Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_582/2024  
 
 
Urteil vom 16. Oktober 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Wagner, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 2. September 2024 (VBE.2024.310). 
 
 
In Erwägung,  
dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen einer Leistungsprüfung auf einer psychiatrischen Begutachtung durch die asim (Academy of Swiss Insurance Medicine), Universitätsspital Basel, bestand (zuletzt Verfügung vom 8. Mai 2024), 
dass die Vorinstanz auf die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 2. September 2024 nicht eintrat, 
dass sich somit die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG richtet (BGE 138 V 271 E. 2.1; siehe auch Urteil 8C_167/2024 vom 15. April 2024 E. 4.1; je mit Hinweisen), 
dass gerichtliche Zwischenentscheide, die sich mit Verfügungen des Invaliden- oder des Unfallversicherers über die Einholung von medizinischen Gutachten befassen, vor Bundesgericht - auch mit Blick auf die Verfahrensgrundrechte nach BV und EMRK - nur soweit selbstständig anfechtbar sind, als sie den (formellen) Ausstand einer sachverständigen Person betreffen (Art. 92 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 271 E. 2.2.1 und 3.1 ff. mit Hinweisen; sodann jüngeren Datums etwa Urteile 8C_645/2023 vom 2. November 2023 und 8C_303/2023 vom 30. Mai 2023), 
dass hinsichtlich anderer Aspekte das Bundesgericht die Bundesrechtskonformität der Gutachtensanordnung gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid prüft (Art. 93 Abs. 3 BGG; statt vieler: Urteil 8C_679/2023 vom 3. November 2023 mit Hinweis), 
dass dies insbesondere auch hinsichtlich des Einwands gilt, bei einer (erneuten) Begutachtung handle es sich um eine unnötige "second opinion", womit eine Verfahrensverzögerung verbunden sei (statt vieler unlängst insbesondere zur Rüge der Verfahrensverzögerung: Urteil 8C_167/2024 vom 15. April 2024 E. 2 - 4.3.1 mit Hinweisen), 
dass der Beschwerdeführer nichts vorbringt, weshalb von dieser Praxis abzuweichen wäre (zu den Voraussetzungen für eine Praxisänderung: BGE 145 V 304 E. 4.4; 141 II 297 E. 5.5.1), 
dass der Beschwerdeführer keine formellen Ausstandsgründe nennt, 
dass dies zu einem Nichteintreten auf die gegen die Anordnung einer medizinischen Begutachtung gerichtete Beschwerde führt, 
dass sich die Beschwerde insgesamt als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erledigt wird, 
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; zum Ganzen unlängst ebenso Urteil 8C_452/2024 vom 4. September 2024), 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 16. Oktober 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel