Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_518/2024
Urteil vom 16. Dezember 2024
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann, Beusch,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Gehring,
Beschwerdeführerin,
gegen
proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz, Schwarztorstrasse 26, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge (Invalidenrente; Beginn der Arbeitsunfähigkeit),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. August 2024 (BV.2023.00056).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die 1963 geborene A.________ meldete sich Anfang Juli 2013 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich klärte die Verhältnisse in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht ab, wobei sie insbesondere eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 8. Oktober 2014 beizog. Gestützt darauf sprach sie A.________ mit Verfügungen vom 30. Juni 2015 für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2014 eine ganze und ab 1. Mai 2014 eine halbe Invalidenrente zu. Die dagegen beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erhobene Beschwerde wurde, nachdem die IV-Stelle während des Verfahrens ein wiedererwägungsweises Rückkommen auf ihre Verfügung und Ausrichtung nurmehr einer Viertelsrente ab 1. Mai 2014 in Aussicht gestellt hatte, zurückgezogen und der Prozess am 23. November 2015 als erledigt vom Gerichtsprotokoll abgeschrieben.
Ende Februar 2016 gelangte A.________ abermals an die IV-Stelle und machte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands geltend. Nach erneuten Abklärungen, unter anderem der Einholung weiterer Auskünfte des RAD (vom 26. Mai 2016), welche einen Invaliditätsgrad von 21 % ergaben, kündigte die IV-Behörde mittels Vorbescheids an, die Verfügung vom 30. Juni 2015 in Wiedererwägung zu ziehen und die auf 1. Mai 2014 zugesprochene halbe Rente auf das Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats aufzuheben. Am 3. Oktober 2016 wurde in diesem Sinne verfügt. Die hierauf eingelegte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Urteil vom 9. November 2018). Der Entscheid erwuchs in Rechtskraft.
Am 10. März 2020 wurde A.________ wiederum bei der IV-Stelle vorstellig und wies auf diverse gesundheitliche Beeinträchtigungen hin. Die Verwaltung nahm sich der Sache an und aktualisierte die Aktenlage namentlich durch Beizug eines Berichts des behandelnden Arztes Dr. med. B.________, Allgemeine Medizin FMH, Tropen- und Reisemedizin FMH, vom 12. Juni 2020 sowie einer Einschätzung des RAD vom 20. November 2020. Auf dieser Grundlage wurde ein Invaliditätsgrad von 58 % ermittelt und rückwirkend ab 1. September 2020 der Anspruch auf eine halbe Rente bejaht (Vorbescheid vom 7. April 2021, Verfügungen vom 2. und 3. Juni 2021).
A.b. In der Folge wandte sich A.________ an die proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz (nachfolgend: proparis), bei der sie seit 1. Januar 2016 über die C.________ AG berufsvorsorgeversichert ist, und forderte entsprechende Invalidenleistungen. Die proparis beschied das Ansinnen abschlägig.
B.
A.________ liess am 18. Juli 2023 Klage beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich einreichen mit dem Antrag, die proparis habe ihr ab 1. Juni 2019 eine Invalidenrente von mindestens Fr. 24'174.- jährlich (heruntergerechnet auf den massgebenden Invaliditätsgrad) zu gewähren nebst einem Zins von 5 % ab Klageerhebung. Die Rechtsvorkehr wurde mit Urteil vom 10. August 2024 abgewiesen.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ um Aufhebung des angefochtenen Urteils ersuchen und im Wesentlichen ihr vorinstanzliches Klagebegehren erneuern; eventualiter sei die Angelegenheit zur bundesrechtskonformen Durchführung des Verfahrens und Begründung des Urteils an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Indes prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin verneinte. Dies hängt davon ab, ob die invalidisierenden gesundheitlichen Beschwerden, die zur Zusprechung einer halben Invalidenrente der Invalidenversicherung für die Zeit ab 1. September 2020 geführt haben (Verfügungen der IV-Stelle vom 2./3. Juni 2021), während des seit 1. Januar 2016 bei der Beschwerdegegnerin bestehenden beruflichen Vorsorgeverhältnisses aufgetreten sind und eine (berufsvorsorgerechtlich) relevante Arbeitsunfähigkeit bewirkt haben.
2.2. Im angefochtenen Urteil wurden die rechtlichen Grundlagen zum Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge korrekt dargelegt. Darauf wird verwiesen.
Zutreffend sind insbesondere die Erwägungen, wonach die Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet sind, bei der die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG; BGE 135 V 13 E. 2.6). Für die Bestimmung der Leistungszuständigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG ist eine erhebliche und dauerhafte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich massgebend. Diese muss mindestens 20 % betragen (BGE 144 V 58 E. 4.4 mit Hinweisen). Richtig erkannt wurde ferner, dass der Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während andauerndem Vorsorgeverhältnis (einschliesslich Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestehenden Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraussetzt. Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, welcher der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt. Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs bedingt, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war (BGE 134 V 20 E. 3.2 und 3.2.1), wobei die zeitliche Konnexität (grundsätzlich) als unterbrochen gilt bei einer mehr als drei Monate gegebenen Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit (BGE 144 V 58 E. 4.4 f.; Urteile 9C_226/2023 vom 5. März 2024 E. 3; 9C_170/2022 vom 16. August 2022 E. 2.1.2 mit Hinweisen).
2.3. Die entscheidungserheblichen Feststellungen der Vorinstanz zur Art des Gesundheitsschadens (Befund, Diagnose etc.) und zur Arbeitsfähigkeit, die Ergebnis einer Beweiswürdigung sind, binden das Bundesgericht, soweit sie nicht offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Urteile 9C_100/2023 vom 21. Juli 2023 E. 3.4, in: SVR 2024 BVG Nr. 10 S. 30; 9C_99/2019 vom 7. Januar 2020 E. 2.2). Dies gilt auch für die Bestimmung des Zeitpunkts des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (Urteil 9C_182/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 4.1.1, in: SVR 2008 BVG Nr. 31 S. 126). Frei zu prüfende Rechtsfrage ist dagegen, nach welchen Gesichtspunkten die Entscheidung über den Zeitpunkt des Eintritts einer rechtserheblichen Arbeitsunfähigkeit erfolgt (Urteil 9C_91/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.3.2 mit Hinweisen, in: SVR 2013 BVG Nr. 49 S. 206) und ob diese Entscheidung auf einer genügenden Beweislage beruht (Urteil 9C_278/2015 vom 2. Februar 2016 E. 2.4.1; zum Ganzen auch Urteil 9C_170/2022 vom 16. August 2022 E. 2.2).
3.
3.1. In der Beschwerde wird zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht.
3.2. Die Beschwerdeführerin beruft sich dabei zum einen auf den Teilaspekt der gerichtlichen Begründungspflicht, wobei sie selber einräumt, dass kein entsprechender Verstoss vorliegt, wenn eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils möglich ist (BGE 142 III 433 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Das trifft hier zu, wie die eingereichte Beschwerdeschrift anschaulich belegt, auch wenn sich das kantonale Gericht nicht explizit zu jedem einzelnen Vorbringen geäussert haben mag. Gründe, von dieser Rechtsprechung in grundsätzlicher Hinsicht abzuweichen, sind nicht ersichtlich und werden in der Beschwerde auch nicht substanziiert dargetan (vgl. zu den Erfordernissen einer Praxisänderung etwa BGE 149 II 381 E. 7.3.1; 147 V 342 E. 5.5.1).
3.3. In Bezug auf die im Kontext des rechtlichen Gehörs - aber auch des Untersuchungsgrundsatzes und des Beweisrechts - im Weiteren vorgebrachte Rüge, die Vorinstanz habe es trotz entsprechenden Antrags unterlassen, die vollständigen Akten der Beschwerdegegnerin anzufordern, und ihr Urteil deshalb basierend auf lückenhaften Entscheidungsgrundlagen gefällt, gilt es Folgendes zu beachten: Laut Art. 73 Abs. 2 Teilsatz 2 BVG ist es Aufgabe des Berufsvorsorgegerichts, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. Urteil 9C_325/2024 vom 24. Oktober 2024 E. 6.3 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). Diese Pflicht entbindet die Vorsorgeeinrichtungen zwar nicht, bei Bedarf ihrerseits die an sie herangetragenen Leistungsansprüche näher abzuklären (erwähntes Urteil 9C_325/2024 E. 6.3.1); auf Grund der in Art. 23, Art. 24 Abs. 1 (in Kraft bis Ende 2021; seither Art. 24a BVG) und Art. 26 Abs. 1 BVG positivrechtlich verankerten grundsätzlichen Bindungswirkung des Rentenentscheids der invalidenversicherungsrechtlichen Organe für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (dazu BGE 143 V 343 E. 2.2; 133 V 67 E. 4.3.2; 130 V 270 E. 3.1) dürfte sich diese Untersuchungsmaxime allerdings im Regelfall - von Ausnahmen abgesehen (so der dem Urteil 9C_325/2024 zugrunde liegende Sachverhalt) - im Beizug der invalidenversicherungsrechtlichen Akten sowie allfälliger Angaben der versicherten Personen erschöpfen. Es ist daher, wie auch die nachstehenden Erwägungen zeigen, davon auszugehen, dass das von der Beschwerdeführerin monierte "vollständige" Dossier der Beschwerdegegnerin keine wesentlichen, über die allseits bekannte Dokumentation der IV-Stelle hinausgehenden Unterlagen enthält resp. die mit der vorinstanzlichen Beschwerdeantwort zusätzlich aufgelegten - und damit auch der Beschwerdeführerin zugänglichen - Beilagen solche darstellen dürften.
Unter diesem Blickwinkel lässt sich der Verzicht des kantonalen Gerichts, die Beibringung sämtlicher Akten der Beschwerdegegnerin anzuordnen, auf Grund (impliziter) antizipierender Beweiswürdigung rechtfertigen (BGE 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3). Der Vorwurf einer durch die Vorinstanz nur ungenügend erhobenen Beweisgrundlage lässt sich nicht erhärten.
4.
4.1. Die relevante medizinische Aktenlage, namentlich die RAD-Stellungnahmen vom 8. Oktober 2014, 26. Mai 2016 und 20. November 2020 sowie der hausärztliche Bericht des Dr. med. B.________ vom 12. Juni 2020, wurde im vorinstanzlichen Urteil eingehend wiedergegeben. Gestützt darauf ist das kantonale Gericht zum Ergebnis gelangt, bei den zur Zusprache einer halben Rente der Invalidenversicherung ab 1. September 2020 führenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Spondylarthropatie, HLA-B27 positiv, zunehmend schmerzhafte Parästhesien Vorfuss rechtsbetont, ausgeprägte Tendovaginitis der Peroneus brevis-Sehne links, Zustand nach Tenodese der langen Bizepssehne und Rekonstruktion der Rotatorenmanschette rechts [März 2016] sowie Gonarthrose beidseits) handle es sich im Wesentlichen um dieselben, die bereits zu Beginn des seit 1. Januar 2016 bei der Beschwerdegegnerin bestehenden Versicherungsverhältnisses vorgelegen und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin geschmälert hätten.
4.2. Was in der Beschwerde dagegen unter dem Titel des sachlichen Zusammenhangs vorgebracht wird, vermag an diesen Schlussfolgerungen nichts zu ändern; insbesondere ergeben sich daraus keine Anhaltspunkte, die eine offensichtliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Feststellungen aufzeigten (vgl. E. 2.3 in Verbindung mit 1.1 hiervor).
Soweit die Beschwerdeführerin anzweifelt, dass der Gesundheitsschaden, der bereits 2016 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestanden hatte, und derjenige, der letztendlich zur invalidenversicherungsrechtlichen Berentung per 1. September 2020 führte, weitgehend identisch ist, genügt hierfür ein Blick in die Akten: Die Vorinstanz hatte bereits in ihrem Urteil vom 9. November 2018 - bezogen auf die Rechtmässigkeit der Verfügung der IV-Stelle vom 3. Oktober 2016 - rechtskräftig erwogen, dass hinsichtlich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des besagten Verfügungserlasses im Vergleich zu demjenigen, wie er sich anlässlich des RAD-Untersuchs vom 25. September 2014 (vgl. Stellungnahme vom 8. Oktober 2014) präsentiert habe, keine wesentliche und dauerhafte Veränderung eingetreten sei; zugemutet werden könne weiterhin eine körperlich leichte, wechselbelastende leidensangepasste Tätigkeit, die auf Grund des erhöhten Pausen- und Erholungsbedarfs um 20 % eingeschränkt sei. Die damaligen, die Verminderung des Leistungsvermögens begründenden Diagnosen entsprechen weitgehend, wie namentlich aus dem Bericht des Dr. med. B.________ vom 12. Juni 2020 und der Stellungnahme des RAD vom 20. November 2020 hervorgeht, den Befunden, die nunmehr infolge weiterer Akzentuierung die Zusprechung einer halben Invalidenrente auf den 1. September 2020 bewirkt haben. Ob die Verminderung der Arbeitsfähigkeit dabei "qualitativ" in einer reduzierten möglichen Präsenzzeit oder - wie im vorliegenden Fall - in einem erhöhten Pausen- und Erholungsbedarf begründet liegt, spielt dabei entgegen der Beschwerdeführerin keine Rolle. Dass die Vorinstanz den Erläuterungen des Dr. med. B.________ vom 12. Juni 2020 in ihrer Beurteilung keine Rechnung getragen haben soll, so der weitere Einwand, entbehrt ferner jeder Grundlage, werden die diesbezüglichen ärztlichen Ausführungen im angefochtenen Urteil doch auf über zwei Seiten einlässlich erörtert.
4.3. Anhaltspunkte dafür, dass das nach dem Gesagten jedenfalls bis Anfang Oktober 2016 um 20 % verminderte Leistungsvermögen zu einem späteren Zeitpunkt eine mindestens dreimonatige Verbesserung erfahren hätte, wodurch der zeitliche Konnex berufsvorsorgerechtlich unterbrochen worden wäre (E. 2.2 hiervor), finden sich sodann nicht.
4.3.1. Die vom kantonalen Gericht widerspruchsfrei angeführten Hinweise - unter anderem auf den Bericht des Dr. med. B.________ vom 12. Juni 2020, die RAD-Stellungnahme vom 20. November 2020 und die Aussagen der Beschwerdeführerin selber bei ihrer invalidenversicherungsrechtlichen (Neu-) Anmeldung im März 2020 - schliessen vielmehr überwiegend wahrscheinlich aus, dass sich der Gesundheitszustand und damit auch die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum nachhaltig verbessert hätten. Untermauert wird diese Annahme zusätzlich durch die mit Verfügungen der IV-Stelle vom 2. und 3. Juni 2021 per 1. September 2020 auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit (leidensangepasst) von 50 % resp. einer Invalidität von 58 % zugesprochene halbe Invalidenrente, die eine mindestens ab September 2019 in diesem Umfang bestehende Einschränkung belegt (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c, Art. 29 Abs. 1 IVG [IV-Anmeldung im März 2020]). Anzeichen für die von der Beschwerdeführerin vertretene Sichtweise, wonach sie zwischen Oktober 2016 und September 2019 ein berufliches Pensum von über 80 % ausgeübt habe, sind weder auszumachen noch werden solche konkret (er) benannt. Die von ihr erwähnte blosse Möglichkeit eines derartigen Szenarios, namentlich begründet mit einem den funktionellen Einschränkungen angepassten beruflichen Belastungsprofil, lassen die Feststellungen der Vorinstanz nicht in einem offensichtlich unrichtigen Licht erscheinen.
4.3.2. Ebenso wenig ergibt sich Entsprechendes aus dem Umstand, dass sich das Einkommen der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer 2016 bei der C.________ AG aufgenommenen Tätigkeit erhöht hat. Auch den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz haftet entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts Willkürliches an (vgl. E. 2.3 und 1.1 hiervor). Im Gegenteil zeigt die im angefochtenen Urteil auf der Grundlage der Vorsorgeausweise 2016 bis 2020, des Auszugs aus dem Individuellen Konto (IK) und von Lohnblättern der Jahre 2016 bis 2020 detailliert dokumentierte Gehaltsentwicklung klar auf, dass der Grundlohn in dieser Periode konstant blieb bzw. sogar abnahm, während die Steigerung des Einkommens insgesamt auf den gleichzeitigen Bezug von "Soziallohn" resp. Krankentaggeldern zurückzuführen ist. Dass es sich beim als "Soziallohn" deklarierten Verdienst um versicherten Lohn im Sinne von Art. 7 Abs. 2 BVG handelt, ändert nichts am vor Bundesrecht standhaltenden Schluss des kantonalen Gerichts, dass sich gestützt darauf kein höheres Pensum herleiten lässt. Gleiches gilt schliesslich auch mit Blick auf die in den jeweiligen Vorsorgeausweisen vermerkten Beschäftigungsgrade (2016 [erstellt am 11. August 2016]: 50 %, 2018 [erstellt am 28. Dezember 2021]: 90 %, 2019 [erstellt am 24. Januar 2019]: 90 %, 2020 [erstellt am 28. Dezember 2021]: 90 %), basieren diese doch auf einer (nachträglichen) Deklaration der Arbeitgeberin, mithin der Beschwerdeführerin selber, die Verwaltungsratspräsidentin, Inhaberin und (Co-) Geschäftsleiterin des Unternehmens ist.
4.4. Zusammenfassend beruht die für die Rentenzusprechung verantwortliche Invalidität auf einem (multifaktoriellen) Leiden, das bereits im Moment des Eintritts der Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zu einer auch berufsvorsorgerechtlich relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt hatte, ohne dass der zeitliche Zusammenhang in der Folge unterbrochen worden wäre.
Das vorinstanzliche Urteil erweist sich daher als bundesrechtskonform; eine unrichtige Rechtsanwendung ist nicht erkennbar.
5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin steht als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG; BGE 126 V 143 E. 4a mit Hinweis).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. Dezember 2024
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl