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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_545/2023  
 
 
Urteil vom 16. Dezember 2024  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, 
Bundesrichter Müller, 
Gerichtsschreiber Mösching. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Roman Zeller, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
2. C.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Hauser, 
Beschwerdegegner, 
 
Gemeinderat Zeiningen, 
Kirchweg 26, Postfach, 4314 Zeiningen, 
vertreten durch Rechtsanwalt Niklaus Brändli, 
Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Rechtsabteilung, Entfelderstrasse 22, Buchenhof, Postfach 2254, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Baubewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 30. August 2023 (WBE.2021.254 / sr / jb). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Am 25. Juli 2012 stellte A.________ beim Gemeinderat Zeiningen ein Baugesuch für eine angewinkelte Stützmauer aus L-Betonelementen. Geplant war, die Stützmauer auf der Parzelle Nr. 2227 von A.________ zu errichten, und zwar mit einer Länge von 15 m entlang der Grenze zur Parzelle Nr. 2306 (im Norden) sowie einer solchen von 10 m entlang der Parzelle Nr. 2228 (im Westen). Der Gemeinderat bewilligte das Bauvorhaben am 24. September 2012. Eine Abnahme des im Frühjahr 2013 erstellten Bauwerkes erfolgte zunächst nicht.  
 
A.b. Am 29. April 2016 wurde anlässlich einer Bauabnahme festgestellt, dass die Mauer statt im bewilligten Abstand von 80 cm zur Grenze zur Parzelle Nr. 2306 nur in einer Distanz von 30 cm zu dieser Grenze platziert war. Der Gemeinderat verlangte deshalb die Einreichung eines nachträglichen Baugesuches. Ein entsprechendes Gesuch wurde am 11. Oktober 2017 eingereicht sowie in der Folge öffentlich aufgelegt. Dagegen erhoben B.________ und C.________, die Eigentümerschaft der Parzelle Nr. 2306, eine Einwendung.  
 
A.c. Am 15. Januar 2018 bewilligte der Gemeinderat die auf der Parzelle Nr. 2227 errichtete Stützmauer. Zugleich wies er die Einwendung von B.________ und C.________ ab. Eine dagegen am 19. Februar 2018 erhobene Beschwerde von B.________ und C.________ wurde am 29. Oktober 2019 vom Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau (BVU) abgewiesen. Auf Weiterzug seitens B.________ und C.________ hob das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau den Entscheid des BVU sowie die Baubewilligung der Gemeinde Zeiningen mit Urteil vom 23. November 2020 auf. Das Bundesgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ mit Urteil 1C_28/2021 vom 30. Juni 2021 teilweise gut. Es hob das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 23. November 2020 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zu weiteren Sachverhaltsabklärungen sowie neuem Entscheid, ob die nachträgliche Baubewilligung unter Bedingungen und/oder Auflagen zu erteilen ist, an die Vorinstanz zurück.  
 
B.  
Mit Urteil vom 23. August 2023 hiess nun das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die Beschwerde von B.________ und C.________ teilweise gut und bestätigte die Baubewilligung des Gemeinderates Zeiningen vom 15. Januar 2018 für die L-Stützmauer auf der Parzelle Nr. 2227 mit der folgenden Auflage und unter der folgenden Bedingung, wobei nur entweder die Auflage (lit. a) oder die Bedingung (lit. b) erfüllt sein müssen: 
a) Die Beschwerdegegnerin (A.________) muss die L-Stützmauer auf ihrer Parzelle Nr. 2227 an der Grenze zur Parzelle Nr. 2306 nach Massgabe der Spezifikationen im Gutachten von Jürg Weber, Dipl. Bauingenieur ETH, c/o Rothpletz, Lienhard + Cie. AG, Aarau vom 31. März 2023 (siehe Beilage 4 des Gutachtens) unterfangen und dafür vorgängig ein Baugesuch beim Gemeinderat Zeiningen einreichen, das statische Berechnungen enthält, welche sich über die genügende Dimensionierung der Unterfangung zur Stabilisierung der L-Stützmauer ausweisen. 
b) Die Baubewilligung für die L-Stützmauer auf der Parzelle Nr. 2227 steht bis zu einem allfälligen Vollzug der Auflage gemäss lit. a vorstehend unter der (aufschiebenden) Bedingung, dass auf der Nachbarparzelle Nr. 2306 (soweit nicht schon vorbestehend) eine untere Stützmauer nach Massgabe der Spezifikationen im Gutachten von Jürg Weber, Dipl. Bauingenieur ETH, c/o Rothpletz, Lienhard + Cie. AG, Aarau, vom 31. März 2023 (siehe Beilage 5 des Gutachtens) errichtet und dafür vorgängig ein Baugesuch beim Gemeinderat Zeiningen eingereicht und rechtskräftig bewilligt wird, welches sich über die genügende Dimensionierung der neu zu errichtenden Stützmauer zur Stabilisierung der L-Stützmauer auf der Parzelle Nr. 2227 ausweist. 
Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die Beschwerde ab. 
 
C.  
A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 9. Oktober 2023 an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 30. August 2023 aufzuheben. Es sei die vom Gemeinderat Zeiningen am 15. Januar 2018 erteilte Baubewilligung für die Winkelplattenmauer zu bestätigen und mit nachfolgender Bedingung zu bewilligen: 
 
"Die Beschwerdeführer sind als Eigentümer des Grundstücks Nr. 2306 GB Zeiningen zu verpflichten, das Terrain nach den Ingenieurplänen Kohli + Partner vom 20. September 2016 (orange Linie) wieder herzustellen, sei es dass sie auf Parzelle Nr. 2306 eine Stützmauer bis zur Höhe der orangen Linie errichten, sei es dass sie auf dem Grundstück Nr. 2306 eine Böschung bis zur orangen Linie an der Grenze errichten." 
Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei zudem die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
Mit Präsidialverfügung vom 2. November 2023 wies das Bundesgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung ab. 
B.________ und C.________ beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Das BVU verzichtet auf eine Stellungnahme. In ihren weiteren Eingaben halten sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerschaft an ihren Anträgen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 146 II 276 E. 1; 141 II 113 E. 1). 
 
1.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid in einer Bausache, gegen den grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG offensteht (BGE 138 II 331 E. 1.1; Urteil 1C_288/2020 vom 28. April 2021 E. 1.2). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Baugesuchstellerin besonders betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Näher zu prüfen ist, ob es sich beim angefochtenen Urteil um einen anfechtbaren Entscheid im Sinne von Art. 90 ff. BGG handelt.  
 
1.2. Das Bundesgerichtsgesetz unterscheidet zwischen End-, Teil- sowie Vor- bzw. Zwischenentscheiden (Art. 90 ff. BGG). Während End-, Teil- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit oder den Ausstand (Art. 92 BGG) unter Vorbehalt der allgemeinen Zulässigkeitskriterien direkt angefochten werden können, ist die direkte Beschwerdeerhebung gegen andere Zwischenentscheide nur unter den Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG möglich (BGE 141 III 395 E. 2.2.). Endentscheide sind Entscheide, mit denen ein Verfahren in der Hauptsache aus prozessualen oder materiellen Gründen beendet wird (BGE 149 II 170 E. 1.2; 146 I 36 E. 2.2). Ein Teilentscheid schliesst das Verfahren nicht vollständig, jedoch betreffend einen Teil der gestellten Begehren, die unabhängig von den anderen beurteilt werden können (Art. 91 lit. a BGG) oder für einen Teil der Streitgenossen ab (Art. 91 lit. b BGG; BGE 141 III 395 E. 2.2; 142 III 653 E. 1.1; je mit Hinweisen). Bezüglich der Qualifikation als End-, Teil- oder Zwischenentscheid ist der materielle Inhalt des angefochtenen Urteils und nicht dessen formelle Bezeichnung entscheidend (BGE 136 V 131 E. 1.1.2; vgl. zum Ganzen Urteil 1C_644/2020 vom 8. September 2021 E. 1.3 mit Hinweisen).  
 
1.3. Das Verwaltungsgericht bestätigte die nachträgliche Baubewilligung des Gemeinderates Zeiningen vom 15. Januar 2018 für die L-Stützmauer mit einer Auflage und einer Bedingung, wobei nur entweder die Auflage oder die Bedingung erfüllt sein müssen.  
Trotz der verschiedenen Bezeichnungen handelt es sich bei beiden Nebenbestimmungen um Bedingungen. Die Bedingung macht die Rechtswirksamkeit der Verfügung von einem künftigen ungewissen Ereignis abhängig. Schiebt sie die Rechtswirksamkeit bis zum Eintritt der Bedingung auf, handelt es sich um eine aufschiebende Bedingung bzw. Suspensivbedingung. Die Auflage hingegen belastet die Adressatin bzw. den Adressaten mit einer zusätzlichen Verpflichtung zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen. Im Unterschied zur Bedingung hat die Auflage keinen direkten Einfluss auf die Rechtswirksamkeit der Hauptregelung und ist entsprechend selbständig erzwingbar (vgl. TSCHANNEN/ MÜLLER/KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, N. 728 ff., HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 913 ff.). Auch die Nebenbestimmung von lit. a hängt davon ab, ob die Beschwerdeführerin nicht die Bedingung von lit. b realisieren kann (oder will), und falls nicht, eine allfällige Unterfangung bewilligungsfähig ist. Ihr Eintritt hängt nicht alleine vom Willen der Beschwerdeführerin ab, ansonsten es eine Auflage wäre (BEAT STALDER/NICOLE TSCHIRKY, in: Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, N. 2.47) - und ist auch nicht selbständig erzwingbar. 
Bis zur Realisierung einer von beiden Nebenbestimmungen kann die Baubewilligung keine praktische Wirksamkeit entfalten (Urteil 1C_513/2020 vom 3. Mai 2021 E 1.1). 
 
1.4. Wird eine Baubewilligung mit aufschiebenden Bedingungen verknüpft, wonach vor Erfüllung der Bedingungen nicht mit den Bauarbeiten begonnen werden kann, gilt das Baubewilligungsverfahren gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als noch nicht abgeschlossen, sofern die Formulierung der Bedingungen einen Spielraum für ihre Umsetzung belässt. Diesfalls kann die Baubewilligungsbehörde die Einhaltung der Nebenbestimmung erst gestützt auf entsprechend überarbeitete Pläne beurteilen. Wenn bei der Umsetzung der Nebenbestimmung ein Spielraum besteht und trotz nominaler Erteilung einer "Baubewilligung" noch gar nicht gebaut werden darf, handelt es sich bei der Bewilligung bzw. bei einem entsprechenden Rechtsmittelentscheid nicht um einen End- oder einen Teilentscheid im Sinne von Art. 90 f. BGG, sondern um einen Zwischenentscheid. Dabei ist vom wahren Sinn der Bewilligung auszugehen und nicht von einer allenfalls unglücklich gewählten Formulierung (BGE 149 II 170 E. 1.5 ff.; Urteil 1C_509/2022 vom 18. August 2023 E. 3.1).  
 
1.5. Die Beschwerdeführerin stellt in Abrede, dass der Bewilligungsbehörde bei ihrer Beurteilung noch ein Entscheidungsspielraum offenstehe. Die Vorinstanz habe in ihren Erwägungen im Entscheid sowie in ihrem Dispositiv hinsichtlich der Ausgestaltung der Unterfangung oder der Stützmauer klar gefordert, dass der statische Nachweis nach den vom beauftragten Experten spezifizierten baulichen Massnahmen zu erbringen sei. Das Ergebnis für die Baubewilligung sei deshalb bereits determiniert.  
Soweit das Verwaltungsgericht darauf hinweise, dass betreffend der beiden Nebenstimmungen eine Wahl vorhanden sei, stehe diese grundsätzlich nur der Beschwerdeführerin, nicht aber der Bewilligungsbehörde zu. Bei genauerer Betrachtung habe jedoch auch die Beschwerdeführerin selber keine echte Wahl. Die Beschwerdegegnerschaft habe bereits in ihrer Stellungnahme kundgetan, dass sie keine Hand für die Erstellung einer Stützmauer bieten würde, weshalb auch in dieser Hinsicht das Ergebnis bereits feststehe. 
 
1.6. Wie die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme zutreffend ausführt, beziehen sich beide Nebenbestimmungen auf zusätzliche (gutachterlich empfohlene) bauliche Massnahmen, welche die erforderliche Stabilität der L-Stützmauer, für welche die Baubewilligung nachträglich beantragt wird, gewährleisten sollen. Die Umsetzung dieser baulichen Massnahmen (Unterfangung auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin; Errichtung einer unteren, stabilisierenden Stützmauer auf dem Grundstück der Beschwerdegegner) bedarf ihrerseits einer Baubewilligung und in jenen Baubewilligungsverfahren wäre zu prüfen, ob sie die obere L-Stützmauer auch genügend zu stützen vermögen, was anhand statischer Berechnungen nachzuweisen wäre. Folglich müsse die Baubehörde (Gemeinderat Zeiningen) die Einhaltung der Nebenbestimmungen, unter denen die Baubewilligung für die L-Stützmauer erteilt bzw. bestätigt werden würde, erst noch beurteilen. Zudem komme der Beschwerdeführerin bei der Umsetzung der Nebenbestimmungen nur schon deshalb ein Spielraum zu, weil sie sich entweder für die Unterfangung oder eine stabilisierende Stützmauer entscheiden könne. Darüber hinaus sei die genaue Ausgestaltung und Dimensionierung der gewählten baulichen Massnahmen noch nicht abschliessend vorbestimmt. Unter diesen Umständen handle es sich um einen Zwischenentscheid, worauf sie auch in ihrer Rechtsmittelbelehrung hingewiesen habe.  
 
1.7. Diese Ausführungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Es besteht bei der Umsetzung der Massnahmen zur Stabilisierung der L-Stützmauer ein Spielraum und die Baubewilligungsbehörde kann die Einhaltung der Nebenbestimmungen erst gestützt auf die noch einzureichenden Pläne und weiteren Unterlagen beurteilen, nicht aber alleine auf die gutachterlichen Empfehlungen.  
Zudem war es zumindest im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdegegnerschaft ihre Zustimmung zu einer Baute auf ihrem Grundstück geben könnte. Der Eintritt dieses Ereignisses war ungewiss und damit auch, welche Nebenbestimmung letztlich zur Anwendung gelangt. 
 
1.8. Über das ursprüngliche Begehren der Beschwerdeführerin, die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung, hat die Baubewilligungsbehörde noch nicht abschliessend entschieden und unter den vorliegenden Umständen verfügt sie weiterhin über einen Entscheidungsspielraum zur Bewilligungsfähigkeit dieser Baute, weshalb von einem Zwischenentscheid auszugehen ist.  
 
2.  
Nach dem Dargelegten bleibt zu prüfen, ob das Urteil des Verwaltungsgerichts unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG anfechtbar ist. 
 
2.1. Nach Art. 93 Abs. 1 BGG ist gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder unter der doppelten Voraussetzung, dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Ist die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.  
 
2.2. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss grundsätzlich ein Nachteil rechtlicher Natur sein, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann. Rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen nicht aus (BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen; zum Ganzen BGE 149 II 170 E. 1.2 f. mit Hinweisen). Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet zudem aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll. Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben (BGE 144 III 475 E. 1.2; 135 I 261 E. 1.2 je mit Hinweisen). Dabei obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (BGE 149 II 170 E. 1.3 mit Hinweis).  
 
2.3. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 1C_28/2021 vom 30. Juni 2021 zum ersten Rechtsgang festgehalten, dass die nachträgliche Baubewilligung für die L-Stützmauer unter Bedingungen und/oder Auflagen erteilt werden könne, soweit eine (Wieder-) Herstellung der Standfestigkeit der Mauer unter Einhaltung der massgebenden Vorschriften möglich sein sollte. Die Vorinstanz hat daraufhin im vorliegend angefochtenen Urteil festgelegt, mit welchen Varianten dies erreicht werden könnte. Auch wenn nun die Vorinstanz nicht alle vom beigezogenen Experten vorgeschlagenen Sicherungsmassnahmen als mögliche Varianten berücksichtigt und die Aufschüttung der Böschung nicht als mögliche Bedingung zur Erteilung der Baubewilligung vorgesehen hat, erwächst der Beschwerdeführerin dadurch kein rechtlicher Nachteil, der auch durch einen späteren Endentscheid nicht wieder gutzumachen wäre. Bei einer Anfechtung des Entscheids der Baubewilligungsbehörde kann auch die Verhältnismässigkeit der durch das Verwaltungsgericht gewählten Massnahme überprüft werden (vgl. hinten E. 2.6) und allenfalls auch eine andere von der Beschwerdeführerin beantragte Nebenbestimmung angeordnet werden. Gegenteiliges vermag die Beschwerdeführerin nicht zu konkretisieren.  
Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist somit nicht ersichtlich. 
 
2.4. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 1C_28/2021 vom 30. Juni 2021 die Sache im Sinne der Erwägungen zu weiteren Sachverhaltsabklärungen sowie neuem Entscheid, ob die nachträgliche Baubewilligung unter Bedingungen und/oder Auflagen zu erteilen ist, an die Vorinstanz zurückgewiesen. Mit anderen Worten steht ausser Frage, dass die Standfestigkeit der Mauer geprüft werden muss. Die Baubewilligung kann nicht uneingeschränkt erteilt werden (1C_28/2021 vom 30. Juni 2021 E. 8.1), wie dies die Beschwerdeführerin beantragt hat. Die Gutheissung der Beschwerde würde somit nicht sofort einen Endentscheid herbeiführen.  
 
2.5. Ohnehin äussert sich die Beschwerdeführerin - soweit in ihren äusserst umfangreichen Eingaben ersichtlich - nicht zur Frage, ob die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte und wie damit ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart würde. Die Beschwerde ist somit auch unter dem Blickwinkel von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG unzulässig.  
Es kann somit offenbleiben, ob die beantragte Bedingung zu Lasten der Beschwerdegegnerschaft im vorliegenden Verfahren, in welchem nur die nachträgliche Bewilligung der Stützmauer Streitgegenstand bildet, überhaupt zulässig wäre, was sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdegegnerschaft in ihren Stellungnahmen in Abrede stellen. 
 
2.6. Es ist der Beschwerdeführerin jedoch unbenommen, einen allfälligen für sie ungünstigen Endentscheid betreffend die nachträgliche Baubewilligung anzufechten. Diesfalls kann sie das vorliegend fragliche Urteil des Verwaltungsgerichts zusammen mit dem Endentscheid anfechten, soweit es sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG).  
 
2.7. Die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sind nicht erfüllt und auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.  
 
3.  
Bei diesem Verfahrensausgang trägt die unterliegende Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG) und hat der Beschwerdegegnerschaft eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerschaft für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Zeiningen, dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Dezember 2024 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Mösching