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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1149/2020  
 
 
Urteil vom 17. April 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiber Boller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christof Egli, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Erpressung, Nötigung; Einziehung, Ersatzforderung; rechtliches Gehör, faires Verfahren, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 1. September 2020 (SST.2020.40). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte am 13. September 2016 B.________ rechtskräftig wegen Handels mit illegalen Dopingsubstanzen. Er wurde von C.________ und G.________, die ihrerseits in den Dopingmittelhandel involviert waren, schwer belastet. 
Aufgrund einer geheimen Telefonüberwachung, die in zwei weiteren, gegen H.________ und I.________ geführten Strafverfahren betreffend Handel mit illegalen Dopingsubstanzen durchgeführt worden war, stiessen die Untersuchungsbehörden auf Anhaltspunkte, dass sich B.________ während des gegen ihn rechtshängig gewesenen Strafverfahrens der Erpressung und Nötigung zum Nachteil von C.________ unter Mitwirkung weiterer Personen (A.________, D.________ und E.________; zu den zwei Erstgenannten vgl. die Urteile 6B_1137/2020 und 6B_1150/2020 heutigen Datums), der Nötigung zum Nachteil von G.________ sowie (erneut) des Handels mit illegalen Dopingsubstanzen schuldig gemacht haben könnte. Die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau eröffnete deshalb eine Strafuntersuchung in dieser Sache und erhob am 17. September 2018 Anklage. 
 
B.  
Das Bezirksgericht Bremgarten sprach B.________ am 24. Oktober 2019 der teilweise versuchten qualifizierten (räuberischen) Erpressung zum Nachteil von C.________, der mehrfachen Nötigung zum Nachteil von C.________ und G.________ sowie der qualifizierten (gewerbsmässigen) Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz schuldig. Vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz sprach es ihn frei. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft, und mit einer unbedingten Zusatzgeldstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 13. September 2016 in Höhe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.--. Daneben zog es verschiedene Gegenstände und Vermögenswerte ein, welche es teilweise zur Deckung der Geldstrafe und Gerichtskosten verwendete. Es verpflichtete B.________ ausserdem, dem Kanton Aargau eine Ersatzforderung von Fr. 80'000.-- zu bezahlen. 
 
C.  
Auf Berufung von B.________ nahm das Obergericht des Kantons Aargau am 1. September 2020 von der Rechtskraft des unangefochten gebliebenen Freispruchs Vormerk. Es sprach B.________ der Erpressung (im Grundtatbestand) und Nötigung zum Nachteil von C.________ sowie der qualifizierten (gewerbsmässigen) Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz schuldig. Vom Vorwurf der Nötigung zum Nachteil von G.________ sprach es ihn frei. Es verhängte eine Freiheitsstrafe von 4 ¾ Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft, sowie eine unbedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.--. Ferner bestätigte es die vom Bezirksgericht angeordnete Einziehung und von ihm auferlegte Ersatzforderung. 
 
D.  
 
D.a. Das Obergericht hält betreffend die Schuldsprüche der Erpressung und Nötigung zusammengefasst folgenden Sachverhalt für erstellt:  
Am 17. Januar 2015 begaben sich A.________ und E.________ im Auftrag von B.________ zu C.________ in U.________. Sie forderten ihn auf, einerseits Geldzahlungen zur Wiedergutmachung bzw. als Ausgleich für die gegenüber den Strafverfolgungsbehörden getätigten belastenden Aussagen zu leisten und andererseits die belastenden Aussagen zurückzuziehen. Anlässlich des Treffens wurde C.________ in grosse Angst versetzt, weil für den Fall der Nichterfüllung der Forderungen mit der Ausübung von schwerer Gewalt gegen ihn und seine Familie (seine Lebenspartnerin und seinen Sohn) gedroht wurde. Nach dieser Aktion traf sich B.________ wiederholt mit F.________ und D.________ in der Bar J.________ in V.________, wo sie die gestellten Geldforderungen konkretisierten. Von den entsprechenden Konkretisierungen erhielt C.________ jeweils via F.________ Kenntnis. Insgesamt wurde von C.________ die Zahlung von Fr. 200'000.-- verlangt. C.________ hob einen Betrag von insgesamt Fr. 90'000.-- in zwei Tranchen von Fr. 20'000.-- am 30. Januar 2015 und von Fr. 70'000.-- am 12. März 2015 von seinem Bankkonto ab und übergab diesen F.________ zwecks Weiterleitung. Den Standpunkt betreffend den Rückzug der Aussagen liess B.________ ebenfalls über F.________ an C.________ weiterleiten. Er verlangte ein schriftliches Rückzugsschreiben. Auch dieser Forderung kam C.________ nach, indem er am 9. Februar 2015 ein entsprechendes Schreiben an die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten richtete. Daneben verweigerte er an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 30. Juni 2015 im Strafverfahren gegen B.________ seine Aussage. 
 
D.b. Hinsichtlich des Schuldspruchs der qualifizierter Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz erachtet das Obergericht zusammengefasst folgenden Sachverhalt als erwiesen:  
B.________ übernahm am 29. Januar 2015 Substanzen im Umfang von zwei Kisten aus dem Lager von H.________ über den Mittelsmann K.________ gegen Bezahlung von Fr. 85'000.-- in bar. Am 7. Februar 2015 übergab K.________ die zwei Kisten mit der Ware im Auftrag von B.________ und auf Kommissionsbasis an L.________ weiter. Im Umfang von 95 % handelte es sich dabei um Ware, die unter das Sportförderungsgesetz fällt, d.h. um illegale Dopingsubstanzen. L.________ veräusserte in der Folge einen Teil der Ware an Drittpersonen und vergütete B.________ für die erhaltene Ware. Der Beschwerdeführer generierte durch die an L.________ übergebenen Dopingmittel insgesamt einen Gewinn von Fr. 31'414.15 und einen Umsatz von Fr. 112'164.--. 
 
E.  
B.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt einen vollumfänglichen Freispruch und eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. 
Das Obergericht nahm zur Beschwerde Stellung und ersucht im Fall einer Gutheissung der Beschwerde um einen reformatorischen Entscheid. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verzichtete auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer erhebt formelle bzw. prozessuale Rügen, die sich auf das gesamte Verfahren beziehen, sämtliche Schuldsprüche beschlagen und daher vorab zu beurteilen sind. 
 
1.1. Mit der Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form - unter Bezugnahme auf und in Auseinandersetzung mit den entscheidenden vorinstanzlichen Erwägungen - darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (BGE 143 I 377 E. 1.2). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der Begründungspflicht von Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 141 V 234 E. 1; 140 III 115 E. 2). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2).  
 
1.2.  
 
1.2.1. Der Beschwerdeführer rügt zum einen eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen unterlassenen Aktenbeizugs. Zur Begründung nimmt er Bezug auf die in den Strafverfahren gegen H.________ und I.________ durchgeführten Überwachungsmassnahmen, die Grundlage (auch) des vorliegenden Strafverfahrens bilden. Er verweist dabei auf die in jener Strafsache ergangenen Urteile 6B_40/2018 und 6B_417/2018 des Bundesgerichts vom 18. April 2019, in denen das Bundesgericht die Vorinstanz angewiesen hat, die Gesetzmässigkeit der betreffenden Strafverfahren ausführlicher zu untersuchen und zu begründen, nachdem geltend gemacht worden war, dass unverwertbare Erkenntnisse aus Überwachungsmassnahmen zum Anfangsverdacht geführt hätten. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die in jener Angelegenheit inzwischen ergangenen (Rückweisungs-) Urteile der Vorinstanz vom 12. Februar und 6. April 2020, auf welche die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid bei der Begründung der Verwertbarkeit der Erkenntnisse aus den Überwachungsmassnahmen für das vorliegende Verfahren Bezug nehme, ihm nicht vorlägen. Die Vorinstanz habe es gänzlich unterlassen, die Akten der Strafverfahren gegen H.________ und I.________ in das vorliegende, ihn betreffende Strafverfahren beizuziehen. Stehe jedoch die Rechtmässigkeit der Verfahren gegen H.________ und I.________ im Grundsatz in Frage, könne ohne Aktenbeizug die Zulässigkeit und Verwertbarkeit der dortigen Zwangsmassnahmen, insbesondere der Telefonüberwachungen und gestützt darauf die Verwertbarkeit der dort erlangten Zufallsfunde im vorliegenden Verfahren, nicht beurteilt werden.  
 
1.2.2. Die Vorinstanz erwägt, die sich in den Verfahren gegen H.________ und I.________ stellenden Verwertungsfragen stünden mit dem vorliegenden Verfahren in keinem Zusammenhang. Es gehe hier um die Verwertung eines Zufallsfunds aus einer Telefonüberwachung, deren Zulässigkeit gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen von Art. 278 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 269 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO zu prüfen sei. Sie betont, dass in einer solchen Konstellation ein Anspruch auf volle Einsicht in die Akten und Ergebnisse früherer Überwachungen gegen andere Zielpersonen nicht bestehe. Unter Berücksichtigung des Beweisergebnisses der Zufallsfunde, das auf die Tatbestände der Erpressung, Nötigung und qualifizierten Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz und somit auf Katalogtaten hinweise, sowie der Genehmigungsverfügungen des Zwangsmassnahmengerichts betreffend die Überwachungsmassnahmen einerseits und die Verwendung der überwachten Rufnummern im Verfahren gegen den Beschwerdeführer andererseits bejaht die Vorinstanz ohne weiteren Aktenbeizug die Verwertbarkeit der Zufallsfunde gegen den Beschwerdeführer (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.1.3 S. 13 f.).  
 
1.2.3. Das Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts (zur sogenannten "Kaskaden-Überwachung") ist die Zulässigkeit von Überwachungen gestützt auf Zufallsfunde, und damit auch die Verwendung von Zufallsfunden als solchen, nicht von der Frage abhängig, ob frühere konnexe Überwachungen rechtmässig angeordnet worden waren. Zu prüfen ist (allein), ob eine zulässige Verwendung von Zufallsfunden vorliegt (Art. 278 StPO) und, sofern gestützt auf die Zufallsfunde weitere Überwachungen durchgeführt wurden - was hier nicht der Fall ist -, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hinsichtlich dieser neuen Überwachungen erfüllt sind (Art. 269 ff. StPO; vgl. BGE 140 IV 40 E. 4.2; Urteil 1B_59/2014 vom 28. Juli 2014 E. 4.11). Erkenntnisse über eine Person, die in der früheren Überwachungsanordnung noch keiner strafbaren Handlung beschuldigt worden war (sog. personeller Zufallsfund), sind nach Art. 278 Abs. 2 StPO gegen diese Person verwertbar, wenn die Voraussetzungen für eine Überwachung dieser Person gegeben sind (Art. 269 ff., Art. 272 StPO). Dementsprechend hat ein Betroffener, der die Verwendung von Zufallsfunden anfechten will, keinen Anspruch auf vollständige Einsicht in sämtliche Akten der konnexen früheren Überwachungen. Einsicht zu geben ist ihm jedoch in jene Beweisergebnisse der früheren Überwachungen, welche unmittelbar den Zufallsfund (mit entsprechenden Verdachtsmomenten gegen den Betroffenen) begründen. Auch muss überprüfbar sein, dass die konnexen Überwachungen richterlich bewilligt wurden (BGE 140 IV 40 E. 4.2 und 4.3; Urteile 1B_259/2019 vom 25. Februar 2020 E. 2.2; 1B_191/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 3.4 und 4.1 f.; 1B_59/2014 vom 28. Juli 2014 E. 4.11; je mit Hinweisen). Für die Überprüfung der Rechtmässigkeit der zugrundeliegenden Überwachungsmassnahme als solcher, die nicht gegen die vom Zufallsfund betroffene Person, sondern gegen andere Personen angeordnet wurde, fehlt es der betroffenen Person hingegen am Rechtsschutzinteresse (vgl. BGE 140 IV 40 E. 4.1 mit Hinweisen).  
Wenn der Beschwerdeführer den fehlenden Beizug der vollständigen Akten aus den gegen H.________ und I.________ geführten Strafverfahren moniert, geht sein Vorbringen folglich an der Sache vorbei. Für die von ihm beabsichtigte, gestützt auf diese Akten vorzunehmende Überprüfung der Rechtmässigkeit der anderen Strafverfahren und der Zulässigkeit der dortigen Zwangsmassnahmen hat der Beschwerdeführer keinen Anlass und fehlt es ihm an der Legitimation. Die für eine Prüfung der Verwertbarkeit der Zufallsfunde nötigen Informationen, d.h. der Inhalt der Telefonüberwachungen, welcher unmittelbar die Zufallsfunde begründet, und die Genehmigungsverfügungen des Zwangsmassnahmengerichts betreffend die Überwachungsmassnahmen in den anderen Verfahren und die Verwendung der überwachten Rufnummern im vorliegenden Verfahren, liegen nach den unbeanstandeten und damit verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) vor. Den von der Vorinstanz gestützt darauf gezogenen Schluss, die Voraussetzungen für die Verwendung der Zufallsfunde seien erfüllt, kritisiert der Beschwerdeführer an dieser Stelle nicht. Eine diesbezügliche Rechtsverletzung ist denn auch nicht erkennbar, nachdem die sich aus den Zufallsfunden ergebenen Erkenntnisse auf Delikte hinweisen, die Katalogtaten im Sinne von Art. 269 Abs. 2 lit. a (Erpressung und Nötigung) und lit. i (qualifizierte Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz) StPO darstellen, und die gemäss Art. 272 Abs. 1 StPO nötigen Genehmigungsverfügungen des Zwangsmassnahmengerichts vorliegen, die Voraussetzungen für eine Überwachung des Beschwerdeführers mithin gegeben sind (zur Kritik betreffend das Vorliegen einer Katalogtat im Zusammenhang mit dem Tatbestand der qualifizierten Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz vgl. E. 3.1.1 unten). 
Auf die vom Beschwerdeführer angesprochene Rechtmässigkeit der Strafverfahren gegen H.________ und I.________ und der dort durchgeführten Überwachungsmassnahmen braucht bei dieser Sachlage nicht eingegangen zu werden. Die fragliche Rechtmässigkeit ist mit Erlass der vorinstanzlichen Urteile SST.2019.97 vom 12. Februar 2020 und SST.2019.114 vom 6. April 2020 und der Urteile 6B_335/2020 und 6B_600/2020 des Bundesgerichts vom 7. September 2020, die selbst der Beschwerdeführer erwähnt, im Übrigen bestätigt. 
 
1.2.4. Die vom Beschwerdeführer ausgemachte Verletzung seines Gehörsanspruchs liegt nach dem Gesagten nicht vor. Seine Rüge ist unbegründet, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann.  
 
 
1.3.  
 
1.3.1. Der Beschwerdeführer macht zum anderen eine nicht gehörige Verteidigung und Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens nach Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO und Art. 6 EMRK geltend. Er führt diese Verstösse auf Unzulänglichkeiten im Zusammenhang mit seiner Dispensation von der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und seinem Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung zurück. Er rügt zusammengefasst, nach einer telefonischen Auskunft des erstinstanzlichen Gerichtspräsidenten betreffend sein abgelehntes Gesuch um Verschiebung der Hauptverhandlung und nach einer fehlerhaften (unvollständigen) Zustellung von diesbezüglichen Dokumenten seines amtlichen Verteidigers an ihn durch das Gefängnispersonal habe er irrtümlich ein Gesuch um Dispensation von der Teilnahme an der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung unterzeichnet, in der Meinung, diese finde nicht statt bzw. werde verschoben. Die Gerichtsverhandlung sei dann ohne ihn abgehalten worden, obwohl er Aussagen habe machen wollen. Nach seiner erstinstanzlichen Verurteilung und aufgrund weiterer Vorkommnisse habe er sodann am 28. Mai 2020 einen Wechsel der Verteidigung beantragt. Sein entsprechendes, von ihm fälschlicherweise an die Oberstaatsanwaltschaft gerichtetes Gesuch habe diese, ebenfalls fälschlicherweise, an die Erstinstanz, bei der zeitgleich ein anderes Verfahren gegen ihn hängig gewesen sei, anstelle der Vorinstanz weitergeleitet. Nachdem auch die Stellungnahme des amtlichen Verteidigers fälschlicherweise bei der Erstinstanz eingegangen sei, habe diese, statt die Vorinstanz, sein Gesuch behandelt und am 6. August 2020 abgewiesen. Diese mehrfachen Unzulänglichkeiten der involvierten Behörden und Verteidigung seien laut Beschwerdeführer von Amtes wegen zu beachten und müssten zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen.  
 
1.3.2. Die Rüge betreffend die angeführten, sich bereits vor der Berufungsverhandlung abgespielten Ereignisse erhebt der Beschwerdeführer soweit ersichtlich erstmals vor Bundesgericht. Ob und inwieweit es ihm möglich und zumutbar gewesen wäre, die Rügen trotz der als unzureichend kritisierten damaligen amtlichen Verteidigung via dieselbe oder selbst schon im vorinstanzlichen Verfahren vorzubringen, und ob ihm die erstmalige Rüge vor Bundesgericht deshalb als missbräuchlich vorzuwerfen ist (vgl. zu den Voraussetzungen E. 2.2.3.2 unten), braucht hier indes nicht vertieft zu werden. Denn die Rüge vermag aus einem anderen Grund nicht zu verfangen: Der Beschwerdeführer legt mit keinem Wort dar, dass und inwieweit sich die geltend gemachten Unzulänglichkeiten zu seinem Nachteil auf das Strafverfahren im Allgemeinen und auf die vorinstanzlichen Schuldsprüche im Speziellen ausgewirkt hätten, was jedoch Voraussetzung dafür wäre, um eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens und eine unzureichende Verteidigung ernsthaft in Betracht zu ziehen. Seine Ausführungen in der Beschwerde beschränken sich darauf, die behaupteten Unzulänglichkeiten zu umschreiben und die seiner Meinung nach deshalb vorliegende Verletzung seiner Verfahrensrechte festzustellen, was jedoch nicht genügt. Der Beschwerdeführer zeigt weder auf, dass und weshalb seine angeblich irrtümlich erfolgte Dispensation von der Teilnahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nachteilige Auswirkungen auf das Beweisergebnis gehabt hätte, noch tut er dar, inwiefern er aus der durch die (unzuständige) Erstinstanz erfolgten Beurteilung seines Gesuchs um Auswechslung der amtlichen Verteidigung entscheidrelevante Nachteile erfahren hätte. Solches ist denn auch nicht leichthin ersichtlich, nachdem er an der Berufungsverhandlung der Vorinstanz persönlich teilgenommen hat und dort umfassend einvernommen wurde und er sich jedenfalls während des Berufungsverfahrens (soweit ersichtlich) nicht mehr wegen einer unzureichenden amtlichen Verteidigung beschwerte.  
 
1.3.3. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf eine wirksame Verteidigung und auf ein faires Verfahren genügt damit den formellen Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. E. 1.1 oben).  
 
2.  
Der Beschwerdeführer beanstandet alsdann konkret die Schuldsprüche der Erpressung und Nötigung. 
 
2.1.  
 
2.1.1. In formeller Hinsicht wendet er sich zunächst, wie schon im Berufungsverfahren (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.2 S. 14 f.), gegen die von der Vorinstanz als zulässig erachtete getrennte Führung der Strafverfahren gegen ihn und die weiteren Personen A.________, D.________ und E.________, mit denen er die Erpressung und Nötigung laut Vorinstanz verübt habe. Der Beschwerdeführer betont, dass A.________ Einsprache gegen den in dieser Sache gegen ihn ursprünglich ergangenen Strafbefehl erhoben habe und dessen Verfahren daher letztlich nicht früher als sein eigenes Verfahren (dasjenige des Beschwerdeführers) habe abgeschlossen werden können. Wenn in der Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens gegen A.________ noch ein sachlicher Grund für die getrennte Verfahrensführung erblickt werden könne, so hätten die Verfahren zumindest nach Erhebung der Einsprache wieder vereinigt werden müssen. Die Verfahrenstrennung habe dazu geführt, dass ihm die Parteistellung verlustig gegangen sei und ihm die Akten des Strafverfahrens gegen A.________ mit Ausnahme von dessen Einvernahme vom 25. Oktober 2016 nicht vorliege. Die "Koordination" der gegen ihn und A.________ geführten Verfahren durch die Erstinstanz sowie die am gleichen Tag abgehaltenen Berufungsverhandlungen vermöchten nichts am Umstand der fehlenden Parteistellung zu ändern, wiesen aber daraufhin, dass die Problematik erkannt, jedoch gerade nicht gemäss dem geltenden Grundsatz gelöst worden sei. Laut Beschwerdeführer sei die Sache infolge Verletzung des Grundsatzes der Verfahrenseinheit an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, die vollständigen Akten des Verfahrens gegen A.________ beizuziehen.  
 
2.1.2. Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen (Art. 30 StPO). Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Die Verfahrenstrennung soll vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen und soll nicht auf organisatorischen Aspekten seitens der Strafverfolgungsbehörden beruhen (BGE 138 IV 214 E. 3.2). Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die grosse Zahl von Mittätern (Urteil 6B_1193/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 1.3.1) oder, dass Tätergruppen zur Hauptsache unabhängig voneinander gehandelt haben (Urteil 6B_149/2022 vom 25. August 2022 E. 3.4).  
Die Abtrennung des Verfahrens ist unter dem Gesichtswinkel des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) bei mutmasslichen Mittätern und Teilnehmern problematisch, wenn der Umfang und die Art der Beteiligung wechselseitig bestritten sind und damit die Gefahr besteht, dass der eine Mitbeschuldigte die Verantwortung dem anderen zuweisen will. Belasten sich Mittäter und Teilnehmer gegenseitig und ist unklar, welcher Beschuldigte welchen Tatbeitrag geleistet hat, besteht bei getrennten Verfahren die Gefahr sich widersprechender Entscheide (Urteile 6B_1193/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 1.3.1; 1B_92/2020 vom 4. September 2020 E. 4.2; 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen). 
Die Verfahrenstrennung kann auch deshalb problematisch sein, weil bei Einvernahmen in separat geführten Verfahren kein Anspruch auf Teilnahme nach Art. 147 StPO besteht (BGE 141 IV 220 E. 4.5) und der separat Beschuldigte nicht denselben Anspruch auf Akteneinsicht wie eine Partei hat (Art. 101 Abs. 1 StPO). Wegen solcher prozessualer Folgen ist an die Verfahrenstrennung ein strenger Massstab anzulegen (Urteile 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 2.3; 6B_1193/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). 
 
2.1.3. Der Beschwerdeführer kritisiert die getrennte Führung des Verfahrens gegen A.________ im Hinblick auf die damit einhergehende Beschränkung seiner Parteistellung in jenem Verfahren, insbesondere die ihm nicht vorliegenden vollständigen Akten jenes Verfahrens. Er lässt dabei allerdings ausser Acht, dass die Vorinstanz auf Aussagen von A.________ und auf allein in dessen Verfahren liegende Akten nicht abstellt. Die mit der getrennten Verfahrensführung einhergehende Beschränkung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers kann sich insoweit folglich nicht auf die beanstandeten Schuldsprüche auswirken. Dass und weshalb trotz der fehlenden Relevanz der Aussagen von A.________ und der Akten des ihn betreffenden Strafverfahrens die Trennung der Verfahren zu einem Nachteil des Beschwerdeführers geführt hätte, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Dies ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere ist in der vorliegenden Konstellation, in der es um ein vorsätzliches Handeln des Beschwerdeführers geht, über das naturgemäss er selbst am besten Kenntnis hat, ohne Weiteres davon auszugehen, dass er von allfälligen entlastenden Momenten jedenfalls insoweit gewusst hätte, als er diese selbst und ohne Notwendigkeit des Beizugs weiterer Akten hätte vorbringen können (zur untauglichen, pauschalen Rüge, ein einheitliches Verfahren könnte "ein günstigeres Ergebnis" bewirkt haben bei einer ähnlichen Sachlage vgl. auch Urteil 6B_576/2020 vom 18. März 2022 E. 2.2 und 2.4). Nachdem die Beweise, die von der mit der Verfahrenstrennung einhergehenden Beschränkung der Verfahrensrechte betroffen sind, für die gegen den Beschwerdeführer ergangenen Schuldsprüche nicht relevant sind, ist der Beschwerdeführer unter dem Titel der Teilnahmerechte durch die Verfahrenstrennung nicht beschwert. An der Beantwortung der unter diesen Umständen nur theoretischen Frage der Zulässigkeit der Verfahrenstrennung hat er daher kein Rechtsschutzinteresse gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG (vgl. BGE 124 IV 94 E. 1c; Urteil 6B_735/2020 vom 18. August 2021 E. 3.5).  
 
2.1.4. Auf die Rüge der Verletzung des Grundsatzes der Verfahrenseinheit im Zusammenhang mit der getrennten Führung des Verfahrens gegen A.________ ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.  
Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Rüge im Übrigen (implizit) auch die getrennte Verfahrensführung hinsichtlich der weiteren Mitbeschuldigten D.________ und E.________ beanstanden will, fehlte es gänzlich an einer konkreten Begründung in der Beschwerde, warum die Verfahrenstrennung unzulässig sein soll. Damit genügte der Beschwerdeführer seiner Begründungspflicht nicht und wäre auf diese weitere Rüge bereits deshalb nicht einzutreten. Betreffend das getrennt geführte Verfahren gegen D.________ gälte ferner das Obgesagte gleichermassen, nachdem sich die Vorinstanz auf Aussagen von D.________ oder auf allein in dem ihn betreffenden Verfahren liegende Akten ebenfalls nicht abstützt. 
 
2.2.  
 
2.2.1. Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht weiter geltend, die (erste) Einvernahme von E.________ vom 2. Oktober 2015 sei unverwertbar. Er begründet dies einerseits damit, dass diese Einvernahme nicht parteiöffentlich abgehalten worden sei und auch unter Beachtung der späteren parteiöffentlichen Befragungen nicht von einer wirksamen Wahrung des Teilnahmerechts gesprochen werden könne, da sich E.________ dort nicht von sich aus auf die Sache eingelassen habe. Andererseits verweist der Beschwerdeführer auf die im Zeitpunkt der Einvernahme vom 2. Oktober 2015 nicht bestandene Verteidigung von E.________, obwohl diese notwendig gewesen sei angesichts des drohenden Strafmasses und seines angeschlagenen körperlichen und geistigen Zustands.  
 
2.2.2. Der Beschwerdeführer zeigt auch an dieser Stelle nicht konkret auf, inwiefern sich der gerügte Mangel, d.h. die behauptete Unverwertbarkeit der Einvernahme von E.________ vom 2. Oktober 2015, auf die vorinstanzliche Beweiswürdigung und damit auf den Schuldspruch auswirkt. Auf seine diesbezügliche Rüge kann daher ebenfalls bereits mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. E. 1.1 oben).  
 
2.2.3. Die Rüge ist jedoch auch aus anderen Gründen unzulässig:  
 
2.2.3.1. Es ergibt sich weder aus der Beschwerde noch aus dem angefochtenen Entscheid, dass der Beschwerdeführer die Rüge der Unverwertbarkeit der Einvernahme von E.________ vom 2. Oktober 2015 bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhoben hätte. Der Beschwerdeführer macht insbesondere auch nicht geltend, die Vorinstanz sei auf eine entsprechende, von ihm bereits erhobene Rüge zu Unrecht nicht eingegangen und sei insoweit in Rechtsverweigerung verfallen. Der Beschwerdeführer erhebt die Rüge folglich erstmals vor Bundesgericht.  
 
2.2.3.2. Neue Rechtsrügen sind im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich zulässig, soweit sie auf den Feststellungen im angefochtenen Entscheid basieren und die Anträge dadurch nicht verändert werden (BGE 142 I 155 E. 4.4.3 mit Hinweisen). Dasselbe gilt für Verfassungsrügen, soweit sie den qualifizierten Begründungsanforderungen genügen (Art. 106 Abs. 2 BGG), die Vorinstanz über freie Überprüfungsbefugnis verfügte und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hatte (BGE 142 I 155 E. 4.4.6).  
Die Erhebung der neuen Rüge darf indes nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV) ist es nicht zulässig, formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang später noch vorzubringen (BGE 143 V 66 E. 4.3; 135 III 334 E. 2.2; Urteil 6B_921/2022 vom 11. Oktober 2022 E. 2; je mit Hinweisen). Die Parteien haben (echte oder vermeintliche) formelle Mängel so früh wie möglich, d.h. bei erster Gelegenheit, geltend zu machen, und können diese Rügen nicht für das Rechtsmittelverfahren, im Falle eines für sie ungünstigen Ausgangs des Verfahrens, "aufsparen" (vgl. Urteil 1C_542/2011 vom 3. Oktober 2012 E. 4.1 mit Hinweisen). Sowohl die Praxis des Bundesgerichts als auch diejenige der Strassburger Rechtsprechungsorgane verlangen grundsätzlich, dass der Beschuldigte oder sein Anwalt zur Wahrnehmung der Verteidigungsrechte rechtzeitig und in angemessener Weise aktiv wird. Wenn eine entsprechend zumutbare Intervention unterbleibt, kann nach Treu und Glauben sowie von Grundrechts wegen kein Tätigwerden der Strafjustizbehörden erwartet werden (Urteile 6B_967/2019 vom 7. Mai 2020 E. 1; 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 2.2; vgl. auch Urteil 6B_22/2010 vom 8. Juni 2010 E. 2.2; je mit Hinweisen). 
Der Grundsatz von Treu und Glauben erfasst auch das widersprüchliche Verhalten (venire contra factum proprium). Setzt sich jemand zu seinem früheren Verhalten in Widerspruch, ist darin ein Verstoss gegen Treu und Glauben zu erblicken, wenn das frühere Verhalten ein schutzwürdiges Vertrauen begründet hat, das durch die neuen Handlungen enttäuscht würde (vgl. Urteil 2C_872/2020 vom 2. März 2021 E. 3.8.1 mit Hinweis auf Urteil 2C_334/2014 vom 9. Juli 2015 E. 2.5; vgl. auch Urteil 6B_22/2010 vom 8. Juni 2010 E. 2.2). 
 
2.2.3.3. Die Fragen der ausreichenden Wahrung der Teilnahmerechte und der Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung und eine daraus abgeleitete Unverwertbarkeit einer Einvernahme stellen Rechtsfragen dar, die das Bundesgericht auf der Grundlage des vorinstanzlich festgestellten Sachverhalts (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG), vorbehältlich allfälliger zulässiger Noven gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG, beurteilt. Der angefochtene Entscheid enthält keine Tatsachenfeststellungen im Zusammenhang mit der Wahrung der Teilnahmerechte an der Einvernahme von E.________ vom 2. Oktober 2015 oder über die (notwendige) Verteidigung von E.________ in jenem Zeitpunkt. Die betreffenden Punkte sind kein Thema im angefochtenen Entscheid. Der Beschwerdeführer bringt insoweit auch keine (zulässigen) Noven gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG vor. Damit fehlt es an der tatsächlichen Grundlage für eine Beurteilung der vom Beschwerdeführer mit einer Verletzung der Teilnahmerechte und fehlenden amtlichen Verteidigung begründeten Unverwertbarkeit der Einvernahme von E.________ vom 2. Oktober 2015. Auf die Rüge kann ebenso aus diesem Grund nicht eingetreten werden.  
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer Anlass dazu hatte, die Rüge bereits im kantonalen Verfahren zu erheben. Die Aussagen von E.________ in seiner ersten Einvernahme stellen Teil der Beweise dar, hinsichtlich welcher der Beschwerdeführer damit rechnen musste, dass die Gerichte sie zur Urteilsfindung heranziehen. Trotzdem rügte er die Verwertbarkeit der Aussagen von E.________ weder im erst- noch vorinstanzlichen Gerichtsverfahren. Vielmehr bezog er gar selber die von E.________ an dieser Einvernahme gemachten Aussagen in seine Vorbringen vor Gericht mit ein (vgl. z.B. erstinstanzliche Akten pag. 172 ff.; vorinstanzliche Akten pag. 206 f.). Indem der Beschwerdeführer während des kantonalen Verfahrens nicht nur keine Unverwertbarkeit der fraglichen Einvernahme geltend machte, sondern gar selber diese im Rahmen seiner Vorbringen heranzog, und erst nach Ergehen des zu seinen Ungunsten ausgefallenen vorinstanzlichen Entscheids die Unverwertbarkeit der Einvernahme erstmals monierte, verstösst er gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot widersprüchlichen Verhaltens. Auch deshalb ist seine Rüge unzulässig. 
Die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren ein anderer als der heutige Verteidiger beiseite stand, ändert daran nichts. Der Beschwerdeführer muss sich das Verhalten seines früheren Verteidigers anrechnen lassen, jedenfalls solange, als nicht ein eklatanter Verstoss gegen allgemein anerkannte Verteidigerpflichten vorliegt, der den Richter aufgrund seiner Fürsorgepflicht verpflichtet, das zur Gewährleistung einer genügenden Verteidigung Erforderliche vorzukehren (vgl. BGE 143 IV 397 E. 3.4.2 mit Hinweis u.a. auf BGE 138 IV 161 E. 2.4 und Urteil 6B_89/2014 vom 1. Mai 2014 E. 1.5.1). Dass dies der Fall wäre, ist weder rechtsgenüglich dargetan noch ersichtlich (vgl. auch E. 1.3 oben). 
 
2.3.  
 
2.3.1. In der Sache kritisiert der Beschwerdeführer zum einen die Beweiswürdigung in verschiedenen Punkten. Er ist der Ansicht, dass die Indizienkette in Bezug auf den Tatvorwurf der Erpressung mehrfach unterbrochen sei und sich die Tatbestandsmerkmale nicht willkürfrei ihm als Täter zuordnen liessen. Gleiches macht er sinngemäss hinsichtlich des Vorwurfs der Nötigung geltend.  
 
2.3.2.  
 
2.3.2.1. Die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 3.1). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Der vorinstanzliche Entscheid muss nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich sein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 141 IV 305 E. 1.2). Das Bundesgericht prüft die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur, soweit sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; vgl. auch E. 1.1 oben).  
 
2.3.2.2. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, kann in der Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3; 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; je mit Hinweisen).  
Würdigt das Gericht einzelne belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Bundesgericht. Die Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Der Beschwerdeführer, der vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Er muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus seiner Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.4; 6B_1097/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 3.2; 6B_485/2022 vom 12. September 2022 E. 2.3.3.4; je mit Hinweisen). 
 
2.3.3.  
 
2.3.3.1. Die Vorinstanz erachtet als grundsätzlich erstellt und unbestritten, dass A.________ und E.________ am 17. Januar 2015 C.________ in U.________ aufgesucht und ihn aufgefordert hätten, die belastenden Aussagen gegen den Beschwerdeführer zurückzuziehen und Geldzahlungen zur Wiedergutmachung zu leisten. Sie betont, dass der Beschwerdeführer dieses Treffen an sich nicht in Frage stelle. In Berücksichtigung des gesamten Kontexts leitet sie aus den das Treffen beschreibenden Angaben von E.________ anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 2. Oktober 2015 ab, dass die belastenden Aussagen von C.________, welche zur Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer geführt gehabt hätten, Anlass für das Treffen gewesen seien. Es sei darum gegangen, C.________ die Folgen seines damaligen Verhaltens aufzuzeigen; er habe seinen Fehler einsehen und den angerichteten Schaden ausgleichen sollen. E.________ habe in seiner Einvernahme ausgeführt, er habe anlässlich des Treffens C.________ zum Rückzug der belastenden Aussagen bewegen sollen. Zudem habe E.________ eingeräumt, dass auch Geldzahlungen thematisiert worden seien. Er habe im Verlauf der Einvernahme ausserdem wiederholt von einer Drittperson gesprochen, die ihm den Auftrag erteilt habe und beim Treffen dabei gewesen sei. In der folgenden Einvernahme vom 17. Februar 2016 habe er zwar nicht ausdrücklich, aber doch sinngemäss angegeben, dass es sich dabei um A.________ gehandelt habe. Angesichts dessen und weil auch C.________ an der Berufungsverhandlung konkret ausgesagt habe, sowohl E.________ als auch A.________ seien bei ihm vorgefahren, geht die Vorinstanz davon aus, dass beim Treffen vom 17. Januar 2015 diese beiden Personen anwesend gewesen seien. Aufgrund von Schilderungen von C.________ gegenüber F.________ anlässlich diverser Telefonate am 31. Januar 2015 hält die Vorinstanz im Weiteren für erwiesen, dass C.________ am besagten Treffen bedroht und in Angst versetzt worden sei. Aus seinen am Telefon gemachten Aussagen, er lebe in Horror und Todesangst, wolle einfach in eine Wand fahren, damit alles erledigt sei, und auch seine Lebenspartnerin sei in Panik und habe daran gedacht, sich mit dem gemeinsamen Sohn umzubringen, gehe ohne Weiteres hervor, dass gegen C.________, dessen Lebenspartnerin und den gemeinsamen Sohn gerichtete Gewaltandrohungen ausgesprochen worden sein müssten. Die späteren relativierenden Aussagen von C.________ an der Berufungsverhandlung bezeichnet die Vorinstanz hingegen als wenig aufschlussreich, da sie offensichtlich davon geleitet gewesen seien, keinen der Beschuldigten zu belasten (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.3.2 S. 17 f.; E. 4.3.2.1 S. 31).  
 
2.3.3.2. Die Beteiligung des Beschwerdeführers am Treffen vom 17. Januar 2015 hält die Vorinstanz gestützt auf ein Telefonat zwischen ihm und I.________ vom 20. Januar 2015 für erwiesen. Die Vorinstanz führt aus, anlässlich desselben hätten die beiden zunächst darüber gesprochen, dass C.________ den Strafverfolgungsbehörden alles erzählt habe, was er gewusst habe, um seine eigene Haut zu retten. Der Beschwerdeführer und I.________ seien sich einig gewesen, dass er (C.________) ein "riesiges Arschloch" sei und sein ganzes Leben verwirkt habe. Nachdem I.________ gemeint habe, er habe sich überlegt, einen Trupp anzuheuern, habe der Beschwerdeführer entgegnet, es sei alles am Laufen. Der Beschwerdeführer habe erzählt, dass sie letzte Woche bei C.________ "eingefahren" seien und dieser einen "grausamen Schuss" bekommen habe. Der Beschwerdeführer habe dies machen müssen, da er gehört habe, C.________ sei noch immer nicht bewusst, was er angerichtet habe. Mehrmals habe der Beschwerdeführer dabei erwähnt, dass C.________ bei dieser "Einfahraktion" in Angst versetzt worden sei - er habe etwa gesagt, C.________ würde sich nur noch "in die Hosen scheisse[n]" und habe auf Knien um Gnade gewinselt. Ferner beschreibt die Vorinstanz, wie der Beschwerdeführer sich auch mehrmals dahingehend geäussert habe, dass C.________ den von ihm verursachten Schaden begleichen müsse.  
Ausgehend davon folgert die Vorinstanz, (bereits) die eigenen telefonischen Schilderungen des Beschwerdeführers zeigten, dass C.________ aufgefordert worden sei, eine hohe Geldsumme als Ausgleich für die gegenüber den Strafverfolgungsbehörden getätigten belastenden Aussagen zu leisten. Weiter hält sie fest, diese Ausführungen würden mit den Aussagen von E.________ übereinstimmen, der ebenfalls von Geldzahlungen zu "Wiedergutmachungszwecken" gesprochen habe. Laut Vorinstanz bestünden deshalb keine Zweifel, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte "Einfahraktion" und das von E.________ beschriebene Treffen vom 17. Januar 2015 die gleiche Situation beträfen. Ebenfalls nicht zu bezweifeln sei bei diesem Beweisergebnis, dass der Beschwerdeführer hinter der "Einfahraktion" stehe und E.________ und A.________ in seinem Auftrag gehandelt hätten. Obwohl der Beschwerdeführer nicht selber beim Treffen anwesend gewesen sei, habe er sich die ganze Aktion zugerechnet. Beim Beschwerdeführer müsse es sich zweifellos um einen der von E.________ erwähnten Auftraggeber bzw. Hintermänner handeln. Der beschwerdeführerischen Vermutung, E.________ habe aus eigenem Antrieb gehandelt, hält sie einerseits entgegen, dass die diesbezüglichen Aussagen von E.________ in seiner zweiten Einvernahme nicht überzeugten, weil sie im Widerspruch zu seinen Angaben in der ersten Einvernahme stünden, und anzunehmen sei, er habe seine ersten, belastenden Aussagen aus Angst vor Repressalien zu relativieren versucht. Andererseits streicht die Vorinstanz hervor, dass im Fall eines eigenmächtigen Handelns von E.________ die Befehlskette im Anschluss an eine von E.________ an C.________ versandte Droh-SMS keinen Sinn ergeben würde. Letzterer habe sich nämlich telefonisch bei F.________ beklagt, der sich daraufhin umgehend an D.________ gewandt habe, welcher in der Folge seinerseits den Beschwerdeführer kontaktiert habe (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.3.4 f. S. 18 ff.). 
 
2.3.3.3. Die Begleichung der gestellten Geldforderung im Umfang von Fr. 20'000.-- und Fr. 70'000.-- leitet die Vorinstanz sodann aus einer chronologischen Darstellung verschiedener in den Akten liegender Beweismittel ab. Unter Verweis auf die Protokolle der Überwachungsmassnahmen und auf Bankbelege hält sie fest, dass der Beschwerdeführer sich zweimal, am 30. Januar und am 12. März 2015, mit F.________ zur Bank M.________ begeben und dort die Beträge abgehoben habe. Unter detaillierter Würdigung der Abhörprotokolle der Telefongespräche zwischen C.________ und F.________ bzw. seiner Lebenspartnerin und zwischen dem Beschwerdeführer und D.________ sowie unter Berücksichtigung eines Observationsberichts und von SMS-Nachrichten hält sie für erstellt, dass F.________ jeweils anschliessend an die Barabhebungen nach V.________ in die Bar J.________ gefahren sei und es dort zu Treffen von F.________ mit dem Beschwerdeführer und D.________ gekommen sei. Diese Beweismittel liessen keine Zweifel offen, dass die abgehobenen Bargeldbeträge für die Übergabe in der Bar J.________ bestimmt gewesen seien. Ob F.________ das Geld letztlich an den Beschwerdeführer und D.________ übergeben habe, sei laut Vorinstanz unklar, könne jedoch offenbleiben. Dem Umstand, dass F.________ an der Berufungsverhandlung nichts (mehr) von den Fr. 20'000.-- habe wissen wollen, misst die Vorinstanz in Anbetracht der expliziten Benennung der Geldsumme im Telefongespräch und seines weiterhin bestandenen freundschaftlichen Verhältnisses zu D.________ dabei nur geringen Beweiswert zu. Gleiches gilt für die ausweichenden Antworten von C.________ betreffend die Geldsumme von Fr. 70'000.-- an der Berufungsverhandlung, die ebenfalls darauf zurückzuführen seien, niemanden belasten zu wollen. Den Vermutungen von F.________ und D.________, C.________ habe den Geldbetrag von Fr. 70'000.-- in den Umbau des von ihm betriebenen Fitness-Studios gesteckt, folgt die Vorinstanz ferner ebenfalls nicht. Sie erachtet diese mit Blick auf die Angaben des Eigentümers der Liegenschaft des Fitness-Studios und die diesbezüglich vagen Angaben von C.________ als nicht überzeugend (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.3.6.2 S. 21 ff.).  
 
2.3.3.4. Bezüglich des Rückzugs und der Verweigerung belastender Aussagen hält die Vorinstanz schliesslich zunächst fest, es sei unbestritten und erstellt, dass C.________ am 9. Februar 2015 ein Schreiben an die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten geschickt habe, in dem er seine Aussagen im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer zurückgezogen habe, und dass er an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 30. Juni 2015 im besagten Strafverfahren die Aussage verweigert habe. Gestützt auf diverse Telefongespräche zwischen C.________ und F.________ geht die Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdeführer seinen Standpunkt betreffend die Modalitäten des Aussagenrückzugs über F.________ an C.________ weitergeleitet habe. Dabei merkt sie an, es spiele keine Rolle, ob der diesbezügliche Kontakt zwischen C.________ und F.________ auf Initiative von C.________ zurückgehe, da feststehe, dass jener seine Aussagen nicht aus freien Stücken, sondern als Folge der Drohung zurückgezogen habe. Ihm seien die Forderung des Beschwerdeführers und die Konsequenzen für den Fall der Nichtbefolgung nach dem Treffen vom 17. Januar 2015 durchaus bewusst gewesen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Variante, C.________ habe die Aussagen aus eigener Initiative wegen eines schlechten Gewissens zurückgezogen, schliesst die Vorinstanz mit Verweis auf die Äusserungen von C.________ in den mit F.________ geführten Telefongesprächen aus. Sie betont insbesondere, C.________ habe dort kundgetan, er mache das Rückzugsschreiben, wenn "sie" das unbedingt wollten, und er habe sich mehrmals dahingehend geäussert, dass er ein Rückzugsschreiben als sinnlos erachte und negative Konsequenzen, gar strafrechtliche Folgen, befürchte, was alles gegen eine von seinem eigenen Willen getragene Aussagenberichtigung spreche (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.3.2.1 ff. S. 31 f.).  
 
2.3.4.  
 
2.3.4.1. Diese Beweiswürdigung vermag der Beschwerdeführer nicht als willkürlich auszuweisen. Die Vorinstanz würdigt die Beweismittel sorgfältig und begründet unter Einbezug der relevanten Aspekte nachvollziehbar den von ihr als erstellt erachteten Sachverhalt. Der Beschwerdeführer legt zwar in zahlreichen Punkten unter Bezugnahme auf diese Begründung dar, warum die Sachverhaltsfeststellung ungenügend sein soll, zeigt aber im Einzelnen nicht auf, weshalb der vorinstanzliche Schluss auf eine von ihm zu verantwortende Erpressung und Nötigung wegen der kritisierten Unzulänglichkeiten insgesamt geradezu unhaltbar und damit willkürlich wäre.  
 
2.3.4.2. Dies gilt zunächst für diverse seiner Vorbringen, mit denen er losgelöst von der vorinstanzlichen Würdigung der zentralen Beweise, d.h. der Erkenntnisse aus den Überwachungsmassnahmen und der Angaben von E.________, einzelne Elemente kritisiert. Namentlich gilt dies für seine Rügen, die Vorinstanz habe nicht dargelegt, weshalb ein an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung präsentiertes Schreiben von C.________ vom 15. April 2019 ohne jeden Beweiswert sein soll, die Vorinstanz habe Aussagen von ihm und von C.________ ohne weitere Begründung unbeachtet gelassen, sie habe nicht berücksichtigt, dass keine der befragten Personen je einen wie auch immer gearteten Auftrag von ihm (dem Beschwerdeführer) bestätigt habe, und sie habe nicht bedacht, dass an ihn schon vor dem Treffen vom 17. Januar 2015 eine Nachfrage seitens C.________ betreffend Aussagenberichtigung gerichtet worden sei und dass aus den von Letzterem geäusserten Bedenken am Erfolg eines Rückzugsschreibens nicht auf einen fehlenden eigenen Willen zur Aussagenberichtigung geschlossen werden könne. Weshalb diese Umstände bzw. angeblichen Mängel zur Folge haben müssten, dass den einschlägigen Beweismitteln nicht das ihnen beigemessene Gewicht zukommen dürfte und der vorinstanzliche Schluss auf ein vom Beschwerdeführer initiiertes und geleitetes Vorgehen geradezu willkürlich erschiene, geht aus der Beschwerde nicht nachvollziehbar hervor. Es genügt wie erwähnt nicht, eine auf mehreren Indizien und Beweisen beruhende Beweiswürdigung in einzelnen Punkten als willkürlich zu kritisieren, ohne darzutun, weshalb sie als Gesamtes unhaltbar wäre (vgl. E. 2.3.2.1 f. oben). Die vom Beschwerdeführer im Sinne eines Fazit getroffene Behauptung, die Indizienkette sei mehrfach unterbrochen, vermag eine solche Begründung nicht zu ersetzen. Der betreffenden (Einzel-) Kritik des Beschwerdeführers an der Sachverhaltsfeststellung kann bereits aus diesem Grund nicht gefolgt werden.  
 
2.3.4.3. Die Sachverhaltsrügen des Beschwerdeführers vermögen aber auch insoweit nicht durchzudringen, als sich diese konkret auf die von der Vorinstanz als massgeblich erachteten Beweismittel beziehen und sich die Relevanz für die Beweiswürdigung daher zumindest implizit ergibt:  
 
2.3.4.4. So vermag die Rüge, die Glaubwürdigkeit von E.________ und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen seien nicht geprüft und die Hintergründe sowie das Zustandekommen seiner Angaben seien ungeklärt gelassen worden, obwohl diverse Umstände Zweifel an der Richtigkeit seiner Schilderungen weckten, nicht zu verfangen. Zum einen ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer nach der unbeanstandeten und gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG deshalb verbindlichen Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz das Treffen vom 17. Januar 2015 als solches nicht bestritt und die Vorinstanz jedenfalls insoweit keinen besonderen Anlass hatte, Angaben von E.________ vertieft zu hinterfragen, die sich auf das Treffen als solches beziehen. Zum anderen ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Angaben von E.________ zum Gegenstand des Treffens den Schilderungen des Beschwerdeführers anlässlich seines Telefonats mit I.________ vom 20. Januar 2015 gegenüberstellt und insoweit durch Vergleich mit einem anderen (objektiven) Beweismittel den Beweiswert der Angaben von E.________ prüft (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.3.4 insbesondere S. 20). Die Vorinstanz berücksichtigt im Zusammenhang mit den Aussagen von E.________, wonach er im Auftrag eines Hintermanns gehandelt habe, ausserdem dessen späteren gegenteiligen Aussagen, in denen er von einem eigenmächtigen Handeln spricht, und legt dar, weshalb sie diesen späteren Aussagen nicht folgt, nämlich wegen der Widersprüchlichkeit zu den ersten Aussagen und der Hinweise auf bei E.________ aufgekommene Angst vor Repressalien, die zur plötzlichen Aussageänderung geführt habe. Die These eines eigenmächtigen Handelns verwirft die Vorinstanz überdies mit dem Hinweis auf die dann keinen Sinn ergebende Befehlskette zwischen den involvierten Personen (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.3.5 S. 21 und E. 3.3.4 S. 20 in fine, sowie E. 2.3.3.2 oben). Die Vorinstanz würdigt und hinterfragt folglich ebenfalls insoweit die Aussagen von E.________. Wenn auch sie konkrete Aussagen zu dessen Glaubwürdigkeit und zur Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht trifft, so kann ihr nicht vorgeworfen werden, seine Aussagen unsorgfältig oder nur pauschal miteinbezogen zu haben. Vielmehr prüft sie deren Beweiswert hinreichend. Inwiefern die vom Beschwerdeführer angeführten, nach seinem Dafürhalten Zweifel an den Aussagen von E.________ schürenden Umstände die vorinstanzliche Beweiswürdigung als unhaltbar erscheinen liessen, ist nicht ersichtlich.  
Die Rüge, die erste Einvernahme von E.________ sei unrichtig protokolliert worden und ihr sei folglich auch wegen dieses formellen Fehlers ein falsches Gewicht in der Beweiswürdigung zugekommen, erhebt der Beschwerdeführer alsdann soweit ersichtlich erstmals vor Bundesgericht. Er legt weder dar noch ist erkennbar, weshalb er diesen Einwand - gleich wie seine diesbezügliche Unverwertbarkeitsrüge - nicht schon im kantonalen Verfahren hätte vorbringen können. Darauf ist nicht einzutreten (vgl. E. 2.2.3.2 f. oben). 
 
2.3.4.5. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe den Beweiswert der abgehörten Telefongespräche nicht hinreichend begründet und insbesondere im Zusammenhang mit den Telefongesprächen zwischen F.________ und C.________ die Glaubwürdigkeit von F.________ sowie die Glaubhaftigkeit dessen Aussagen keiner näheren Prüfung unterzogen, ist anzumerken, dass es sich bei den entsprechenden Tonaufzeichnungen um objektiv feststehende Beweise handelt. Eine Würdigung der Glaubwürdigkeit der sprechenden Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ist daher nicht gleich wie bei Aussagen in einer Einvernahme erforderlich, sondern die Überzeugungskraft der Beweise ist (in anderer Weise) frei unter Beachtung der relevanten Umstände zu beurteilen. Dem kommt die Vorinstanz ausreichend nach, indem sie die fraglichen Telefongespräche in den Gesamtkontext der übrigen Beweismittel setzt.  
 
2.3.4.6. Nicht zu überzeugen vermag die Kritik des Beschwerdeführers im Weiteren, wenn er sinngemäss vorbringt, es ergebe sich kein Zusammenhang zwischen der von C.________ geschilderten Angst einerseits und den konkreten Forderungen sowie seiner Person andererseits, und für diesen Befund einzig das Telefongespräch zwischen F.________ und C.________ vom 31. Januar 2015 und die von E.________ versandten Droh-SMS berücksichtigt. Dazu, dass sich ein entsprechender Zusammenhang unmittelbar aufgrund seiner eigenen aufgezeichneten Äusserungen im Telefonat mit I.________ vom 20. Januar 2015 ergibt, namentlich der von der Vorinstanz zitierten Aussagen, "Er habe dies [die 'Einfahraktion'] machen müssen [...]" und "Ich habe C.________ drei Optionen gegeben. Den Schaden zu zahlen, auf den Mond zu fliegen oder sich eine Kugel zu geben." (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.3.4 S. 19), äussert sich der Beschwerdeführer nicht bzw. nur insoweit, als er in appellatorischer Weise und ohne weitere Begründung seinen bereits im Berufungsverfahren vertretenen Standpunkt wiederholt, die zitierten Schilderungen würden nicht der Wahrheit entsprechen.  
 
2.3.4.7. Dass sich die Vorinstanz mit dem betreffenden Standpunkt des Beschwerdeführers, wonach seine Schilderungen im Telefonat vom 20. Januar 2015 nicht der Wahrheit entsprächen, nicht auseinandergesetzt habe, wie der Beschwerdeführer bemängelt, trifft ausserdem nicht zu. Die Vorinstanz geht auf diese Argumentation des Beschwerdeführers ein. Sie führt aus, soweit er an der Berufungsverhandlung geltend mache, dass er das fragliche Telefonat mit I.________ in einer "emotionalen Ausnahmesituation" geführt habe und damit möglicherweise habe Eindruck bei Letzterem erwecken wollen, seien seine Ausführungen nicht nachvollziehbar. Einerseits habe der Beschwerdeführer in jenem Telefonat sehr sachlich über weitere Punkte sprechen können und andererseits wäre es ein zu grosser Zufall, dass die "Einfahraktion" wie vom Beschwerdeführer geschildert abgelaufen sei, obwohl er nach seiner Darstellung nichts Konkretes darüber "über die Gasse" gehört habe (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.3.4 S. 19 letzter Absatz). Eine willkürliche Beweiswürdigung oder gar Verletzung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers kann insoweit nicht ausgemacht werden.  
 
2.3.4.8. Hinsichtlich der Kritik des Beschwerdeführers an den Feststellungen zu den Geldzahlungen bleibt schliesslich Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf die Aussagen von C.________ an der Berufungsverhandlung geltend, es sei nicht willkürfrei erstellt, dass C.________ den insgesamt abgehobenen Betrag von Fr. 90'000.-- F.________ übergeben und Letzterer das Geld tatsächlich in den Machtbereich von ihm (dem Beschwerdeführer) gebracht habe. C.________ bejahte an der Berufungsverhandlung indes - wie der Beschwerdeführer selber in seiner Beschwerde konstatiert - die Übergabe jedenfalls des Teilbetrags von Fr. 20'000.-- an F.________ am 30. Januar 2015; einzig die Übergabe des Restbetrags von Fr. 70'000.-- bestritt er (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.3.6.2 S. 23 in fine). Weshalb die Vorinstanz nicht hätte annehmen dürfen, auch letzterer Betrag sei F.________ zur Überbringung in die Bar J.________ übertragen worden, zeigt der Beschwerdeführer nicht näher auf und ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz legt hinsichtlich beider Summen anhand der Bankbelege und Erkenntnisse aus den Überwachungsmassnahmen überzeugend dar, dass C.________ die Gelder an F.________ übergeben hat zwecks Verbringung in die Bar J.________. Deshalb und nachdem C.________ an der Berufungsverhandlung nicht angeben konnte, wofür er die abgehobene Geldsumme von Fr. 70'000.--, wenn nicht für die Übergabe an F.________, verwendet hätte, ist der Vorinstanz keine Willkür vorzuwerfen, wenn sie die abweichenden Ausführungen von C.________ an der Berufungsverhandlung als unglaubhaft taxiert bzw. diese als Versuch bewertet, niemanden zu belasten (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.3.6.2 S. 21 ff., insbesondere S. 23 in fine; vgl. auch E. 2.3.3.3 oben). Dass beide Teilbeträge in der Folge via F.________ den Weg in die Bar J.________ genommen haben, kritisiert der Beschwerdeführer ferner nicht eigenständig und wird von der Vorinstanz ebenfalls nachvollziehbar begründet. Der vom Beschwerdeführer gerügte Umstand, die Vorinstanz lasse offen, ob die Geldbeträge tatsächlich in der Bar J.________ abgegeben wurden, ist für die Tatbestandsverwirklichung im Übrigen nicht relevant (vgl. E. 2.4.3.1 unten). Darauf und auf seine Vermutung, F.________ könnte sich selber an den Geldern bereichert haben, ist nicht weiter einzugehen.  
 
2.3.5. Der Vorinstanz kann zusammenfassend keine Willkür in der Sachverhaltsfeststellung betreffend den Vorwurf der Erpressung und Nötigung vorgeworfen werden. Die vom Beschwerdegegner erhobenen Sachverhaltsrügen erweisen sich als unbegründet, soweit sie überhaupt zulässig sind und auf sie eingetreten werden kann.  
 
2.4. Der Beschwerdeführer beanstandet in der Sache zum anderen die rechtliche Würdigung des von der Vorinstanz als erstellt erachteten Verhaltens als Erpressung und Nötigung.  
 
2.4.1. Gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB macht sich der Erpressung schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt. Wendet der Täter gegen eine Person Gewalt an oder bedroht er sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben, so richtet sich die Strafe nach dem Tatbestand des Raubes von Art. 140 StGB (sogenannte räuberische Erpressung).  
Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. 
 
2.4.2. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, mit der an C.________ gerichteten Androhung der Ausübung von schwerer Gewalt und der Zerstörung seines Lebens sowie das seiner Familienmitglieder liege ohne Weiteres eine Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne des Grundtatbestands der Erpressung vor. Die Erfüllung des qualifizierten Tatbestands der räuberischen Erpressung verneinte sie hingegen. Auch die weiteren objektiven Tatbestandsvoraussetzungen der Erpressung, nämlich eine durch das tatbestandsmässige Verhalten bestimmte Vermögensdisposition und ein Vermögensschaden, seien zu bejahen, nachdem C.________ aufgrund der Drohungen insgesamt Fr. 90'000.-- von seinem Bankkonto abgehoben und F.________ zwecks Weiterleitung übergeben habe. Weil C.________ unter Androhung der ernstlichen Nachteile überdies zur Einreichung eines Rückzugsschreibens und zur Aussagenverweigerung angehalten worden und diesen Forderungen ebenfalls nachgekommen sei, bejaht die Vorinstanz zugleich den objektiven Tatbestand der Nötigung. Die betreffenden Erpressungs- und Nötigungshandlungen rechnet sie dem Beschwerdeführer über die Regeln der Mittäterschaft zu, da A.________ und E.________ im Auftrag des Beschwerdeführers gehandelt hätten. Die Vorinstanz bejaht im Weiteren ein vorsätzliches Handeln des Beschwerdeführers, eine bei ihm hinsichtlich der Erpressung bestandene Absicht unrechtmässiger Bereicherung sowie die Rechtswidrigkeit der Nötigung. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe verneint sie (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.5.1 ff. S. 27 ff., E. 4.3.3 S. 33).  
 
2.4.3. Der Beschwerdeführer wendet sich mit zwei Argumenten gegen die rechtliche Würdigung des Tatbestands der Erpressung.  
 
 
2.4.3.1. Er bringt einerseits vor, es fehle am Erfordernis des Schadens, da jedenfalls betreffend die von C.________ vom Bankkonto abgehobene Summe von Fr. 70'000.-- unbelegt bleibe, ob er zu seinem Nachteil darüber verfügt habe. Mit diesem Einwand geht der Beschwerdeführer indes von einem von der verbindlichen Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt aus, ohne weitergehend zu begründen, weshalb jene Sachverhaltsfeststellung willkürlich wäre. Denn nach dem willkürfrei festgestellten Sachverhalt ist erstellt, dass C.________ den Teilbetrag von Fr. 70'000.--, gleich wie jenen von Fr. 20'000.--, an F.________ übergeben hat zwecks Weiterleitung bzw. Überbringung in die Bar J.________. Auf die wiederholte Sachverhaltsrüge ist nicht mehr einzugehen. Ein zum Nachteil von C.________ eingetretener finanzieller Schaden bejaht die Vorinstanz bei dem von ihr zugrundegelegten Sachverhalt des Weiteren zu Recht, hatte C.________ nach der Übergabe des Geldes an F.________ darüber doch keine Verfügungsmacht mehr. Wohin das Geld letztlich gelangte, bleibt für die Tatbestandsverwirklichung ohne Belang, ist die Erpressung doch bereits mit dem Eintritt des Schadens und nicht erst der Bereicherung vollendet (vgl. BGE 129 IV 61 E. 2.1 mit Hinweisen).  
 
 
2.4.3.2. Soweit der Beschwerdeführer andererseits beanstandet, der nötige Kausalzusammenhang zwischen der Gewaltandrohung und dem Schaden liege nicht vor, ist sein Vorbringen nicht nachvollziehbar. Er führt zur Begründung aus, aufgrund der Aussagen von C.________ und der Telefongespräche zwischen demselben und F.________ ergebe sich spätestens ab dem 1. Februar 2015 kein Nachweis für eine nach wie vor bestandene Bedrohungslage. Weshalb der Drohung vom 17. Januar 2015 ab dem 1. Februar 2015 keine Wirkung mehr beizumessen wäre und der Beschwerdeführer die Geldbeträge von total Fr. 90'000.-- nicht aufgrund der drohungsbedingten Angst, sondern aus anderen Gründen F.________ übergeben hätte, begründet der Beschwerdeführer nicht und lässt sich auch den Erwägungen der Vorinstanz nicht entnehmen. Hinzu kommt, dass jedenfalls die Übergabe des Teilbetrags von Fr. 20'000.-- laut den vorinstanzlichen Feststellungen am 30. Januar 2015 und somit vor dem 1. Februar 2015 erfolgte (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.3.6.2 S. 22). Auf die betreffende Rüge ist mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. E. 1.1 oben).  
 
 
2.4.4. Gegen die übrige rechtliche Würdigung des Tatbestands der Erpressung und gegen jene des Tatbestands der Nötigung erhebt der Beschwerdeführer keine separaten Rügen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.  
 
2.4.5. Der Beschwerdeführer wehrt sich allerdings dagegen, dass ihm das erpresserische und nötigende Vorgehen gegen C.________ über die Regeln der Mittäterschaft zugerechnet wird.  
 
 
2.4.5.1. Zur Begründung seiner an der mittäterschaftlichen Zurechnung geübten Kritik macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz begründe mit keinem Wort, in welcher Form ihm die erforderliche Tatherrschaft zugekommen sei und welche Tatbeiträge derart wesentlich gewesen sein sollen, dass die Tat mit ihnen stehe oder falle. Die Vorinstanz gehe einzig und zu Unrecht von einer Auftragserteilung durch ihn aus, wobei sie auch diesen angeblichen Auftrag nicht näher konkretisiere. Es sei weder eine gemeinsame Planung, Entschlussfassung noch Ausführung der Tat erstellt. Dem von der Vorinstanz als erwiesen erachteten Sachverhalt sei als Beteiligungsform höchstens eine Anstiftung zu entnehmen, die aber mangels Erwähnung in der Anklage und mangels Haupttat - A.________ und E.________ seien beide wegen Gehilfenschaft zur Erpressung und Nötigung verurteilt worden - ausscheide. Er sei aus diesem Grund von den Vorwürfen der Erpressung und Nötigung freizusprechen.  
 
2.4.5.2. Als Mittäter gilt, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass die Tat "mit ihm steht oder fällt". Der Mittäter muss bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind nicht notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (vgl. BGE 143 IV 361 E. 4.10; 135 IV 152 E. 2.3.1; 130 IV 58 E. 9.2.1; je mit Hinweisen). Das mittäterschaftliche Zusammenwirken setzt einen gemeinsamen Entschluss voraus, der jedoch nicht ausdrücklich bekundet werden muss; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt, sondern es reicht aus, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (vgl. BGE 130 IV 58 E. 9.2.1; 125 IV 134 E. 3a; 120 IV 265 E. 2c/aa; je mit Hinweisen). In Mittäterschaft begangene Tatbeiträge werden jedem Mittäter zugerechnet (BGE 143 IV 361 E. 4.10; Urteil 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 5.4; je mit Hinweisen).  
 
2.4.5.3. Soweit der Beschwerdeführer unter diesem Titel eine durch ihn erfolgte Auftragserteilung in Abrede stellt, ohne Willkür in der diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellung darzutun, entfernt er sich erneut in unzulässiger Weise vom vorinstanzlich verbindlich festgestellten Sachverhalt, der von einer entsprechenden Auftragserteilung ausgeht (vgl. E. 2.3.3.2 und 2.3.4 oben). Darauf ist nicht weiter einzugehen. Im Übrigen trifft es nicht zu, dass die Vorinstanz nicht begründe, in welcher Form dem Beschwerdeführer die erforderliche Tatherrschaft zugekommen sei und welche relevanten Tatbeiträge er geleistet habe. Als solche Tatbeiträge nennt die Vorinstanz seine massgebliche Beteiligung an der Entschlussfassung und Beauftragung sowie die von ihm vorgenommene Konkretisierung einerseits der Geldforderungen anlässlich der Treffen in der Bar J.________ und andererseits der Modalitäten des Aussagenrückzugs über F.________. Die Vorinstanz befindet zu Recht, dass diese Tatbeiträge für die Annahme von Mittäterschaft genügten und eine direkte Beteiligung an der Deliktsausführung nicht erforderlich sei (angefochtener Entscheid E. 3.5.1 S. 27; E. 4.3.3 S. 33). Durch den vorausgegangenen Entschluss des Beschwerdeführers, die Taten zu verüben, und den anschliessenden Entscheid der Drittpersonen, beim Überbringen der Drohung und Forderungen mitzuwirken bzw. dies zu übernehmen, womit sie sich (konkludent) dem Tatentschluss des Beschwerdeführers anschlossen, liegt ein gemeinsamer Tatentschluss vor. Als Auftraggeber und Person, die im Nachgang an das Treffen vom 17. Januar 2015 die Forderungen und deren Erfüllung in wechselseitiger Kommunikation über F.________ weiter konkretisierte, kam dem Beschwerdeführer ausserdem Tatherrschaft zu. Dass die Vorinstanz die Tatausführungen dem Beschwerdeführer nach den Regeln der Mittäterschaft zurechnet, verletzt demgemäss kein Bundesrecht. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet.  
Anzumerken bleibt, dass die Annahme eines mittäterschaftlichen Handelns des Beschwerdeführers ein mittäterschaftliches Handeln mindestens einer weiteren Person voraussetzt. Mittäterschaft bedeutet gleichwertiges koordiniertes Zusammenwirken mehrerer Personen bei der Begehung einer strafbaren Handlung (vgl. Urteil 6B_1034/2021 vom 3. März 2022 E. 3.3 mit Hinweisen). Dies ist nach der vorinstanzlichen Begründung gegeben: Die Vorinstanz rechnet mit separatem Entscheid vom 1. September 2020 A.________ in jener Angelegenheit ebenfalls die Rolle eines Mittäters zu mit der Begründung, dieser habe zwar am Treffen vom 17. Januar 2015 nicht erstelltermassen C.________ bedroht, er sei aber derjenige gewesen, der als Beauftragter des Beschwerdeführers seinerseits erst E.________ mit der wesentlichen Tatausführung, d.h. dem Drohen und erstmaligen Überbringen der Forderungen, beauftragt habe. Zwar hält diese Annahme einer mittäterschaftlichen Beteiligung von A.________ der bundesgerichtlichen Prüfung nicht stand (vgl. Urteil 6B_1137/2020 heutigen Datums); einer Verurteilung des Beschwerdeführers als Mittäter steht dies allerdings nicht entgegen. Denn richtigerweise ist jedenfalls E.________, der in Ausführung des ursprünglichen Auftrags des Beschwerdeführers letztlich die wesentlichen Tathandlungen am 17. Januar 2015 vornahm, sich insoweit den Tatentschluss des Beschwerdeführers zu eigen machte und als unmittelbar ausführende Person ebenfalls Tatherrschaft inne hatte, als Mittäter zu qualifizieren. Dieser leistete einen unabdingbaren und nicht bloss untergeordneten, eine Gehilfenschaftshandlung ausmachenden Tatbeitrag (zu den Voraussetzungen der Gehilfenschaft vgl. BGE 129 IV 124 E. 3.2). Dass E.________ mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 9. Juni 2017 wegen Gehilfenschaft zur Erpressung und Nötigung verurteilt wurde, steht dieser anderen rechtlichen Qualifikation im vorliegenden Verfahren nicht entgegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 BGG). 
 
2.4.6. Nach dem Gesagten erweisen sich ebenso die als rechtliche Einwände gegen die Schuldsprüche der Erpressung und Nötigung vorgebrachten Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet, soweit auf sie eingetreten werden kann.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer beanstandet den Schuldspruch der qualifizierten Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz. 
 
3.1. Er macht auch hier vorab eine Unverwertbarkeit der massgeblichen Beweismittel, nämlich der Abhörprotokolle diverser Telefongespräche zwischen ihm, I.________, H.________ und weiteren Personen sowie der davon abhängigen Folgebeweise, geltend.  
 
3.1.1. Seine Unverwertbarkeitsrüge begründet der Beschwerdeführer einerseits mit der Unklarheit betreffend die Zulässigkeit und Verwertbarkeit der in den Verfahren gegen I.________ und H.________ erfolgten Zwangsmassnahmen, die Grundlage (auch) des Vorwurfs der qualifizierten Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz darstellen (vgl. dazu E. 1.2.1 ff. oben). Andererseits führt der Beschwerdeführer die Unverwertbarkeit auf das Fehlen der nötigen Katalogtat zurück. Dazu führt er aus, es liege lediglich (höchstens) eine einfache Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz vor, nicht aber eine qualifizierte, wie sie die Vorinstanz in der Form eines gewerbsmässigen Handelns im Sinne von Art. 22 Abs. 3 lit. d SpoFöG (Sportförderungsgesetz, SR 415.0) erkenne. Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht fehle es nämlich nicht nur an dem für die Annahme eines solchen gewerbsmässigen Vorgehens erforderlichen wiederholten Handeln, sondern vor allem auch an dem hierfür nötigen effektiv erzielten grossen Umsatz oder erheblichen Gewinn. Mangels Vorliegens einer qualifizierten Widerhandlung und damit einer Katalogtat gemäss Art. 269 Abs. 2 lit. i StPO seien die Zufallsfunde der Telefonabhörprotokolle und darauf fussenden Folgebeweise nicht verwertbar. Für die Beurteilung der allein in Frage kommenden einfachen Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz fehle es damit am Tatsachenfundament, weshalb bereits deshalb ein Freispruch zu erfolgen habe.  
 
3.1.2.  
 
3.1.2.1. Wie schon erwähnt, ist die Verwendung von Zufallsfunden als solchen nicht von der Frage abhängig, ob frühere konnexe Überwachungen rechtmässig angeordnet worden waren, sondern einzig, ob eine zulässige Verwendung von Zufallsfunden vorliegt (Art. 278 StPO). Mit einer Unklarheit betreffend die Zulässigkeit und Verwertbarkeit der in den Verfahren gegen I.________ und H.________ erfolgten Zwangsmassnahmen kann eine Unverwertbarkeit der dort erlangten Zufallsfunde und der darauf stützenden Folgebeweise im vorliegenden Verfahren folglich nicht begründet werden. Ohnehin aber besteht eine entsprechende Unklarheit betreffend die Zulässigkeit und Verwertbarkeit der in den Verfahren gegen I.________ und H.________ erfolgten Zwangsmassnahmen nicht (vgl. E. 1.2.3 oben). Die Rüge verfängt nicht.  
 
 
3.1.2.2. Zum Vorliegen einer Katalogtat ergibt sich Folgendes: Wie der Beschwerdeführer korrekt anführt und bereits in E. 1.2.3 oben dargelegt wurde, sind Erkenntnisse aus in den Strafverfahren gegen I.________ und H.________ vorgenommenen Überwachungsmassnahmen, welche auf ein strafbares Verhalten des Beschwerdeführers hinweisen, nur gegen denselben verwertbar, wenn es sich bei der in Frage kommenden Straftat um eine Katalogtat im Sinne von Art. 269 Abs. 2 StPO handelt (vgl. Art. 278 Abs. 2 i.V.m. Art. 269 ff. StPO). Im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen gemäss dem Sportförderungsgesetz stellt lediglich eine qualifizierte Widerhandlung im Sinne von Art. 22 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 lit. a-d SpoFöG (und im Sinne des hier nicht einschlägigen Art. 25a Abs. 3 SpoFöG) eine Katalogtat dar (vgl. Art. 269 Abs. 2 lit. i StPO). Der vorliegend in Frage stehende Qualifikationstatbestand von Art. 22 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 lit. d SpoFöG verlangt einerseits ein gewerbsmässiges Handeln, dessen Vorliegen sich gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilt, namentlich der Häufigkeit der verübten Einzelakte und des Umfangs des angestrebten und erzielten Gewinns (zum Begriff der Gewerbsmässigkeit vgl. E. 3.3.2 unten). Andererseits wird ein durch das Tatvorgehen erzielter grosser Umsatz oder erheblicher Gewinn vorausgesetzt (vgl. dazu E. 3.2.2.2 unten). Ob diese Merkmale gegeben sind, bedarf einer eingehenden Beurteilung des Vorgehens und der Folgen der Tat. Dies ist im Zeitpunkt der Durchführung und Genehmigung der Überwachungsmassnahme regelmässig noch nicht möglich und wird denn auch nicht vorausgesetzt. Die Qualifikationsmerkmale müssen nicht bereits nachgewiesen sein, wenn über die Zulässigkeit der Telefonüberwachung zu entscheiden ist (BGE 129 IV 188 E. 3.2.3). Ein gewerbsmässiges Handeln mit grossem Umsatz bzw. erheblichem Gewinn war gestützt auf die Zufallsfunde, insbesondere angesichts der in den entsprechenden Telefongesprächen genannten hohen Beträge (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.2.2 S. 37 zweiter Absatz in fine), nicht auszuschliessen, sondern kam ernsthaft in Frage. Unabhängig davon, ob sich eine solche Qualifikation aufgrund des definitiven Beweisergebnisses wird halten lassen können, durften die Untersuchungsbehörden daher von einem Verdacht auf eine gewerbsmässige Verübung im Sinne von Art. 22 Abs. 3 lit. d SpoFöG und somit auf eine qualifizierte Widerhandlung und Katalogtat im Sinne von Art. 278 Abs. 2 i.V.m. Art. 269 Abs. 2 StPO ausgehen. Dass die Vorinstanz die Zufallsfunde der Telefonabhörprotokolle und die weiteren Folgebeweise als verwertbar beurteilt, ist folglich auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden. Die Rüge geht insoweit ebenfalls fehl. Die Prüfung, ob das konkrete Tathandeln den qualifizierten Tatbestand der Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz tatsächlich erfüllt, ist Sache der richterlichen Beurteilung im Endentscheid (vgl. dazu E. 3.3 unten).  
 
 
3.2. Der Beschwerdeführer beanstandet alsdann auch betreffend den Tatbestand der qualifizierten Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz. Ihre Feststellung, der Beschwerdeführer habe über den Mittelsmann K.________ am 29. Januar 2015 Ware aus dem Lager von H.________ gegen Bezahlung von Fr. 85'000.-- in bar übernommen und am 7. Februar 2015 an L.________ auf Kommissionsbasis übergeben (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.2.4 S. 39), bemängelt er dabei nicht. Er kritisiert allerdings den vorinstanzlichen Schluss, es habe sich im Umfang von 95 % des von ihm bezahlten Betrags um unter das Sportförderungsgesetz fallende verbotene Dopingmittel gehandelt. Ebenfalls beanstandet er die vorinstanzliche Feststellung, er sei für die Weitergabe der Dopingmittel bereits bezahlt worden und habe mit den fraglichen Geschäften einen Umsatz von Fr. 112'164.-- und Gewinn von Fr. 31'414.15 erzielt.  
 
 
3.2.1.  
 
3.2.1.1. Zur Begründung seiner Kritik an Art und Menge der gehandelten Ware führt er aus, es sei unbekannt, welche Substanzen in welcher Menge an K.________ und alsdann L.________ übergeben worden seien und ebenfalls, welche Substanzen in welcher Menge Letzterer davon an Dritte weiterveräussert habe. Nur weil 95 % der bei L.________ sichergestellten Ware verbotene Stoffe gemäss dem Sportförderungsgesetz darstellten, könne nicht geschlossen werden, es habe sich bei der aus dem Lager von H.________ bezogenen und an L.________ übertragenen Ware im Umfang von 95 % des in bar bezahlten Einkaufspreises um dem Sportförderungsgesetz unterstehende verbotene Stoffe gehandelt. Die Subsumtion von in Bezug auf Wirkstoff und Menge unbekannten Substanzen unter das Sportförderungsgesetz sei willkürlich, verstosse insbesondere gegen den Grundsatz "in dubio pro reo", und verletze daher Bundesrecht.  
 
3.2.1.2. Die Vorinstanz stellt fest, dass im Lager von L.________ nicht nur Substanzen im Sinne des Sportförderungsgesetzes, sondern auch solche, welche unter das Heilmittelgesetz fallen, sichergestellt worden seien. Der Anteil der Substanzen gemäss dem Sportförderungsgesetz belaufe sich auf 95 % der gesamten Menge der sichergestellten Stoffe. Weil die genauen Mengenverhältnisse des Geschäfts vom 29. Januar 2015 bzw. 7. Februar 2015 nicht mehr eruiert werden könne, erachtet die Vorinstanz es in Übereinstimmung mit der Erstinstanz als zulässig, für die Beurteilung dieses Geschäfts das Verhältnis der noch vorhandenen Substanzen heranzuziehen. Sie subsumiert daher den vom Beschwerdeführer bezahlten Einkaufspreis von Fr. 85'000.-- im Umfang von 95 % und damit im Betrag von Fr. 80'750.-- unter das Sportförderungsgesetz (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.2.6 S. 40 ff., insbesondere S. 42).  
 
3.2.1.3. Dieser Schluss ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu kritisieren. Gemäss dem vom Beschwerdeführer nicht beanstandeten und für das Bundesgericht daher verbindlichen Sachverhalt steht fest, dass der Beschwerdeführer nach Besprechung mit I.________ am 29. Januar 2015 Ware aus dem Lager von H.________ bezogen hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.2.2 und E. 5.2.4 S. 36 ff.). Bei beiden der letztgenannten Personen handelt es sich um Akteure aus dem illegalen Dopingmittelhandel (vgl. die separaten Strafverfahren gemäss Anklageschrift Ziff. 1.1 und 3.1 sowie die Urteile 6B_335/2020, 6B_600/2020 und 6B_734/2020 vom 7. September 2020). Erwiesen ist weiter, dass die besagte Ware am 7. Februar 2015 an L.________ übertragen wurde, dieser bis zu seiner Verhaftung einen Teil davon schon weiterverkauft hatte und bei ihm anlässlich der Durchsuchung Substanzen im Verkehrswert von Fr. 71'730.-- noch aufgefunden werden konnten, wovon 95 % unter das Sportförderungsgesetz und der Rest unter das Heilmittelgesetz fallen (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.2.6 S. 40 ff.). Bei diesem Beweisergebnis, d.h. aufgrund der Verbindung von I.________ und H.________ in den Dopingmittelhandel und der bei L.________ sichergestellten, unter das Sportförderungsgesetz fallenden Stoffe, kann zunächst willkürfrei angenommen werden, dass das vom Beschwerdeführer mit diesen Personen durchgeführte Geschäft vom 29. Januar 2015 bzw. 7. Februar 2015 in erheblichem Mass verbotene Waren gemäss dem Sportförderungsgesetz betraf, mindestens jedenfalls im Umfang der bei L.________ sichergestellten Stoffe. Dass die Vorinstanz dieses Mass anhand des Verhältnisses der unter das Sportförderungsgesetz und unter das Heilmittelgesetz fallenden Waren, so wie es bei den sichergestellten Waren bestand, näher konkretisiert und insoweit über die bei L.________ aufgefundene Menge hinausgeht, ist ihr nicht als Willkürverletzung vorzuwerfen. Diese Vorgehensweise bedeutet, dass die an L.________ übergebene, unter das Sportförderungsgesetz und das Heilmittelgesetz fallende Ware bis zu dessen Verhaftung im jeweils gleichen proportionalen Umfang durch Weiterverkäufe, die er wie erwähnt eingestanden hat, abgenommen hat, was zumindest möglich erscheint. Anhaltspunkte dafür, dass er in einem erheblich grösseren Umfang Substanzen gemäss dem Heilmittelgesetz veräussert hätte und der diesbezügliche Anteil an den empfangenen Substanzen folglich ursprünglich viel grösser, der Anteil an Stoffen gemäss dem Sportförderungsgesetz dementsprechend kleiner gewesen wäre, sind weder vom Beschwerdeführer dargetan noch erkennbar. Die von der Vorinstanz im Sinne einer Schätzung auf der Grundlage der feststehenden Parameter vorgenommene Konkretisierung der gehandelten Dopingmittelmenge ist vertretbar und jedenfalls nicht willkürlich. Insbesondere liegt auch ein Verstoss gegen den Grundsatz "in dubio pro reo", dem in seiner Funktion als Beweiswürdigungsmaxime keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BGE 146 IV 88 E. 1.3.1), nicht vor. Die Rüge ist unbegründet.  
 
 
3.2.2.  
 
3.2.2.1. Hinsichtlich der Feststellungen zum Umsatz und Gewinn moniert der Beschwerdeführer, eine Bezahlung von L.________ an ihn für die übergebene Ware sei durch kein Beweismittel erstellt. Ein entsprechender Geldfluss sei nicht nachgewiesen. Selbst die Erstinstanz, auf deren Begründung die Vorinstanz verweise, halte fest, eine Bezahlung liesse sich mit Belegen nicht nachweisen. Trotzdem nehme die Erstinstanz eine Bezahlung an und leite sie daraus einen bei ihm (dem Beschwerdeführer) angefallenen Umsatz von Fr. 112'164.-- und Gewinn von Fr. 31'414.15 ab. Indem die Vorinstanz sich dieser Beurteilung vorbehaltlos anschliesse, verfalle sie in Willkür, verletze sie ihre Begründungspflicht und verstosse sie somit gegen Bundesrecht.  
 
3.2.2.2. Der Beschwerdeführer erhebt die Rüge im Hinblick auf den von der Vorinstanz bejahten qualifizierten Tatbestand von Art. 22 Abs. 2 i.V.m Abs. 3 lit. d SpoFöG. Dieser setzt voraus, dass der Täter durch gewerbsmässiges Handeln einen grossen Umsatz oder erheblichen Gewinn erzielt hat. Die Bestimmung entspricht im Wortlaut grundsätzlich den analogen Regelungen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG und der gewerbsmässigen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB, welche laut der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gleich anzuwenden sind (vgl. BGE 147 IV 176 E. 2.2.1 mit Hinweis). Die betreffende Rechtsprechung ist auch für die Bestimmung von Art. 22 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 lit. d SpoFöG heranzuziehen. Nach dieser Rechtsprechung handelt es sich bei den fraglichen Vorschriften um eine Strafzumessungsregel, die einen Massstab für die Bewertung des strafbaren Geschehens definiert (vgl. BGE 129 IV 188 E. 3.3). Der neben der Voraussetzung des gewerbsmässigen Vorgehens geforderte grosse Umsatz oder erhebliche Gewinn stellt ein objektives Mass für das verwirklichte Unrecht dar, das die Anwendung des qualifizierten Tatbestands absolut begrenzt (BGE 129 IV 188 E. 3.2.1). Gross im Sinn der Bestimmung ist ein Umsatz von über Fr. 100'000.--, erheblich ein Gewinn von über Fr. 10'000.-- (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1; 129 IV 188 E. 3.1.3, 253 E. 2.2; Urteile 6B_1078/2022 vom 25. Januar 2023 E. 3.1.3; 6B_1263/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.1.2). Sowohl der Umsatz als auch der Gewinn bemessen sich nach finanziellen Gesichtspunkten; der Umsatz stellt den finanziellen Bruttoerlös und der Gewinn den finanziellen Nettoerlös dar. Die Menge der umgesetzten verbotenen Substanzen als solche ist hingegen nicht massgebend (vgl. BGE 117 IV 63 E. 2a; vgl. auch HUG-BEELI, Betäubungsmittelgesetz [BetmG], Kommentar, 2016, N. 1124 und 1134 zu Art. 19 BetmG). Der Umsatz bzw. Gewinn als objektive Voraussetzung muss tatsächlich erzielt, d.h. realisiert worden sein. Der subjektive Umstand allein, dass eine Person beabsichtigte, einen grossen Umsatz (oder Gewinn) zu erzielen, kann das objektive Erfordernis nicht ersetzen und genügt deshalb für die Anwendung des höheren Strafrahmens nicht (vgl. BGE 129 IV 188 E. 3.1 und 3.3; vgl. auch Urteil 6B_976/2015 vom 27. September 2016 E. 10.3.3).  
 
3.2.2.3. Die Vorinstanz verweist zur Frage des generierten Umsatzes und Gewinns vollumfänglich auf die Ausführungen der Erstinstanz. Diese stellt fest, mit Belegen könne nicht nachgewiesen werden, dass L.________ den Beschwerdeführer tatsächlich für die ihm übergebenen Dopingmittel bezahlt habe. Dabei betont sie, ein solcher Nachweis könne beim Handel mit illegalen Substanzen "eigentlich auch nie geschehen". Gleichwohl kommt die Erstinstanz zum Schluss, es sei von einer entsprechenden Bezahlung des Beschwerdeführers auszugehen. Aus der von der Erstinstanz im Weiteren vorgenommenen Berechnung des als tatsächlich erzielt erachteten Umsatzes und Gewinns ergibt sich, dass sie annimmt, der Beschwerdeführer sei für die an L.________ übergebenen Dopingmittel insoweit bezahlt worden, als Letzterer die Mittel bereits an Endabnehmer verkauft habe. Ausgehend von dieser Annahme berechnet die Erstinstanz einen vom Beschwerdeführer tatsächlich generierten Umsatz von Fr. 112'164.-- und Gewinn von Fr. 31'414.15 (vgl. erstinstanzlicher Entscheid E. 4.5.4.4 S. 55). Die Vorinstanz bezeichnet diese erstinstanzlichen Darlegungen als zutreffend, betont dabei, dass der Beschwerdeführer diese nicht bestritten habe, und nimmt einen von ihm tatsächlich erzielten Umsatz und Gewinn in der betreffenden Höhe an (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.3.4.3 S. 45 f.).  
 
3.2.2.4. Weder aus den Ausführungen der Vorinstanz noch aus jenen der Erstinstanz, auf welche die Vorinstanz verweist, geht hervor, weshalb als erstellt zu erachten sei, dass L.________ den Beschwerdeführer im angenommenen Umfang für die ihm übergebenen Dopingmittel im Zeitraum ab deren Übergabe am 7. Februar 2015 bis zur Verhaftung am 31. März 2015 (bereits) bezahlt habe. Beweise oder Indizien, welche den Schluss auf eine entsprechende Bezahlung erlaubten, werden nicht genannt und sind nicht ersichtlich. Selbst die Erstinstanz und (kraft Verweises) die Vorinstanz sind denn der Ansicht, eine entsprechende Bezahlung könne mit Belegen nicht nachgewiesen werden. Wenn die Vorinstanz wie die Erstinstanz gleichwohl und ohne weitere Ausführungen von einer Bezahlung ausgeht, ist ihr Schluss nicht nachvollziehbar und vermag ihre Sachverhaltsfeststellung nicht zu überzeugen. Mit dem übernommenen Hinweis der Erstinstanz auf in Fällen wie dem vorliegenden auftretende Beweisschwierigkeiten und mit der Aussage, der Beschwerdeführer habe die - nicht weiter begründete - erstinstanzliche Annahme einer tatsächlich erfolgten Zahlung nicht bestritten, erweckt die Vorinstanz den Eindruck, eine Bezahlung des Beschwerdeführers werde (allein) deshalb angenommen, weil dieser das Gegenteil nicht bewiesen habe. Eine solche Beweiswürdigung ist willkürlich, verletzt namentlich den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweislastregel (vgl. dazu BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweisen), und verstösst damit gegen Bundesrecht.  
 
3.2.2.5. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bleibt die nicht willkürfrei erstellbare Bezahlung für den Schuldspruch der qualifizierten Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz jedoch ohne Relevanz, wie nachfolgend zu zeigen ist:  
Zwar führen in der Literatur mehrere Autoren im Sinne des Beschwerdeführers an, ein Umsatz und Gewinn sei nicht erzielt, d. h. realisiert, solange der Preis für die verkaufte verbotene Substanz nicht bezahlt worden sei, was zur Folge hätte, dass der qualifizierte Tatbestand dann ausser Betracht fiele (vgl. mit Bezug auf den Betäubungsmittelhandel ALBRECHT, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes [Art. 19-28 BetmG], 3. Aufl. 2016, N. 259 zu Art. 19 BetmG; FINGERHUT/TSCHURR, BetmG, Betäubungsmittelgesetz mit weiteren Erlassen, 3. Aufl. 2016, N. 220 zu Art. 19 BetmG; HUG-BEELI, a.a.O, N. 1128 und 1138 zu Art. 19 BetmG). Dem kann indes nicht gefolgt werden (gl. M. betreffend Geldwäschereihandlungen, ohne nähere Begründung, ACKERMANN/ZEHNDER, in: Ackermann [Hrsg.], Kommentar, Kriminelles Vermögen, Kriminelle Organisationen, [Einziehung/Kriminelle Organisationen/Finanzierung des Terrorismus/Geldwäscherei], Bd. II, 2018, N. 737 zu Art. 305bis StGB). Wird zwischen zwei Parteien der Verkauf einer Ware vereinbart, kommt dem Verkäufer eine (verbindliche) Forderung in Höhe des abgemachten Kaufpreises zu. Das Bundesgericht befand bereits in einem älteren, nicht publizierten Entscheid vom 31. Oktober 1977, soweit der Täter für das von ihm weitergegebene Betäubungsmittel noch nicht bezahlt worden sei, falle seine diesbezügliche (Kaufpreis-) Forderung unter den Tatbestand von aArt. 19 Abs. 2 lit. c BetmG mit der Konsequenz, dass diese Forderung die Grundlage für die Beurteilung des Vorliegens eines grossen Umsatzes oder erheblichen Gewinns bildet (vgl. Urteil vom 31. Oktober 1977 in: SJ 1978, S. 590). Hieran ist anzuschliessen. ALBRECHT und (unter Verweis auf denselben) weitere Autoren weisen zutreffend daraufhin, dass es auf die Form des finanziellen Vorteils nicht ankommt, der den grossen Umsatz bzw. erheblichen Gewinn ausmache; neben Bargeld kommen auch weitere Vermögenswerte wie Natural- und Arbeitsleistungen, Drogen oder Zahlungen von Schulden in Betracht (vgl. ALBRECHT, a.a.O., N. 257; CORBOZ, Les infractions en droit suisse, 3. Aufl. 2010, N. 103 zu Art. 19 BetmG; FINGERHUT/TSCHURR, a.a.O., N. 216 zu Art. 19 BetmG; HUG-BEELI, a.a.O., N. 1109 und 1134 zu Art. 19 BetmG). Eine Forderung stellt einen solchen weiteren Vermögenswert dar. Dass auch sie den vorausgesetzten Umsatz bzw. Gewinn ausmachen kann, ist nicht nur bereits aus diesem Grund stringent, sondern legen auch die Begriffsdefinitionen "Umsatz" und "Gewinn" nahe. Umsatz stellt den Erlös aus erbrachten Leistungen, namentlich Warenverkäufen, dar (vgl. MEYER, Betriebswirtschaftliches Rechnungswesen, 3. Aufl. 2012, S. 253). Ein Verkauf von Ware gegen Rechnung, d.h. ohne sofortige Bezahlung, führt einerseits zu einer Erhöhung der Debitorenposition in der Bilanz, andererseits nimmt im entsprechenden Umfang die zugehörige Ertragsposition in der Erfolgsrechnung zu, mithin der Erlös aus Warenverkäufen und damit der Umsatz (vgl. MEYER, a.a.O., S. 34 f.). Ein Umsatz und davon abgeleitet Gewinn gilt nach den Regeln des Rechnungswesens folglich bereits im Fall des Verkaufs einer Ware gegen Rechnung, und nicht erst bei Bezahlung derselben als realisiert. Aus den Begriffen "Umsatz" und "Gewinn" ist damit ebenfalls abzuleiten, dass schon eine (verbindliche) Forderung auf Vergütung den vorausgesetzten Umsatz bzw. Gewinn ausmachen kann. 
Diese Lösung erweist sich ebenso mit Blick auf den Sinn und Zweck des Kriteriums des grossen Umsatzes oder erheblichen Gewinns im Zusammenhang mit dem Handel von verbotenen Substanzen als angezeigt. Nach dem historischen Gesetzgeber besteht dieser vor allem darin, "kleine Fische", die an sich auch ein gewerbsmässiges Verhalten an den Tag legen können, von der qualifizierten Strafandrohung auszunehmen. Die Rede ist von einer besonderen "sozialen Schädlichkeit", die mit dem qualifizierten Tatbestand erfasst werden soll (vgl. betreffend die Betäubungsmittelgesetzgebung: Votum Alder, AB 1974 S. 1453). Die entsprechende Schädlichkeit liegt in Fällen, in denen im grossen Stil verbotene Substanzen umgesetzt werden, auch schon dann vor, wenn der Händler für die weitergegebene Ware noch nicht bezahlt wurde. Anlass, Händler von der höheren Strafandrohung auszunehmen, nur weil sie für die umgesetzte Ware noch nicht bezahlt wurden, besteht daher nicht. 
Dass die Kaufpreisforderung aufgrund der Rechtswidrigkeit des ihr zugrundeliegenden Verkaufsgeschäfts gestützt auf Art. 20 OR als nichtig betrachtet werden muss und deshalb nach dem juristisch-wirtschaftlichen Vermögensbegriff kein Vermögen im Rechtssinn darstellt (vgl. dazu BGE 147 IV 73 E. 6.2 sowie E. 5.2.5 unten), kann angesichts der erwähnten Zielsetzung im Übrigen keine Rolle spielen. Denn es geht hier nicht um eine Vermögenszuordnung nach dem entsprechenden Vermögensbegriff, sondern um die Erfassung einer besonderen sozialen Schädlichkeit. Dem scheint im Ergebnis auch die Lehre zuzustimmen, soweit sie zu Recht jedenfalls Drogen, die ihrerseits illegale Mittel darstellen, als relevanten Vermögensvorteil im Sinne der qualifizierenden Bestimmung zulässt (vgl. HUG-BEELI, a.a.O., N. 1109 zu Art. 19 BetmG; so im Ergebnis auch schon das bundesgerichtliche Urteil vom 31. Oktober 1977, a.a.O., S. 590). 
Ein grosser Umsatz oder erheblicher Gewinn kann nach dem Ausgeführten folglich bereits dann vorliegen, wenn dem Händler erst eine Forderung auf Bezahlung des Kaufpreises für die verkaufte verbotene Ware in der vorausgesetzten Höhe zukommt. 
 
3.2.2.6. Laut dem erstellten Sachverhalt übergab der Beschwerdeführer die Dopingmittel an L.________ zum Zweck des Weiterverkaufs durch denselben auf Kommissionsbasis. L.________ sollte den Beschwerdeführer nach Weiterverkauf der Ware vergüten. Gemäss der Abmachung der Beteiligten kam dem Beschwerdeführer folglich mit Übergabe der Ware an L.________ eine Forderung auf entsprechende Vergütung zu. Ein Umsatz des Beschwerdeführers ist damit nach dem oben Gesagten, soweit nicht tatsächlich schon eine Zahlung erfolgte, im Umfang dieser Forderung realisiert. Gleiches gilt für den daraus abzuleitenden Gewinn. Unter Zugrundelegung der von der Vorinstanz mit Verweis auf die Erstinstanz angenommenen Berechnungsparameter, die der Beschwerdeführer nicht kritisiert und das Bundesgericht gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG binden, beträgt der entsprechende Umsatz Fr. 129'200.-- (Einkaufspreis des Beschwerdeführers von Fr. 80'750.-- + Gewinnmarge des Beschwerdeführers von 60 %). Sein Gewinn beläuft sich folglich auf Fr. 48'450.-- (Umsatz./. Einkaufspreis; vgl. angefochtener Entscheid E. 5.3.4.3 S. 46 i.V.m. erstinstanzlicher Entscheid E. III.4.5.4.4 S. 55 sowie E. VI.3.1 S. 68). Dass die Vorinstanz von einem Sachverhalt ausgeht, aufgrund dessen das Erfordernis eines grossen Umsatzes oder erheblichen Gewinns zu bejahen ist, ist somit, wenn auch mit anderer Begründung, nicht zu beanstanden. Die diesbezügliche Sachverhaltsrüge vermag nicht zu verfangen bzw. geht angesichts der Rechtslage an der Sache vorbei.  
 
3.2.3. Insgesamt erweisen sich die gegen den Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz erhobenen Sachverhaltsrügen demnach ebenfalls als unbegründet, soweit auf sie einzutreten ist.  
 
 
3.3.  
 
3.3.1. Zu prüfen bleibt die vom Beschwerdeführer gegen seine Verurteilung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz vorgebrachte rechtliche Kritik. Er bezieht sich dabei auf das vom Tatbestand vorausgesetzte weitere Erfordernis des gewerbsmässigen Handelns und macht geltend, ein hierfür notwendiges wiederholtes Vorgehen seinerseits liege unter keinem Blickwinkel vor. Weder sei der Erwerb der Ware von H.________ und die anschliessende Übergabe derselben an L.________ als wiederholtes Tathandeln zu qualifizieren, noch liege ein solches vor, weil L.________ die Ware tranchenweise an Endkonsumenten weiterveräussert habe.  
 
3.3.2. Nach der Rechtsprechung handelt der Täter gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt, wobei eine quasi "nebenberufliche" deliktische Tätigkeit genügt. Gewerbsmässigkeit setzt demnach voraus, dass der Täter erstens die Tat bereits mehrfach beging, zweitens in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erzielen und drittens aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Handlungen bereit gewesen (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1; 123 IV 113 E. 2c; 119 IV 129 E. 3a; Urteil 6B_583/2021 vom 2. November 2022 E. 7.4.2; je mit Hinweisen).  
 
3.3.3. Die Vorinstanz erwägt zur Frage der mehrfachen Verübung zum einen, der Beschwerdeführer habe bereits durch den Erwerb der Dopingmittel von H.________ am 29. Januar 2015 und der Übergabe derselben an L.________ am 7. Februar 2015 zwecks Weiterveräusserung mehrfach gehandelt (angefochtener Entscheid E. 5.3.4.2 S. 45). Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden. Das Bundesgericht hat in Bezug auf die Betäubungsmittelgesetzgebung festgehalten, die in Art. 19 Abs. 1 BetmG erwähnten Handlungen stellen in Bezug auf einen bestimmten Vorgang, d.h. sofern sie sich auf dasselbe konkret bestimmte Betäubungsmittel beziehen, verschiedene Entwicklungsstufen derselben deliktischen Tätigkeit dar (vgl. BGE 137 IV 33 E. 2.1.3 mit Hinweis). Gemäss der Lehre und Rechtsprechung hat daher lediglich ein Schuldspruch wegen Verkaufs zu erfolgen, wenn ein Täter zum Beispiel Betäubungsmittel im Ausland erwirbt, anschliessend in die Schweiz einführt und dort - wie von Anfang an geplant - an Konsumenten veräussert (Urteil 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 10.4.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 4.3.2). Gleich verhält es sich hinsichtlich der in Art. 22 Abs. 1 SpoFöG aufgeführten strafbaren Verhaltensweisen, sofern sie sich auf den gleichen verbotenen Stoff beziehen. Das ist hier der Fall. Der Beschwerdeführer erwarb die Dopingmittel von H.________ am 29. Januar 2015, um sie gewinnbringend weiterzuverkaufen. Dieses Vorhaben setzte er mit der Weitergabe an L.________ auf Kommissionsbasis am 7. Februar 2015 um. Beide Handlungen betreffen die gleichen Dopingmittel, beruhen ausserdem auf einem einheitlichen grundsätzlichen Willensentschluss und ergingen zeitnah im Verlauf von rund einer Woche. Sie weisen einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang auf, sind insofern als einheitliches Geschehen zu betrachten und stellen Durchgangshandlungen im Sinne der zitierten Rechtsprechung dar. Ein wiederholter bzw. mehrfacher Handel mit Dopingmittel kann daher mit Verweis auf die der Weitergabehandlung notwendigerweise vorausgegangene Erwerbshandlung nicht begründet werden.  
 
3.3.4. Die Vorinstanz begründet ihre Annahme eines wiederholten Tathandelns zum anderen mit der auf Kommissionsbasis erfolgten Weitergabe der Dopingmittel an L.________. In Übereinstimmung mit der Erstinstanz ist sie der Ansicht, die einzelnen Verkäufe von L.________ an die Endabnehmer und die dabei jeweils neu entstandene Schuld gegenüber dem Beschwerdeführer bewirkten jeweils ein erneutes Handeln im Sinne des Grundtatbestands von Art. 22 Abs. 1 SpoFöG, das dem Beschwerdeführer als mehrfache Handlungen anzurechnen sei (vgl. wiederum angefochtener Entscheid E. 5.3.4.2 S. 45). Dem ist im Resultat zuzustimmen: Bei der Weitergabe der gesamten Menge Dopingmittel an L.________ am 7. Februar 2015 durch den Beschwerdeführer via den von ihm dafür eingesetzten K.________ handelt es sich zwar um eine einzige (natürliche) Handlung. Diese Weitergabe stellt allerdings keine blosse, in sich abgeschlossene Veräusserung dar, wie sie der Beschwerdeführer annehmen möchte, sondern sie ist Teil eines Zusammenwirkens des Beschwerdeführers und L.________s. Denn gemäss dem erstellten Sachverhalt ging mit der Weitergabe an L.________ die zwischen diesem und dem Beschwerdeführer getroffene Vereinbarung einher, dass L.________ für den Beschwerdeführer den Verkauf der Dopingmittel an Endabnehmer im Sinne eines Kommissionsgeschäfts vornehmen soll. Es bestand demnach zwischen den zwei Personen ein Konsens zur Weiterveräusserung der Ware an Endabnehmer. Sie hatten dementsprechend einen gemeinsamen Tatentschluss hinsichtlich der Weiterveräusserung. Indem der Beschwerdeführer die zu veräussernden Stoffe bereitstellte und L.________ die Veräusserung vornahm, erbrachten beide Personen alsdann einen eigenen hinreichenden Tatbeitrag zum Veräusserungsvorhaben und kam ihnen Tatmacht zu. Der Beschwerdeführer und L.________ teilten den Verkaufserlös ausserdem anteilsmässig auf. Das Vorgehen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Weiterverkaufs der Dopingmittel erfüllt damit die Voraussetzungen eines mittäterschaftlichen Handelns (zu den entsprechenden Voraussetzungen vgl. bereits E. 2.4.5.2 oben). Angesichts der grossen Menge des übertragenen Dopingmittels musste der Beschwerdeführer dabei damit rechnen, dass L.________ die Ware im Rahmen von mehreren Verkäufen an verschiedene Endabnehmer veräussern und insofern mehrfach handeln wird. Indem er die Ware dennoch übergab, nahm er ein solches mehrfaches Handeln zumindest in Kauf. Wenn die Vorinstanz die mehreren Verkaufsgeschäfte von L.________ dem Beschwerdeführer zurechnet und deshalb ein wiederholtes bzw. mehrfaches Handeln bejaht, ist dies folglich nicht zu beanstanden.  
 
3.3.5. Auch die rechtliche Kritik, es fehle an einem wiederholten Tathandeln des Beschwerdeführers, erweist sich demgemäss als unbegründet. Die weiteren Voraussetzungen eines gewerbsmässigen Vorgehens, d.h. die Erwerbsabsicht und die Bereitschaft, eine Vielzahl von Tathandlungen zu verüben, beanstandet der Beschwerdeführer nicht und bejaht die Vorinstanz im Übrigen nachvollziehbar. Darauf, wie auch auf die Würdigung der weiteren, unbeanstandet gebliebenen Tatbestandsmerkmale braucht nicht näher eingegangen zu werden.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer kritisiert die Strafzumessung. 
 
4.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.1, 217 E. 3; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2). Das Sachgericht hat die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1).  
 
4.2. Die Vorinstanz fällt für die von ihr ausgesprochenen Schuldsprüche der Erpressung und Nötigung sowie qualifizierten Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz eine Gesamtfreiheitsstrafe aus. Die Einsatzstrafe bildet sie für die das objektiv schwerste Delikt darstellende qualifizierte Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz. Sie geht unter Würdigung der Tatkomponenten von einem dem Beschwerdeführer diesbezüglich vorzuwerfenden mittelschweren Verschulden aus und bemisst die dafür als angemessen erachtete Sanktion auf zwei Jahre Freiheitsstrafe zuzüglich einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen, die sie als zwingende Verbindungsgeldstrafe festsetzt (angefochtener Entscheid E. 7.4. f. S. 47 f.). Diese Einsatzstrafe erhöht sie in Anwendung des Asperationsprinzips zunächst für die Erpressung um weitere zwei Jahre Freiheitsstrafe. Das dem Beschwerdeführer für die Erpressung anzulastende Verschulden beurteilt sie unter Berücksichtigung der Tatkomponenten ebenfalls als mittelschwer; zudem hält sie fest, dass die Erpressung mit der qualifizierten Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz in keinem Zusammenhang stehe und der Gesamtschuldbeitrag daher entsprechend hoch zu veranschlagen sei (angefochtener Entscheid E. 7.5.2 f. S. 48 f.). Für die Nötigung erachtet die Vorinstanz schliesslich eine weitere Erhöhung um ein halbes Jahr Freiheitsstrafe als angezeigt. Dabei verweist sie hinsichtlich der Tatkomponenten auf die Würdigung bei der Erpressung, da sich aufgrund der Einheit des Sachverhaltskomplexes die Tatkomponenten der Nötigung an jenen der Erpressung anlehnten (angefochtener Entscheid E. 7.5.2.2 S. 49 f.). Unter dem Titel der Täterkomponente berücksichtigt die Vorinstanz alsdann im Umfang von drei Monaten straferhöhend, dass der Beschwerdeführer die zu beurteilenden Straftaten nach seiner Haftentlassung und während eines anderen laufenden Strafverfahrens verübt habe. Im Übrigen beurteilt sie die Täterkomponente als für die Strafzumessung neutral (angefochtener Entscheid E. 7.5.3 S. 50). Die Höhe des Tagessatzes der für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz zusätzlich auszufällenden Verbindungsgeldstrafe bemisst die Vorinstanz mit Rücksicht darauf, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund eines anderen Verfahrens in Haft befinde, auf das Minimum von Fr. 30.--. Sie erklärt die Verbindungsgeldstrafe wegen der dem Beschwerdeführer anzulastenden eigentlichen Schlechtprognose (und implizit die Freiheitsstrafe aufgrund ihrer Höhe) als vollziehbar. Insgesamt spricht die Vorinstanz damit eine Freiheitsstrafe von 4 ¾ Jahren und eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- aus (angefochtener Entscheid E. 7.5.4 f. S. 50 f.).  
 
4.3. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht:  
 
4.3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst das Vorgehen der Vorinstanz bei mehrfacher Tatbegehung. Er verweist auf die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung und kritisiert insbesondere, die Vorinstanz begründe nicht genügend, weshalb hinsichtlich der Nötigung (ebenso) eine Freiheitsstrafe und nicht eine Geldstrafe ausgesprochen werde. Ausserdem moniert er, die Vorinstanz unterlasse es, die hypothetischen Strafen für die Erpressung und Nötigung zu beziffern.  
Gemäss der Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1, 217 E. 2.2; je mit Hinweisen). Eine Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips setzt in Abgrenzung zum Absorptions- und Kumulationsprinzip zudem voraus, dass das Gericht die (hypothetischen) Einzelstrafen sämtlicher Delikte (zumindest gedanklich) gebildet hat. Andernfalls liesse sich die Einsatzstrafe weder bestimmen, noch in Anwendung des Asperationsprinzips schärfen. Im Sinne der Überprüfbarkeit sind daher die (hypothetischen) Einzelstrafen im Urteil zu benennen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3 mit Hinweisen) bzw. ist das Gewicht, das den verwirkten Straftaten im Rahmen der Gesamtstrafe zukommt, im Urteil auszuweisen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.3; Urteil 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.1 f.; je mit weiteren Hinweisen). 
Diesen Vorgaben kommt die Vorinstanz hinreichend nach. Zum einen begründet sie nachvollziehbar, weshalb sie bei sämtlichen der drei Delikten auf Freiheitsstrafe erkennt. Sie erwägt, dass für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz ex lege nur eine Freiheitsstrafe (verbunden mit einer obligatorischen Geldstrafe) in Betracht komme. Aufgrund der Schwere des Verschuldens komme auch für die Erpressung und Nötigung jeweils nur eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr und damit (bei dem anzuwendenden früheren Recht, vgl. aArt. 34 Abs. 1 StGB) nur eine Freiheitsstrafe in Frage. Weiter argumentiert die Vorinstanz, es könne ebenso mit Blick auf die präventive Effizienz und Zweckmässigkeit einzig eine Freiheitsstrafe und nicht eine Geldstrafe ausgesprochen werden, habe doch bereits der den Taten vorausgegangene längere Freiheitsentzug in Form der Untersuchungshaft den Beschwerdeführer nicht von der Tatbegehung abhalten können (vgl. angefochtener Entscheid E. 7.4 S. 47). Zum anderen ergibt sich aus den Erwägungen der Vorinstanz hinreichend das von ihr den zwei Taten der Erpressung und Nötigung als solchen beigemessene Gewicht. Zwar beziffert die Vorinstanz die Höhe der diesbezüglichen hypothetischen Einzelstrafen nicht konkret. Durch die Feststellung, beide diese Taten wären für sich betrachtet jeweils mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe zu bestrafen, in Verbindung mit den einschlägigen Ausführungen zu den Tat- und Täterkomponenten sowie unter Berücksichtigung der tatsächlich jeweils festgesetzten Straferhöhung für die zwei Taten kommt das ihnen zugemessene Gewicht indes hinreichend zum Ausdruck. Dass die Vorinstanz die hypothetischen Einzelstrafen nicht konkret (sondern nur gedanklich) beziffert, ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden und tut der Überprüfbarkeit ihrer Überlegungen keinen Abbruch. 
 
4.3.2. Soweit der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz stelle zur Begründung des ihm betreffend die Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz angelasteten mittelschweren Verschuldens "im Wesentlichen" auf Umsatz, Gewinn und monatlich generierte Einnahmen ab und lasse "andere" Umstände ausser Acht, legt er sodann nicht dar, welche anderen Umstände zu Unrecht nicht einbezogen worden wären und inwiefern sich diese zu seinen Gunsten auswirken müssten. Er kommt insoweit seiner Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht nach. Dass die Vorinstanz hauptsächlich auf die besagten Umstände abstellt, trifft ausserdem aber auch nicht zu. Sie berücksichtigt gleichermassen weitere Elemente, namentlich die vom Beschwerdeführer umgesetzte tatsächliche Menge an Dopingmitteln, seine Zielsetzung, seine fehlende Kontrolle über die Produktion, Qualität und Weiterveräusserung an Endkonsumenten, seine diesbezügliche Gleichgültigkeit sowie den Umstand, dass er aus keiner finanziellen Notlage heraus gehandelt habe (vgl. angefochtener Entscheid E. 7.5.1 S. 47). Die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer entgegen der vorinstanzlichen Beurteilung keine an ihn gegangene Bezahlung für die weitergegebenen Dopingmittel, sondern erst eine diesbezügliche Forderung nachgewiesen werden kann, lässt die Strafzumessung im Übrigen nicht als unangemessen erscheinen, zumal die Vorinstanz von geringeren Umsatz- und Gewinnbeträgen ausgeht, als sie effektiv zu veranschlagen sind (vgl. E. 3.2.2.6 oben). Das vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angesprochene Doppelverwertungsverbot verletzt die Vorinstanz ferner nicht, wenn sie die konkrete Höhe des Umsatzes und Gewinns, welche Voraussetzung des Schuldspruchs wegen gewerbsmässigen Handelns im Sinne von Art. 22 Abs. 3 lit. d SpoFöG bilden, bei der Strafzumessung beachtet. Die Tatsache, in welchem Ausmass ein qualifizierendes Merkmal gegeben ist, darf Eingang in die Überlegungen zur Strafzumessung finden (vgl. Urteil 6B_56/2017 vom 19. April 2017 E. 2.1).  
 
4.3.3. Auch aus der H.________ wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz auferlegten Strafe in dem ihn betreffenden Strafverfahren, das teilweise den hier zu beurteilenden Dopingmittelhandel zum Gegenstand hat, kann der Beschwerdeführer nichts ableiten. Eine vom Beschwerdeführer sinngemäss verlangte Abstimmung der gegen ihn auszusprechenden Strafe mit jener gegen H.________ hat nicht zu erfolgen. Eine solche Abstimmung ist nur bei Mittätern oder Nebentätern angezeigt, die gemeinsam bzw. unabhängig voneinander den gleichen Taterfolg herbeiführen (vgl. BGE 135 IV 191 E. 3.2 f.; Urteil 6B_1422/2019 vom 28. Mai 2021 E. 6.5.1). Das ist vorliegend nicht der Fall. Wenn auch mit den gehandelten Dopingsubstanzen teilweise ein gleiches Tatobjekt tangiert ist, so handelt es sich dennoch um unterschiedliche Handlungen mit eigenständigem Erfolg; insbesondere bildet die Weitergabehandlung an L.________ nicht Gegenstand des Verfahrens gegen H.________. Im Übrigen ist die Strafzumessung einem Vergleich ohnehin nur beschränkt zugänglich. Der Grundsatz der Individualisierung und das dem Sachrichter bei der Strafzumessung eingeräumte weite Ermessen führen notwendigerweise zu einer gewissen, vom Gesetzgeber in Kauf genommenen Ungleichheit. Die aus diesen Umständen resultierende Ungleichheit in der Zumessung der Strafe reicht für sich allein nicht aus, um auf einen Missbrauch des Ermessens zu schliessen (BGE 135 IV 191 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_1041/2017 vom 3. Oktober 2018 E. 1.4.2).  
 
4.3.4. Entgegen des Beschwerdeführers ist der Vorinstanz im Weiteren keine unzureichende Begründung im Zusammenhang mit der Asperation der Einsatzstrafe für die Erpressung vorzuwerfen. Die Vorinstanz beurteilt sorgfältig zunächst die Tatkomponenten der Erpressung, namentlich das konkrete Tatvorgehen, die Art und Folgen der Drohung, die Beweggründe sowie das Mass der dem Beschwerdeführer zugekommenen Entscheidungsfreiheit, und bewertet das Tatverschulden nachvollziehbar als mittelschwer. Die gewichtige Berücksichtigung der auf die Erpressung entfallenden Strafe im Rahmen der Asperation im Umfang von weiteren zwei Jahren Freiheitsstrafe begründet die Vorinstanz darauffolgend ebenfalls nachvollziehbar mit dem fehlenden Zusammenhang der Erpressung zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz (vgl. angefochtener Entscheid E. 7.5.2.1 S. 48 f.). Sie verstösst damit weder gegen die Begründungspflicht noch das ihr zustehende Ermessen.  
 
4.3.5. Fehl geht ausserdem der Einwand, das Verschulden lasse sich nicht in ein solches betreffend die Erpressung und Nötigung aufteilen. Zwar liegt mit dem Inaussichtstellen ernstlicher Nachteile gegen C.________ und dessen Familie eine einheitliche Nötigungshandlung vor; diese richtet sich mit der von C.________ geforderten Geldleistung einerseits (als Taterfolg der Erpressung) und dem von ihm verlangten Rückzug sowie der ihm befohlenen Aussagenverweigerung andererseits (als Taterfolg der Nötigung) jedoch auf unterschiedliche Ziele (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.5.1 ff. S. 27 ff. und E. 4.3.3 S. 33). Insoweit ist auch das mit diesen Handlungen einhergehende Verschulden zu differenzieren. Dass die Vorinstanz das Verschulden betreffend die Erpressung und Nötigung separat beurteilt, für die Begründung desjenigen der Nötigung aber auf die Ausführungen zu den Tatkomponenten der Erpressung verweist, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Inwiefern deshalb die Erhöhung der Einsatzstrafe für die Nötigung um ein weiteres halbes Jahr Freiheitsstrafe nicht nachvollziehbar wäre, wie der Beschwerdeführer dies bemängelt, ist nicht ersichtlich. Insbesondere sind auch Anhaltspunkte für die Befürchtung des Beschwerdeführers, es könnten Tatkomponenten unzulässigerweise doppelt berücksichtigt worden sein, weder näher dargetan noch ersichtlich.  
 
4.3.6. Soweit sich der Beschwerdeführer schliesslich gegen die vorinstanzliche Beurteilung der Täterkomponenten wendet und kritisiert, sein psychischer und physischer Gesundheitszustand sei ausser Acht gelassen worden, übersieht er, dass die Vorinstanz unter dem Titel der Strafempfindlichkeit darauf eingeht. Sie führt aus, die vom Beschwerdeführer an der Berufungsverhandlung beschriebene gesundheitliche Problematik, die sich hauptsächlich durch Schlaflosigkeit auszeichne, ändere an der als durchschnittlich zu bezeichnenden Strafempfindlichkeit des Beschwerdeführers nichts. Weshalb die Vorinstanz aufgrund der gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers eine bei der Strafzumessung zu beachtende, besondere Strafempfindlichkeit hätte annehmen müssen, wie sie nach der von ihr korrekt angeführten Rechtsprechung etwa bei Gehirnverletzten, Schwerkranken, unter Haftpsychose Leidenden oder Taubstummen bejaht werden kann (vgl. angefochtener Entscheid E. 7.5.3 S. 50; Urteil 6B_82/2018 vom 25. September 2018 E. 4.6.3), zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist nicht erkennbar. Mit keinem Wort begründet er ferner seine weiteren Rügen, es seien eine nach seiner Ansicht vorliegende Verletzung des Beschleunigungsgebots und eine angeblich "wohl von der Anklägerin veranlasste[.]" Vorverurteilung seiner Person in den Medien zu Unrecht nicht strafmindernd berücksichtigt worden. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. E. 1.1 oben).  
 
4.3.7. Die vorinstanzliche Strafzumessung ist insgesamt nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz setzt sich mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt sämtliche Zumessungsgründe zutreffend. Dass sie sich von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich. Auch die diesbezüglichen Rügen sind unbegründet, soweit auf sie eingetreten werden kann.  
 
5.  
Der Beschwerdeführer kritisiert zuletzt die Einziehung von beschlagnahmten Vermögenswerten sowie die ihm im Zusammenhang mit dem Dopingmittelhandel auferlegte Ersatzforderung. 
 
5.1. Die Kritik an der von der Vorinstanz angeordneten Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte im Umfang von Fr. 1'250.30 (Bargeld) und Fr. 14'437.15 (Kontoguthaben) zwecks Deckung der Verfahrenskosten gestützt auf Art. 267 Abs. 3 und Art. 268 StPO begründet der Beschwerdeführer allein mit dem von ihm beantragten Freispruch. Darauf ist nicht einzutreten. Gleiches gilt, soweit er die ihm auferlegte Ersatzforderung in Höhe von Fr. 80'000.-- mit dem geforderten Freispruch begründet.  
 
5.2.  
 
5.2.1. Die Ersatzforderung von Fr. 80'000.-- beanstandet der Beschwerdeführer auch aus weiteren Gründen. Er macht geltend, ein von ihm erzielter (mittels Ersatzforderung auszugleichender) "Tatgewinn" sei nicht erstellt. Zur Begründung verweist er dabei auf seine Ausführungen zum vorinstanzlich festgestellten Umsatz bzw. Gewinn, wo er den fehlenden Nachweis einer an ihn gegangenen Verkaufspreiszahlung moniert (vgl. dazu E. 3.2.2.1 oben). Daneben wendet er ein, eine Ersatzforderung wäre uneinbringlich und würde seine Wiedereingliederung behindern.  
 
 
5.2.2. Nach Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausgehändigt werden. Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht diesen schätzen (Art. 70 Abs. 5 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht nach Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe. Einziehung und Ersatzforderung sind strafrechtliche sachliche Massnahmen, die zwingend anzuordnen sind, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 139 IV 209 E. 5.3; Urteil 6B_1419/2020 vom 2. Mai 2022 E. 4.3.2; je mit Hinweisen).  
Die Einziehung bezweckt den Ausgleich deliktischer Vorteile. Der Täter soll nicht im Genuss eines durch eine strafbare Handlung erlangten Vermögensvorteils bleiben. Damit dienen die Einziehungsbestimmungen der Verwirklichung des sozial-ethischen Gebots, nach welchem sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll (BGE 144 IV 285 E. 2.2, 1 E. 4.2.1; 141 IV 155 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die gleichen Überlegungen gelten für Ersatzforderungen des Staates. Es soll verhindert werden, dass derjenige, der die Vermögenswerte bereits verbraucht bzw. sich ihrer entledigt hat, besser gestellt wird als jener, der noch über sie verfügt (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2; 123 IV 70 E. 3; Urteile 6B_379/2020 vom 1. Juni 2021 E. 3.6, nicht publ. in: BGE 147 IV 479; 6B_1360/2019 vom 20. November 2020 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). Die Ersatzforderung entspricht daher in ihrer Höhe grundsätzlich den Vermögenswerten, die durch die strafbaren Handlungen erlangt worden sind und somit der Vermögenseinziehung unterlägen, wenn sie noch vorhanden wären. Dem Sachgericht steht bei der Anordnung einer Ersatzforderung ein grosser Ermessensspielraum zu, den es unter Beachtung aller wesentlichen Gesichtspunkte pflichtgemäss auszuüben hat (vgl. Urteile 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 3.3.2; 6B_181/2021 vom 29. November 2022 E. 4.2.1; je mit Hinweisen). 
 
5.2.3. Aus den gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Einziehung von Vermögenswerten und die Ersatzeinziehung durch Festlegung einer staatlichen Ersatzforderung (Art. 70 f. StGB) ergibt sich nicht, ob bei der Berechnung der einzuziehenden Vermögenswerte nach dem Bruttoprinzip oder nach dem Nettoprinzip zu verfahren ist. Das Bundesgericht spricht sich für die Bestimmung der Höhe der Ersatzforderung in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich für das Bruttoprinzip aus, verlangt jedoch die Beachtung des allgemeinen Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (sog. gemässigtes Bruttoprinzip). Dies gilt insbesondere bei generell verbotenen Verhaltensweisen wie dem illegalen Betäubungsmittelhandel oder der Geldwäscherei (vgl. die Zusammenfassung der Rechtsprechung in BGE 141 IV 317 E. 6.3.3 sowie im Urteil 6B_1419/2020 vom 2. Mai 2022 E. 4.3.3; je mit Hinweisen).  
 
5.2.4. Die Vorinstanz setzt im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer betriebenen Dopingmittelhandel eine (reduzierte) Ersatzforderung von Fr. 80'000.-- fest. Sie schliesst sich dabei den Ausführungen der Erstinstanz an, welche vom Bruttoprinzip mit der Begründung abgewichen sei, der Beschwerdeführer habe zwar einen Umsatz von Fr. 112'164.-- erzielt, jedoch nur einen vergleichsweise kleinen Gewinn von Fr. 31'414.15 generiert. Unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips und der finanziellen Lage des Beschwerdeführers sei die erstinstanzlich festgesetzte Ersatzforderung von Fr. 80'000.-- zu bestätigen (angefochtener Entscheid E. 8.3.5 S. 54).  
 
5.2.5. Entgegen der Vorinstanz kann nicht willkürfrei erstellt werden, dass der Beschwerdeführer für die von ihm an L.________ übertragenen Dopingmittel (bereits) bezahlt wurde. Aus dem Dopingmittelhandel hat er einen Vermögensvorteil daher nicht in Geld, sondern erst in Form der Forderung auf Bezahlung der ausgemachten Geldsumme erzielt (vgl. E. 3.2.2.4 ff. oben). Wie wohl auch Forderungen Gegenstand eines nach dem Einziehungsrecht auszugleichenden Vermögensvorteils sein können (vgl. z.B. Urteil 6B_523/2007 vom 18. Januar 2008 E. 6.2), rechtfertigt sich hier ein entsprechender Vermögensausgleich nicht. Nach dem juristisch-wirtschaftlichen Vermögensbegriff setzt sich das Vermögen zusammen aus der Summe aller geldwerten Güter, die einer Person von Rechts wegen zustehen bzw. die rechtlich nicht missbilligt werden. Zum Vermögen gehören danach diejenigen geldwerten Positionen, deren Realisierung zivilrechtlich geschützt ist bzw. die Gegenstand eines Rechtsgeschäfts "Tausch gegen Geld" sein können (BGE 147 IV 73 E. 6.2 mit Hinweisen). Dieser Vermögensbegriff ist richtigerweise auch dem Einziehungsrecht zugrundezulegen (vgl. SCHOLL, in: Ackermann [Hrsg.], Kommentar, Kriminelles Vermögen, Kriminelle Organisationen, [Einziehung/Kriminelle Organisationen/Finanzierung des Terrorismus/Geldwäscherei], Bd. I, 2018, N. 194 zu Art. 70 StGB). Ein Vertrag über den Kauf bzw. Verkauf von Waren, deren Handel absolut verboten ist, wie dies bei Betäubungs- oder Dopingmittel aufgrund von Art. 19 Abs. 1 BetmG bzw. Art. 22 Abs. 1 SpoFöG der Fall ist, ist wegen seines Inhalts rechtswidrig und damit gemäss Art. 20 OR nichtig (vgl. BGE 117 IV 139 E. 3d/bb; Urteil 6B_994/2010 vom 7. Juli 2011 E. 5.3.3.2; je mit Hinweisen). Die dem Beschwerdeführer gegen L.________ zustehende, aus dem verbotenen Dopingmittelhandel herrührende Forderung ist dementsprechend zivilrechtlich nicht geschützt und kann nicht Gegenstand eines legalen Rechtsgeschäfts sein, weshalb sie keinen Vermögenswert im Rechtssinn darstellt. Weil dem Beschwerdeführer aus dem Dopingmittelhandel damit (noch) kein relevanter Vermögensvorteil zugekommen ist, fällt eine diesbezügliche Einziehung bzw. Ersatzforderung ausser Betracht (vgl. auch Urteil 6B_334/2019 vom 28. Januar 2020 E. 4.3.3 betreffend die fehlende vermögensrechtliche Beachtlichkeit rechtswidriger oder sittenwidriger Gegenleistungen bei der Einziehung gegenüber einer gutgläubigen Drittperson nach Art. 70 Abs. 2 StGB). Würde eine solche, von der Rechtsordnung nicht geschützte Forderung dennoch als auszugleichende Vermögensvermehrung beurteilt und eine Einziehung bzw. Ersatzforderung angeordnet, führte dies zu einem nicht rechtfertigbaren Wertungswiderspruch (vgl. dazu BAUMANN, Deliktisches Vermögen, Dargestellt anhand der Ausgleichseinziehung, Diss. 1997, S. 61).  
 
5.2.6. Die von der Vorinstanz dem Beschwerdeführer auferlegte Ersatzforderung von Fr. 80'000.-- lässt sich bei dem als erstellt geltenden Sachverhalt somit nicht halten und verletzt Bundesrecht. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet. Auf die Einwände des Beschwerdeführers zur Einbringlichkeit der Ersatzforderung und zu der von ihr ausgehenden Wirkung auf seine Wiedereingliederung braucht bei diesem Ergebnis nicht eingegangen zu werden.  
In Bezug auf die gutzuheissende Rüge betreffend die Ersatzforderung kann das Bundesgericht reformatorisch entscheiden und auf die Festsetzung einer Ersatzforderung verzichten (Art. 107 Abs. 2 BGG). Eine Anpassung des vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsentscheids rechtfertigt sich aufgrund dieser Änderung im vorinstanzlichen Urteilsspruch nicht, weshalb eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Anpassung der Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht zu ergehen hat. 
 
6.  
 
6.1. Die Beschwerde ist nach dem Dargelegten teilweise gutzuheissen. Auf die Festsetzung einer Ersatzforderung ist zu verzichten. Das Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheids ist entsprechend anzupassen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.  
 
6.2. Im Rahmen der Gutheissung der Beschwerde wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Soweit der Beschwerdeführer unterliegt, weil die Beschwerde abgewiesen bzw. darauf nicht eingetreten wird, ist sein Gesuch infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).  
Dem Beschwerdeführer sind im Umfang des Unterliegens anteilsmässig Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist mit herabgesetzten Kosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Der Kanton Aargau trägt keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG). 
Soweit der Beschwerdeführer obsiegt, ist ihm eine angemessene Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren zuzusprechen, die vom Kanton Aargau zu übernehmen ist. Die Entschädigung wird praxisgemäss seinem Rechtsvertreter ausgerichtet. Dem Kanton Aargau steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 1, 2 und 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. 5 des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 1. September 2020 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: 
 
"Es wird keine Ersatzforderung gegen den Beschuldigten festgesetzt." 
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 
 
3.  
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 800.-- auferlegt. 
 
4.  
Der Kanton Aargau hat den Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Christof Egli, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. April 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Boller