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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1408/2022  
 
 
Urteil vom 17. Februar 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiber Caprara. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, 
Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
2. Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), 
Kramgasse 20, 3011 Bern, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Begleiteter Ausgang, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 1. November 2022 (SK 22 489). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Obergericht des Kantons Solothurn verurteilte A.________ am 27. Januar 2014 zweitinstanzlich wegen mehrfachen Mordes und qualifizierten Raubes sowie weiterer Delikte zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe. Das Bundesgericht wies die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 6B_648/2014 vom 28. Januar 2015 (auszugsweise publiziert in: BGE 141 IV 34) ab. 
 
B.  
 
B.a. Mit Verfügung vom 18. Februar 2021 des Amtes für Justizvollzug des Kantons Solothurn wurden A.________ Ausgänge in Doppelbegleitung der Polizei bewilligt. Die Kompetenz zur Durchführung dieser Ausgänge wurde an die Justizvollzugsanstalt (JVA) Bostadel respektive an die Kantonspolizei Zug delegiert. Das Amt für Justizvollzug des Kantons Solothurn machte als Voraussetzung zur Durchführung der bewilligten Ausgänge verschiedene Auflagen, darunter die Weiterführung der forensischen Therapie.  
 
B.b. Mit Verfügung vom 24. März 2021 ordnete das Amt für Justizvollzug des Kantons Solothurn die Versetzung von A.________ von der JVA Bostadel in das Untersuchungsgefängnis Solothurn rückwirkend per 25. Februar 2021 an. Dieser Entscheid wurde geschützt, soweit auf die Rechtsmittel eingetreten wurde (vgl. Urteil 6B_1163/2021 vom 6. Dezember 2021).  
 
B.c.  
 
B.c.a. Mit Eingabe vom 16. März 2021 beantragte A.________ beim Amt für Justizvollzug des Kantons Solothurn, die Verfügung vom 18. Februar 2021 anzupassen oder eine neue Verfügung zu erlassen, damit Ausgänge in Doppelbegleitung der Polizei auch durch das Untersuchungsgefängnis Solothurn durchgeführt werden könnten. Durch seine Versetzung in das Untersuchungsgefängnis Solothurn habe er bereits zwei Ausgänge nicht wahrnehmen können.  
 
B.c.b. Mit Eingabe vom 13. April 2021 erhob A.________ beim Departement des Inneren des Kantons Solothurn Beschwerde wegen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung. Er rügte, er habe noch keine Verfügung vom Amt für Justizvollzug des Kantons Solothurn erhalten.  
 
B.c.c. Das Bundesgericht hiess die gegen den diesbezüglichen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid erhobene Beschwerde von A.________ mit Urteil 1B_366/2021 vom 18. Oktober 2021 gut, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 15. Juni 2021 auf und stellte das Vorliegen einer Rechtsverzögerung im Verfahren betreffend die Bewilligung von Ausgängen von A.________ aus dem Untersuchungsgefängnis Solothurn fest. Das Amt für Justizvollzug des Kantons Solothurn wurde angewiesen, in diesem Verfahren unverzüglich eine Verfügung zu erlassen.  
 
B.c.d. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2021 wies das Amt für Justizvollzug des Kantons Solothurn den Antrag von A.________ vom 16. März 2021 auf Anpassung der Verfügung vom 18. Februar 2021 und auf Bewilligung von polizeilich begleiteten Ausgängen ab.  
 
B.c.e. Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 4. November 2021 Beschwerde beim Departement des Inneren des Kantons Solothurn.  
 
B.c.f. Mit Verfügung vom 8. November 2021 des Amtes für Justizvollzug des Kantons Solothurn wurde A.________ per 10. November 2021 in die JVA Thorberg versetzt.  
 
B.c.g. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 des Amtes für Justizvollzug des Kantons Solothurn, welche die Verfügung vom 27. Oktober 2021 ersetzte, wurden A.________ Ausgänge in Doppelbegleitung der Polizei bewilligt. Die Kompetenz zur Durchführung dieser Ausgänge wurde an die JVA Thorberg respektive an die Kantonspolizei Bern delegiert. Das Amt für Justizvollzug des Kantons Solothurn machte als Voraussetzung zur Durchführung der bewilligten Ausgänge verschiedene Auflagen, unter anderem die Aufnahme und die Weiterführung der forensischen Therapie.  
 
C.  
 
C.a. Am 31. März 2022 und am 14. April 2022 ersuchte A.________ die JVA Thorberg schriftlich um Durchführung polizeilich doppelbegleiteter Ausgänge.  
 
C.b. Bezugnehmend auf seinen ersten Antrag vom 31. März 2022 teilte die JVA Thorberg A.________ am 7. April 2022 schriftlich mit, dass er aktuell noch nicht alle Auflagen gemäss Verfügung des Amtes für Justizvollzug des Kantons Solothurn vom 17. Dezember 2021 erfülle und es daher momentan nicht möglich sei, seinen Antrag auf Durchführung eines begleiteten Ausgangs zu bewilligen. Auf den zweiten Antrag vom 14. April 2022 reagierte die JVA Thorberg soweit aktenkundig nicht.  
 
C.c. Mit Beschwerde vom 28. April 2022 gelangte A.________ an die Sicherheitsdirektion (SID) des Kantons Bern und stellte folgende Anträge: 1. Es seien eine Rechtsverweigerung und 2. eine Rechtsverzögerung festzustellen, begangen durch die JVA Thorberg; 3. die begleiteten Ausgänge seien sofort zu gewähren; 4. die verpassten Ausgänge seien nachzuholen.  
 
C.d. Mit Entscheid vom 13. Juli 2022 wies die SID die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.  
 
C.e. Das Obergericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 1. November 2022 ab, soweit es darauf eintrat. Es wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und auferlegte A.________ die Verfahrenskosten.  
 
D.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen sinngemäss, den vorinstanzlichen Beschluss vom 1. November 2022 aufzuheben und stellt dieselben Anträge wie bereits vor Obergericht und SID (vgl. Sachverhalt C.c). Er ersucht zudem um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
E.  
Die SID verzichtete mit Schreiben vom 17. Januar 2023 auf eine Vernehmlassung. Das Obergericht des Kantons Bern erstattete am 18. Januar 2023 eine Vernehmlassung, ohne konkrete Anträge zu stellen. Es verwies im Wesentlichen auf den angefochtenen Beschluss. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes Wegen und mit freier Kognition (BGE 148 IV 155 E. 1.1 S. 158). Der vorinstanzliche Beschluss betrifft eine Frage des Vollzugs von Strafen und Massnahmen, weshalb er der Beschwerde in Strafsachen unterliegt (Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG). 
 
2.  
Beschwerdegegenstand ist ausschliesslich der angefochtene Beschluss vom 1. November 2022 (Art. 80 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Auf ausserhalb des Streitgegenstands liegende Anträge, Rügen und weitere Vorbringen kann daher von vornherein nicht eingetreten werden (Urteil 6B_1119/2021 vom 6. Oktober 2022 E. 2.3.1). Soweit der Beschwerdeführer die Verfügung vom 27. Oktober 2021 (Beschwerde S. 1 f.) oder das Schreiben der JVA Thorberg vom 7. April 2022 kritisiert (Beschwerde S. 2 f.), ist auf die Beschwerde somit nicht einzutreten. 
 
3.  
In der Beschwerde an das Bundesgericht ist gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt ist (BGE 143 I 377 E. 1.2 S. 380). Auf ungenügend begründete Rügen oder rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 S. 81). Es darf auch von Laien erwartet werden, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen (Urteile 6B_324/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 1.4; 6B_724/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 3.1). Der Beschwerdeführer richtet sich mit einer Laienbeschwerde gegen den vorinstanzlichen Beschluss. Aufgrund einer bei Laienbeschwerden üblichen wohlwollenden Betrachtungsweise (Urteil 6B_324/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 1.4) ist auf die Beschwerde einzutreten. Soweit indes eine Rechtsverletzung nicht geradezu offensichtlich erscheint, ist das Bundesgericht nicht gehalten, wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 143 V 19 E. 2.3 S. 24). 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, ihm werde seit Dezember 2020 trotz Therapiewilligkeit die Weiterführung der forensischen Therapie wegen fehlender Betreuungskapazitäten der Justizvollzugsanstalten verweigert. Dadurch werde ihm unverschuldet die Erfüllung der entsprechenden Auflage für die bereits bewilligten Ausgänge verunmöglicht, bzw. die Resozialisierung und die Reintegration verweigert. Er rügt eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgebotes, der persönlichen Freiheit, der Grundsätze des Strafvollzugs sowie eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung.  
 
4.2. Die Vorinstanz erwägt, mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 habe das Amt für Justizvollzug des Kantons Solothurn dem Beschwerdeführer Ausgänge unter polizeilicher Doppelbegleitung bewilligt. Dem Beschwerdeführer seien "bei der Durchführung" der Ausgänge Auflagen gemacht worden, darunter die Aufnahme und Weiterführung der forensischen Therapie, das Erarbeiten einer detaillierten Ausgangsplanung, die Vor- und Nachbesprechung der polizeilich begleiteten Ausgänge mit dem behandelnden Therapeuten und das Erarbeiten eines verlässlichen Arbeitsbündnisses mit der JVA Thorberg vor Gewährung der polizeilich begleiteten Ausgänge. Der besagten Verfügung sei zu entnehmen, dass die konkrete Durchführbarkeit polizeilich begleiteter Ausgänge im Einzelfall zu beurteilen sei. Aufgrund der besonderen Relevanz möglicherweise akut auftretender Risikofaktoren für die Beurteilung der Lockerungsprognose sei kurz vor deren Durchführung durch die JVA Thorberg und die Therapiestelle zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Vollzugsöffnung weiterhin gegeben seien. Die Vollzugsbehörde sei zeitnah zu informieren.  
Anlässlich der Vollzugskoordinationssitzung (VKS) vom 1. Februar 2022 sei unter anderem festgehalten worden, dass sich der Beschwerdeführer aktiv um eine Therapie bemühe. Eine solche könne aber im Moment zufolge Unterbesetzung noch nicht angeboten werden. Solange der Beschwerdeführer die Therapie nicht absolviere (was "unverschuldetermassen" aktuell nicht möglich sei) und keine Tatbearbeitungsgespräche mit der Bezugsperson oder dem zuständigen Sozialarbeiter stattfinden würden, könne er die Ausgänge nicht absolvieren. Die materiellen Voraussetzungen dafür seien nicht erfüllt. Die Vollzugsbehörde sei der Ansicht, dass Vollzugsöffnungen zum jetzigen Zeitpunkt deutlich verfrüht seien. Zunächst gelte es, den therapeutischen Prozess weiter fortzuführen und zu etablieren. Wenn sich der Beschwerdeführer auf die Therapie einlassen könne und sich erste legalprognostisch relevante Fortschritte abzeichnen würden, gelte es die Empfehlung auf Durchführung von ersten, mindestens doppelbegleiteten polizeilichen Ausgängen zu planen. Allfällige erste begleitete Ausgänge könnten unter der Voraussetzung, dass dem Beschwerdeführer legalprognostisch relevante Fortschritte attestiert würden, voraussichtlich auf Ende 2022/Anfang 2023 angedacht werden. 
Gemäss Angaben der JVA Thorberg vom 11. Mai 2022 habe am 14. April 2022 ein erstes Abklärungsgespräch des Beschwerdeführers mit einer Psychologin stattgefunden. Ein weiteres Gespräch sei in Planung gewesen. Der Beschwerdeführer befinde sich in Bezug auf die Therapie derzeit in der Abklärungsphase. Die Weiterführung der Therapie habe noch nicht erfolgen können. Sofern sich im Rahmen dieser Abklärung zeige, dass die Therapie mit dem Beschwerdeführer in der JVA Thorberg durchführbar sei, gelte es, diese im Verlauf der nächsten Monate zu etablieren. Erst danach werde die zuständige Psychologin legalprognostische Fortschritte einschätzen können. 
Vorliegend sei lediglich die Kompetenz zur Durchführung der begleitenden Ausgänge und zur Festlegung der jeweils konkret erforderlichen Sicherheitsmassnahmen an die JVA Thorberg respektive an die Kantonspolizei Bern delegiert worden. Grundlage für die vorliegende Prüfung bilde deshalb nach wie vor die Verfügung des Amtes für Justizvollzug des Kantons Solothurn vom 17. Dezember 2021, deren Voraussetzungen/Auflagen eingehalten sein müssten, damit dem Beschwerdeführer im Einzelfall ein polizeilich doppelbegleiteter Ausgang bewilligt werden könne. Aus besagter Verfügung gehe hervor, dass die dem Grundsatz nach bewilligten Ausgänge erst in Frage kommen würden, wenn eine forensische Therapie installiert worden sei und einige Zeit gedauert habe. Der behandelnden Therapeutin bzw. dem behandelnden Therapeuten sei es mangels ausreichender Kenntnis des Beschwerdeführers und dessen Persönlichkeit sonst nicht möglich, vor jeder Durchführung eines begleitenden Ausgangs allfällige Risikofaktoren bzw. die Lockerungsvoraussetzungen zu prüfen und eine konkrete Einschätzung abzugeben respektive dem Amt für Justizvollzug des Kantons Solothurn entsprechend Meldung zu erstatten. 
Die Vorinstanz erwägt, auch wenn zwischenzeitlich ein erstes Gespräch bzw. erste Gespräche stattgefunden hätten, befinde sich der Beschwerdeführer noch in der Abklärungsphase. Eine forensische Therapie sei, soweit aktenkundig, weder aufgenommen noch über eine gewisse Dauer fortgeführt worden. Eine therapeutische Einschätzung sei jedoch - gemäss Verfügung des Amtes für Justizvollzug des Kantons Solothurn vom 17. Dezember 2021 - vor jedem begleiteten Ausgang erforderlich. Damit sei klar, dass die in der genannten Verfügung gemachten Auflagen derzeit (noch) nicht erfüllt bzw. am 15. April 2022 nicht erfüllt gewesen seien. Da die vom Amt für Justizvollzug des Kantons Solothurn festgelegten Voraussetzungen für die Durchführung von begleiteten Ausgängen bis dato nicht erfüllt worden seien, habe der Beschwerdeführer auch keine Ausgänge verpasst, die es nachzuholen gelte. 
Es sei aktenkundig, dass sich der Beschwerdeführer aktiv um eine Therapie bemühe und dass eine solche zufolge Unterbesetzung bisher noch nicht habe installiert werden können. Daraus könne der Beschwerdeführer allerdings nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Amt für Justizvollzug des Kantons Solothurn habe in seiner Verfügung vom 17. Dezember 2021 die Aufnahme und Weiterführung der forensischen Therapie zur Bedingung für die Durchführung von Ausgängen des Beschwerdeführers gemacht. Dies im Wissen darum, dass er erst wenige Wochen zuvor in die JVA Thorberg verlegt worden sei, es um eine freiwillige und nicht um eine gerichtlich angeordnete Therapie gehe und deren Aufnahme bzw. die Installation des therapeutischen Settings eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen werde. 
 
4.3. Die Vorinstanz verneint in ihrer Vernehmlassung das Vorliegen einer Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung. Der Beschwerdeführer habe erstmals am 31. März 2022 um Durchführung der mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 bewilligten doppelbegleitenden Ausgänge ersucht. Bezugnehmend auf diesen Antrag habe die JVA Thorberg ihm am 7. April 2022 - d.h. innert Wochenfrist - schriftlich mitgeteilt, dass er aktuell noch nicht alle Auflagen gemäss besagter Verfügung erfülle. Auf das zweite diesbezügliche Ersuchen habe die JVA Thorberg zwar aktenkundig nicht reagiert. Der Beschwerdeführer sei allerdings bereits am 28. April 2022, d.h. lediglich zwei Wochen nach seinem letzten Ersuchen, mit Beschwerde an die SID gelangt, welche sich mit den gestellten Anträgen auseinandergesetzt habe.  
 
4.4.  
 
4.4.1. Der Strafvollzug muss gemäss Art. 74 StGB die Menschenwürde achten und darf die Rechte des Gefangenen nur soweit beschränken, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Anstalt es erfordern (BGE 139 I 180 E. 1.3 S. 182; 124 I 203 E. 2b S. 204; Urteile 6B_133/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.3; 6B_240/2018 vom 23. November 2018 E. 2.3). Art. 74 und 75 StGB schreiben einen auf Wiedereingliederung und Resozialisierung des Insassen ausgerichteten Strafvollzug vor. Nach Art. 75 Abs. 1 StGB sollen Gefangene im Vollzug denn auch vorab dazu befähigt werden, künftig straffrei zu leben. Die Vollzugsbedingungen haben sich somit am Grundsatz der Rückfallverhütung nach der Entlassung aus dem Vollzug zu orientieren. Der Vollzug beruht auf einem Stufensystem. Dem Gefangenen werden im Hinblick auf seine Rückkehr in die Gesellschaft zunehmend mehr Freiheiten gewährt. Je grösser die Flucht- oder Rückfallgefahr ist, desto engere Grenzen sind allerdings solchen stufenweisen Vollzugsöffnungen gesetzt (Urteile 6B_133/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.3; 6B_240/2018 vom 23. November 2018 E. 2.3; je mit Hinweisen).  
 
4.4.2. Gemäss Art. 84 Abs. 6 StGB ist dem Gefangenen zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht.  
 
4.4.3. Für den Straf- und Massnahmenvollzug sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 123 Abs. 2 BV). Art. 74 ff. StGB regeln die Grundzüge des Straf- und Massnahmenvollzugs. Die Einzelheiten des Vollzugs richten sich nach kantonalem Recht und den für den einzelnen Kanton jeweils massgebenden Konkordatsrichtlinien.  
 
4.4.4. Auf kantonaler und konkordatlicher Ebene massgebend sind vorliegend das Gesetz des Kantons Solothurn über den Justizvollzug vom 13. November 2013 (JUVG; BGS 331.11), die Verordnung des Kantons Solothurn über den Justizvollzug vom 24. August 2021 (JUVV; BGS 331.12) und das Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 5. Mai 2006 (SRL 325). Der einweisende Kanton übt nach Art. 16 Abs. 1 des Konkordats alle Vollzugskompetenzen aus. Darüber hinaus hat die Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats Nordwest- und Innerschweiz am 19. November 2012 eine Richtlinie betreffend die Ausgangs- und Urlaubsgewährung erlassen (nachfolgend: Richtlinie). Weiter besteht ein Merkblatt der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) zu den Vollzugsöffnungen im Straf- und Massnahmenvollzug vom 29. März 2012 (nachfolgend: Merkblatt KKJPD). Die Richtlinie unterscheidet in Konkretisierung von Art. 84 Abs. 6 StGB zwischen Sach- und Beziehungsurlaub sowie Ausgängen. Letztere sind in Art. 23 der Richtlinie geregelt und dienen der Kontaktpflege mit Personen ausserhalb der Vollzugseinrichtung, der Aufrechterhaltung des Bezugs zur Aussenwelt und therapeutischen Zwecken (Abs. 1). Sie sollen das soziale Verhalten der eingewiesenen Person fördern (Abs. 2). Es handelt sich, wie beim Urlaub, um Vollzugslockerungen im Hinblick auf die Vorbereitung auf das Leben in Freiheit, weshalb für die Gewährung von Ausgängen auch jene Voraussetzungen erfüllt sein müssen, die für die Gewährung von Urlaub erforderlich sind (Urteil 6B_827/2020 vom 6. Januar 2021 E. 1.4.3). Ausgänge erfolgen in der Regel unbegleitet (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie). Die Bewilligungsbehörde kann, in Absprache mit der Vollzugseinrichtung, eine Begleitung der eingewiesenen Person anordnen, wenn diese notwendig erscheint, um den geregelten Ablauf der Vollzugsöffnung sicherzustellen (Art. 22 Abs. 2 Satz 1 Richtlinie).  
 
4.4.5. Vollzugsöffnungen sind Lockerungen im Freiheitsentzug (vgl. Art. 71a Abs. 2 StGB). Darunter fallen auch die vorliegend zur Diskussion stehenden bereits bewilligten polizeilich doppelbegleiteten Ausgänge (vgl. Urteil 6B_827/2020 vom 6. Januar 2021 E. 1.4.1 a.E. betreffend unbegleitete Ausgänge). Die Gewährung einer Vollzugsöffnung ist nur dann in Betracht zu ziehen, wenn diese sich klar in das Gesamtkonzept der individuellen Resozialisierungsplanung einbettet und darüber hinaus keine Indizien für die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bestehen (Urteil 6B_827/2020 vom 6. Januar 2021 E. 1.4.4 a.E. mit Hinweisen; BENJAMIN F. BRÄGGER, Vollzugslockerungen und Beurlaubungen bei sog. gemeingefährlichen Tätern, in: Schweizerische Zeitschrift für Kriminologie, 1/2014, S. 60; BRÄGGER/ZANGGER, Freiheitsentzug in der Schweiz, 2020, S. 369). Ob eine Vollzugsöffnung im Einzelfall bewilligt werden kann, ist aufgrund einer Analyse des konkreten Risikos für eine Flucht oder eine neue Straftat unter Berücksichtigung des Zwecks und der konkreten Modalitäten der geplanten Öffnung sowie der aktuellen Situation der eingewiesenen Person zu entscheiden (Merkblatt KKJPD, Ziff. 5.2; vgl. Urteil 6B_827/2020 vom 6. Januar 2021 E. 1.4.5).  
 
4.4.6. Vollzugslockerungen erfolgen grundsätzlich gestützt auf Behandlungsfortschritte (Urteil 6B_827/2020 vom 6. Januar 2021 E. 1.4.5). Bei einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe ist der öffentlichen Sicherheit bei Entscheiden betreffend Vollzugslockerungen eine wesentliche Bedeutung beizumessen (BRÄGGER/ZANGGER, a.a.O., S. 369). Mit adäquaten Sicherungsmassnahmen lässt sich das Risiko begleiteter Ausgänge grundsätzlich verantworten. Es muss aber dargelegt werden, dass sich mit Ausgängen unter strenger Bewachung der erwähnte Effekt erzielen lässt und nicht lediglich ein zusätzliches Risiko für die Allgemeinheit geschaffen wird. Das ist im Einzelfall individuell-konkret zu begründen (Urteil 6B_664/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 2.7). Aufgrund der besonderen Relevanz von möglicherweise akut eintretenden Risikofaktoren für die Beurteilung der Lockerungsprognose ist kurz vor der Durchführung des bewilligten Ausgangs durch die Vollzugseinrichtung und, falls mit der Durchführung einer Therapie beauftragt, die Therapiestelle, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Vollzugsöffnung weiterhin gegeben sind (BRÄGGER/ZANGGER, a.a.O., S. 143).  
 
4.4.7. Die Bewilligung von Vollzugslockerungen kann an die Einhaltung von Auflagen geknüpft werden (vgl. Art. 14 Abs. 1 Richtlinie). Dies gilt namentlich für die Auflage, eine deliktorientierte Therapie durchzuführen (vgl. Urteile 6B_1155/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 2.5; 6B_791/2007 vom 9. April 2008 E. 6). Die Einhaltung von Auflagen, die von der Vollzugsbehörde bei der Bewilligung von Vollzugslockerungen gemacht werden, muss dem betroffenen Insassen indes möglich sein ("ad impossibilia nemo tenetur"). Werden - wie vorliegend - als Vollzugslockerung begleitete Ausgänge grundsätzlich bewilligt und als Auflage für deren Durchführung die Aufnahme und Weiterführung einer forensischen Therapie gemacht, muss bei Therapiewilligkeit des Insassen vom Staat das notwendige therapeutische Setting grundsätzlich zur Verfügung gestellt werden (vgl. betreffend stationäre therapeutische Massnahmen: BGE 142 IV 105 E. 5.8.2 S. 118, wonach ein allfälliger Mangel an geeigneten Einrichtungen zur Durchführung von stationären therapeutischen Massnahmen oder Organisationsprobleme dem Betroffenen nicht zum Nachteil gereichen dürfen; vgl. auch JONAS WEBER, Vollzugslockerungen bei Verwahrungen - [k]ein Widerspruch?, in: Übergangsmanagement und Nachsorge: Die wahren Herausforderungen des Massnahmenrechts, Heer/Habermeyer/Bernard [Hrsg.], Forum Justiz & Psychiatrie, Bd. 5, 2020, S. 68, wonach sich aus der grundrechtlich hergeleiteten Freiheitsorientierung des Verwahrungsvollzugs eine "staatliche Verpflichtung zum Angebot von Progressionsstufen" herleiten lasse; nach THIERRY URWYLER, AJP 2019, S. 757, müssten vom Staat im Vollzug der lebenslänglichen Freiheitsstrafe [und der Verwahrung] Therapieangebote zur Verfügung stehen, wenn beim Täter entsprechende Ressourcen und Therapiewilligkeit vorhanden seien). Dies gilt - entgegen der Vorinstanz (Beschluss S. 9) - grundsätzlich unabhängig davon, ob es sich um eine gerichtlich angeordnete Therapie oder um eine "freiwillige Therapie" im Strafvollzug handelt. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der mittels Auflage erfolgten Verknüpfung der bewilligten Vollzugslockerung in Form doppelbegleiteter Ausgänge an die Aufnahme und Weiterführung der forensischen Therapie (vgl. Sachverhalt B.c.g) fraglich, ob tatsächlich von einer "Freiwilligkeit" der Therapie auszugehen wäre (siehe zur Kritik gegen den Begriff der "freiwilligen Therapie": CHRISTOPH SIDLER, Strafvollzugsbegleitende Therapien ohne gerichtliche Anordnung: Herleitung der vollzugsrechtlichen Pflicht und der Therapieindikation, in: Angeordnete Therapie als Allheilmittel?, Heer/Habermeyer/Bernard [Hrsg.], Forum Justiz & Therapie, Bd. 6, 2022, S. 34, 39, 41). Wird infolge personeller Unterbesetzung der Vollzugseinrichtung keine Therapie angeboten, wird dem therapiewilligen Insassen in einem solchen Fall sonst die Möglichkeit genommen, in den Genuss der bereits bewilligten begleiteten Ausgänge zu kommen (vgl. NOÉMI BIRO, Notwendige Verteidigung im Straf- und Massnahmenvollzug, 2019, S. 208, wonach die Ablehnung einer Vollzugsöffnung aufgrund "mangelnder Ressourcen" problematisch erscheine).  
 
4.4.8. Die Nichtbewilligung von Vollzugslockerungen muss sich auf ernsthafte und objektive Gründe stützen. Die kantonalen Behörden verfügen im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs über ein weites Ermessen. Das Bundesgericht greift nur ein bei Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Urteile 6B_476/2021 vom 14. Juni 2021 E. 2.5; 6B_827/2020 vom 6. Januar 2021 E. 1.4.6; je mit Hinweisen).  
 
4.5.  
 
4.5.1. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Aus der genannten Bestimmung werden rechtsprechungsgemäss das Verbot der formellen Rechtsverweigerung und der Rechtsverzögerung abgeleitet (Urteil 2C_61/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 3.1).  
 
4.5.2. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obwohl sie darüber befinden müsste (BGE 135 I 6 E. 2.1 S. 9; Urteil 1B_303/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 2.1), eine Eingabe nicht an die Hand nimmt und behandelt (BGE 144 II 184 E. 3 S. 192 f.; Urteil 2C_493/2019 vom 17. August 2020 E. 4.1) oder wenn sie ihre Kognitionsbefugnis in unzulässiger Weise beschränkt (BGE 106 Ia 70 E. 2a S. 71). Zudem liegt eine formelle Rechtsverweigerung auch dann vor, wenn die Prüfung eines Rechtsbegehrens unterlassen wird, obwohl dazu eine Verpflichtung besteht (Urteil 2C_493/2019 vom 17. August 2020 E. 4.1). Ob eine formelle Rechtsverweigerung vorliegt, prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 135 I 6 E. 2.1 S. 9; Urteil 1B_303/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 2.1).  
 
4.5.3. Eine Rechtsverzögerung ist einer Behörde vorzuwerfen, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen oder - wo eine gesetzliche Erledigungsfrist fehlt - innert angemessener Frist entscheidet. Die Angemessenheit einer Verfahrensdauer beurteilt sich nach der Art des Verfahrens und den konkreten Umständen einer Angelegenheit, wie Umfang und Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, Bedeutung des Verfahrens für die Beteiligten etc. (BGE 144 I 318 E. 7.1 S. 333; 135 I 265 E. 4.4 S. 277; Urteil 1C_732/2021 vom 25. Januar 2022 E. 2.1). Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist bezieht sich ausgehend von den einzelnen Verfahrensschritten auf die gesamte Verfahrensdauer (BGE 135 I 265 E. 4.4 S. 277; 131 III 334 E. 2.2 und 2.3 S. 337). Das Rechtsverzögerungsverbot ist verletzt, wenn die Behörden ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Aktivität während langer Perioden untätig geblieben sind (BGE 139 I 206 E. 2.1 S. 211; 124 II 49 E. 3a S. 51; Urteil 1C_732/2021 vom 25. Januar 2022 E. 2.1). Für den Betroffenen ist es unerheblich, auf welche Gründe eine übermässige Verfahrensdauer zurückzuführen ist. Mangelnde Organisation oder Überbelastung bewahren nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung. Entscheidend ist allein, dass die Behörde nicht fristgerecht handelt. Bei der Feststellung einer übermässigen Verfahrensdauer ist daher zu prüfen, ob sich die Umstände, die zur Verlängerung des Verfahrens geführt haben, objektiv rechtfertigen lassen (BGE 144 II 486 E. 3.2 S. 489; 135 I 265 E. 4.4 S. 277; Urteil 6B_1147/2020 vom 26. April 2021 E. 2.3; je mit Hinweisen).  
 
4.5.4. Bei der Rechtsverzögerung handelt es sich um eine abgeschwächte Form der formellen Rechtsverweigerung (MÜLLER/BIERI, in: VwVG, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], N. 16 zu Art. 46a VwVG; nach BOSSHART/BERTSCHI, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], Griffel [Hrsg.], 3. Aufl. 2014, § 19 Rz. 40, sei die Rechtsverzögerung eine "besondere Form" der formellen Rechtsverweigerung), mithin um eine Rechtsverweigerung "auf Zeit" (NICOLAS VON WERDT, in: Bundesgerichtsgesetz BGG, 2. Aufl. 2015, N. 3 zu Art. 94 BGG). Während bei der formellen Rechtsverweigerung die Behörde zu verstehen gibt, dass sie nicht zu handeln gedenkt, gibt die Behörde bei einer Rechtsverzögerung zwar zu erkennen, dass sie die Sache bearbeiten will, verzögert indessen die Behandlung über Gebühr (siehe zur Abgrenzung: HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1045 f.; LORENZ MEYER, Das Rechtsverzögerungsverbot nach Art. 4 BV, 1982, S. 3; GEROLD STEINMANN, in: St. Galler Kommentar, Die schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, N. 18 ff. zu Art. 29 BV; UHLMANN/WÄLLE-BÄR, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, N. 1 f. zu Art. 46a VwVG). Die Unterscheidung ist insofern von Bedeutung, als bei der Rüge der formellen Rechtsverweigerung geprüft werden muss, ob sich die Behörde zu Recht weigert, die Angelegenheit zu behandeln, während bei der Rüge der Rechtsverzögerung nur zu prüfen ist, ob das Verfahren allzu lange dauert (LORENZ MEYER, a.a.O., S. 4).  
 
4.5.5. Als materielle Rechtsverweigerung wird die qualifiziert falsche, d.h. willkürliche oder rechtsungleiche Rechtsanwendung verstanden (BOSSHART/BERTSCHI, a.a.O., § 19 Rz. 40; MARKUS MÜLLER, in: Kommentar zum Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern [VRPG; BSG 155.21], Herzog/Daum [Hrsg.], 2. Aufl. 2020, N. 95 zu Art. 49 VRPG; MÜLLER/BIERI, a.a.O., N. 9 zu Art. 46a VwVG Fn. 19; LORENZ MEYER, a.a.O., S. 1 f.; FELIX UHLMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 94 BGG; UHLMANN/WÄLLE-BÄR, a.a.O., N. 1 zu Art. 46a VwVG; WIEDERKEHR/PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, § 1 Rz. 49). Eine materielle Rechtsverweigerung liegt nach der Praxis des Bundesgerichts vor, wenn zwar ein Entscheid getroffen wurde, dieses aber ein offensichtliches Fehlurteil ist (BGE 127 III 576 E. 2d S. 579; Urteil 5A_426/2022 vom 3. August 2022 E. 4.2). Eine materielle Rechtsverweigerung ist nicht schon dann gegeben, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, sondern nur dann, wenn das Ergebnis schlechterdings mit vernünftigen Gründen nicht zu vertreten ist (BGE 124 IV 86 E. 2a S. 88; 120 Ia 369 E. 3a S. 373; je mit Hinweisen).  
 
4.5.6. Die Vorinstanz ist auf die an sie gerichtete Beschwerde eingetreten, was zum vorliegend angefochtenen Beschluss geführt hat. Im Umstand, dass die Vorinstanz die aufgeworfenen Rechtsfragen anders als vom Beschwerdeführer gefordert behandelt, liegt rechtsprechungsgemäss keine formelle Rechtsverweigerung (vgl. oben E. 4.5.2). Es wird im Folgenden zu prüfen sein, ob der Vorinstanz bzw. den kantonalen Behörden eine materielle Rechtsverweigerung (vgl. unten E. 4.8) oder eine Rechtsverzögerung (vgl. unten E. 4.9) vorzuwerfen ist.  
 
4.6. Die Vorinstanz erwägt in ihrer Vernehmlassung, der Beschwerdeführer habe "erstmals" am 31. März 2022 um Durchführung der mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 bewilligten doppelbegleitenden Ausgänge ersucht (vgl. oben E. 4.3). Dadurch weicht sie vom im angefochtenen Beschluss festgestellten Sachverhalt ab, der für das Bundesgericht bindend ist (Art. 105 Abs. 1 BGG). Darauf ist nicht einzutreten. Es steht fest, dass dem Beschwerdeführer bereits am 18. Februar 2021 für den Vollzug in der JVA Bostadel und am 17. Dezember 2021 für den Vollzug in der JVA Thorberg doppelbegleitete Ausgänge rechtskräftig bewilligt wurden (vgl. oben Sachverhalt B.a und B.c.g). Diese Ausgänge wurden bisher jedoch nicht durchgeführt. Dass dem Beschwerdeführer bislang keine Vollzugslockerung in der Form polizeilich doppelbegleiteter Ausgänge mangels Aufnahme bzw. Weiterführung der forensischen Therapie gewährt wurde, ist nicht seiner Verweigerungshaltung, sondern vielmehr der Untätigkeit der Behörden und deren fehlenden Bemühungen, die rechtskräftige Bewilligung zu vollziehen, zuzuschreiben. Die Vorinstanz geht selbst davon aus, dass sich der Beschwerdeführer um eine Therapie aktiv bemühe, was aktenkundig sei (Beschluss S. 9). Der Grund der fehlenden Installierung der forensischen Therapie sei gemäss Vorinstanz vielmehr eine "Unterbesetzung" (Beschluss S. 9). Auch die Beendigung der Therapie in der JVA Bostadel Ende 2020 ist nicht dem Beschwerdeführer zuzuschreiben. Dieser Umstand ist vielmehr gemäss Angaben des Amtes für Justizvollzug des Kantons Solothurn der Beendigung der Tätigkeit der behandelnden Therapeutin und "einem offenbaren Missverhältnis seitens der Therapiestelle in der Nachfolgeregelung" geschuldet (vgl. Verfügung vom 27. Oktober 2021 S. 9). Der Beschwerdeführer hat damit nicht gegen seine Pflicht verstossen, im Rahmen des Strafvollzugs bei den Sozialisierungsbemühungen und den Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken (Art. 75 Abs. 4 StGB; vgl. Urteil 6B_307/2022 vom 23. Mai 2022 E. 2.2.2).  
 
4.7. Das Amt für Justizvollzug des Kantons Solothurn hat in seiner Verfügung vom 17. Dezember 2021 die Aufnahme und Weiterführung der forensischen Therapie zur Bedingung für die Durchführung von begleiteten Ausgängen des Beschwerdeführers gemacht. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer erst wenige Wochen zuvor (d.h. am 10. November 2021) in die JVA Thorberg versetzt wurde und dass die "Installation des therapeutischen Settings" eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt (vgl. Beschluss S. 9). Seit der Versetzung des Beschwerdeführers in die JVA Thorberg am 10. November 2021 wurde jedoch - soweit aktenkundig - nur ein Abklärungsgespräch des Beschwerdeführers mit einer Psychologin, und zwar erst am 14. April 2022, durchgeführt. Weitere Bemühungen der JVA Thorberg oder der Vollzugsbehörde zur Installierung bzw. Weiterführung der forensischen Therapie fanden - soweit aktenkundig - nicht statt. Ob sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses (d.h. am 1. November 2022) in Bezug auf die Therapie "noch in der Abklärungsphase" befunden habe (Beschluss S. 9), scheint angesichts des Zeitpunktes der bereits am 10. November 2021 erfolgten Versetzung zumindest fraglich, muss aber nicht weiter vertieft werden. Fakt ist, dass die kantonalen Behörden die zeitliche Dringlichkeit des vorliegenden Falles (vgl. dazu bereits der ausdrückliche Hinweis im Urteil 1B_366/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 3.2.3) trotz der bundesgerichtlich festgestellten Rechtsverzögerung weiterhin nicht beachtet haben. Zwar wurden dem Beschwerdeführer doppelt begleitete Ausgänge in der JVA Thorberg formell am 17. Dezember 2021 erneut bewilligt. Diese Verfügung setzten die Behörden jedoch nicht um, indem sie bis auf ein einziges Abklärungsgespräch passiv blieben. Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund der behördlichen Unterlassung, ein ausreichendes therapeutisches Betreuungsangebot für die Aufnahme bzw. Weiterführung der forensischen Therapie zeitnah nach der Bewilligung der begleiteten Ausgänge bereitzustellen, faktisch die Möglichkeit genommen, in den Genuss dieser Ausgänge zu kommen (vgl. oben E. 4.4.7). Ausgänge stellen nicht nur ein Privileg für Strafgefangene dar, sondern bilden auch einen Beitrag zur Wiedereingliederung und Resozialisierung (Urteil 1B_366/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 3.2.3 mit Hinweis; vgl. oben E. 4.4.1).  
 
4.8. Der Umstand, dass in der JVA Thorberg vorliegend keine forensische Therapie aufgenommen bzw. weitergeführt wurde, ist nicht dem Beschwerdeführer, sondern der personellen Unterbesetzung der Vollzugseinrichtung zuzuschreiben (vgl. oben E. 4.6). Dadurch konnte die Vollzugsbehörde im vorliegenden Fall mangels Weiterführung der forensischen Therapie das Vorliegen der Voraussetzungen für die Durchführung der bewilligten begleiteten Ausgänge gemäss Verfügung des Amtes für Justizvollzug des Kantons Solothurn vom 17. Dezember 2021 nicht bejahen und insbesondere nicht einschätzen, ob dem Beschwerdeführer legalprognostisch relevante Behandlungsfortschritte hätten attestiert werden können, welche eine Vollzugslockerung in der Form der bereits bewilligten doppelbegleiteten Ausgänge rechtfertigen würden (vgl. oben E. 4.4.6). Dass die Vorinstanz bei dieser Sachlage im angefochtenen Entscheid zum Schluss gekommen ist, die materiellen Voraussetzungen für die Durchführung der bewilligten polizeilich doppelbegleiteten Ausgänge seien derzeit mangels Weiterführung der forensischen Therapie zu verneinen (Beschluss S. 9), ist zwar nicht als materielle Rechtsverweigerung im Sinne eines Verstosses gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) zu werten (vgl. oben E. 4.5.5) und damit im Ergebnis nicht zu beanstanden.  
 
4.9. Indessen liegt in der behördlichen Verzögerung bei der Umsetzung des Entscheides der Vollzugsbehörde vom 17. Dezember 2021 eine Rechtsverzögerung vor (vgl. oben E. 4.5.3). Zwar wurde dem Beschwerdeführer formell begleiteter Ausgang bewilligt, aber diese Verfügung wurde aufgrund der Untätigkeit der Behörden bisher nie durchgesetzt bzw. es wurden keine Anstrengungen unternommen, die in der Verfügung genannten Bedingungen durchzusetzen. Das Bundesgericht hatte bereits im Urteil 1B_366/2021 vom 18. Oktober 2021 auf die zeitliche Dringlichkeit des vorliegenden Falles hingewiesen, da dem Beschwerdeführer ohne Erlass einer Verfügung die (allenfalls bestehende) Möglichkeit genommen wurde, in den Genuss begleiteter Ausgänge zu kommen (a.a.O. E. 3.2.3). Diese Möglichkeit wurde mit Erlass der Verfügung der Vollzugsbehörde vom 17. Dezember 2021 und damit vor über einem Jahr grundsätzlich geschaffen. Als Voraussetzung dafür machte die Vollzugsbehörde die Aufnahme und Weiterführung der forensischen Therapie (vgl. oben Sachverhalt B.c.g). Die kantonalen Behörden unterliessen in der Folge jedoch, zeitnah die gebotenen und zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um dem Beschwerdeführer die Einhaltung der von der Vollzugsbehörde verfügten Auflage zeitnah zu ermöglichen, insbesondere das zur Aufnahme bzw. Weiterführung der forensische Therapie notwendige therapeutische Setting bereitzustellen. Die Durchführung eines einzigen "Abklärungsgesprächs" mit einer Psychologin in der JVA Thorberg, und zwar erst am 14. April 2022 (Beschluss S. 8), muss klar als unzureichend bezeichnet werden (vgl. oben E. 4.7). Die Vorgehensweise der kantonalen Behörden kann auch nicht mit Hinweis auf eine allfällige "Unterbesetzung" der Vollzugseinrichtung gerechtfertigt werden (Beschluss S. 9). Das Bundesgericht hatte bereits im Urteil 1B_366/2021 vom 18. Oktober 2021 darauf hingewiesen, dass mangelhafte Organisation und strukturelle Überlastung nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung bewahren würden (a.a.O. E. 3.2.4).  
Insgesamt lässt sich die Verzögerung der kantonalen Behörden bei der Umsetzung des Entscheides des Amtes für Justizvollzug des Kantons Solothurn vom 17. Dezember 2021 und insbesondere bei der Bereitstellung des zur Aufnahme bzw. Weiterführung der forensischen Therapie des Beschwerdeführers notwendigen therapeutischen Settings nicht rechtfertigen. Dadurch wurde ihm unverschuldet faktisch verunmöglicht, die für die Gewährung der Vollzugslockerung von der Vollzugsbehörde gemachten Auflagen zu erfüllen und damit in den Genuss der bereits bewilligten polizeilich doppelbegleiteten Ausgänge zu kommen. Folglich erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung als begründet. Die Vorinstanz wird aufgefordert, unverzüglich mit den zuständigen kantonalen Behörden Kontakt aufzunehmen, damit das zur Aufnahme bzw. Weiterführung der forensischen Therapie des Beschwerdeführers notwendige therapeutische Setting zeitnah bereitgestellt wird. 
 
4.10. Sofern der Beschwerdeführer eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgebots und seiner persönlichen Freiheit rügt (Beschwerde S. 4), erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Entgegen der Beschwerde steht vorliegend nicht Freiheitsentzug gestützt auf einen Massnahmenvollzug zur Diskussion, sondern eine lebenslängliche Freiheitsstrafe und eine strafvollzugsbegleitende Therapie. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, weshalb und inwiefern der beanstandete Beschluss verfassungs- oder sonstwie bundesrechtswidrig im Sinne von Art. 95 BGG sein könnte. Die Beschwerde genügt in diesem Punkt den Begründungsanforderungen nicht (vgl. oben E. 3). Darauf ist nicht einzutreten.  
 
5.  
Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. November 2022 ist aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Das vom Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. 
Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer, der keine persönlichen Aufwendungen geltend macht, hat praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 68 BGG; BGE 133 III 439 E. 4 S. 446; Urteil 6B_112/2021 vom 4. Mai 2022 E. 2). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. November 2022 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Februar 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Caprara