Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7F_65/2024
Urteil vom 16. Dezember 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Hurni, Hofmann,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchstellerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt,
Postfach, 1950 Sitten 2,
Gesuchsgegnerin,
Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, Rue Mathieu-Schiner 1, 1950 Sitten.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 17. September 2024 (Urteil 7B_754/2024).
Erwägungen:
1.
Die Gesuchstellerin beantragte mit Eingabe vom 22. Oktober 2024 (Postaufgabe) die Revision des Urteils 7B_754/2024 vom 17. September 2024.
2.
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).
3.
Der Gesuchstellerin wurde mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 Frist angesetzt, um dem Bundesgericht bis am 8. November 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten. Mit Eingabe vom 7. November 2024 teilte die Gesuchstellerin dem Bundesgericht sinngemäss mit, dieser Aufforderung nicht nachzukommen. Mit Verfügung vom 14. November 2024 wurde der Gesuchstellerin alsdann die gesetzlich vorgeschriebene und nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 25. November 2024 angesetzt, ansonsten nicht auf das Rechtsmittel eingetreten werde. Die Verfügungen vom 24. Oktober 2024 und vom 14. November 2024 gingen der Gesuchstellerin nachweislich zu.
4.
Der Kostenvorschuss ging nicht innert der angesetzten Nachfrist ein, weshalb auf das Revisionsgesuch androhungsgemäss, gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG, nicht einzutreten ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Dezember 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément