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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_601/2024  
 
 
Urteil vom 16. Oktober 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Stadt Kloten, 
Zusatzleistungen zur AHV/IV, 
Kirchgasse 7, 8302 Kloten, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. August 2024 (ZL.2024.00011). 
 
 
Nach Einsicht  
in die beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eingereichte, von diesem dem Bundesgericht übermittelte Eingabe vom 10. Oktober 2024, worin sich A.________ auf das ihr am 9. September 2024 ausgehändigte Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. August 2024 bezieht, 
 
 
in Erwägung,  
dass, soweit die Eingabe überhaupt als Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. August 2024 anzusehen ist, darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG wegen verspäteter Beschwerdeführung nicht einzutreten ist, nachdem die nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 44 - 48 BGG nämlich bereits am 9. Oktober 2024 abgelaufen ist, 
dass, soweit in der Eingabe sinngemäss eine fehlerhafte Umsetzung des Urteils des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. August 2024 beanstandet wird, hierfür zunächst die von der Beschwerdegegnerin noch vorzunehmende Neuberechnung abzuwarten ist, welche alsdann den entsprechenden Rechtsmittelweg eröffnen wird; Beschwerdethema wird allerdings einzig die korrekte Umsetzung des Urteils des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. August 2024 sein können, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 16. Oktober 2024 
 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel