Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_603/2024
Urteil vom 17. Januar 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Kommunikation,
Medien, Radio- und Fernsehempfangsgebühren, Zukunftstrasse 44, 2501 Biel BE,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Haushaltabgabe gemäss Art. 69 ff. RTVG, Abgabeperiode 2023,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2024
(A-5743/2023).
Sachverhalt:
A.
Auf Gesuch hin befreite die Schweizerische Erhebungsstelle für die Radio- und Fernsehabgabe (Serafe AG) A.A.________ und B.A.________ am 16. Februar 2023 für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2023 von der Haushaltabgabe (sog. Opting-out). Um die Voraussetzungen für die Befreiung zu prüfen, nahm das Bundesamt für Kommunikation (nachfolgend: BAKOM) im Haushalt der Eheleute A.________ am 12. April 2023 eine Kontrolle vor. Dabei stellte die untersuchende Beamtin fest, dass ein zum Empfang von Radio- oder Fernsehprogrammen geeignetes Gerät vorhanden war.
A.a. Die von A.A.________ und B.A.________ am 13. April 2023 gegen die am Vortag durchgeführte Kontrolle erhobene Verwaltungsbeschwerde nahm das BAKOM als Beschwerde gegen Untersuchungshandlungen im Sinne von Art. 27 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) entgegen. Mit Entscheid vom 17. Mai 2023 wies es sie ab. Dagegen reichten A.A.________ und B.A.________ Beschwerde beim Bundesstrafgericht ein, welches den angefochtenen Entscheid aufhob und das BAKOM anwies, die Eingabe vom 13. April 2023 als Verwaltungsbeschwerde entgegenzunehmen und zu behandeln (Beschluss vom 18. August 2023).
A.b. In der Folge beurteilte das BAKOM die Eingabe vom 13. April 2023 neu als Beschwerde gegen einen Augenschein nach Art. 12 lit. d VwVG (SR 172.021). Mit Verfügung vom 12. September 2023 wies es sie ab.
B.
Beschwerdeweise beantragten A.A.________ und B.A.________ sinngemäss, es sei festzustellen, dass die Amtshandlung vom 12. April 2023 widerrechtlich erfolgt sei. Sie sei zu widerrufen, aus der Amtshandlung entstandene Folgen seien zu beseitigen und die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Zudem seien weitere derartige Handlungen zu unterlassen. In einer zusätzlichen Eingabe stellten sie zudem sinngemäss das Begehren, es seien im öffentlichen Interesse von Amtes wegen wirksame Aufsichtsbeschwerden, Disziplinaruntersuchungen und Rechtsmittel zu ergreifen sowie geeignete Massnahmen umzusetzen. Mit Urteil vom 17. September 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
C.
A.A.________ und B.A.________ lassen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und das Rechtsbegehren stellen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei "in Teilen aufzuheben, gutzuheissen bzw. abzuändern". Die Amtshandlung vom 12. April 2023 sei zu widerrufen, es seien weitere derartige Handlungen zu unterlassen und bereits aus der Amtshandlung entstandene Folgen zu beseitigen. Es sei die Widerrechtlichkeit der Amtshandlung vom 12. April 2023 festzustellen. Die zugrundeliegende Verfügung sei aufzuheben.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG).
1.2. Rechtsschriften an das Bundesgericht haben einen Antrag, eine Begründung und die Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens beziehen und beschränken. Es ist auf die Begründung des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegen soll. Dabei reicht es nicht aus, in der Beschwerde ans Bundesgericht die im vorinstanzlichen Verfahren eingenommenen Rechtsstandpunkte zu bekräftigen; vielmehr hat die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 134 II 244 E. 2.2).
2.
2.1. Streitig ist, ob das Bundesverwaltungsgericht Recht verletzte, indem es auf das Unterlassungsbegehren der Beschwerdeführer nicht eintrat, den Augenschein vom 12. April 2023 als rechtmässig erfolgt beurteilte und einen Schadenersatzanspruch der Beschwerdeführer verneinte.
2.2. Die für die Beurteilung der Streitsache massgebenden rechtlichen Grundlagen werden im angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
3.
Auf den beschwerdeführerischen Antrag, weitere derartige Handlungen seien zu unterlassen, trat die Vorinstanz nicht ein mit der Begründung, diese bildeten nicht Gegenstand des bei ihr hängigen Verfahrens. Soweit die Beschwerdeführer vor Bundesgericht ihr Unterlassungsbegehren wiederholen, fehlt es an einer sachbezogenen Begründung, weil sie sich mit dem diesbezüglichen vorinstanzlichen Nichteintreten (d.h. den Nichteintretensmotiven) nicht auseinandersetzen, sondern sich lediglich materiell äussern, was nicht genügt (BGE 123 V 335; Urteil 9C_670/2024 vom 9. Dezember 2024 E. 2). Eine gültige Beschwerde liegt in diesem Punkt nicht vor.
4.
4.1. Aufgrund des angefochtenen Urteils steht für das Bundesgericht verbindlich fest, dass das BAKOM bei den Beschwerdeführern am 12. April 2023 einen Augenschein bzw. eine Kontrolle gestützt auf Art. 109c Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) vornahm und dass die untersuchende Beamtin ihnen, wie sie selber bestätigten, das entsprechende Protokoll vorlas sowie von ihnen beantragte Ergänzungen (teilweise) vornahm. Weil sich aus den Akten aber nicht ergab, dass ihnen das Protokoll auch zugestellt worden war, erkannte das Bundesverwaltungsgericht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Diese sei in seinem Verfahren geheilt worden, weil der Verstoss nicht schwer wiege, sich die Beschwerdeführer vor ihm als (wie das BAKOM) mit uneingeschränkter Kognition ausgestatteter Rechtsmittelinstanz umfassend äussern konnten und ihnen durch die Heilung keine unzumutbaren Nachteile entstanden seien. Der Verletzung werde jedoch bei den Entschädigungsfolgen Rechnung getragen. Demgegenüber drangen die Beschwerdeführer nicht durch mit ihrer ebenfalls den Gehörsanspruch betreffenden Rüge, wonach die untersuchende Beamtin sie über das Vorbringen von entlastendem Beweismaterial hätte informieren sollen. Das Bundesverwaltungsgericht wies darauf hin, dass die Behörde nicht verpflichtet sei, die Betroffenen dahingehend zu beraten, dass die Kontrolle nach Art. 109c Abs. 3 RTVG bestmöglich (d.h. zu ihren Gunsten) ausfalle. Da es zum Ergebnis gelangte, der Augenschein sei rechtmässig durchgeführt worden, verneinte es auch einen Anspruch der Beschwerdeführer auf die Zusprache von Schadenersatz wegen Widerrechtlichkeit nach Art. 3 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten (VG; SR 170.32); ebenso wenig sei ein anderer Grund für eine Schadenersatzpflicht ersichtlich.
4.2.
4.2.1. Die Beschwerdeführer kritisieren, im angefochtenen Urteil würden die ihrer Auffassung nach bedeutungsverschiedenen Begriffe "Kontrolle" und "Augenschein" unzulässigerweise gleichgesetzt. Es trifft zwar zu, dass in Art. 109c Abs. 3 RTVG nur die Rede davon ist, dass das BAKOM die Räumlichkeiten eines (nach Abs. 1 derselben Bestimmung auf Gesuch hin von der Abgabe befreiten) Haushaltes betreten kann, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Befreiung gegeben sind. Dies ändert aber nichts daran, dass die Kontrolle der Beweiserhebung durch eigene Sinneswahrnehmung dient, womit es sich bei ihr um einen Augenschein handelt (BGE 121 V 150 E. 4b), wie er in Art. 12 lit. d VwVG als Massnahme zur Feststellung des Sachverhalts vorgesehen ist. Abgesehen davon ist weder dargetan noch sonst wie ersichtlich, was die Beschwerdeführer aus den von ihnen diskutierten Begrifflichkeiten zu ihren Gunsten ableiten möchten.
4.2.2. Nicht beigepflichtet werden kann den Beschwerdeführern auch, soweit sie den Standpunkt vertreten, eine Heilung der in der fehlenden Zustellung des Protokolls begründeten Gehörsverletzung sei ausgeschlossen, weil der Verstoss schwer wiege, indem das BAKOM verpflichtet gewesen wäre, ihnen das Protokoll zeitnah und aus eigenem Antrieb auszuhändigen. Mit der Vorinstanz ist hinsichtlich der Schwere des Verstosses als entscheidend zu betrachten, dass die Beschwerdeführer bereits anlässlich des Augenscheins mündlich vom Protokollinhalt, der sich im Wesentlichen auf die Feststellung der Existenz eines zum Empfang geeigneten Gerätes beschränkte, Kenntnis erhielten. Zudem wurde ihnen Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern und Ergänzungen bzw. Berichtigungen zu verlangen (zu den diesbezüglichen Rechten der Parteien im Verwaltungsjustizverfahren: BGE 142 I 86 E. 2.3). Eine gravierende und damit unheilbare Gehörsverletzung liegt unter diesen Umständen nicht vor.
4.2.3. Soweit die Beschwerdeführer schliesslich beanstanden, sie hätten ihre "Gegenbeweismassnahme" aufgrund der Handlungsweise der Beamtin, welche den Haushalt "ohne Absprache bzgl. ordentlicher Beendigung der Amtshandlung" verlassen habe, nicht durchführen können, wiederholen sie sinngemäss das bereits im vorinstanzlichen Verfahren Vorgebrachte, ohne sich mit den entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil auseinanderzusetzen. Damit fehlt es diesbezüglich an einer gültigen Beschwerde.
4.2.4. Nicht erfüllt sind die an eine Beschwerde gestellten formellen Anforderungen schliesslich auch hinsichtlich des Antrages auf Beseitigung der aus der Amtshandlung entstandenen Folgen. Dieser kann zwar wie im vorinstanzlichen Verfahren als ein solcher auf die Zusprache von Schadenersatz verstanden werden, doch mangelt es auch in diesem Punkt an einer hinreichenden Begründung, weil sich die Beschwerdeführer dazu mit keinem Wort äussern.
4.2.5. Was die übrigen beschwerdeführerischen Einwände anbelangt, kommt die Eingabe nicht über appellatorische Kritik hinaus. Darauf ist nicht weiter einzugehen (vgl. E. 1.2).
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.
Die Gerichtskosten werden den unterliegenden Beschwerdeführern auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. Januar 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann