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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_825/2024  
 
 
Urteil vom 17. Januar 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichter Guidon, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Fürsprecherin Astrid Meienberg, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 
Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
2. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Monika Gattiker, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Mehrfache fahrlässige Körperverletzung; Genugtuung; Entschädigung; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 8. Juli 2024 (SB230048-O/U/jv). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Dr. med. B.________ (Beschwerdegegner 2) wird vorgeworfen, während einer Operation vom 12. März 2016 (Arthroskopie mit Ringbandspaltung) sorgfaltswidrig mehrere Fingerstrecksehnen rechts von A.________ (Beschwerdeführer) beschädigt und ihm ausserdem eine Brandverletzung zugefügt zu haben, die zu einer Narbe führte. 
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte Dr. med. B.________ am 6. September 2022 gegen mehrfacher fahrlässiger Körperverletzung zu 60 Tagessätzen à Fr. 300.-- Geldstrafe bedingt und stellte fest, dass er gegenüber A.________ aus dem Ereignis vom 12. März 2016 dem Grundsatz nach schadenersatz- und genugtuungspflichtig sei. Das von Dr. med. B.________ angerufene Obergericht des Kantons Zürich sprach ihn am 8. Juli 2024 frei und verwies die Zivilansprüche auf den Zivilweg. 
 
B.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, Dr. med. B.________ sei der mehrfachen fahrlässigen Körperverletzung schuldig zu sprechen und es sei dem Grundsatz nach seine Schadenersatz- und Genugtuungspflicht aus dem Ereignis vom 12. März 2016 festzustellen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind (Art. 78 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a BGG). Gegen ein letztinstanzliches kantonales Strafurteil, in welchem adhäsionsweise eine Zivilforderung mitbeurteilt wurde, ist die Beschwerde in Strafsachen zur Anfechtung des Entscheids im Zivilpunkt gegeben, wenn vor der letzten kantonalen Instanz sowohl der Straf- als auch der Zivilpunkt strittig waren (BGE 133 III 701 E. 2.1; Urteil 6B_229/2008 vom 29. August 2008 E. 1). Dies ist hier der Fall. Die Beschwerde in Strafsachen ist gegeben.  
 
 
1.2. Die Privatklägerschaft ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Als solche gelten Ansprüche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1).  
Die Vorinstanz hat den Beschwerdegegner 2 vom Vorwurf der mehrfachen fahrlässigen Körperverletzung freigesprochen und die Zivilforderungen des Beschwerdeführers auf den Zivilweg verwiesen. Der Beschwerdeführer ist daher in seinen Zivilansprüchen betroffen und zur Beschwerde berechtigt. Darauf ist - unter Vorbehalt der genügenden Begründung (Art. 42 BGG) - einzutreten. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer kritisiert die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung. 
 
2.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1).  
 
2.2.  
 
2.2.1. Die Vorinstanz stützt sich auf ein Gutachten von Dr. med. C.________ vom 14. Februar 2019 mit mündlichen Erläuterungen vom 1. Juli 2019 und Ergänzungen im Berufungsverfahren vom 26. Oktober 2023, welche sie als überzeugend erachtet. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers hätten dem Experten spätestens im Zeitpunkt der Ergänzung des Gutachtens sämtliche relevanten medizinischen Akten, namentlich die von der fachkundigen Zeugin Dr. med. D.________ (der nachbehandelnden Ärztin des Beschwerdeführers) produzierten Akten und deren im Laufe der Untersuchung gemachte Aussagen, vorgelegen. Die Expertise sei weder formell noch inhaltlich zu beanstanden. Die Ausführungen von Dr. med. C.________ seien schlüssig und die Ergänzungen vom 26. Oktober 2023 stünden damit im Einklang. Weder die vom Obergericht im November 2020 angestellten Erwägungen noch die von Dr. med. D.________ gemachten Angaben zum Gutachten würden Anlass zu einer abweichenden Einschätzung geben.  
 
2.2.2. Gestützt auf das Gutachten stehe zunächst fest, dass die Operation indiziert gewesen und dass die Strecksehnen nicht während der Operation gerissen seien. Zu prüfen sei daher, ob die Rupturen auf eine Ursache - ein Handeln des Beschwerdegegners 2 - vor, während oder nach der Operation zurückzuführen seien. Wie es im konkreten Fall zu einer Beschädigung der Strecksehnen gekommen sei, bleibe indes gestützt auf die Begutachtung offen, zumal der Experte diese Frage nicht abschliessend habe beantworten können. Ihm sei es aufgrund der vorliegenden Akten unmöglich gewesen, einen Kausalzusammenhang zwischen der Operation und der Strecksehnenverletzung schlüssig zu beweisen. Eine Verletzung während der Operation sei ebenso gut denkbar wie eine zusätzliche Gewalteinwirkung zwischen der Operation und der ersten dem Experten bekannten Dokumentation der Wunde bzw. der Strecksehnenverletzung. Aufgrund der Fotodokumentation der nachbehandelnden Ärztin sei der Experte nachvollziehbar von einer glatten Verletzung, mithin einer solchen durch ein Instrument, und nicht von einer Zerreissung der Sehnen ausgegangen. Entgegen der Erstinstanz, die auf die Ausführungen von Dr. med. D.________ abstellte, spreche nicht gegen die Schlüssigkeit des Gutachtens, dass der Experte gleichwohl Varianten diskutiert habe, wie es zur Verletzung gekommen sein könnte. Vielmehr sei auch die Möglichkeit, dass sich eine Frage nicht klären lasse, als Beweisergebnis hinzunehmen. Zudem habe der Experte den Operationsbericht von Dr. med. D.________ sehr wohl gekannt und sich damit schlüssig auseinandergesetzt.  
 
2.2.3. Zur Möglichkeit einer intraoperativen Verletzung, d.h. einer Verletzung während der Operation, habe der Experte festgehalten, eine Verletzung mit dem Shaver, zumal mehrerer Strecksehnen, sei sehr unwahrscheinlich. Die Wahrscheinlichkeit der Verletzung einer Sehne durch den Shaver liege bei 0,11%. Gegen diese These spreche, so die Vorinstanz, auch eine von der Verteidigung eingereichte Videoaufnahme, welche zeige, wie der Shaver selbst nach 20-sekündiger Einwirkung kaum sichtbare Wirkungen auf das Sehnengewebe entfalte. Die Variante einer Sehnenverletzung mit dem Vapor, d.h. durch Verbrennung, habe der Experte grundsätzlich für möglich gehalten, aber überzeugend ausgeschlossen, da sich im Bereich der Strecksehnen in der Regel keine Temperaturen über 30 Grad Celsius zeigen würden. Eine Verletzung bei unsachgemässer Anwendung des Vapors sei zwar möglich, aber unwahrscheinlich, da eine thermische Verletzung ein anderes Bild zeigen und ohne zusätzliche Gewalteinwirkung zu keiner glatten Durchtrennung der Sehen führen würde. Der vom Beschwerdegegner 2 verwendete Tasthaken könne keine Sehnenverletzungen verursachen. Eine mögliche Verletzung mit dem Skalpell habe der Gutachter nicht ernsthaft in Erwägung gezogen, was nachvollziehbar sei. Das Skalpell werde nur zu Beginn der Operation für den kleinen Hautschnitt benutzt, welcher zudem längs der Sehnen erfolge, um eine Verletzung zu vermeiden. Dies sei gemäss dem Operationsbericht entsprechend gemacht worden. Ohnehin müssten mit dem Skalpellschnitt nicht bloss eine, sondern vier Sehnen verletzt worden sein. Eine Verletzung mit dem Skalpell lasse sich nicht erstellen.  
Die Ausführungen von Dr. med. D.________ vermöchten die Schlüssigkeit des Gutachtens, wonach keine intraoperative Verletzung durch den Beschwerdegegner 2 erwiesen sei, nicht in Frage zu stellen. So leuchte die Annahme des Experten ein, dass sich das Verletzungsbild anlässlich der Folgeoperation durch Dr. med. D.________ anders präsentiert habe als direkt nach der Operation durch den Beschwerdegegner 2 mehrere Wochen davor. Ferner habe Dr. med. D.________ zwar über mehrere mögliche Verletzungsszenarien spekuliert, aber keines davon schlüssig erklären können. Sie könne nicht sagen, wie es zur Sehnenschädigung gekommen sei. Namentlich habe eine histologische Untersuchung der Sehnenstümpfe nicht klären können, ob ein thermischer oder mechanischer Schaden vorliege. Sodann gehe Dr. med. D.________ mit dem Experten einig, dass gerissene Sehnen mit dem Verletzungsbild nicht zu vereinbaren seien und dass vier zerschnittene Sehnen mit dem Skalpell sehr ungewöhnlich wären. Dies umso mehr, als - entgegen der Annahme von Dr. med. D.________ - nicht vier, sondern lediglich zwei Zugänge mit dem Skalpell erfolgt seien. Eine Sehnenverletzung mit dem Shaver, wie von Dr. med. D.________ postuliert, hätte zudem eine zusätzliche Beschädigung der Gelenkkapsel vorausgesetzt, woran es auch nach ihren Feststellungen fehle. Der verwendete Shaver zeige ohnehin kaum Wirkung auf das Sehnengewebe (vgl. dazu auch oben), sodass eine Verursachung durch den Shaver selbst bei Annahme einer Kapselverletzung nicht plausibel wäre. Einen thermischen Schaden durch die Kapsel hindurch habe Dr. med. D.________ ebenfalls nicht plausibilisieren können, zumal sie keine thermischen Schäden am Gelenk, an der Gelenkkapsel oder um die Sehnen herum festgestellt habe. Im Übrigen sei der Beschwerdegegner 2 ein sehr erfahrener und qualifizierter Handchirurg, und handle es sich bei der durchgeführten Operation um einen komplikations- und risikoarmen Eingriff, wobei Strecksehnenverletzungen unbestrittenermassen nicht zu den allgemeinen Operationsrisiken gehörten. Die zu beurteilenden Verletzungen seien daher beim vorgenommenen Eingriff generell sehr unwahrscheinlich und im Operationsbericht auch nicht vermerkt. 
 
2.2.4. Zur Möglichkeit einer postoperativen Ursache der Strecksehnenverletzung erwägt die Vorinstanz, nach Auffassung des Experten komme hierfür aufgrund der Operations- und Visitenberichte des Beschwerdegegners 2 nur eine zusätzliche postoperative Verletzung im Sinne einer externen Gewalteinwirkung durch Schnittverletzungen, etwa mit einer Schere, oder stumpfe Gewalt in Frage. Durch einen Sturz auf die Hand oder die Finger hätten die Sehnen hingegen nicht an der besagten Stelle reissen können. Selbstverletzungen, die nur schwer ersichtlich seien, seien gemäss Experten möglich und daher nicht ausgeschlossen. Dies, obwohl der Beschwerdeführer bis zur gänzlichen Ruptur der Sehnen keine externe Gewalteinwirkung beschrieben habe und solches, auch von Dr. med. D.________, nicht dokumentiert sei. Nicht ganz auszuschliessen sei eine präoperative Ursache der Verletzung, mithin eine Vorschädigung der Sehnen. Verifizieren lasse sich dies indes ebenfalls nicht. Der von der Erstinstanz eingehend erläuterte Ablauf der Operation lasse eine präoperative Ursache aber als eher unwahrscheinlich erscheinen.  
Zusammenfassend sei, so die Vorinstanz, ein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners 2 nicht erstellt. 
 
2.2.5. Soweit es schliesslich die Brandverletzung "dorsal über dem 3/4 Zugang oberflächliche thermische Nekrose nach Vapor Benutzung intraop" betrifft, würde eine Verurteilung den Anklagegrundsatz verletzen, so die Vorinstanz. Dem Beschwerdegegner 2 sei eine thermische Verletzung beim Ein- und/oder Ausführen des Vapors in den Zugang am Handgelenk vorgeworfen worden. Eine Verletzung nach der Arthroskopie durch Herunternehmen der Hand von der Aufhängung und versehentliches Ablegen der Hand auf den Vapor auf dem Operationstisch sei nicht angeklagt.  
 
2.3. Die vorstehend zusammengefassten Erwägungen der Vorinstanz, insbesondere ihr Abstellen auf den Gutachter Dr. med. C.________, sind schlüssig.  
 
2.3.1. Was der Beschwerdeführer vorbringt, begründet keine Willkür. Entgegen seiner Auffassung besteht kein Widerspruch darin, dass der Experte eine intraoperative Verletzung der Strecksehnen grundsätzlich als möglich erachtet, aber gleichzeitig festhält, der Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen der Operation bzw. einzelner Handlungen des Beschwerdegegners 2 und der Strecksehnenverletzung sei in casu aufgrund der vorliegenden Akten nicht möglich. Auch die Ausführungen des Experten zu den konkret möglichen Ursachen einer intraoperativen Verletzung - durch den Shaver, den Vapor oder das Skalpell - sind, entgegen dem Beschwerdeführer, schlüssig. Die mit Studienergebnissen untermauerte Feststellung, eine Verletzung von gleich vier Sehnen durch den Shaver sei sehr unwahrscheinlich, widerspricht der Annahme, wonach dies möglich sei, nicht. Dies würde selbst dann gelten, wenn die Wahrscheinlichkeit der Verletzung mehrerer Strecksehnen gleich hoch sein sollte wie diejenige einer einzigen Strecksehne, wie der Beschwerdeführer vorbringt. Es schadet daher nicht, wenn der Experte erstere Frage nicht ausdrücklich beantwortet hätte. Sodann trifft offensichtlich nicht zu, dass die vorinstanzliche Annahme, eine Verletzung der Strecksehnen mit dem Shaver sei sehr unwahrscheinlich, ausschliesslich oder überwiegend auf dem vom Beschwerdegegner 2 eingereichten Video basieren würde. Auf die weiteren diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers ist nicht einzugehen. Soweit er in diesem Zusammenhang geltend macht, die Vorinstanz habe seine Ausführungen in der Berufungsverhandlung ignoriert, erläutert er dies zudem nicht.  
Sodann ist nicht erkennbar, dass die Vorinstanz die gutachterlichen Ausführungen zur Möglichkeit einer Strecksehnenverletzung mit dem Vapor willkürlich gewürdigt hätte. Es kann auf das in der vorstehenden Erwägung 2.2.3 Gesagte verwiesen werden. Die Vorinstanz hat insbesondere keineswegs ignoriert, dass der Experte eine solche Verletzung für möglich hielt. Sie stellt auch nicht primär auf das bereits erwähnte Video ab. Nicht zu beanstanden sind schliesslich die vorinstanzlichen Erwägungen zu einer möglichen Verursachung der Verletzungen durch das Skalpell. Ihre Feststellung, wonach der Gutachter eine Verletzung mit dem Skalpell nachvollziehbar nicht ernsthaft in Erwägung gezogen habe, ist jedenfalls nicht offensichtlich falsch. Dies, zumal der Gutachter gestützt auf den Operationsbericht des Beschwerdegegners 2 davon ausging, dass die Einschnitte mit dem Skalpell, wie üblich, längs der Sehnen erfolgten, um Verletzungen zu vermeiden. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer vorbringt, der Experte habe eine Verletzung der Strecksehnen durch das Skalpell beim Zugang durch den Hautschnitt als am denkbarsten beurteilt. Es ist zudem insgesamt naheliegend anzunehmen, dass keine intraoperative Verletzung vorlag, zumal unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seine Finger nach der Operation bis Anfang April 2016 noch gut bewegen konnte und der Experte von einer glatten Verletzung der Sehnen ausging (oben E. 2.2.2). 
 
2.3.2. Der Beschwerdeführer belegt auch keine Willkür, indem er die vorinstanzliche Beweiswürdigung generell als einseitig rügt. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf den Experten, und nicht auf die behandelnde Ärztin Dr. med. D.________ abstellt, zumal sie zu Recht darauf hinweist, dass Berichte behandelnder Ärzte grundsätzlich zurückhaltend zu würdigen sind. Wie bereits ausgeführt, beurteilte der Experte eine Verletzung der Strecksehnen durch den Shaver überzeugend als sehr unwahrscheinlich. Dies selbst dann, wenn der Operateur zuvor die Gelenkkapsel verletzt hätte. Es kann daher offen bleiben, ob das nach Auffassung des Beschwerdeführers für die Durchführung der Arthroskopie notwendige Perforieren der Gelenkkapsel eine Verletzung im vom Gutachter gemeinten Sinn darstellt. Auch eine thermische Verursachung der Sehnenverletzung verneint die Vorinstanz gestützt auf den Experten schlüssig. Namentlich stellt auch die behandelnde Ärztin nichts Gegenteiliges fest, was an der Beurteilung durch den Gutachter zweifeln liesse. Dass er eine Verletzung durch den Vapor grundsätzlich als möglich erachtete, wurde ebenfalls bereits gesagt. Von Willkür kann keine Rede sein. Dies gilt auch, soweit der Beschwerdeführer auf eine chirurgische Beurteilung zweier Suva-Ärzte hinweist, die eine intraoperative Verletzung zweifelsfrei bejaht hätten und die die Vorinstanz ignoriert habe. Der Beschwerdeführer macht hierzu keine näheren Angaben. Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass auch der Beschwerdegegner 2 selbst eine intraoperative Ursache der Verletzung grundsätzlich für möglich hielt.  
Auch was der Beschwerdeführer zur gemäss Vorinstanz grundsätzlich möglichen post- oder präoperativen Ursache der Verletzung vorbringt, begründet keine Willkür. Die Vorinstanz verweist nachvollziehbar auf den Gutachter, welcher Selbstverletzungen, die nur schwer ersichtlich sind, für möglich hielt und aus seinem eigenen Arbeitsalltag kannte. Die Vorinstanz verkennt nicht, dass weder die Aussagen des Beschwerdeführers noch der dokumentierte Behandlungsverlauf konkret auf post- oder präoperative Ursachen der Verletzung hindeuten, wobei letzteres mangels Hinweisen vom Operateur nicht geprüft wurde. Nicht entscheidend ist in diesem Zusammenhang, ob die Vorinstanz selbst mit Beschluss vom 9. November 2020 gestützt auf weitere Akten festgestellt hatte, die Strecksehnen seien im Zeitpunkt der Operation noch intakt gewesen. Daraus lässt sich nicht schliessen, dass die Operation oder postoperative Handlungen des Beschwerdegegners 2 die strittigen Verletzungen verursachten. Die Vorinstanz verneint dies nachvollziehbar. 
 
2.3.3. Der Beschwerdeführer rügt auch mit Bezug auf die Brandverletzung "dorsal über dem 3/4 Zugang oberflächliche thermische Nekrose nach Vapor Benutzung intraop" die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Er begründet indes auch hier keine Willkür. Namentlich ist kein Widerspruch zwischen der oben erwähnten Feststellung des Beschwerdegegners 2 im Verlaufsbericht vom 15. März 2016 und seiner Aussage anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach er "wahrscheinlich die Hand des Beschwerdeführers unabsichtlich auf den Vapor gelegt habe, bevor er die Ringbandspaltung durchgeführt habe", zu erkennen. Dem Verlaufsbericht lässt sich nicht zweifelsfrei entnehmen, ob die thermische Verletzung durch den Vapor während oder nach der Operation verursacht wurde. Es ist daher nicht schlechterdings unhaltbar, mit der Vorinstanz anzunehmen, dass die thermische Nekrose Folge einer unabsichtlichen Handlung des Beschwerdegegners 2 nach der Operation - und dies nicht angeklagt - war. Auch hat sie damit die Aussage des Beschwerdegegners 2, den Beschwerdeführer möglicherweise geschädigt zu haben, ohne es zu bemerken, nicht willkürlich ausser Acht gelassen.  
 
2.4. Nach dem Gesagten bleibt der vorinstanzliche Freispruch bestehen. Auf die Zivilansprüche ist nicht einzugehen.  
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Januar 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt