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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_3/2025  
 
 
Urteil vom 17. Januar 2025  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Haag, Präsident, 
Gerichtsschreiber Baur. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, Hinterbergstrasse 41, 6312 Steinhausen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, vom 16. Dezember 2024 (V 2024 59). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Eingaben vom April und Mai 2024 ersuchte A.________ das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung in zwei bei diesem hängigen Verfahren betreffend strassenverkehrsrechtliche Administrativmassnahmen (Verwarnung bzw. Belassen des Führerausweises unter Auflagen). Mit Verfügung vom 28. Mai 2024 wies das Strassenverkehrsamt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. 
 
2.  
Gegen den Entscheid des Strassenverkehrsamts gelangte A.________ an den Regierungsrat des Kantons Zug, der die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug weiterleitete. Mit Urteil vom 16. Dezember 2024 wies dieses das Rechtsmittel ab, soweit es darauf eintrat. 
 
3.  
Mit Eingabe vom 2. Januar 2025 (Poststempel) erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2024. Er beantragt in der Hauptsache die Aufhebung des Urteils sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung im "[e]rstinstanzlichen Verfahren". 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
4.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 146 II 276 E. 1). 
 
4.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid eines oberen Gerichts über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung in zwei erstinstanzlichen Verfahren betreffend strassenverkehrsrechtliche Administrativmassnahmen (Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG); ein Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG liegt nicht vor.  
 
4.2. Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 28. Mai 2024 bestätigt, mit dem dieses das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung in den beiden erwähnten Verfahren abgewiesen hat. Bei der Verfügung des Strassenverkehrsamts und damit auch bei dem sie bestätigenden Rechtsmittelentscheid der Vorinstanz (vgl. BGE 139 V 600 E. 2.1) handelt es sich um einen anderen selbständig eröffneten Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid ist somit nur nach den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a oder b BGG zulässig, wobei letztere Variante von vornherein nicht in Betracht kommt, da die Gutheissung der Beschwerde keinen Endentscheid herbeiführen würde. Erforderlich ist somit, dass der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann.  
 
4.3. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG setzt grundsätzlich einen Nachteil rechtlicher Natur voraus, der auch durch einen späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann. Rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen nicht aus (BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 135 II 30 E. 1.3.4 zu einer Voraussetzung, unter der ausnahmsweise ein tatsächlicher Nachteil genügt, und BGE 136 II 165 E. 1.2 mit Hinweisen). Die beschwerdeführende Partei hat darzutun, dass die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt ist, es sei denn, dies sei offensichtlich (BGE 142 V 26 E. 1.2 mit Hinweisen).  
 
4.3.1. Das Strassenverkehrsamt hat in den beiden erwähnten Verfahren, hinsichtlich welcher der Beschwerdeführer um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ersuchte, bereits in der Sache entschieden. Die gegen die beiden Entscheide vom Beschwerdeführer angestrengten Beschwerdeverfahren sind vor der Vorinstanz hängig. Dies gilt auch für das Beschwerdeverfahren betreffend die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 28. Mai 2024, mit der dem Beschwerdeführer der Führerausweis unter Auflagen belassen wurde. Zwar schrieb die Vorinstanz dieses Verfahren mit Verfügung vom 3. Juli 2024 ab, nachdem das Strassenverkehrsamt dem Beschwerdeführer den Führerausweis am 1. Juli 2024 vorsorglich auf unbestimmte Zeit entzogen hatte. Das Bundesgericht hob die Verfügung der Vorinstanz mit Urteil 1C_445/2024 vom 16. November 2024 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde des Beschwerdeführers jedoch auf und hielt in den Erwägungen fest, die Vorinstanz werde das Verfahren betreffend Belassen des Führerausweises unter Auflagen (mit dem bei ihr hängigen Verfahren betreffend den vorsorglichen Führerausweisentzug vereinigen und) weiterführen oder bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids betreffend den vorsorglichen Führerausweisentzug sistieren müssen.  
 
4.3.2. Da das Strassenverkehrsamt in den beiden erwähnten Verfahren, bezüglich welcher der Beschwerdeführer um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ersuchte, bereits entschieden hat, betrifft der angefochtene Entscheid den Beschwerdeführer nur, soweit er sich auf den Inhalt der Endentscheide der Vorinstanz in den bei dieser bezüglich der Entscheide des Strassenverkehrsamts hängigen Beschwerdeverfahren auswirkt. Soweit dies der Fall ist, ist er weiter mit Beschwerde gegen den betreffenden Endentscheid anfechtbar (Art. 93 Abs. 3 BGG). Damit droht dem Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, auch wenn damit die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung in den beiden erwähnten Verfahren des Strassenverkehrsamts bestätigt wird. Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als offensichtlich unzulässig, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht auf sie einzutreten ist. Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen des Beschwerdeführers ist damit gegenstandslos.  
 
5.  
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann unter den vorliegenden Umständen indes verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung des Beschwerdeführers ist damit ebenfalls gegenstandslos. Sein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das (weitere) Verfahren vor Bundesgericht ist infolge der offensichtlichen Unzulässigkeit der Beschwerde ohne weitere Prüfung abzuweisen (Art. 64 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung des Beschwerdeführers wird abgewiesen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zug und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Januar 2025 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Haag 
 
Der Gerichtsschreiber: Baur