voraussetzungen der Ausschreibung im SIS seien erfüllt, da der Beschwerdeführer Staatsangehöriger des Kosovos und damit eines Drittstaates sei. Er habe zweifelsohne eine Straftat von einer gewissen Schwere im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung begangen. Vom Beschwerdeführer gehe mithin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne der Verordnung aus, womit die Ausschreibung auch dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz genüge. Sie fügt (unter Verweis auf BGE 146 IV 172 E. 3.2.3) an, dass Art. 24 SIS-II-Verordnung und Art. 24 Verordnung 2018/1861 selbst bei einer Ausschreibung der Landesverweisung durch einen anderen Mitgliedstaat nicht zum Erlass von Einreiseverboten verpflichteten und es den übrigen Schengenstaaten frei stehe, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen dennoch zu bewilligen.
7.5. Die Kritik an der Begründungsdichte des angefochtenen Urteils verfängt nicht. Anders als im vom Beschwerdeführer angeführten BGE 147 IV 340 E. 4.11.2 erwähnt die hiesige Vorinstanz ausdrücklich die Rechtsgrundlagen für die Ausschreibung im SIS, insbesondere Art. 21 und Art. 24 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung. Sie erläutert - wenngleich knapp -, dass die Ausschreibung aufgrund der Schwere der versuchten schweren Körperverletzung verhältnismässig sei. Zu den Einzelheiten der Tat und deren Schwere äussert sich die Vorinstanz im Rahmen der Beweiswürdigung, der Subsumtion unter den Straftatbestand der schweren Körperverletzung sowie der Strafzumessung ausführlich. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung prüfte und bejahte sie im Zusammenhang mit der Landesverweisung. Dass sich die vollständige Begründung so teilweise aus verschiedenen Erwägungen des angefochtenen Urteils ergibt, ist zulässig (vgl. Urteile 7B_289/2023 vom 7. Februar 2025 E. 5.2; 6B_479/2024 vom 11. September 2024 E. 2.5.3; 7B_8/2021 vom 25. August 2023 E. 3.2 mit Hinweis). Damit genügt das angefochtene Urteil dem Anspruch auf rechtliches Gehör und den in BGE 147 IV 340 E. 4.11.2 konkretisierten Anforderungen an die Begründung einer Ausschreibung im SIS.
7.6. Auch in der Sache dringt der Beschwerdeführer mit seinen Rügen nicht durch. Zwar trifft zu, dass die Ausschreibung im SIS für ihn als kosovarischen Staatsangehörigen mit Verbindungen zu Deutschland mit einer gewissen Härte verbunden ist. Allerdings sind an die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.8). Der Beschwerdeführer hat ein ihm nicht näher bekanntes Opfer ohne Anlass schwer zu verletzen versucht und wurde dafür mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren bestraft. Die Vorinstanz hielt sogar eine Strafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe für schuldangemessen, sprach diese mit Blick auf das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) allerdings nicht aus. Der Beschwerdeführer streitet die Tat nach wie vor ab und zeigt keinerlei Einsicht in das begangene Unrecht, weshalb von einer erheblichen Gefahr ausgegangen werden muss. Dass bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS nicht entgegen (zum Ganzen: BGE 147 IV 340 E. 4.8; Urteil 6B_1508/2021 vom 5. Dezember 2022 E. 5.2.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 149 IV 361 E. 1.2.2 [betreffend die Verordnung 2018/1861]). In diesem Zusammenhang ist mit der Vorinstanz auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer während des laufenden Strafverfahrens wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen verurteilt wurde. Dabei handelt es sich entgegen seinen Einwänden nicht um eine unbeachtliche Bagatelle (vgl. auch Art. 132 Abs. 3 StPO), sondern um einen Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung von einer gewissen Schwere, der die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung unterstreicht.
Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer im Übrigen, wenn er auch auf dieser Ebene versucht, den Schuldspruch anzugreifen, indem er etwa behauptet, es handle sich um einen "Indizienprozess", und er habe nicht grundlos und ohne erkennbares Motiv auf den Beschwerdegegner 2 eingewirkt. Damit entfernt er sich abermals vom verbindlich festgestellten Sachverhalt, ohne Willkür darzutun (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG und E.2 ff. hiervor).
7.7. Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS erweist sich als verhältnismässig.
8.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. April 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Eschle