Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1019/2023
Urteil vom 16. Oktober 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichterin van de Graaf,
Bundesrichter von Felten,
Gerichtsschreiberin Frey Krieger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokatin Angela Agostino-Passerini,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Berufungsverfahren (Raub etc.), Rückzugsfiktion,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 22. Juni 2023 (SST.2022.193).
Sachverhalt:
A.
A.________ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 30. März 2022 wegen Begehung zahlreicher Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren, einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt. Es wurde eine stationäre Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB angeordnet und der Strafvollzug zugunsten dieser Massnahme aufgeschoben.
B.
Gegen dieses Urteil erhob A.________, der sich im vorzeitigen Massnahmenvollzug im Massnahmenzentrum Arxhof für junge Erwachsene befand, mit Eingabe vom 25. August 2022 Berufung. Am 2. September 2022 erhob die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung. Am 14. Februar 2023 informierte das Amt für Justizvollzug das Obergericht des Kantons Aargau darüber, dass der Beschwerdeführer am 9. Februar 2023 aus dem Massnahmenzentrum geflohen sei.
C.
Am 8. März 2023 lud das Obergericht des Kantons Aargau A.________ gemeinsam mit einem (betreffend den Vorwurf des Raubes) Mitbeschuldigten zu der auf den 22. Juni 2023 anberaumten Berufungsverhandlug vor. Die Vorladung konnte A.________ nicht persönlich zugestellt werden. In der Folge wurde sie im Amtsblatt vom 16. März 2023 publiziert. Der Beschwerdeführer erschien nicht zur Berufungsverhandlung, woraufhin das Obergericht des Kantons Aargau das Berufungsverfahren mit Beschluss vom 22. Juni 2023 infolge Rückzugs der Berufung gestützt auf Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO als erledigt abschrieb.
D.
A.________ wendet sich an das Bundesgericht. Er beantragt, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Aargau vom 22. Juni 2023 sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung einer Berufungsverhandlung sowie zum Entscheid in der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
A.________ ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz hätte das Berufungsverfahren nicht infolge Rückzugs der Berufung gestützt auf Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO als erledigt abschreiben dürfen.
Er macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe die Vorladung "freiwillig" amtlich publiziert, weshalb er "als vorgeladen zu gelten" habe. Damit und weil sein amtlicher Verteidiger an der Berufungsverhandlung anwesend gewesen sei, könne sein Nichterscheinen nicht als Rückzug seiner Berufung gewertet werden. Die Vorinstanz habe sich zu entscheiden, ob sie die Vorladung amtlich publiziere, womit diese als zugestellt gelte und Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO zur Anwendung gelange, oder ob sie von einer amtlichen Publikation absehe und das Verfahren direkt gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO abschreibe. Dies habe sie nicht getan und stattdessen mit ihrem widersprüchlichen und damit willkürlichen Verhalten den Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 9 BV verletzt. Dieser gebiete zudem, dass er sich auf die Richtigkeit der Angaben im Amtsblatt und damit darauf verlassen könne, dass die Vorladung als durch Publikation zugestellt gelte. Sollte der amtlichen Publikation keine Rechtswirkung zuerkannt werden, sei der angefochtene Beschluss wegen der Verletzung seines Anspruchs auf ein faires Verfahren i.S.v. Art. 6 Ziff. 1 EMRK aufzuheben. Er sei zu keinem Zeitpunkt über die Folgen seiner Flucht für das Berufungsverfahren aufgeklärt worden und habe nie unzweideutig zum Ausdruck gebracht, auf seine Rechte verzichten zu wollen. Überdies sei der besonderen Situation einer flüchtigen Person dahingehend Rechnung zu tragen, als aus der Flucht kein Verzicht auf eine Verfahrensteilnahme abgeleitet werden dürfe. Schliesslich erachtet der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf effektive Verteidigung verletzt.
1.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer sei seit dem 9. Februar 2023 auf der Flucht und habe seither nicht aufgefunden werden können. Sie habe bis zur Berufungsverhandlung über keine aktuelle Adresse verfügt, an welche eine Vorladung rechtsgültig hätte zugestellt werden können. Der Kostennote des Verteidigers lasse sich zwar entnehmen, dass er nach einer längeren kontaktlosen Phase am 22. Mai 2023 telefonischen Kontakt mit dem Beschwerdeführer gehabt habe. Dem Gericht seien aber keine Angaben zu dessen aktuellen Aufenthaltsort oder Erreichbarkeit gemacht worden. Eine schriftliche Durchführung des Verfahrens sei vorliegend ausgeschlossen, weshalb der Beschwerdeführer persönlich zur Berufungsverhandlung zu erscheinen gehabt hätte. Art. 87 Abs. 4 StPO sehe vor, dass ihm diesfalls die Vorladung direkt zugestellt werde, während sein Rechtsbeistand eine Kopie erhalte. Eine Zustellung nur an die Adresse der amtlichen Verteidigung sei nicht rechtsgültig.
Eine Vorladung des nach wie vor flüchtigen Beschwerdeführers sei nicht möglich gewesen. Dessen Aufenthaltsort sei unbekannt und habe trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden können. Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO gehe den allgemeinen Bestimmungen vor, sodass im Berufungsverfahren eine Vorladung durch Publikation im Amtsblatt gemäss Art. 88 Abs. 1 StPO nicht erforderlich sei. Eine trotzdem vorgenommene Publikation ändere nichts an der Anwendbarkeit von Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO. Vielmehr zeige die öffentliche Bekanntmachung, dass seitens des Obergerichts alles unternommen worden sei, um den Beschwerdeführer ausfindig zu machen und ihn rechtsgültig vorladen zu können. Unerheblich sei, ob er sich anlässlich der Berufungsverhandlung habe vertreten lassen. Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO komme denklogisch erst ins Spiel, wenn die Partei gültig habe vorgeladen werden können, was vorliegend nicht der Fall sei und folglich die Rückzugsfiktion eintrete.
1.3.
1.3.1. Gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO gilt die Berufung oder Anschlussberufung als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat, nicht vorgeladen werden kann.
Vorladungen ergehen grundsätzlich schriftlich (Art. 201 Abs. 1 StPO; vgl. auch Art. 85 Abs. 1 StPO). Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei (Art. 85 Abs. 2 StPO) oder elektronisch gemäss Art. 86 StPO. Die Vorschriften über die Eröffnung und Zustellung (Art. 84 ff. StPO) gelten auch im Rechtsmittelverfahren. Indes stellt Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO eine Spezialbestimmung für das Rechtsmittelverfahren dar, die Art. 88 Abs. 1 StPO verdrängt, weshalb im Berufungsverfahren keine Publikation der Vorladung erforderlich ist (BGE 148 IV 362 E. 1.6.2).
1.3.2. Gemäss Art. 87 Abs. 1 StPO sind Mitteilungen den Adressatinnen und Adressaten an ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder an ihren Sitz zuzustellen, wobei diese Bestimmung die Parteien nicht hindert, den Behörden eine andere Zustelladresse mitzuteilen als die ihres Wohnsitzes, ihres gewöhnlichen Aufenthaltsortes oder ihres Sitzes (BGE 139 IV 228 E. 1.1 f.; Urteil 6B_38/2024 vom 4. Juni 2024 E. 1.3). Parteien und Rechtsbeistände mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Sitz in Ausland haben in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen; vorbehalten bleiben staatsvertragliche Vereinbarungen, wonach Mitteilungen direkt zugestellt werden können (Art. 87 Abs. 2 StPO). Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, werden rechtsgültig an diesen zugestellt (Art. 87 Abs. 3 StPO). Hat eine Partei persönlich zu einer Verhandlung zu erscheinen oder Verfahrenshandlungen selbst vorzunehmen, so wird ihr die Mitteilung direkt zugestellt. Dem Rechtsbeistand wird eine Kopie zugestellt (Art. 87 Abs. 4 StPO).
1.3.3. Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV ; Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten. Er verpflichtet als Grundsatz des Strafverfahrensrechts und als verfassungsrechtliches Gebot rechtsstaatlichen Handelns sowohl Behörden als auch Parteien (BGE 146 IV 297 E. 2.2.6) und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in eine Zusicherung, Auskunft oder sonstiges Verhalten einer Behörde (BGE 137 I 69 E. 2.5.1; 137 II 182 E. 3.6.2; je mit Hinweisen). Voraussetzung ist, dass die sich auf den Vertrauensschutz berufende Person berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann (vgl. zu den Voraussetzungen im Einzelnen BGE 141 I 161 E. 3.1; 137 II 182 E. 3.6.2; je mit Hinweisen).
2.
2.1. Der Beschwerdeführer erkennt in der "freiwilligen" amtlichen Publikation der Vorladung durch das Berufungsgericht eine rechtsgenügliche Zustellung derselben, welche die Anwendung von Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO ausschliesst. Dem kann nicht gefolgt werden.
2.1.1. Mit dem publizierten Entscheid BGE 148 IV 362 hat sich das Bundesgericht erstmals vertieft mit Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO auseinandergesetzt. Dabei wurde u.a. das Verhältnis dieser Bestimmung zu Art. 88 Abs. 1 StPO analysiert und erwogen, dass Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO eine Spezialbestimmung für das Rechtsmittelverfahren darstellt, die Art. 88 Abs. 1 StPO verdrängt. Andernfalls bliebe Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO stets toter Buchstabe, da eine Vorladung grundsätzlich immer durch eine öffentliche Bekanntmachung gemäss Art. 88 Abs. 1 StPO publiziert werden kann. Das Bundesgericht folgerte, dass demnach im Berufungsverfahren keine Publikation der Vorladung erforderlich ist und nach dem klaren Wortlaut von Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO sofort die Rückzugsfiktion eintritt, wenn die Partei, welche Berufung erklärt hat, nicht vorgeladen werden kann (BGE 148 IV 362 E. 1.6.2).
2.1.2. Mit Blick auf eine "freiwillige" Publikation ergibt sich hieraus Folgendes: Die Rückzugsfiktion gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO greift, wenn die Partei, welche die Berufung erklärt hat, nicht vorgeladen werden kann. Dies ist (bereits) dann der Fall, wenn der Aufenthalt der Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann. Mit dem durch Fiktion erfolgten Rückzug der Berufung wird das Verfahren vor der Berufungsinstanz unmittelbar beendet (BGE 141 IV 269 E. 2.2.3; Urteil 6B_963/2021 vom 26. September 2022 E. 3.2). Die Zustellung durch Veröffentlichung gemäss Art. 88 Abs. 1 StPO als Zustellungssurrogat erfolgt indes im Nachgang an erfolglos gebliebene Nachforschungen. Damit kann sie nicht zur Anwendung gelangen, wenn bereits die für das Berufungsverfahren vorgesehene (vorgelagerte) Rückzugsfiktion gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO gegriffen und das Berufungsverfahren beendet hat. Folglich ist ausgeschlossen, dass im Berufungsverfahren einer im Nachgang an alle erfolglos gebliebenen zumutbaren Massnahmen vorgenommenen ("freiwilligen") amtlichen Publikation einer Vorladung die Wirkung einer rechtsgenüglichen Zustellung zukommen kann.
2.1.3. Damit insoweit korrespondierend und entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers geht auch die Vorinstanz nicht davon aus, dass ihre "freiwillig" vorgenommene amtliche Publikation eine rechtsgültige Zustellung der Vorladung bewirkt hätte. Aus ihren Erwägungen im angefochtenen Beschluss ergibt sich stattdessen, dass sie in der öffentlichen Bekanntmachung "lediglich" ein Mittel erkennt, mit dem "exemplarisch" gezeigt werde, "dass seitens des Obergerichts alles unternommen worden [sei], um den Beschuldigten ausfindig zu machen und ihn rechtsgültig vorladen zu können", mithin die amtliche Publikation nichts an der Anwendbarkeit von Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO ändere (vgl. angefochtener Beschluss S. 3).
Nichts anderes ergibt sich aus der prozessleitenden Verfügung vom 15. Mai 2023. Bereits mit dieser hatte der Verfahrensleiter die Parteien darauf hingewiesen, dass dem flüchtigen Beschwerdeführer die Vorladung vom 8. März 2023 mangels unbekannten Aufenthaltsorts bis anhin nicht persönlich habe zugestellt werden können. Diese sei im Amtsblatt publiziert worden, obwohl sich eine Vorladung per Publikation in solchen Fällen erübrige. Gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO gelte die Berufung als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt habe, nicht vorgeladen werden könne. Erfolge die Publikation dennoch, ändere dies nichts an der Anwendbarkeit von Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO. In der Folge verfügte der Verfahrensleiter, dass das Obergericht gestützt auf Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO die Abschreibung des Verfahrens zufolge Rückzugs der Berufung zu prüfen hätte, "[s]ollte dem Beschuldigten die Vorladung nicht rechtzeitig vor der Verhandlung persönlich zugestellt werden können und erscheint er auch nicht zur Berufungsverhandlung" (vorinstanzliche Akten [VI] act. 210 ff.).
Damit hatte die Vorinstanz bereits im Vorfeld der Berufungsverhandlung klar zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht von einer - durch die amtliche Publikation - rechtsgültig erfolgten Zustellung der Vorladung ausging, womit kein widersprüchliches Verhalten und keine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben erkennbar ist. Angesichts dieser Deutlichkeit ergibt sich eine solche Verletzung entgegen dem Beschwerdeführer auch nicht daraus, dass die Vorinstanz an der Berufungsverhandlung festhielt und diese eröffnete; ebenso wenig aus seiner spekulativen Annahme, dass sie "offenbar" bereit gewesen wäre, diese durchzuführen, wäre er "aufgrund der amtlichen Publikation" zum Verhandlungstermin erschienen. Festzuhalten bleibt, dass denn auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, ob und unter welchen Prämissen die Vorinstanz diesfalls die Berufungsverhandlung durchgeführt hätte respektive dies zulässig gewesen wäre. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.
2.1.4. Indes übersieht die Vorinstanz mit ihrer Argumentation zweierlei: Einerseits schliesst die gesetzliche Konzeption der amtlichen Publikation gemäss Art. 88 Abs. 1 StPO als Zustellungssurrogat aus, deren Rechtswirkung (Zustellungsfiktion) entfallen zu lassen, mithin diese als bloss (weitere) zumutbare Massnahme für die Nachforschung des Aufenthaltsortes zur Anwendung zu bringen (Art. 2 Abs. 2 StPO). Dies hat die Vorinstanz aber getan, wenn sie die Vorladung im Nachgang an die bereits vorgenommenen zumutbaren Massnahmen amtlich publiziert, der Veröffentlichung aber die Zustellungswirkung abspricht (vgl. oben E. 2.1.3). Zudem lässt die Vorinstanz unbeachtet, dass sie als Folge der von ihr veranlassten, aber erfolglos gebliebenen Massnahmen (angefochtener Beschluss S. 3) nicht in der Lage war, den Beschwerdeführer vorzuladen und folglich bereits zu diesem Zeitpunkt die Rückzugsfiktion der Spezialbestimmung gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO griff, womit das Berufungsverfahren unmittelbar und nicht erst am 22. Juni 2023 beendet worden ist (vgl. BGE 141 IV 269 E. 2.2.3; Urteil 6B_963/2021 vom 26. September 2022 E. 3.2). Mit der Beendigung des Berufungsverfahrens einher ging, dass der Beschwerdeführer nicht mehr rechtsgültig vorgeladen werden konnte.
Da das Berufungsverfahren wie erwähnt mit dem tatsächlichen Rückzug unmittelbar beendet wird, kommt dem Abschreibungsbeschluss bloss deklaratorische Wirkung zu (vgl. wiederum BGE 141 IV 269 E. 2.2.3; Urteil 6B_963/2021 vom 26. September 2022 E. 3.2). Der Beschwerdeführer stellt zudem nicht in Frage, dass die Vorinstanz (vor der amtlichen Publikation) alle zumutbaren Massnahmen zwecks Ermittlung seines Aufenthaltsortes vorgenommen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Entgegen seinen Ausführungen ist damit im Ergebnis und vorbehältlich der nachfolgenden Ausführungen nicht zu beanstanden, wenn sie das Verfahren in Anwendung von Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO als durch Rückzug erledigt von der Kontrolle abschreibt, respektive sie Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO - der denklogisch erst ins Spiel kommt, wenn rechtsgültig vorgeladen werden konnte (BGE 148 IV 362 E. 1.7.2) - nicht zur Anwendung bringt.
2.1.5. Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, sich auf die Richtigkeit der Angaben im Amtsblatt verlassen zu dürfen und sich damit auf den Vertrauensschutz beruft, gilt Folgendes:
Die öffentliche Bekanntmachung stellt ein Zustellungssurrogat in Fällen der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der ordentlichen Zustellung dar. Die rechtmässige öffentliche Bekanntmachung schafft die Fiktion der Zustellung, das heisst die unwiderlegbare Vermutung, dass der Inhalt der Mitteilung dem Adressaten zur Kenntnis gelangt ist (SARARAD ARQUINT, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 und 8 zu Art. 88 StPO; BGE 148 IV 362 E. 1.2; Urteil 6B_931/2018 vom 9. April 2019 E. 1.3; vgl. auch Urteil 5A_515/2022 vom 10. Januar 2023 E. 3 zu Art. 66 Abs. 4 SchKG). Indes vermag vorliegend auch der Vertrauensschutz diese Wirkung nicht zu schaffen (vgl. oben E. 2.1.2). Wie dargelegt verdrängt Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO als Spezialbestimmung Art. 88 Abs. 1 StPO. Damit ist ausgeschlossen, dass im Anwendungsbereich von Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO die Zustellfiktion greift. Analog zur Rechtsprechung, gemäss welcher der Vertrauensschutz kein vom Gesetzgeber nicht vorgesehenes und damit im konkreten Fall nicht gegebenes Rechtsmittel zu schaffen vermag (vgl. BGE 135 III 470 E. 1.2 S. 473; Urteil 6B_162/2019 vom 15. Mai 2019 E. 1.3.1; vgl. auch KATHRIN AMSTUTZ/PETER ARNOLD, in: Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 11 zu Art. 49 BGG), vermag auch die amtliche Publikation einer Vorladung nicht die Wirkung der Zustellungsfiktion zu entfalten, wenn die öffentliche Bekanntmachung im konkreten Fall gesetzlich nicht vorgesehen ist. Damit hat der Beschwerdeführer auch keinen Nachteil erlitten, wenn die Vorinstanz das Verfahren (im Ergebnis zu Recht) gestützt auf Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO abschreibt.
2.1.6. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet. Festzuhalten ist aber dennoch, dass sich eine Publikation der Vorladung im Amtsblatt im Anwendungsbereich von Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO verbietet (vgl. auch STEFAN KELLER, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3b zu Art. 407 StPO). Sind die zumutbaren Nachforschungen erfolglos geblieben und kann die Vorladung folglich nicht zugestellt werden, ist das Berufungsverfahren als zu jenem Zeitpunkt beendet abzuschreiben.
2.2. Der Beschwerdeführer erachtet eventualiter seinen Anspruch auf ein faires Verfahren i.S.v. Art. 6 Ziff. 1 EMRK als verletzt.
2.2.1. Die EMRK hindert eine beschuldigte Person nicht daran, aus freien Stücken auf die Garantien eines fairen Verfahrens, insbesondere auf ihr Recht auf ein kontradiktorisches Verfahren ausdrücklich oder stillschweigend zu verzichten. Gemäss der Rechtsprechung des EGMR muss der Verzicht unzweideutig zum Ausdruck kommen und von einem Mindestmass an Garantien, die seiner Bedeutung gerecht werden, begleitet sein. Dies setzt voraus, dass die beschuldigte Person von der gegen sie erhobenen Anklage und vom Verhandlungstermin wusste und die Folgen eines Verzichts vorhersehen konnte. Dem Verzicht dürfen zudem keine wesentlichen Allgemeininteressen entgegenstehen (vgl. BGE 148 IV 362 E. 1.12 mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR).
2.2.2. Der flüchtige Beschwerdeführer hat der Vorinstanz keine Adresse mitgeteilt respektive mitteilen lassen, an welche ihm die Vorladung hätte zugestellt werden können. Damit hat er die Mitwirkung am Berufungsverfahren abgelehnt, obwohl er die Durchführung eines solchen verlangt hatte. Dieses Verhalten verdient keinen Rechtsschutz. Dabei spielt keine Rolle, ob er mit seinem amtlichen Verteidiger oder weiteren Rechtsanwälten Kontakt hatte, zumindest insoweit, als er allein daraus ableiten will, damit sein nach wie vor bestehendes Interesse am angehobenen Berufungsverfahren respektive sein Nichteinverständnis mit dem erstinstanzlichen Urteil kommuniziert zu haben; nichts anderes gilt, wenn er solches aus seiner Flucht ableitet. Der Wille, dass eine Überprüfung durch das Berufungsgericht erfolgt, muss während des Rechtsmittelverfahrens fortlaufend gegeben sein. Der Umstand, dass keine Vorladung erfolgen kann, fingiert, dass kein Interesse (mehr) vorhanden ist und die Berufung als zurückgezogen gilt. Diese Strenge ist gerechtfertigt (vgl. zum Ganzen BGE 148 IV 362 E. 1.9 und 1.10.)
Die Anwendung der Rückzugsfiktion verstösst damit auch nicht gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren i.S.v. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Der Beschwerdeführer, der bereits im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten war, wusste unbestrittenermassen um die gegen ihn erhobenen Vorwürfe (Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK), um das von ihm angehobene Berufungsverfahren und - angesichts der bis dahin verfassten Eingaben an das Berufungsgericht - auch darum, dass er zur einer mündlichen Berufungsverhandlung vorgeladen werden würde. Er befand sich seit dem 9. Februar 2023 auf der Flucht. Gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG; angefochtener Beschluss S. 3) und seinen eigenen Angaben hatte er sich seither erstmals und einzig am 22. Mai 2023 mit seinem amtlichen Verteidiger und einem weiteren Rechtsanwalt in Verbindung gesetzt. Damit einhergehend macht er aber nicht geltend, dass er einem der von ihm kontaktierten Rechtsanwälte zuhanden des Gerichts eine Adresse bekannt gegeben hätte, an welche die Vorladung hätte zugestellt werden können. Diese Umstände lassen keinen anderen Schluss zu, als dass er im Nachgang an seine Flucht nicht mehr die Absicht hatte, am Verfahren teilzunehmen und damit darauf verzichtet hat, die Rechtmässigkeit des erstinstanzlichen Urteils von der Berufungsinstanz überprüfen zu lassen. Die Folgen eines solchen Verzichts waren für den Beschwerdeführer, der wie erwähnt anwaltlich vertreten war und mit einem weiteren Rechtsanwalt in Kontakt stand, zweifelsohne voraussehbar. Umso mehr, als seinem amtlichen Verteidiger mit der Verfügung vom 15. Mai 2023 unmissverständlich bekannt gegeben worden war, dass das Gericht den Rückzug der Berufung gestützt auf Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO prüfen würde (vgl. oben E. 2.1.3).
2.3. Der Beschwerdeführer beruft sich auf die "besondere Situation bei Flucht der beschuldigten Person". Da aus der Flucht kein Verzicht auf eine Verfahrensteilnahme abgeleitet werden dürfe, sei in Analogie zum Abwesenheitsverfahren eine flüchtige Person aus subjektiven Gründen zu entschuldigen. Der EGMR habe im Urteil in Sachen "Colozza gegen Italien Nr. 89 Ziff. 28" Raum für eine entsprechende Auslegung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK gelassen. Insbesondere in Anbetracht der Selbstbelastungsfreiheit sowie der Straflosigkeit der Selbstbegünstigung könne bei einer Person, die aus dem Freiheitsentzug flüchte, von vornherein nicht von einem Verzicht auf ihre Verfahrensrechte ausgegangen werden.
2.3.1. Die Vorbringen des Beschwerdeführers verfangen wiederum nicht. Entgegen seinen Ausführungen gilt die Abwesenheit bzw. Flucht einer (im Abwesenheitsverfahren mittels amtlicher Publikation rechtsgültig vorgeladenen) Person aus Furcht vor einer Verhaftung gerade nicht als entschuldbare subjektive Unmöglichkeit (BGE 127 I 213 E. 4; vgl. auch Urteile 6B_931/2015 vom 21. Juli 2016 E. 1.2; 6B_860/2013 vom 7. März 2014 E. 4.3; 6B_208/2012 vom 30. August 2012 E. 3.3.1) und lag dem herangezogenen Urteil des EGMR in Sachen
Colozza gegen Italien eine Konstellation zugrunde, in der die betroffene Person gemäss dem EGMR nicht die geringste Ahnung davon hatte, dass gegen sie ein Strafverfahren eingeleitet worden war (vgl. Urteil des EGMR in Sachen
Colozza gegen Italien vom 12. Februar 1985 Nr. 9024/80 und dort § 28). Letzteres ist vorliegend nachweislich nicht der Fall. Damit einhergehend tut der Beschwerdeführers nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern in der vorliegenden Konstellation Art. 6 Ziff. 1 EMRK tangiert sein könnte (Art. 106 Abs. 2 BGG).
2.3.2. Insoweit sich der Beschwerdeführer mit Blick auf seine Flucht auf den Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare" beruft, trifft zu, dass die beschuldigte Person grundsätzlich keine Mitwirkungspflichten treffen, sie insbesondere und namentlich nicht gehalten ist, das Verfahren durch Aussagen oder ihr sonstiges Verhalten aktiv zu fördern sowie sich damit zu belasten. Dieses strafprozessuale Selbstbelastungsprivileg folgt aus dem in Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 3 StPO verankerten Grundsatz des "fair trial" und steht in engem Zusammenhang mit der Unschuldsvermutung (Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 StPO; Urteil 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.3.4; MARC ENGLER, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 113 StPO). Damit einhergehend übersieht der Beschwerdeführer aber, dass der beschuldigten Person im Strafverfahren eine duldende Rolle zukommt, womit sie Zwangsmassnahmen wie Untersuchungshaft (Art. 224 ff. StPO), körperliche und andere Durchsuchungen (Art. 241 ff.), Hausdurchsuchungen (Art. 244 ff. StPO), etc. zu dulden hat. Zusätzlich zu diesen Duldungspflichten hat die beschuldigte Person eine Erscheinungspflicht bei Verhandlungen vor der Staatsanwaltschaft, den Übertretungsstrafbehörden und den Gerichten (Art. 201 ff. StPO). Zu diesem Zweck kann sie allenfalls vorgeführt (Art. 205 ff. StPO) oder bei Fluchtgefahr in Untersuchungshaft (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) gesetzt werden. Zusammenfassend gilt damit, dass die prozessuale Erscheinens- bzw. Anwesenheitspflicht der beschuldigten Person, welche gegebenenfalls der zwangsweisen Durchsetzung unterliegt, vom Mitwirkungsverweigerungsrecht unberührt bleibt. Sie stellt keine aktive Mitwirkung an der eigenen Verurteilung dar (MARC ENGLER, a.a.O., N. 8 f. zu Art. 113 StPO; VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zu Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 23 zu Art. 113 StPO; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 113 StPO; HANS VEST, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 32 BV; vgl. auch BGE 149 IV 9 E. 5.1.4). Daran ändert nichts, dass sich die vorzuladende beschuldigte Person auf der Flucht befindet und weder die Selbstbegünstigung noch das Entweichen aus dem Straf- respektive Massnahmenvollzug einer Strafdrohung des Strafgesetzbuches (StGB) unterstehen.
2.4. Schliesslich kann dem Beschwerdeführer auch nicht gefolgt werden, wenn er Pflichtverletzungen seines amtlichen Verteidigers rügt und damit seinen Anspruch auf eine effektive Verteidigung als verletzt erachtet.
2.4.1. Dies ergibt sich entgegen seinen Ausführungen insbesondere nicht daraus, dass der amtliche Verteidiger darauf verzichtet hat, eine nicht zutreffende rechtliche Position vorzutragen, er mithin vor Schranken nicht geltend gemacht hat, der Beschwerdeführer sei durch die amtliche Publikation rechtsgenüglich vorgeladen worden (vgl. hierzu oben E. 2.1.1 f.). Sodann trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer in der vorliegenden Konstellation die Adresse seines amtlichen Verteidigers als Zustelldomizil für die Vorladung hätte angeben können (BGE 139 IV 228 E. 1.1 f.; Urteile 6B_38/2024 vom 4. Juni 2024 E. 1.3; 6B_328/2020 vom 20. Mai 2021 E. 2.2.2 f.; 6B_673/2015 vom 19. Oktober 2016 E. 1.3); ebenso, dass allenfalls und namentlich ein Antrag auf freies Geleit hätte gestellt werden können.
Indes genügt die bloss abstrakte Aufzählung von verschiedenen prozessualen Möglichkeiten nicht, um eine Pflichtverletzung des amtlichen Verteidigers darzutun; ebenso wenig die blosse Behauptung, dass solche nicht diskutiert worden seien (Art. 42 Abs. 2 BGG). In der vorliegenden Konstellation umso weniger, weil vom Beschwerdeführer unbestritten geblieben ist, dass er im Nachgang an seine Flucht lediglich am 22. Mai 2023 mit seinem amtlichen Verteidiger (telefonisch) Kontakt aufgenommen hatte (vgl. oben E. 2.2.2); sich aus der Kostennote des amtlichen Verteidigers ergibt, dass dieser (gleichentags) im Austausch mit einem anderen Rechtsanwalt "gem. Klient" stand, um schliesslich per 31. Mai 2023 um Entlassung als amtlicher Verteidiger zu ersuchen. Letzteres mit dem Hinweis, dass "dem Vernehmen nach Herr Rechtsanwalt B.________ [...] bereit sei, das amtliche Mandat zu übernehmen" (VI act. 213 und 240).
Damit bleibt unklar, ob und inwieweit der Beschwerdeführer mit seinem amtlichen Verteidiger überhaupt (noch) kommunizierte. Damit einhergehend wird von ihm denn auch nicht behauptet oder dargetan (Art. 42 Abs. 2 BGG), dass er seinem Vertreter diejenigen Informationen hatte zukommen lassen, welche es diesem überhaupt erst erlaubt hätten, allenfalls angezeigte prozessuale Massnahmen zu ergreifen, namentlich (selbstständig) adäquate Gesuche einzureichen und/oder seine Adresse als Zustelladresse anzugeben (vgl. zu letzterem auch STEFAN KELLER, a.a.O., N. 3b zu Art. 407 StPO). Dies zeigt sich exemplarisch, wenn der Beschwerdeführer abstrakt moniert, der amtliche Verteidiger hätte ein Gesuch um freies Geleit stellen können, ohne indes ansatzweise darzutun, dass er diesen über seinen (allfälligen) Aufenthalt im Ausland bzw. überhaupt darüber informiert hatte, wo er sich dannzumal aufhielt, respektive er hierzu angesichts der aufgezeigten Umstände überhaupt bereit gewesen war (vgl. Beschwerde S. 7 [" (sofern sich der Beschwerdeführer im Ausland befand) "]. Hierfür genügt angesichts der aufgezeigten Umstände der wiederum bloss abstrakte Hinweis darauf, dass er mit seinem amtlichen Verteidiger "in Kontakt gestanden" sei, offensichtlich nicht. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist gutzuheissen. Seine Bedürftigkeit ist ausgewiesen und seine Beschwerde war nicht von vornherein aussichtslos. Es sind daher keine Kosten zu erheben (Art. 64 Abs. 1 und Art. 66 Abs. 4 BGG ). Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist eine angemessene Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse auszurichten (Art. 64 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Advokatin Angela Agostino-Passerini, wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Oktober 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger