Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_392/2024
Urteil vom 16. Oktober 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Tanner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Beschwerdegegner
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Emanuel Bittel,
weitere Verfahrensbeteiligte.
Gegenstand
Rechtsverweigerung,
Beschwerde gegen das Schreiben des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 3. Juli 2024
(ZK 24 274).
Erwägungen:
1.
Die Beschwerdeführerin sandte dem Obergericht des Kantons Bern eine mit "Beschwerde/Revision" bezeichnete Eingabe. Diese datiert vom 23. Januar 2024, wurde am 27. Juni 2024 der Post übergeben und traf am 1. Juli 2024 beim Obergericht ein.
Mit Schreiben vom 3. Juli 2024 teilte das Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, der Beschwerdeführerin mit, dass es auf ihre Eingabe nicht näher eingehen und ihr diese retournieren werde. Zur Begründung führte das Obergericht aus, es habe sich bereits im Verfahren ZK 24 213 hinlänglich mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Das erneute Aufwerfen derselben Fragen müsse daher als querulatorisch bezeichnet werden.
2.
Mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht im Wesentlichen, das angefochtene "willkürliche Pamphlet" der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter verlangt die Beschwerdeführerin mindestens Fr. 190'000.-- als Wiedergutmachung und Genugtuung für erlittene Unbill. Zudem ersucht sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
3.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 145 I 121 E. 1).
3.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht oder begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
3.2. Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen. Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4).
3.3. Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Eingabe nicht mit den Erwägungen im angefochtenen Schreiben des Obergerichts des Kantons Bern auseinander. Ihre Ausführungen beschränken sich stattdessen auf allgemeine juristische Ausführungen und pauschale Vorwürfe gegenüber einzelnen vorinstanzlichen Gerichtsmitgliedern. Damit zeigt die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenügend auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht, geschweige denn verfassungsmässige Rechte verletzt hätte.
3.4. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist bereits wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegner hat als Behörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). Der weiteren Verfahrensbeteiligten ist ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr aufgrund des vorliegenden Verfahrens kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, und der B.________ AG schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Oktober 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Tanner