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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_192/2023  
 
 
Urteil vom 17. April 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
c/o E.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Advokatin Anina Hofer, 
Beschwerdegegnerin, 
 
C.________ und D.________, 
vertreten durch Advokat Oliver Borer, 
betroffene Kinder. 
 
Gegenstand 
Alternierende Obhut, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht 
vom 8. Dezember 2022 (VD.2021.270). 
 
 
Sachverhalt:  
Die Parteien sind die Eltern von C.________ und D.________, die bei der Mutter leben und den Vater regelmässig sehen. Mit Entscheiden vom 4. November 2021 (separat pro Kind) wies die KESB Basel-Stadt den Antrag des Vaters auf alternierende Obhut ab. 
Am 8. Dezember 2022 führte das Appellationsgericht Basel-Stadt als Verwaltungsgericht eine Verhandlung durch und wies die Beschwerde ab; sodann behaftete es die Eltern bei ihrer Bereitschaft, auf Wunsch der Kinder zusätzliche Kontakte zum Vater zu ermöglichen und zu unterstützen. 
Mit Beschwerde vom 8. März 2023 wendet sich E.________ für den Vater an das Bundesgericht und verlangt die Aufhebung des Entscheides des Appellationsgerichtes und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung, eventualiter die Erteilung der alternierenden Obhut; ferner wird die unentgeltliche Rechtspflege verlangt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
In Zivilsachen können Parteien vor Bundesgericht nur von Anwälten vertreten werden, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 (BGFA, SR 935.61) hierzu berechtigt sind (Art. 40 Abs. 1 BGG). Die Eingabe an das Bundesgericht erfolgt durch E.________, welcher offensichtlich nicht Rechtsanwalt und deshalb - anders als im kantonalen Verfahren - nicht zur Vertretung befugt ist. 
Eine Rückweisung zur Verbesserung des Mangels (namentlich durch eigenhändige Unterzeichnung seitens des Beschwerdeführers) erübrigt sich jedoch, weil auf die Beschwerde ohnehin nicht einzutreten ist (vgl. dazu nachfolgend). 
 
2.  
Die Rechtsmittel nach dem Bundesgerichtsgesetz sind reformatorisch (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG). Daher darf sich die beschwerdeführende Partei nicht darauf beschränken, die Aufhebung oder Kassation des angefochtenen Entscheides zu beantragen; vielmehr ist ein Antrag in der Sache zu stellen. Es ist demnach anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (BGE 133 III 489 E. 3.1; 134 III 379 E. 1.3; 137 II 313 E. 1.3; 147 I 89 E. 1.2.5). 
Der Hauptantrag ist kassatorisch und damit ungenügend, zumal nicht klar wird, ob es dem Beschwerdeführer nur um die alternierende Obhut oder auch um die im Dispositiv des angefochtenen Entscheides zum Ausdruck gebrachte Behaftung der Eltern bei der Bereitschaft für zusätzliche Kontakte zum Vater geht; das Eventualbegehren spricht für Ersteres, die Beschwerdebegründung bezieht sich aber in erster Linie auf die Erwägung 2.6.5 des angefochtenen Entscheides und damit auf die Besuchskontakte. Mithin fehlt es im Zusammenhang mit dem Kontaktrecht an einem Begehren und sind die Rechtsbegehren in Bezug auf die Obhutsfrage ungenügend. Bereits aus diesem Grund ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
3.  
Nur der Vollständigkeit halber sei kurz erwähnt, dass die Beschwerde ohnehin auch mangels hinreichender Beschwerdebegründung scheitern würde, weil im Zusammenhang mit der Obhutsfrage entgegen den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Recht verstossen soll: 
Das Appellationsgericht ist gestützt auf das Gutachten, die Erfahrungsberichte und die mündliche Verhandlung davon ausgegangen, dass beide Elternteile erziehungsfähig sind, dass die Kommunikation per Whatsapp etabliert ist, sich aber auf das absolut notwendige Minimum beschränkt, und dass sich die Situaiton insgesamt etwas beruhigt hat. Es hat daraus gefolgert, dass heute die Qualität der elterlichen Kommunikation für sich genommen nicht mehr gegen die alternierende Obhut spräche. Indes hätten beide Kinder wiederholt und klar den Wunsch geäussert, dass keine Änderung gegenüber dem heutigen Modell stattfinde; weder möchten sie eine Änderung im Tagesablauf noch zusätzliche Übernachtungen beim Vater. Die Kinder seien inzwischen 13½ und 12 Jahre alt und ihrem Wunsch komme entscheidendes Gewicht zu. Bei dieser Ausgangslage sei im Sinn der Stabilität und Kontinuität von einer alternierenden Obhut abzusehen. 
Kernpunkt der Urteilsbegründung bildet die Erwägung, dass die Wünsche der Kinder aufgrund ihres Alters zu beachten seien und im Rahmen des Kontinuitätsprinzips von einer alternierenden Obhut abzusehen sei. Die Ausführungen in der Beschwerde gehen zum grössten Teil daran vorbei. Einen konkreten Bezug weist einzig das sinngemässe Vorbringen auf, es könne nicht sein, dass 13-jährige Kinder selbst über ihren Aufenthaltsort bestimmen dürften. Indes ist dies nicht Aussage im angefochtenen Entscheid, sondern vielmehr, dass der Kindeswille mit fortschreitendem Alter zunehmend beachtlich wird, insbesondere auch in Bezug auf Obhuts- und Besuchsrechtsfragen. Dies stimmt mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung überein (vgl. zuletzt Urteile 5A_224/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 3.1; 5A_742/2021 vom 8. April 2022 E. 4.3; 5A_558/2021 vom 29. Juli 2021 E. 3) und insofern ist keine Rechtsverletzung ersichtlich. 
 
4.  
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde mangels hinreichender Rechtsbegehren und mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. 
 
5.  
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. 
 
6.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der KESB Basel-Stadt, dem Kindesvertreter und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. April 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli