Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_168/2024
Urteil vom 16. Oktober 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiber Wüest.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Obwalden,
Brünigstrasse 144, 6060 Sarnen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Taggeld),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Obwalden vom 14. Februar 2024
(IV 23/021/SKE).
Sachverhalt:
A.
Der 1972 geborene A.________ meldete sich am 12. April 2018 aufgrund von Cluster-Kopfschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Obwalden gewährte Integrationsmassnahmen und ein Taggeld. Ausserdem ordnete sie eine berufliche Abklärung (BEFAS) an. Mit Mitteilung vom 22. September 2023 sprach sie A.________ Integrationsmassnahmen in Form eines Aufbautrainings vom 25. September 2023 bis zum 24. März 2024 zu. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2023 gewährte sie ihm für die Dauer der Integrationsmassnahme basierend auf einem massgebenden Jahreseinkommen von Fr. 105'985.40 ein Taggeld in der Höhe von Fr. 241.80.
B.
Gegen die Verfügung vom 5. Oktober 2023 liess A.________ Beschwerde erheben und beantragen, es sei das massgebende Jahreseinkommen im Sinne seiner Beschwerde neu zu berechnen und anschliessend über seinen Taggeldanspruch neu zu entscheiden. Die IV-Stelle beantragte ihrerseits, es sei das massgebende Jahreseinkommen in teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf Fr. 109'320.- festzulegen. A.________ machte replicando ein Jahreseinkommen von Fr. 114'800.- geltend. Das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden wies die Beschwerde mit Entscheid vom 14. Februar 2024 ab und auferlegte A.________ die gesamten Verfahrenskosten von Fr. 800.-.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es sei der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 14. Februar 2024 aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, das Taggeld gestützt auf ein Jahreseinkommen von Fr. 114'800.- festzusetzen. Eventualiter sei der Entscheid des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Auferlegung der Verfahrenskosten aufzuheben.
Während die IV-Stelle und die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ).
1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung; in diese greift das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur bei Willkür ein (siehe zum Willkürbegriff: BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 V 194 E. 6.3.1), insbesondere wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt. Derartige Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2). Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern. Das Bundesgericht prüft die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur, soweit sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet worden ist. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil geht es nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 147 IV 74 E. 4.1.2 i.f.; je mit Hinweisen).
2.
Vor dem kantonalen Gericht war aufgrund der Zugeständnisse der IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung (vgl. Sachverhalt B.) lediglich noch streitig, ob bei der Berechnung des massgebenden Jahreseinkommens ein Gleitzeitsaldo von Fr. 5'481.60 zu berücksichtigen sei oder nicht. Auf die übrigen vom Beschwerdeführer zunächst beanstandeten Punkte ging die Vorinstanz nicht ein. Sie folgte dabei der Sichtweise der IV-Stelle, wonach der genannte Betrag nicht angerechnet werden könne. Damit setzte sie das massgebende Jahreseinkommen implizit - ohne dies im Dispositiv zum Ausdruck zu bringen - auf Fr. 109'320.- fest. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist somit hauptsächlich streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie bei der Berechnung des dem Taggeldanspruch zugrunde liegenden massgebenden Einkommens die Überstundenentschädigung in der Höhe von Fr. 5'481.60 unberücksichtigt liess.
3.
Die Vorinstanz stellte fest, weder der Arbeitsvertrag vom 29. September 2015 noch die Vereinbarungen vom 4. September 2017 und 14. Juni 2018 sprächen dafür, dass Überstunden separat entschädigt und als Lohn ausbezahlt würden. Die vorgelegten Vereinbarungen würden vielmehr einen Anspruch auf Entschädigung für geleistete Überstunden verneinen. So halte der Arbeitsvertrag ausdrücklich fest, die Bereitschaft für eine angemessene Überzeitleistung werde vorausgesetzt und sei mit dem Lohn abgegolten. Den späteren Vereinbarungen sei zu entnehmen, die Entschädigungen für "Kompensationszeit" würden im Sinne eines "einmaligen Entgegenkommens" geleistet. Mit dieser Formulierung habe der Arbeitgeber den fehlenden Automatismus der Entschädigung von Überstunden und Kompensationstagen unterstrichen. Es erscheine zudem fraglich, ob die in loser Folge getätigten vier Zahlungen innerhalb von 15 Monaten bereits eine regelmässige Überstunden- oder Ferienentschädigung darstellten. Jedenfalls habe der Beschwerdeführer in keinem Zeitpunkt weiterhin mit solchen Einkünften rechnen können. Dies ergebe sich bereits daraus, dass er mehrfach eine zusätzliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber habe treffen müssen, damit dieser die entsprechenden Zahlungen ausgelöst habe. Von einem Automatismus könne daher keine Rede sein, weshalb die Anrechnung des Betrages von Fr. 5'481.60 zu Recht unterblieben sei.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass sich die Begründung eines Entscheides nicht mit allen Standpunkten der Parteien einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen braucht. Die Vorinstanz setzte sich zwar mit dem Einwand des Beschwerdeführers nicht auseinander, die Angaben der Arbeitgeberin zum Verdienst im Jahr 2023 seien nicht korrekt. Aus ihrem Entscheid ergibt sich aber, dass sie der Sichtweise der IV-Stelle folgte und die konkreten Angaben der Arbeitgeberin als aussagekräftiger erachtete als eine hypothetische Lohnentwicklung. Der Beschwerdeführer wurde somit von der Vorinstanz in die Lage versetzt, zu erkennen, von welchen Überlegungen sie sich hinsichtlich seiner Rügen hat leiten lassen. Eine sachgerechte Anfechtung war ihm demnach möglich (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Die Gehörsrüge zielt damit ins Leere.
4.2. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, zu Beginn der Kündigungsfrist am 25. Oktober 2018 habe ein (positiver) Gleitzeitsaldo von 102.25 Stunden und ein Ferien- oder Kompensationsguthaben von 11 Tagen bestanden. Im Oktober 2017 seien es - bei einem Pensum von bloss 90 % - rund 300 geleistete Überstunden gewesen. Eine solche Anzahl falle nicht mehr unter den Titel "Bereitschaft zu Überzeitleistung".
Bei diesen Vorbringen handelt es sich um unzulässige (unechte) Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass es ihm trotz hinreichender Sorgfalt prozessual unmöglich und objektiv unzumutbar gewesen wäre, die geltend gemachten Tatsachen schon im kantonalen Verfahren vorzubringen. Er zeigt auch nicht auf, inwiefern erst der angefochtene Entscheid Anlass zu deren Darlegung gibt. Sie sind somit unbeachtlich (SVR 2022 UV Nr. 8 S. 31, 8C_267/2021 E. 5).
4.3.
4.3.1. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, es seien ihm im Zeitraum vom Oktober 2017 bis Dezember 2018 insgesamt viermal Überstunden ausbezahlt worden. Damit sei eine Praxis gelebt worden, die vom Wortlaut des Arbeitsvertrags abweiche, demzufolge die Überstunden mit dem Lohn abgegolten seien. Ausserdem sei weder in Art. 7 lit. a AHVV noch in Art. 5 Abs. 2 AHVG oder in Rz. 0808 des Kreisschreibens über die Taggelder der Invalidenversicherung (KSTI) ein Automatismus oder eine Regelmässigkeit vorgeschrieben.
4.3.2. Gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG haben versicherte Personen während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie: a. an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen; oder b. in ihrer Erwerbstätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind. Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22bis Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 23 Abs. 1 IVG beträgt die Grundentschädigung 80 Prozent des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG. Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben werden (massgebendes Einkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG). Art. 21bis Abs. 3 lit. a IVV regelt die konkrete Ermittlung des massgebenden Einkommens wie folgt: Für Versicherte mit Monatslöhnen wird der letzte ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Monatslohn mit zwölf vervielfacht. Dem ermittelten Jahreslohn wird ein allfälliger 13. Monatslohn hinzugerechnet. Der so ermittelte Jahresverdienst wird durch 365 geteilt. Abs. 4 sieht vor, dass Lohnbestandteile, die zwar regelmässig, jedoch nur einmal im Jahr oder in mehrmonatigen Abständen ausbezahlt werden, ebenfalls hinzugezählt werden. Hat die versicherte Person vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt, so ist nach Art. 21 Abs. 3 IVV auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das sie durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Das der Bemessung des Taggeldes zu Grunde zu legende Erwerbseinkommen nach Art. 23 Abs. 3 IVG und Art. 21 Abs. 3 IVV entspricht - abgesehen vom Festsetzungszeitpunkt - dem Valideneinkommen bei der Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode (SVR 2008 IV Nr. 4 S. 9, I 732/06 E. 2.1 mit Hinweis; vgl. auch MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, N. 4 zu Art. 23 IVG).
Überstundenentschädigungen unterstehen der AHV-Beitragspflicht (Art. 5 Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 7 lit. a AHVV) und gehören nach der Rechtsprechung zum Valideneinkommen, wenn und soweit die versicherte Person effektiv auch zukünftig mit solchen Einkünften hätte rechnen können (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 IVV; SVR 2024 IV Nr. 6 S. 18, 9C_151/2023 E. 6.2; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 73 zu Art. 28a IVG).
4.3.3. Da vorliegend der Beschwerdeführer zum letzten Mal vor mehr als zwei Jahren, nämlich im Oktober 2017, eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt hat, ist für die Ermittlung des massgebenden Einkommens im Sinne von Art. 23 Abs. 3 IVG auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das er durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung, d.h. im September 2023, erzielt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Art. 21 Abs. 3 IVV).
4.3.4. Es steht fest und ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer im Oktober 2017 auf dessen Wunsch hin ein Gleitzeitsaldo im Betrag von Fr. 5'481.60 (120 Stunden) ausbezahlt wurde. Gemäss Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Arbeitgeberin handelt es sich dabei um ein einmaliges Entgegenkommen. Aus den Lohnabrechnungen der Monate Mai und Dezember 2018 geht weiter hervor, dass auch in diesen Monaten (Mai: 20 Stunden; Dezember: 60 Stunden plus 20,5 Stunden mit einem Zuschlag von 25 %) ein Gleitzeitsaldo zur Auszahlung kam. In den Akten liegt ferner eine Vereinbarung vom 14. Juni 2018, mit der die Auszahlung von 20 Stunden Kompensationszeit mit dem Junilohn 2018 abgemacht wurde. Dementsprechend ging die Vorinstanz von insgesamt vier Zahlungen innert 15 Monaten (Oktober 2017 bis Dezember 2018) aus.
4.3.5. Diese Zahlungen können zwar als regelmässig im Sinne von Art. 21bis Abs. 4 IVV betrachtet werden. Allerdings erfolgte lediglich eine davon vor Eintritt des Gesundheitsschadens; die restlichen Zahlungen wurden in einem Zeitraum geleistet, als der Beschwerdeführer arbeitsunfähig war, wie sich aus der Duplik der IV-Stelle im kantonalen Verfahren und dem dazu eingereichten Beleg über das geleistete Krankentaggeld ergibt. Dass die Zahlungen auch erfolgt wären, wenn der Beschwerdeführer gesund geblieben wäre, erscheint fraglich. Gemäss Arbeitsvertrag wird die erwartete (angemessene) "Überzeitleistung" mit dem Lohn und mit 4,5 Kompensationstagen abgegolten. Die Vereinbarungen vom September 2017 und Juni 2018 betonen den Ausnahmecharakter der Auszahlungen des Gleitzeitsaldos, indem von einem "einmaligen Entgegenkommen" der Arbeitgeberin die Rede ist. Dass dem Beschwerdeführer, der seit März 2015 bei der B.________ AG angestellt ist, vor Oktober 2017 jemals Überstunden ausbezahlt worden wären, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Bei all diesen Gegebenheiten kann die vorinstanzliche Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer hätte ohne Invalidität nicht weiterhin ein Zusatzeinkommen zufolge Überstundenarbeit erzielt, jedenfalls nicht als willkürlich bezeichnet werden. Für die Annahme von Willkür genügt nämlich nicht, dass eine andere Lösung plausibler erscheint (vgl. E. 1.2 hiervor).
4.4. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie bei der Berechnung des Taggeldanspruchs des Beschwerdeführers von einer Anrechnung des Gleitzeitsaldos im Umfang von Fr. 5'481.60 abgesehen hat. Die Beschwerde ist im Hauptpunkt unbegründet.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer rügt sodann eine willkürliche Verteilung der Gerichtskosten im kantonalen Beschwerdeverfahren. Er habe dort zu über 50 % obsiegt und die IV-Stelle habe selbst den Antrag auf teilweise Gutheissung gestellt. Es hätten ihm deshalb nicht die gesamten Verfahrenskosten auferlegt werden dürfen. Zudem hätte ihm eine Parteientschädigung zugesprochen werden müssen.
5.2. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Partei für das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Gemäss Rechtsprechung wird dies nach einer materiellen Betrachtungsweise unter Zugrundelegung der gestellten Anträge beurteilt und es kann erst dann von einem Obsiegen gesprochen werden, wenn das Gericht den Entscheid zu Gunsten der beschwerdeführenden Person abgeändert hat resp. wenn sich deren Position durch den Entscheid verbessert hat (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 224 zu Art. 61 ATSG mit Verweis auf BGE 132 V 215 E. 6.2; Urteil 8C_281/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 7.1 mit Hinweisen).
5.3. Besteht zwischen dem Dispositiv und den Entscheidgründen ein Widerspruch, so ist der wirkliche Rechtssinn der Entscheidung festzustellen. Wie Verwaltungsverfügungen ist auch ein kantonaler Gerichtsentscheid - unter Vorbehalt der Problematik von Treu und Glauben - nicht nach seinem Wortlaut, sondern nach seinem tatsächlichen rechtlichen Bedeutungsgehalt zu verstehen (BGE 120 V 496 E. 1a; Urteil 8C_634/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil C 280/95 vom 10. Juni 1997 E. 1c, nicht publ. in: BGE 123 V 106).
5.4. Die Vorinstanz hat aufgrund der Zugeständnisse der IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung den Streitgegenstand auf die Frage beschränkt, ob bei der Bemessung des massgebenden Einkommens ein Gleitzeitsaldo von Fr. 5'481.60 zu berücksichtigen ist. Damit hat sie zumindest implizit das von der IV-Stelle nunmehr geltend gemachte Einkommen von Fr. 109'320.- bestätigt, wodurch sich die Rechtsstellung des Beschwerdeführers im Vergleich zur Verfügung (massgebendes Einkommen von Fr. 105'985.40) wesentlich verbessert hat. Das Urteilsdispositiv hätte demnach - entsprechend dem Antrag der IV-Stelle - auf teilweise Gutheissung der Beschwerde lauten müssen. Daraus folgt, dass das kantonale Gericht dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung nicht hätte verwehren dürfen. Der vorinstanzliche Entscheid verletzt die in Art. 61 lit. g ATSG statuierten bundesrechtlichen Anforderungen.
5.5. Betreffend Verfahrenskosten sieht Art. 17 Abs. 1 der Verordnung des Kantons Obwalden über das Verwaltungsgerichtsverfahren (VGV; GDB 134.14) vor, dass im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht in der Regel dem Unterliegenden Kosten, bestehend aus einer Gebühr und den Barauslagen, aufzuerlegen sind. Bei teilweiser Gutheissung der Beschwerde sind die Kosten dem Beschwerdeführer anteilmässig aufzuerlegen.
Entgegen der genannten Bestimmung auferlegte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die gesamten Verfahrenskosten, ohne dass Gründe für eine Abweichung von der Regel ersichtlich wären. Die Rüge der willkürlichen Verteilung der Verfahrenskosten ist begründet.
5.6. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie über die Verlegung der Partei- und Gerichtskosten neu entscheide.
6.
Der Beschwerdeführer unterliegt nach dem Gesagten im Hauptpunkt. Er obsiegt im Nebenpunkt insofern, als die Sache zur Neuverlegung der Partei- und Gerichtskosten an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
Zufolge seines Unterliegens im Hauptpunkt hat der Beschwerdeführer vier Fünftel der Gerichtskosten zu tragen (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die IV-Stelle hat ihm für das Obsiegen im Nebenpunkt eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten (vgl. Art. 68 Abs. 2 BGG; BGE 109 Ia 5 E. 5; Urteil 5A_504/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4, nicht publ. in BGE 141 III 560).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 14. Februar 2024 wird wie folgt abgeändert:
"Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird unter Aufhebung der Verfügung vom 5. Oktober 2023 an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese den Taggeldanspruch des Beschwerdeführers basierend auf einem massgebenden Einkommen von Fr. 109'320.- festsetze."
Dispositiv-Ziffer 2 wird aufgehoben und die Sache wird zur Neuverlegung der Partei- und Gerichtskosten des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden zu Fr. 400.- dem Beschwerdeführer und zu Fr. 100.- der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 560.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Obwalden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. Oktober 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Wüest