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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_280/2023  
 
 
Urteil vom 17. April 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Raffael Steger, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Vollstreckbarerklärung (Exequatur) und definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 20. Februar 2023 (2C 23 9 / 
2U 23 6). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Entscheid vom 5. Januar 2023 erklärte das Bezirksgericht Luzern die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts Homburg vom 16. Januar 2010 für vollstreckbar und erteilte der Beschwerdegegnerin für Fr. 42'642.13 nebst Zins definitive Rechtsöffnung. Der Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 16. Januar 2023 zugestellt. 
Auf die von diesem am 27. Januar 2023 der Post übergebene Beschwerde trat das Kantonsgericht zufolge abgelaufener Beschwerdefrist mit Entscheid vom 20. Februar 2023 nicht ein. Dieser wurde dem Beschwerdeführer am 4. März 2023 zugestellt. 
Mit Beschwerde vom 12. April 2023 wendet er sich an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde in Zivilsachen steht - unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen - offen (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG) und sie ist unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes über Ostern rechtzeitig eingereicht worden (Art. 46 Abs. 1 lit. a und Art. 100 Abs. 1 BGG). 
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen das erstinstanzliche Schreiben vom 28. Dezember 2023 und den erstinstanzlichen Entscheid vom 5. Januar 2023 richtet, ist auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten; Anfechtungsobjekt kann einzig der kantonal letztinstanzliche Endentscheid bilden (Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). 
 
2.  
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
3.  
Der Beschwerde fehlt es an einem Rechtsbegehren zur Sache; einzig findet sich ein auf Fristwiederherstellung gerichteter Antrag, welche indes nicht rechtsmittelweise verlangt werden kann; vielmehr wäre ein Gesuch um Fristwiederherstellung bei derjenigen Instanz zu verlangen, vor welcher eine Frist versäumt wurde (vgl. Art. 148 ZPO). 
Was sodann die Einhaltung der kantonalen Rechtsmittelfrist bzw. das Nichteintreten zufolge abgelaufener Frist anbelangt, ist mit dem Vorbringen, die Verspätung um einen Tag sei dadurch einstanden, dass die Post ständig die Benachrichtigungen an den Sohn statt an ihn zustelle, so dass er keinen Zugang zum Tracking habe, keine Rechtsverletzung darzutun. Das Vorbringen scheint denn auch eher Begründung für ein Gesuch um Fristwiederherstellung zu sein. Dieses wäre aber wie gesagt beim Kantonsgericht zu stellen gewesen. 
 
4.  
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. 
 
5.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. April 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli