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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_789/2022  
 
 
Urteil vom 17. April 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, 
Spisergasse 15, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einziehung (Einstellung [Geldwäscherei]); Willkür, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 11. Mai 2022 
(AK.2022.95-AK ST.2021.20713). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 15. Juli 2021 wurde A.________ bei der Einreise am Zoll U.________ kontrolliert. Dabei wurden in seinem Personenwagen vier Geldbündel festgestellt, die an verschiedenen Orten deponiert waren. Die Untersuchung des Bargeldes mit dem Ionenmobilitätsspektrometer durch das Grenzwachtkorps ergab, dass das Bargeld stark mit Kokain kontaminiert war. Bei A.________ wurden ausserdem Kokainanhaftungen an den Händen und an der Stirn festgestellt. In der Folge wurde das Geld vorläufig sichergestellt und gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Geldwäscherei eröffnet. Am 18. Januar 2022 erfolgte die Beschlagnahme des Bargeldes durch das Kantonale Untersuchungsamt St. Gallen. 
Mit Verfügung vom 28. Februar 2022 stellte das Kantonale Untersuchungsamt das Strafverfahren gegen A.________ wegen Verdachts auf Geldwäscherei ein. Zudem wurde die Einziehung des beschlagnahmten Bargelds in der Höhe von Fr. 15'890.-- und EUR 120.-- angeordnet. Die Verfahrenskosten wurden dem Staat auferlegt und A.________ wurde weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zugesprochen. 
 
B.  
Die gegen die Einziehung und den Kostenpunkt erhobene Beschwerde von A.________ wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 11. Mai 2022 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ dem Bundesgericht, der Beschwerdeentscheid sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen sei zu verpflichten, ihm das beschlagnahmte Bargeld herauszugeben. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 
Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Nachdem das Strafverfahren gegen ihn eingestellt wurde, fällt der Beschwerdeführer nicht unter die in Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ausdrücklich genannten Beschwerdeberechtigten. Er ist jedoch Adressat des streitigen Einziehungsentscheids, mit dem das sich in seinem Besitz befindliche Bargeld eingezogen wurde. Folglich hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Beschwerdeentscheids und ist in der Sache zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert (vgl. BGE 143 IV 85 E 1.3; Urteil 6B_1390/2020 vom 8. Juni 2022 E. 1; je mit Hinweis). 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Die sogenannte Ausgleichseinziehung beruht auf dem sozialethischen Gedanken, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf. Sie setzt ein Verhalten voraus, das den objektiven und den subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt und rechtswidrig ist (BGE 144 IV 1 E. 4.2.1, 285 E. 2.2; 141 IV 155 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die Verurteilung einer bestimmten Person als Täter ist nicht erforderlich. Eine Einziehung kommt namentlich auch in Betracht, wenn das Verfahren mangels eines ausreichend konkreten, eine Anklage rechtfertigenden Tatverdachts gegen eine bestimmte Person eingestellt wird, sofern nur eine strafbare Handlung gegeben ist (Urteil 6B_1390/2020 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Nicht einziehbar sind Vermögenswerte, die aus einem objektiv legalen Geschäft stammen (BGE 141 IV 155 E. 4.1 mit Hinweisen).  
 
2.2. Von Gesetzes wegen ist die Einziehung ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB). Daraus folgt e contrario, dass deliktisch erlangte Vermögenswerte grundsätzlich bei jedem Dritten eingezogen werden können, der diese in Kenntnis der Einziehungsgründe oder ohne gleichwertige Gegenleistung erwirbt (Urteile 6B_1477/2021 vom 2. November 2022 E. 3.1; 6B_1227/2021 vom 10. Oktober 2022 E. 1.4; 6B_1390/2020 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.3; je mit Hinweisen).  
Auch wenn sich der Dritte im Einziehungsverfahren nicht auf die Unschuldsvermutung berufen kann, so hat der Staat dennoch sämtliche Voraussetzungen für eine Einziehung bei diesem zu beweisen. Dritte, die behaupten, eine gleichwertige Gegenleistung im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB erbracht zu haben, müssen bei der Beweiserhebung jedoch in zumutbarer Weise mitwirken (Urteile 6B_1227/2021 vom 10. Oktober 2022 E. 1.5; 6B_1390/2020 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.4; 6B_502/2020 vom 6. Mai 2021 E. 1.2.1; je mit Hinweisen). Ob ein Einziehungsentscheid gegen die bundesrechtlichen Beweislastregeln verstösst, prüft das Bundesgericht als Rechtsfrage mit voller Kognition (Urteile 6B_1227/2021 vom 10. Oktober 2022 E. 1.5; 6B_1390/2020 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.4; je mit Hinweisen). 
 
2.3. Die blosse Kokain-Kontamination genügt für den Nachweis der deliktischen Herkunft von Bargeld aus dem Drogenhandel in der Regel nicht. Dies gilt insbesondere, wenn als Grund für die Kontamination ein blosser Besitz von Kokain zum Eigenkonsum nicht ausgeschlossen werden kann. Für den Nachweis der deliktischen Herkunft der Gelder bedarf es daher weiterer Indizien wie das Fehlen einer plausiblen Erklärung für einen legalen Erwerb, die Stückelung eines grossen Geldbetrags in kleine Einheiten und verschiedene Währungen oder die Art des Geldtransports (Urteile 6B_1477/2021 vom 2. November 2022 E. 3.1; 6B_1227/2021 vom 10. Oktober 2022 E. 1.6; 6B_1390/2020 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.5; je mit Hinweisen).  
 
3.  
Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerdeschrift einzig gegen die beiden Feststellungen der Vorinstanz, wonach das eingezogene Bargeld deliktischer Herkunft sei und der Nachweis einer gleichwertigen Gegenleistung im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB nicht erbracht worden sei. 
 
3.1. In diesem Zusammenhang stellt die Vorinstanz folgende Erwägungen an:  
Anlässlich der Kontrolle durch das Grenzwachtkorps der Eidgenössischen Zollverwaltung seien im Fahrzeug des Beschwerdeführers an verschiedenen Orten Bündel mit Bargeld, teilweise in Zip-Beuteln verpackt, in der Höhe von insgesamt Fr. 15'890.-- sowie EUR 120.-- gefunden worden. Aus jedem der vier Geldbündel seien fünf Geldscheine als Stichprobe entnommen und mittels Ionenmobilitätsspektrometrie untersucht worden. Der entsprechende Bericht habe bei allen Scheinen der Geldbündel 1, 3 und 4 (durchschnittliche Stärkewerte von 3.18 bis 4.11) und bei 60% der Scheine des Geldbündels 2 (durchschnittlicher Stärkewert 2.87) eine Kontamination mit Kokain ergeben. Einzig gestützt auf dieses Ergebnis - so die Vorinstanz - lasse sich jedoch nicht ableiten, dass es sich um Geld deliktischer Herkunft handle. Es müssten weitere Indizien für eine deliktische Herkunft des Geldes vorliegen. 
In der Folge prüft die Vorinstanz das Vorliegen solcher Umstände und führt aus, ein Drogenkonsum des Beschwerdeführers sei nicht ersichtlich und werde von diesem auch bestritten. Eigenkonsum scheide daher als Ursache für eine Kontamination der Geldscheine aus. Auffallend sei jedoch, dass sowohl die Hände als auch die Stirn des Beschwerdeführers nicht unerheblich mit Kokain kontaminiert gewesen seien, obwohl er anlässlich seiner Einvernahme angegeben habe, Kokain weder gesehen noch konsumiert zu haben. Auffällig sei sodann die Stückelung des Bargeldes in kleinere Einheiten, wie sie im Betäubungsmittelhandel üblich sei. Auch die Art des Transports der Geldbündel, zum Teil versteckt und in Zip-Beuteln, erscheine durchaus auffällig und ungewöhnlich. Es sei jedenfalls nicht ersichtlich, warum das Geld teilweise in Zip-Beuteln transportiert worden sei, wenn nicht, um die Verunreinigung mit Betäubungsmitteln vor Drogenspürhunden zu verbergen. Auch diese Umstände seien als Indizien für eine deliktische Herkunft des Geldes zu werten. 
Des Weiteren erwägt die Vorinstanz, die Angaben des Beschwerdeführers zur Herkunft des Geldes erschienen unglaubwürdig und teilweise widersprüchlich. So habe er anlässlich der polizeilichen Einvernahme angegeben, dass er das Portemonnaie mit den Fr. 12'000.-- vergessen habe und sich das Geld ca. zwei Wochen im Fahrzeug befunden habe. Dass ein Geldbeutel mit einem Bargeldbetrag von ca. zwei Monatslöhnen einfach vergessen bzw. nicht mehr gefunden werde, erscheine an sich unglaubwürdig. Zudem habe sich die Geldbörse auf dem Rücksitz unter der umgeklappten Rückenlehne befunden, also an einem Ort, wo sie nicht zufällig hinein gerutscht, sondern aktiv bewegt worden sei. 
Der Beschwerdeführer habe sodann auch nicht glaubhaft machen können, dass das Bargeld aus gleichwertigen Gegenleistungen (angeblicher Verkauf von Folienlegegeräten und CBD-Stecklingen, Bargeldbetrag zur Bezahlung der Reparatur eines Mountainbikes) stamme. Er sei bereits bei der polizeilichen Einvernahme darauf hingewiesen worden, dass er Belege und Quittungen für die Rechtmässigkeit des Bargeldes vorlegen müsse. Dies habe er trotz vorheriger Zusage nicht getan. Hinsichtlich der am 19. Oktober 2021 eingereichten Unterlagen habe die Staatsanwaltschaft am 27. Oktober 2021 um Bekanntgabe der genauen Kontaktdaten der betroffenen Personen gebeten. Am 29. Oktober 2021 habe der Beschwerdeführer Bankauszüge eingereicht, ohne jedoch wie verlangt die Kontaktdaten zu spezifizieren. Hinsichtlich dieser Unterlagen habe die Staatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt, dass diese keine ausreichenden Angaben zu den Personalien der Kunden enthielten und die Auszüge auch aus anderen Gründen zweifelhaft seien. So seien beispielsweise die Angaben des Beschwerdeführers zum Verkauf des Folienlegegerätes nicht schlüssig, zumal er von einem Verkauf an einen "Spanier" spreche, die Quittung aber auf einen "B.________" ausgestellt sei. Sodann weiche der in der Einvernahme genannte Preis (ca. Fr. 6'000.--) doch erheblich von der diesbezüglichen angeblichen Quittung über Fr. 7'200.-- ab. Auch der in der Quittung angegebene Verkaufspreis von Fr. 3'200.-- für 1'800 Stecklinge entspreche nicht dem Stückpreis von Fr. 1.80. Sodann stimmten die in den Quittungen genannten Barbeträge nicht mit den vorgefundenen Bargeldbeträgen überein. Insgesamt fehlten nicht nur betragsmässig nachvollziehbare Quittungen, sondern auch Angaben zu den Vertragsparteien, bei denen weitere Abklärungen hätten vorgenommen werden müssen. Darüber hinaus stünden die Angaben des Beschwerdeführers, alles akribisch zu sammeln bzw. Belege für das Bargeld im Umschlag zu haben, im Widerspruch zu seinen späteren Angaben, bei Verkäufen nicht konsequent Quittungen auszustellen, diese nicht akribisch schriftlich zu dokumentieren bzw. einen Teil der Quittungen nach Abwicklung eines Verkaufs zu entsorgen. 
Sodann erschienen die Angaben, für eine Fahrradreparatur eigens von Luzern nach Dornbirn in Österreich gereist zu sein und dafür Fr. 2'400.-- in bar mitgenommen zu haben, nicht glaubwürdig. Insbesondere seien die entsprechenden Kosten um ein Vielfaches niedriger gewesen und vom Beschwerdeführer ohnehin mit Debitkarte bezahlt worden. Zudem habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, dass es für ihn nicht in Ordnung gewesen wäre, wenn der Service des Fahrrades in der Schweiz knapp Fr. 2'000.-- gekostet hätte. Dennoch habe er für einen Service in Österreich Fr. 2'400.-- mitgeführt. 
Schliesslich wäre, würde das Bargeld von verschiedenen Käufern bzw. vom Bankomaten (zur Bezahlung der Fahrradreparatur) stammen, kaum mit einer durchgehend hohen und gleichmässigen Kontamination zu rechnen. 
Gestützt auf diese Überlegungen gelangt die Vorinstanz zum Schluss, die deliktische Herkunft des Geldes sei ebenso zu bejahen wie das Fehlen einer gleichwertigen Gegenleistung. Die Voraussetzungen einer Einziehung nach Art. 70 Abs. 2 StGB seien gegeben. 
 
3.2. Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Vor Bundesgericht kann die aus der Beweiswürdigung gewonnene vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).  
Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist. Die Willkürrüge muss nach Art. 106 Abs. 2 BGG explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
Würdigt das Gericht einzelne belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Bundesgericht. Die Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Die beschwerdeführende Partei, die vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Sie muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus ihrer Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_747/2022 vom 9. November 2022 E. 2.1; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.4, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 1.2.2, nicht publ. in: BGE 146 IV 311; je mit Hinweisen). 
 
3.3. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die beschlagnahmten Gelder seien legaler Herkunft. Dabei verkennt er die dargestellten Grundsätze: Statt sich mit der vorinstanzlichen Würdigung des Indizienmosaiks auseinanderzusetzen und deren Willkür in ihrer Gesamtheit aufzuzeigen, unterzieht er jedes einzelne Indiz einer eigenen, ihm günstigen Beweiswürdigung und bezeichnet das davon abweichende Würdigungsergebnis der Vorinstanz als willkürlich. Damit vermag er aber keineswegs die Gesamtheit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung als schlechthin unhaltbar aufzuzeigen, sondern übt letztlich appellatorische Kritik wie vor einer kantonalen Sachinstanz, der in Tatfragen freie Kognition zukommt. Das ist vor Bundesgericht unzulässig. Dies gilt namentlich, soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die streitige Einziehung betreffe auch kleinere Geldbeträge respektive eine sozialübliche Stückelung, die Fundorte des Bargeldes seien nicht ungewöhnlich oder auffällig, sondern durch Überlegungen zur Diebstahlprävention bedingt und es sei durchaus glaubhaft, dass er einen Geldbeutel mit einem höheren Geldbetrag nicht mehr gefunden habe.  
Im Übrigen wäre ihm in den meisten Punkten selbst dann nicht zu folgen, wenn dem Bundesgericht bei seiner Überprüfung freie Kognition zukäme: So trifft es schlicht nicht zu, dass die Vorinstanz allein aus der Verunreinigung des beschlagnahmten Bargeldes mittels Extrapolation auf dessen deliktische Herkunft schliesst, sondern sie stellt auf das Gesamtbild der verschiedenen Indizien ab. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die vorinstanzlichen Hochrechnungen im Zusammenhang mit der Kontaminierung willkürlich seien, sind daher unbehelflich. Wenn er sodann vor Bundesgericht behauptet, die Kokainspuren könnten vom Eigenkonsum herrühren, setzt er sich in Widerspruch zu seinem diesbezüglichen Bestreiten im kantonalen Verfahren. Weshalb die Vorinstanz in Willkür verfallen sollte, wenn sie Eigenkonsum verneint, ist nicht auszumachen. 
 
3.4. Das Gleiche gilt in Bezug auf die Beanstandung der Feststellung der Vorinstanz, es liege kein Nachweis einer gleichwertigen Gegenleistung i.S. von Art. 70 Abs. 2 StGB vor. Auch in diesem Zusammenhang beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung zu üben und Willkür zwar zu behaupten, aber keineswegs substanziiert darzutun. Dies ist etwa dann der Fall, wenn er vorbringt, er habe die nötigen Belege betreffend Folienlegegerät eingereicht und genügend Geld, selbst bei einer überhöhten Rechnung, für den Fahrrad-Service dabei haben wollen. Auch in diesem Punkt ist seinen Sachverhaltsrügen mithin kein Erfolg beschieden.  
 
3.5. Insgesamt ist Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung weder dargetan noch ersichtlich. Namentlich geht der Vorwurf, der Vorinstanz gelinge der Nachweis der deliktischen Herkunft des Geldes nicht und sie stelle betreffend gleichwertiger Gegenleistungen an den Beschwerdeführer zu hohe Beweisanforderungen, fehl.  
Inwieweit die Einziehung der Geldbeträge in der Höhe von Fr. 15'890.-- und EUR 120.-- eine unverhältnismässige Härte darstellen soll, begründet der Beschwerdeführer nicht, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
4.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. 
Die Gerichtskosten werden bei diesem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. April 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger