Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1137/2020  
 
 
Urteil vom 17. April 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiber Boller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Häusermann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Erpressung, Mittäterschaft, Gehilfenschaft; Beweisverwertung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, 
vom 1. September 2020 (SST.2020.37). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte am 13. September 2016 B.________ rechtskräftig wegen Handels mit illegalen Dopingsubstanzen. Er wurde unter anderem von C.________, der seinerseits als Zwischenhändler in den Dopingmittelhandel involviert war, schwer belastet. 
Aufgrund einer geheimen Telefonüberwachung, die in zwei weiteren Strafverfahren betreffend Handel mit illegalen Dopingsubstanzen durchgeführt worden war, stiessen die Untersuchungsbehörden auf Anhaltspunkte, dass sich A.________ im Rahmen eines von B.________ initiierten Vorgehens unter Mitwirkung weiterer Personen (D.________ und E.________; zu B.________ und D.________ vgl. die Urteile 6B_1149/2020 und 6B_1150/2020 heutigen Datums) der Erpressung und Nötigung bzw. der diesbezüglichen Gehilfenschaft zum Nachteil von C.________ schuldig gemacht haben könnte. Die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau eröffnete deshalb eine Strafuntersuchung gegen A.________ und verurteilte ihn mit Strafbefehl vom 9. Juni 2017 wegen Gehilfenschaft zur Erpressung und Nötigung. Nachdem A.________ dagegen Einsprache eingelegt hatte, erhob die Staatsanwaltschaft am 11. Dezember 2018 Anklage. 
 
B.  
Das Bezirksgericht Bremgarten sprach A.________ am 24. Oktober 2019 der Gehilfenschaft zur qualifizierten (räuberischen) Erpressung schuldig. Vom Vorwurf der Nötigung und weiteren Delikten sprach es ihn frei. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten und einer Busse von Fr. 2'000.--, jeweils als Zusatzstrafe zu einem Urteil des Kreisgerichts Rheintal vom 10. August 2016. Daneben entschied es über die Einziehung bzw. Herausgabe zweier Schusswaffen und verwies die Zivilklage einer Privatklägerin auf den Zivilweg. 
 
C.  
Auf Berufung von A.________ nahm das Obergericht des Kantons Aargau von der Rechtskraft der unangefochten gebliebenen Freisprüche und der Verweisung der Zivilklage Vormerk. Es bestätigt im Übrigen das bezirksgerichtliche Urteil im Schuld und Strafpunkt, wobei es den Schuldspruch auf Gehilfenschaft zur Erpressung (im Grundtatbestand) abänderte. Die zwei Schusswaffen überwies es dem Polizeikommando des Kantons Aargau. 
Das Obergericht geht von folgendem, für den Schuldspruch der Gehilfenschaft zur Erpressung massgeblichen Sachverhalt aus: 
A.________ wurde beauftragt, C.________ Forderungen von B.________ zu überbringen. Zur Erfüllung dieses Auftrags zog A.________ seinerseits E.________ bei und beauftragte ihn damit, ein Treffen mit C.________ zu organisieren. Am 17. Januar 2015 fuhren A.________ und E.________ gemeinsam nach U.________, wo sie C.________ aufforderten, Geldzahlungen zur Wiedergutmachung zugunsten von B.________ zu leisten. Anlässlich dieses Treffens wurde C.________ in grosse Angst versetzt, weil für den Fall der Nichterfüllung der Forderungen mit der Ausübung von schwerer Gewalt gegen ihn und seine Familie (seine Lebenspartnerin und seinen Sohn) gedroht wurde. Unklar ist, ob A.________ E.________ für die Unterstützung bezahlte, und, ob sich A.________ aktiv am Gespräch beteiligte und ebenfalls Drohungen aussprach. Nach dem Treffen hob C.________ einen Betrag von insgesamt Fr. 90'000.-- in zwei Tranchen am 30. Januar und 12. März 2015 von seinem Bankkonto ab und übergab diesen F.________ zwecks Weiterleitung. 
 
D.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt einen vollumfänglichen Freispruch und eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. 
Das Obergericht nahm zur Beschwerde Stellung und ersucht im Fall einer Gutheissung der Beschwerde um einen reformatorischen Entscheid. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verzichtete auf eine Vernehmlassung. A.________ replizierte. 
Die kantonalen Akten wurden antragsgemäss beigezogen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer begründet den von ihm beantragten Freispruch mit der Unverwertbarkeit der Aussagen von E.________, auf welche sich die Vorinstanz als massgebliches Beweismittel stütze. 
 
1.1. Mit der Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form - unter Bezugnahme auf und in Auseinandersetzung mit den entscheidenden vorinstanzlichen Erwägungen - darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (BGE 143 I 377 E. 1.2). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der Begründungspflicht von Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 141 V 234 E. 1; 140 III 115 E. 2). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2).  
Für die Beurteilung von Rügen ohne Auswirkung auf den angefochtenen Entscheid fehlt es der beschwerdeführenden Partei am Rechtsschutzinteresse nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG. Zur abstrakten Beantwortung einer Rechtsfrage kann das Bundesgericht nicht angerufen werden. Auch darauf tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 124 IV 94 E. 1c; Urteile 6B_735/2020 vom 18. August 2021 E. 3.5; 6B_898/2015 vom 27. Juni 2016 E. 3.5). 
 
1.2.  
 
1.2.1. Die Vorinstanz gelangt unter Berücksichtigung der als unverwertbar kritisierten Aussagen von E.________ zum Ergebnis, der Beschwerdeführer habe die Tatbestandsvoraussetzungen der Erpressung, begangen in Mittäterschaft, erfüllt. Aufgrund des Verschlechterungsverbots von Art. 391 Abs. 2 StPO (Verbot der "reformatio in peius") spricht sie ihn allerdings (nur) wegen Gehilfenschaft zur Erpressung schuldig (angefochtener Entscheid E. 6.4 S. 27) und begrenzt sie die ausgesprochene Strafe auf die Höhe der erstinstanzlich verhängten Strafe (angefochtener Entscheid E. 7.4.8 S. 31). Wie zu zeigen sein wird (vgl. E. 1.5 unten), ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid, dass sich ein entsprechender Schuldspruch der Gehilfenschaft zur Erpressung ohne die Aussagen von E.________ fällen lässt; letztere sind nur erforderlich für eine Verurteilung wegen Mittäterschaft. Da die Vorinstanz wegen des Verschlechterungsverbots über den Schuldspruch der Gehilfenschaft zur Erpressung nicht hinausgehen durfte, hätte sie die Frage der Verwertbarkeit der Aussagen von E.________ folglich grundsätzlich offenlassen können und nicht darlegen müssen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers über eine Gehilfenschaft hinaus ein mittäterschaftliches Handeln zu begründen vermag. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner gegen die Verwertbarkeit der Aussagen von E.________ gerichteten Rüge den Schuldspruch beanstanden will, der letztlich nur auf Gehilfenschaft zur Erpressung lautet, gehen seine Vorbringen demzufolge an der Sache vorbei, weshalb darauf nicht einzutreten ist.  
 
1.2.2. Dies gilt hingegen nicht für den Strafpunkt. Denn die Vorinstanz setzt die Strafe ausgehend von einem mittäterschaftlichen Handeln fest und beschränkt die Strafhöhe einzig in Anwendung des Verschlechterungsverbots und damit aus formellen Gründen auf die Höhe der Strafe, welche die Erstinstanz für die von ihr erkannte Gehilfenschaft ausgefällt hatte. Eine Festsetzung der Strafe für den Schuldspruch der Gehilfenschaft zur Erpressung bzw. eine Überprüfung der Korrektheit der von der Erstinstanz für dieses Delikt ausgesprochenen Strafe erfolgte durch die Vorinstanz damit nicht. Das ist als solches grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Berufungsinstanz fällt ein neues Urteil (Art. 408 StPO) und hat namentlich die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen. Ihr ist es nicht untersagt, sich in ihren Erwägungen zur rechtlichen Qualifikation zu äussern, wenn das erstinstanzliche Gericht von einer abweichenden Sachverhaltswürdigung oder von falschen rechtlichen Überlegungen ausgegangen ist. Entscheidend ist mit Blick auf das Verschlechterungsverbot, dass sich dies im Dispositiv nicht in einem schärferen Schuldspruch niederschlägt und auch nicht zu einer härteren Strafe führt. Massgeblich für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt, ist das Dispositiv (vgl. BGE 139 IV 282 E. 2.6; Urteile 6B_1359/2016 vom 18. Mai 2017 E. 2.4; 6B_523/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 4.2; je mit Hinweisen). Die vorinstanzliche Begründung der Strafe mit dem als erstellt angesehenen mittäterschaftlichen Handeln ist indes nur solange haltbar, als der Schuldspruch wegen mittäterschaftlicher Tatverübung auch verfängt. Ist dies nicht der Fall, fehlt es der vorinstanzlichen Straffestsetzung an der Grundlage. Denn die ausgesprochene Strafe ist dann (nur) mit der Begehung eines Delikts begründet, dessen Voraussetzungen tatsächlich nicht gegeben sind und für welches folglich keine Strafe ergehen kann. Dass die Vorinstanz bei ihrer Straffestsetzung wegen des Verschlechterungsverbots nicht über die erstinstanzlich ausgefällte Strafe hinausgehen konnte, ändert daran nichts. In dieser Konstellation, d.h. wegen der vorinstanzlichen Begründung der Strafe allein mit einer mittäterschaftlichen Tatverübung, ist die Frage, ob der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten die Voraussetzungen eines mittäterschaftlichen Handelns erfüllt, jedenfalls für den Strafpunkt von Relevanz. Bedeutsam ist damit auch die Verwertbarkeit der Aussagen von E.________, auf die die Vorinstanz ihren Befund eines mittäterschaftlichen Handelns abstellt. Auf die vom Beschwerdeführer diesbezüglich erhobenen Rügen ist nachfolgend daher ebenfalls, und als erstes, einzugehen.  
 
1.3. Der Beschwerdeführer verweist zur Begründung der von ihm vertretenen Unverwertbarkeit der Aussagen von E.________ einerseits darauf, dass seine notwendige Verteidigung (jene des Beschwerdeführers) nicht von Anfang an, d.h. ab Eröffnung seiner Strafuntersuchung, sichergestellt gewesen sei. Gegen den vorinstanzlichen Schluss, es könne offenbleiben, ob eine notwendige Verteidigung des Beschwerdeführers bereits ab Eröffnung der Strafuntersuchung gegen ihn am 24. Februar 2016 zu bestellen gewesen wäre, da die zu seinen Lasten herangezogenen (zwei ersten) Einvernahmen von E.________ am 2. Oktober 2015 und 17. Februar 2016 und somit noch vor der Eröffnung der Strafuntersuchung abgehalten worden seien und der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt folglich weder über ein Teilnahmerecht an diesen Einvernahmen noch über einen Anspruch auf notwendige Verteidigung verfügt habe (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.4.3 S. 11), wendet der Beschwerdeführer jedoch nichts ein. Er beantwortet bzw. bejaht einzig die von der Vorinstanz bei ihrer Begründung zu Recht offengelassene Frage, ob bereits ab der Eröffnung der Untersuchung eine notwendige Verteidigung zu bestellen gewesen wäre. Inwiefern die vorinstanzlichen Ausführungen zur Frage der notwendigen Verteidigung rechtswidrig wären, zeigt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde hingegen nicht auf. Auf seine betreffende Rüge ist daher bereits mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. E. 1.1 oben). Die Frage der notwendigen Verteidigung braucht aber auch deshalb nicht vertieft zu werden, weil die Aussagen von E.________ aus einem anderen, im Folgenden zu thematisierenden Grund nicht verwertbar sind.  
 
1.4.  
 
1.4.1. Der Beschwerdeführer führt die Unverwertbarkeit der Aussagen von E.________ andererseits auf eine Verletzung seines Konfrontationsanspruchs zurück. Er macht zusammengefasst geltend, ihm sei nicht ein einziges Mal die Möglichkeit gegeben worden, sein Recht auf Konfrontation mit dem Belastungszeugen E.________ auszuüben. Er habe weder auf eine Konfrontation gültig verzichtet, noch könne ihm angelastet werden, dass er einen Antrag um Konfrontation erst im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren gestellt habe, als E.________ bereits verstorben gewesen sei. Vielmehr müsse sich die Beschwerdegegnerin vorwerfen lassen, in der davorliegenden Zeit keine Konfrontation durchgeführt zu haben. Dies wiege gerade in Kombination mit der Verletzung des Rechts auf notwendige Verteidigung schwer. Von einer unumgänglichen Einschränkung des Konfrontationsrechts könne daher keine Rede sein. Weiter betont der Beschwerdeführer, die Aussagen von E.________ stellten entgegen der vorinstanzlichen Ansicht den einzig ausschlaggebenden Beweis für den Schuldspruch dar. Ausreichend kompensierende Faktoren, die - sofern ein Absehen von der Konfrontation denn unausweichlich gewesen wäre - eine Berücksichtigung der Aussagen allenfalls erlaubten, lägen nicht vor. Die von der Vorinstanz als solche Massnahme angeführten Videoaufnahmen von Einvernahmen von E.________ beträfen die nicht entscheidrelevanten (zweiten und dritten) Einvernahmen vom 17. Februar 2016 und 18. Mai 2017 und brächten hinsichtlich des zentralen Rechts, Fragen zu stellen, ohnehin nichts. Auf die Aussagen von E.________ könne unter diesen Umständen nicht zu seinem Nachteil abgestellt werden.  
 
1.4.2.  
 
1.4.2.1. Nach den Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat die beschuldigte Person als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren Anspruch darauf, Belastungszeugen zu befragen. Eine belastende Aussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Um ihr Fragerecht wirksam ausüben zu können, muss die beschuldigte Person in die Lage versetzt werden, die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen zu prüfen und den Beweiswert seiner Aussagen zu hinterfragen (BGE 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1; je mit Hinweisen). Dem Konfrontationsanspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu (BGE 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1).  
Von einer direkten Konfrontation der beschuldigten Person mit dem Belastungszeugen oder auf dessen ergänzende Befragung kann nur unter besonderen Umständen abgesehen werden, wenn eine persönliche Konfrontation nicht möglich oder eine Beschränkung des Konfrontationsrechts dringend notwendig ist. Die Fragen an den Belastungszeugen dürfen auch nicht im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung für entbehrlich erklärt werden (BGE 129 I 151 E. 4.3). Die ausgebliebene Konfrontation mit Belastungszeugen verletzt die Garantie aber nicht, wenn diese berechtigterweise das Zeugnis verweigern oder die erneute Befragung nicht möglich ist, weil sie trotz angemessener Nachforschungen unauffindbar bleiben, dauernd oder für lange Zeit zur Einvernahme unfähig werden oder in der Zwischenzeit verstorben sind. Die Verwertbarkeit der ursprünglichen Aussage erfordert allerdings, dass die beschuldigte Person zu den belastenden Erklärungen hinreichend Stellung nehmen konnte, diese sorgfältig geprüft wurden und ein Schuldspruch sich nicht allein darauf abstützt. Ausserdem darf der Umstand, dass die beschuldigte Person ihre Rechte nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der Behörde liegen (BGE 131 I 476 E. 2.2 und 2.3.4 mit diversen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, EGMR). Nach der Rechtsprechung des EGMR kann sodann ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung ohne Konfrontation mit Belastungszeugen verwertbar sein, wenn ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind, die den Anspruch der beschuldigten Person auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels gewährleisten (vgl. Urteile des EGMR Garofolo gegen Schweiz vom 2. April 2013, Nr. 4380/09, §§ 46 f.; Pesukic gegen Schweiz vom 6. Dezember 2012, Nr. 25088/07, §§ 43 ff.; sowie Al-Khawaja und Tahery gegen Grossbritannien vom 15. Dezember 2011, Nrn. 26766/05 und 22228/06, §§ 119, 120 ff., 126 ff., 147; vgl. auch BGE 148 I 295 E. 2.2; Urteile 6B_173/2022 vom 27. April 2022 E. 1.3.1; 6B_1219/2019 vom 24. April 2020 E. 2.1; 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 2; je mit Hinweisen).  
 
1.4.2.2. In Nachachtung dieser Grundsätze beurteilt der EGMR die Fairness des Verfahrens in drei Schritten: Zunächst wird untersucht, ob es einen ernsthaften Grund für das Nichterscheinen des Belastungszeugen an der Gerichtsverhandlung bzw. für die fehlende Konfrontation der beschuldigten Person mit dem Belastungszeugen gab. Dann wird die Bedeutung des Beweismittels im Prozess beurteilt, d.h. ob es der einzige oder ausschlaggebende Beweis für die Verurteilung ist. Zuletzt geht es darum, die ausgleichenden Elemente (Verfahrensgarantien) zu identifizieren und zu beurteilen, inwieweit sie genügten, um die der Verteidigung verursachten Schwierigkeiten auszugleichen und auf diese Weise die Fairness des Verfahrens insgesamt zu gewährleisten (vgl. Urteil des EGMR Schatschaschwili gegen Deutschland vom 15. Dezember 2015, Nr. 9154/10, §§ 100 ff.; BGE 148 I 295 E. 2.2; Urteile 6B_659/2014 vom 22. Dezember 2017 E. 9.2; 6B_947/2015 vom 29. Juni 2017 E. 5.5.1; je mit Hinweisen).  
 
 
1.4.2.3. Der EGMR nennt als Elemente, die das Gleichgewicht des Verfahrens wiederherstellen können, namentlich die Tatsachen, dass das urteilende Gericht die nicht konfrontierten Aussagen mit Vorsicht behandelt, dass es sich des geringen Beweiswerts dieser Aussagen bewusst ist oder dass es ausführlich darlegt, warum es diese Aussagen für zuverlässig hält, wobei es die anderen verfügbaren Beweismittel mitberücksichtigt. Eine weitere Möglichkeit eines Ausgleichs sieht der EGMR im Zeigen einer Videoaufnahme der früheren Einvernahme des Belastungszeugen in der Gerichtsverhandlung oder im Vorlegen von Beweismaterial, das die fraglichen Aussagen untermauert, wie z.B. Aussagen von Personen, denen der Belastungszeuge unmittelbar nach den Ereignissen berichtet hat, oder gerichtsmedizinische Unterlagen und Expertisen über Verletzungen oder über die Glaubwürdigkeit des Opfers. Auch die Möglichkeit, einem abwesenden Belastungszeugen schriftlich Fragen zu stellen, erwähnt der EGMR (vgl. Urteil des EGMR Schatschaschwili gegen Deutschland, a.a.O., §§ 125 ff.; BGE 148 I 295 E. 2.3; Urteil 6B_862/2015 vom 7. November 2016 E. 4.3.3; je mit Hinweisen).  
 
1.4.3. Nach der verbindlichen Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) war der Beschwerdeführer an den insgesamt drei Einvernahmen von E.________ vom 2. Oktober 2015, 17. Februar 2016 und 18. Mai 2017 nie anwesend und hatte er folglich keine Möglichkeit, ihm Fragen zu stellen. Zu Recht hält die Vorinstanz daher fest, er habe seinen Konfrontationsanspruch nicht (direkt) wahrnehmen können (angefochtener Entscheid E. 2.5.2 S. 12). Die Vorinstanz erachtet die nichtkonfrontierten Aussagen allerdings gleichwohl als zum Nachteil des Beschwerdeführers verwertbar, da die fehlende Konfrontation nicht in der Verantwortung der Behörden liege, die Aussagen nicht den einzigen Beweis für den Schuldspruch darstellten und - selbst unter der Annahme, den Aussagen käme ausschlaggebende Bedeutung zu - ausreichend kompensierende Faktoren im Sinne der Rechtsprechung vorhanden seien (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.5.3 ff. S. 13 ff., insbesondere E. 2.5.4.5 S. 17).  
 
1.4.4. Dieser Beurteilung der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden:  
 
1.4.4.1. Die Vorinstanz legt ihrer Sachverhaltsfeststellung die Zeugenaussagen von C.________ im erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahren, die Aussagen von E.________ in seinen drei Einvernahmen und die RTI-Daten des Mobiltelefons des Beschwerdeführers zugrunde. Gestützt auf die Aussagen von C.________ und die RTI-Daten kommt sie zum Schluss, dass der Beschwerdeführer und E.________ am 17. Januar 2015 nach U.________ gefahren seien, dort C.________ aufgesucht hätten und Letzterer an diesem Treffen mit der Anwendung massiver Gewalt an ihm und seiner Familie bedroht worden sei, sollte er nicht einen hohen Geldbetrag zahlen. Die konkrete Rolle des Beschwerdeführers bei diesem Vorhaben leitet die Vorinstanz massgeblich aus den Aussagen von E.________ in seiner Einvernahme vom 2. Oktober 2015 ab. Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer von den Haupttätern beauftragt worden sei und für die Ausführung seines Auftrags seinerseits E.________ beigezogen habe. Der Beschwerdeführer sei nicht nur Begleiter und Chauffeur von E.________ gewesen, sondern auch dessen Auftraggeber (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.1 f. S. 20 f.). Ausgehend von dieser Sachverhaltsfeststellung erwägt die Vorinstanz in ihrer anschliessenden rechtlichen Würdigung, mit der Beauftragung und Begleitung von E.________ werde klar, dass sich der Beschwerdeführer den Vorsatz seiner Auftraggeber zu eigen gemacht habe. Durch die Beauftragung sei er in massgeblicher Weise am Delikt beteiligt und erscheine er deshalb als Hauptbeteiligter. Der Beschwerdeführer und E.________ hätten die Tat gemeinsam ausgeführt, sodass sie als Gemeinschaftswerk erscheine. Infolge seiner Stellung als Auftraggeber von E.________ rechnet die Vorinstanz die von Letzterem verübte Erpressung daher - ohne dass der Beschwerdeführer selber die Drohungen ausgesprochen haben müsse, was nicht erstellt sei - dem Beschwerdeführer nach den Regeln der Mittäterschaft zu (angefochtener Entscheid E. 6.3 f. S. 26 f.).  
 
1.4.4.2. Wenn die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beurteilung der Verwertbarkeit der Aussagen von E.________ festhält, es handle sich bei den Aussagen von E.________ nicht um den einzigen und ausschlaggebenden Beweis für einen Schuldspruch, und dies mit den von ihr herangezogenen weiteren Beweisen der Aussagen von C.________ und der RTI-Daten begründet (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.5.4.3 S. 16 f.), vermag dies - jedenfalls soweit sie damit den von ihr als richtig erachteten Schuldspruch wegen in Mittäterschaft begangener Erpressung meint, was anzunehmen ist, nachdem sich die Frage der Verwertbarkeit der Aussagen von E.________ nur dann stellt - mit Blick auf das Gesagte nicht zu überzeugen: Laut der Begründung im angefochtenen Entscheid ist die vom Beschwerdeführer vorgenommene Beauftragung von E.________ das entscheidende Element, um das Verhalten des Beschwerdeführers als mittäterschaftliches Handeln zu qualifizieren. Dass eine entsprechende Beauftragung erfolgte, lässt sich nur aus den Aussagen von E.________ ableiten. Weitere Anhaltspunkte aus anderen Beweismitteln, die ebenfalls auf eine Beauftragung oder auf allfällige andere Umstände hindeuten würden, die ein mittäterschaftliches Handeln annehmen liessen, liegen nicht vor. Die Vorinstanz bezeichnet die Aussagen von E.________ denn auch selber als "ausschlaggebend" für ihre Feststellung einer Beauftragung (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.2 S. 20) und sie würdigt sie nur in Bezug auf sich selbst, ohne Einbezug anderer Beweismittel (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.5.4.2 S. 14 ff.). Zu bemerken ist, dass eine Verurteilung wegen mittäterschaftlichen Handelns gemäss der vorinstanzlichen Begründung zwar nicht allein gestützt auf die Aussagen von E.________ möglich ist, sondern hierzu die erwähnten weiteren Beweise der Aussagen von C.________ und der RTI-Daten nötig sind, nämlich um die von E.________ ohne konkrete Namensangabe beschriebene "Person im Hintergrund", die ihn beauftragte und am Tattag begleitete, erst als Beschwerdeführer zu identifizieren. So sehr auch diese weiteren Beweismittel für eine Verurteilung erforderlich sind, so wenig vermögen sie zusätzliche Anhaltspunkte für eine vom Beschwerdeführer ausgegangene Beauftragung von E.________ oder für andere Umstände zu liefern, die den Schluss auf ein mittäterschaftliches Handeln zuliessen. Die von der Vorinstanz angeführten weiteren Beweise erlauben mithin in keiner Weise, das gestützt auf die nichtkonfrontierten Aussagen dem Beschwerdeführer angelastete relevante Tathandeln, d.h. die Beauftragung von E.________ mit der Vornahme von Erpressungshandlungen, zu verifizieren (anders etwa als im Fall, in dem neben den unkonfrontierten Aussagen der Belastungszeugin Aussagen einer weiteren Person herangezogen werden konnten, der die Belastungszeugin das Tatgeschehen geschildert hatte, vgl. Urteil 6B_249/2021 vom 13. September 2021 E. 2.3, oder im Fall, in dem zusätzlich zu den Aussagen des Belastungszeugen zahlreiche weitere Beweismittel bedeutsam bzw. gar entscheidend für das Tathandeln und damit den Schuldspruch waren, vgl. Urteile 6B_173/2022 vom 27. April 2022 E. 1.4.3 f. und 6B_75/2013 vom 10. Mai 2013 E. 3.3.3).  
Den Aussagen von E.________ ist bei dieser Sachlage entgegen der Beurteilung der Vorinstanz ausschlaggebende Bedeutung im Sinne der Rechtsprechung für die Verurteilung des Beschwerdeführers als Mittäter zuzumessen. Der Verweis der Vorinstanz auf die weiteren, ebenfalls notwendigen Beweise ist unbehelflich, um das Fehlen einer solchen ausschliesslichen Bedeutung zu begründen. 
 
1.4.5. Sind die Aussagen von E.________ ausschlaggebend für eine Verurteilung als Mittäter, kommt dem Vorliegen ausreichend kompensierender Faktoren besonderes Gewicht zu. Die Vorinstanz führt in ihrer Eventualbegründung als solche ausgleichende Faktoren Videoaufnahmen der Einvernahmen von E.________ vom 17. Februar 2016 und 18. Mai 2017 an, die selbst in dem von ihr verneinten Fall, dass seine Aussagen ausschlaggebend wären, den Anspruch des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren und auf Überprüfung der Verlässlichkeit der Beweismittel gewährleisten würden. Sie erwägt, nicht nur das Gericht, sondern auch der Beschwerdeführer erhalte dadurch die Möglichkeit, den Ablauf der Einvernahmen und das Verhalten von E.________ als befragte Person wahrzunehmen und sich so ein eigenes Bild von der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu machen (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.5.4.4 S. 17). Die Vorinstanz lässt dabei allerdings ausser Acht, dass die (erste) Einvernahme von E.________ vom 2. Oktober 2015, auf welche sie ihre, für die Annahme einer mittäterschaftlichen Begehung entscheidende Erkenntnis der vom Beschwerdeführer ausgegangenen Beauftragung von E.________ stützt, durch keine Videoaufnahme dokumentiert ist. Das Zustandekommen der Aussagen von E.________ und dessen Aussageverhalten in der ersten Einvernahme konnte der Beschwerdeführer folglich nicht entsprechend selbst wahrnehmen. Den Videoaufnahmen von den als solchen nicht entscheidrelevanten zwei späteren Einvernahmen vom 17. Februar 2016 und 18. Mai 2017 kommt deshalb höchstens eine äussert begrenzte kompensierende Bedeutung zu, dies erst recht, nachdem sich die Aussagen und das Aussagenverhalten von E.________ in der ersten Einvernahme erheblich von jenen bzw. jenem in den zwei späteren Einvernahmen unterscheiden (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.5.4.2 S. 15 f.). Die Videoaufnahmen vermögen daher die fehlende Konfrontation des Beschwerdeführers mit dem Belastungszeugen nicht aufzuwiegen. Andere Elemente, die einen entsprechenden Ausgleich erlaubten, nennt die Vorinstanz nicht und sind nicht ersichtlich. Namentlich hatte der Beschwerdeführer keine Gelegenheit, dem Belastungszeugen indirekt (schriftlich) eigene Fragen zu stellen, und stützt sich die Vorinstanz, wie in E. 1.4.4.2 oben dargelegt, auch nicht auf andere ergänzende Beweise oder Indizien ab, die es erlaubten, den anhand der Aussagen von E.________ in der ersten Einvernahme getroffenen Schluss einer Beauftragung in irgend einer Weise zu verifizieren. Dass die Vorinstanz die Aussagen von E.________ einer eingehenden Würdigung unterzieht, vermag vor diesem Hintergrund, d.h. weil sich diese Würdigung allein auf die Aussagen von E.________ beschränkt und keine weiteren (nicht vorhandenen) Anhaltspunkte miteinbezieht (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.5.4.2 S. 14 ff.), nicht zu genügen.  
 
Entgegen der vorinstanzlichen Beurteilung fehlt es damit an ausreichend kompensierenden Faktoren, die ein entscheidendes Abstellen auf die Aussagen von E.________ trotz fehlender Konfrontation rechtfertigen könnten. 
 
1.4.6. Unter diesen Umständen verstösst ein Heranziehen der Aussagen von E.________ zur Begründung eines mittäterschaftlichen Handelns gegen Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK. Die Aussagen hätten hierzu nicht verwendet werden dürfen. Ob die fehlende Möglichkeit einer Konfrontation den Strafverfolgungsbehörden anzulasten ist, kann bei dieser Sachlage offenbleiben.  
 
1.5. Dieses Ergebnis hat allerdings nicht zur Folge, dass ein Freispruch zu ergehen hätte, wie ihn der Beschwerdeführer beantragt. Wie bereits einleitend erwähnt wurde und nachfolgend darzulegen ist, lässt sich ein mittäterschaftliches Tathandeln ohne die Aussagen von E.________ zwar nicht mehr annehmen; indes geht aus den vorinstanzlichen Ausführungen hervor, dass der Beschwerdeführer ohne Berücksichtigung jener Aussagen jedenfalls den Tatbestand der Gehilfenschaft zur Erpressung erfüllt. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht.  
 
1.5.1. Gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB macht sich der Erpressung schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt. Wendet der Täter gegen eine Person Gewalt an oder bedroht er sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben, so richtet sich die Strafe nach dem Tatbestand des Raubes von Art. 140 StGB (sog. räuberische Erpressung).  
Als Mittäter gilt, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass die Tat "mit ihm steht oder fällt". Der Mittäter muss bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind nicht notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (vgl. BGE 143 IV 361 E. 4.10; 135 IV 152 E. 2.3.1; 130 IV 58 E. 9.2.1; je mit Hinweisen). Das mittäterschaftliche Zusammenwirken setzt einen gemeinsamen Entschluss voraus, der jedoch nicht ausdrücklich bekundet werden muss; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt (vgl. BGE 130 IV 58 E. 9.2.1; 125 IV 134 E. 3a; 120 IV 265 E. 2c/aa; je mit Hinweisen). In Mittäterschaft begangene Tatbeiträge werden jedem Mittäter zugerechnet (BGE 143 IV 361 E. 4.10; Urteil 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 5.4; je mit Hinweisen). 
Nach Art. 25 StGB macht sich als Gehilfe strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Als Hilfeleistung gilt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, sodass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 129 IV 124 E. 3.2; 121 IV 109 E. 3a; 120 IV 265 E. 2c/aa). In subjektiver Hinsicht muss der Gehilfe mindestens damit rechnen und in Kauf nehmen, durch sein Verhalten die Haupttat zu fördern; Eventualvorsatz genügt (BGE 132 IV 49 E. 1.1; Urteil 6B_702/2021 vom 27. Januar 2023 E. 1.3.4; je mit Hinweisen). 
 
1.5.2. Die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 3.1). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Der vorinstanzliche Entscheid muss nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich sein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 141 IV 305 E. 1.2). Das Bundesgericht prüft die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur, soweit sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; vgl. auch E. 1.1 oben).  
 
1.5.3. Das Treffen des Beschwerdeführers und von E.________ mit C.________ vom 17. Januar 2015 und die dort unter Gewaltandrohung gestellte Geldforderung erachtet die Vorinstanz unabhängig von den Aussagen von E.________ gestützt auf die Schilderungen von C.________ und die RTI-Daten als erwiesen (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.1 S. 20). Die Vorinstanz geht davon aus, der Beschwerdeführer habe dabei als Fahrer von E.________ fungiert und sei am Gespräch von E.________ mit C.________ physisch präsent gewesen (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.3 dritter Absatz S. 26). Diese Tatsachenfeststellungen kritisiert der Beschwerdeführer nicht bzw. nur insoweit, als er geltend macht, die Vorinstanz habe ein durch ihn erfolgtes Lenken des Fahrzeugs nicht festgehalten und sie habe sich auch nicht dazu geäussert, wo er sich beim Gespräch vom 17. Januar 2015 überhaupt befunden habe. Mit diesen Einwänden scheint der Beschwerdeführer zu übersehen, dass die Vorinstanz entsprechende Feststellungen, wie soeben dargelegt, trifft. Inwiefern diese willkürlich wären, zeigt er nicht auf und ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz leitet das konkrete Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich des Treffens aus den Aussagen von C.________ ab, der beschrieb, dass der Beschwerdeführer am Treffen auch anwesend gewesen sei, dabei nichts gesagt und er (C.________) sich von seiner Anwesenheit nicht bedroht gefühlt habe, und dass der Beschwerdeführer wohl als Fahrer von E.________ fungiert habe (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.5.4.3 S. 16 i.V.m. E. 6.3 dritter Absatz S. 26). Diese Würdigung ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, insbesondere auch, nachdem dieser Feststellung zuwiderlaufende Hinweise weder im angefochtenen Entscheid noch seitens des Beschwerdeführers angeführt werden, Letzterer etwa in seinen Einvernahmen keine entgegenstehenden eigenen Sachverhaltsschilderungen zu Protokoll gab, sondern laut den unbeanstandeten und daher verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz im Wesentlichen seine Aussage verweigerte und sämtliche Vorhalte nur pauschal verneinte (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.3 S. 19).  
 
1.5.4. Die Vorinstanz erwägt in rechtlicher Hinsicht alsdann zutreffend, dass aufgrund der von E.________ gegenüber C.________ unter Gewaltandrohung gestellten Geldforderung und der von Letzterem deswegen getätigten Geldübergabe an F.________ der objektive (Grund-) Tatbestand der Erpressung erfüllt ist. Ebenfalls nimmt die Vorinstanz (implizit) zutreffend an, dass E.________ diesbezüglich vorsätzlich und in der Absicht unrechtmässiger Bereicherung handelte, und somit ebenso den subjektiven Tatbestand der Erpressung erfüllt (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.2 f. S. 24 ff.). Das Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich des Vorfalls, d.h. das Chauffieren von E.________ an den Tatort und die Anwesenheit am Treffen, stellen keine für die Ausführung der Erpressung wesentlichen Handlungen dar, mit denen dieselbe entweder steht oder fällt, und vermögen ein mittäterschaftliches Handeln folglich nicht zu begründen. Die Handlungen erweisen sich indes als untergeordneter Tatbeitrag, der die Tatausführung jedenfalls erleichterte, und sind somit - wie dies auch die Vorinstanz anmerkt (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.3 dritter Absatz S. 26) - als die Erpressung unterstützende Gehilfenschaftshandlungen zu qualifizieren. Dass E.________ auch ohne den Beschwerdeführer zu C.________ hätte gelangen können, ändert daran entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht nichts, bildet doch nicht Voraussetzung der Gehilfenschaft, dass es ohne die Gehilfenschaftshandlung nicht zur Tatausführung gekommen wäre (vgl. E. 1.5.1 oben). Der Chauffeurdienst ist insbesondere auch nicht als blosse (zufällige) Alltagshandlung ohne konnex zur Haupttat einzuordnen, wie dies der Beschwerdeführer möchte, sondern wurde offensichtlich gezielt zur Ermöglichung des Treffens mit C.________ vorgenommen. Aus dem Umstand, dass sich C.________ von der Anwesenheit des Beschwerdeführers nicht bedroht fühlte, kann der Beschwerdeführer ferner ebenfalls nichts ableiten. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz trotz dieses Umstands folgert, der Beschwerdeführer habe mit seiner physischen Präsenz und seinem Erscheinungsbild dem Gespräch mehr Gewicht verliehen und dadurch die Erpressung weiter gefördert (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.3 dritter Absatz S. 26). Das fehlende Empfinden einer von der Anwesenheit des Beschwerdeführers ausgegangenen (selbständigen) Bedrohung muss entgegen des Beschwerdeführers nicht gleichgesetzt werden mit der völligen Bedeutungslosigkeit seiner Anwesenheit. Ohne Weiteres annehmen lässt sich schliesslich, dass der Beschwerdeführer, indem er E.________ zum Treffen fuhr und diesem beiwohnte, von dessen Inhalt grundsätzlich Kenntnis gehabt haben musste und dementsprechend mit einem Unterstützen desselben zumindest rechnete und dies in Kauf nahm. Der Gehilfenvorsatz ist damit ebenfalls gegeben.  
 
1.5.5. Der Beschwerdeführer geht demgemäss auch bei dem unter Auslassung der Aussagen von E.________ feststehenden Sachverhalt nicht straflos aus, sondern erfüllt den Tatbestand der Gehilfenschaft zur Erpressung.  
 
1.6. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass mangels Verwertbarkeit der Aussagen von E.________ eine in Mittäterschaft verübte Erpressung nicht als erstellt erachtet werden kann. Für den Schuldspruch bleibt dies ohne Bedeutung, da die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen des Verschlechterungsverbots ohnehin nicht der Mittäterschaft, sondern (nur) der Gehilfenschaft zur Erpressung schuldig spricht, und sich die Begründetheit dieses Schuldspruchs aus dem angefochtenen Entscheid ergibt. Anders verhält es sich betreffend die ausgefällte Strafe. Weil die Vorinstanz diese allein mit der - nicht erstellbaren - mittäterschaftlichen Tatbegehung begründet, fehlt es an einer Festsetzung der Strafe für das tatsächlich erwiesene (und den effektiven Schuldspruch ausmachende) strafbare Verhalten der Gehilfenschaft zur Erpressung. Die Beschwerde erweist sich insofern als begründet.  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird die Strafzumessung neu für die dem Beschwerdeführer anzulastende Gehilfenschaft zur Erpressung vornehmen müssen und dabei die Begründung der Erstinstanz betreffend die von ihr für dieses Delikt bereits ausgefällte Strafe zu berücksichtigen haben.  
 
2.2. Im Rahmen der Gutheissung der Beschwerde wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Soweit der Beschwerdeführer unterliegt, weil die Beschwerde abgewiesen bzw. darauf nicht eingetreten wird, ist sein Gesuch infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).  
Dem Beschwerdeführer sind im Umfang des Unterliegens anteilsmässig Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist mit herabgesetzten Kosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Der Kanton Aargau trägt keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG). 
Soweit der Beschwerdeführer obsiegt, ist ihm eine angemessene Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren zuzusprechen, die vom Kanton Aargau zu übernehmen ist. Die Entschädigung wird praxisgemäss seinem Rechtsvertreter ausgerichtet. Dem Kanton Aargau steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 1, 2 und 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 1. September 2020 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 
 
3.  
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 800.-- auferlegt. 
 
4.  
Der Kanton Aargau hat den Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Thomas Häusermann, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. April 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Boller