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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_966/2022  
 
 
Urteil vom 17. April 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiberin Andres. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Fürsprecher Philipp Kunz, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
2. B.________, 
vertreten durch Fürsprecherin Franziska Marti,  
3. C.________, 
4. D.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwältin Beatrice Vogt,  
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Versuchter Mord, mehrfache Vergewaltigung; Willkür, rechtliches Gehör, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 29. November 2021 (SK 21 22). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland wirft A.________ in der Anklageschrift vom 19. März 2019 vor, am 30. Juli 2016 seiner ehemaligen Partnerin, B.________, in der Absicht, sie zu töten, mit einem Messer mehrere Stich- bzw. Schnittverletzungen zugefügt zu haben. Ferner habe er in der Zeit zwischen August 2014 und Oktober 2015 in ihrer damaligen gemeinsamen Wohnung mehrmals gegen den von B.________ vorgängig bekundeten Willen Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt. 
 
B.  
Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland sprach A.________ am 11. Dezember 2019 vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung frei und verurteilte ihn wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren. Es beurteilte die Zivilklagen, regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie erliess weitere Verfügungen. 
Gegen dieses Urteil meldeten alle Parteien Berufung an. 
 
C.  
Das Obergericht des Kantons Bern stellte am 29. November 2021 die Verletzung des Beschleunigungsgebots und die teilweise Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils fest. Es erklärte A.________ des versuchten Mordes sowie der mehrfachen Vergewaltigung schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren. Es regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen, entschied über die Zivilklagen, sowie traf weitere Verfügungen. 
 
D.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und die Sache sei zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
E.  
Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, C.________ und D.________ verzichten auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Das Obergericht und B.________ lassen sich vernehmen und beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen. Letztere ersucht zudem um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 107 BGG darf das Bundesgericht nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (Abs. 1). Heisst es die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Abs. 2). Da die Beschwerde ans Bundesgericht grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel ist, muss der Beschwerdeführer einen Antrag in der Sache stellen. Ein blosser Rückweisungsantrag reicht ausnahmsweise aus, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung in der Sache nicht selbst entscheiden könnte. Da die Beschwerdebegründung zur Interpretation des Rechtsbegehrens beigezogen werden kann, genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein Begehren ohne einen Antrag in der Sache, wenn sich aus der Begründung zweifelsfrei ergibt, was mit der Beschwerde angestrebt wird (BGE 137 II 313 E. 1.3; 136 V 131 E. 1.2; Urteile 6B_264/2021 vom 30. März 2022 E. 1.1; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
Der Beschwerdeführer beantragt einzig die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Aus der Begründung der Beschwerde ergibt sich jedoch, dass er einen Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, anstatt versuchten Mordes, und einen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung anstrebt. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die Würdigung seines Messerangriffs auf die Beschwerdegegnerin 2 als versuchter Mord und macht geltend, es sei von einer versuchten vorsätzlichen Tötung auszugehen. Er argumentiert, sein Motiv sei zwar nichtig gewesen, jedoch nicht vergleichbar mit Tötungen aus Habgier oder Mordlust und qualifiziere die Tat jedenfalls für sich allein noch nicht als Mord. Auch sei in seinem Vorgehen eine Heimtücke, die über das Überraschungsmoment hinausgehe, das wohl jedem Angriff in Tötungsabsicht zwangsläufig innewohne, nicht zu erkennen. Ebenso wenig zeuge sein Vorgehen von einer besonderen Hartnäckigkeit bzw. Grausamkeit oder Geringschätzung des Lebens. Er habe von der Tatausführung abgelassen und den Rettungsdienst avisiert. Ferner habe die Beschwerdegegnerin 2 die Attacke überlebt, wenn auch schwer verletzt. Schliesslich verfalle die Vorinstanz in Willkür, indem sie davon ausgehe, die Wahl des Notrufs sei prozesstaktisch motiviert gewesen, und daraus auf ein berechnendes, gefühlskaltes Verhalten schliesse. Eine Gesamtwürdigung aller äusseren und inneren Umstände ergebe, dass er gerade noch nicht skrupellos und egoistisch in einer für Mord typischen Weise gehandelt habe.  
 
2.2. Die Vorinstanz erachtet nach Würdigung der Beweise zusammengefasst als erstellt, dass der Beschwerdeführer, der seit Oktober 2015 von der Beschwerdegegnerin 2 und deren Töchtern getrennt lebte, bereits vor dem 30. Juli 2016 gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 mehrfach geäussert habe, er werde sie umbringen, er werde die Sache nicht halb machen, sondern zu Ende bringen, wenn er sie nicht haben könne, könne sie kein anderer haben, sei dies morgen oder in einer Woche. Er habe der Beschwerdegegnerin 2 auch damit gedroht, dass er ihr die Kehle durchschneiden werde. Am 30. Juli 2016 habe er sich gemeinsam mit seiner Tochter zu einer Steinsitzbank neben dem Domizil der Beschwerdegegnerin 2 begeben. In seiner Hosentasche habe er ein beidhändig aufklappbares Messer mitgeführt. Während er mit seiner Tochter auf der Steinsitzbank gesessen habe, sei zufälligerweise die Beschwerdegegnerin 2 mit dem Auto vorbei gefahren und habe - anstatt auf ihrem Parkplatz in der Nähe der Steinsitzbank - in der blauen Zone in der Nähe ihres Hauseingangs geparkt, da sie realisiert habe, dass der Beschwerdeführer mit seiner Tochter auf der Steinsitzbank gesessen habe. Der Beschwerdeführer sei aufgesprungen, als er die Beschwerdegegnerin 2 erblickt habe, und sei dieser zum Hauseingang nachgerannt. Seine Tochter sei auf der Steinsitzbank sitzen geblieben. Die Beschwerdegegnerin 2 habe die Einkaufstaschen zum Eingang ihres Domizils, eines Windfangs aus Glas, getragen und diese abgestellt, um die verschlossene Zugangstür zum Treppenhaus mit dem Schlüssel zu öffnen. Als sie den Beschwerdeführer hinter sich realisiert habe, und er sie an ihrem Arm gezogen habe, habe sie bestimmt gesagt, dass sie ihn nicht mehr sehen wolle, er weggehen solle, sie ihn hasse und sie die Polizei rufen werde. Daraufhin habe der Beschwerdeführer sie mit dem Messer, das er auf dem Weg zu ihr geöffnet gehabt habe, angegriffen und habe mindestens fünf Mal heftig und zielgerichtet auf sie eingestochen. Damit habe er bei ihr insgesamt acht Schnitt- resp. Stichverletzungen verursacht. Die Beschwerdegegnerin 2 habe sich noch zu schützen versucht, was ihr teilweise gelungen sei. Sie sei zu Boden gefallen und habe dem Beschwerdeführer einen Fusstritt versetzt. Aufgrund dessen sei er in seinem gleichbleibenden und wiederholenden Zustechen unterbrochen worden und habe von ihr abgelassen. Er habe den Tatort verlassen, sei zu seiner immer noch auf der Bank sitzenden Tochter gegangen und habe ihr gesagt, was sie tun solle. Er habe den Notruf gewählt und sich danach mit dem Tatmesser auf dem Polizeiposten gemeldet, wo er sich widerstandslos und in ruhigem Gemütszustand habe festnehmen lassen. In der Zwischenzeit sei es der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebenden und auf dem Boden liegenden Beschwerdegegnerin 2, die um Hilfe gerufen habe, aufgrund ihrer blutverschmierten Finger nicht gelungen, selbst einen Notruf zu tätigen, weshalb sie die Wahlwiederholung gedrückt und ihre Freundin angerufen habe. Ausserdem habe sie die Klingel ihrer Wohnung gedrückt und ihrer Tochter über die Gegensprechanlage gesagt, dass etwas Schlimmes passiert sei, sie die Polizei und die Ambulanz rufen und nicht herunterkommen soll. Als Tatmotiv des Beschwerdeführers sei - so die Vorinstanz - eine Vielzahl an verschiedenen Ursachen wie Zurückweisung, Kränkung und die - mitunter auch kulturell bedingte - Demütigung aufgrund des vorgängigen Verlassenwerdens durch die ihm in vielerlei Hinsicht überlegene Beschwerdegegnerin 2 zu nennen. Der Beschwerdeführer habe während der eigentlichen Tatausführung in der Absicht gehandelt, die Beschwerdegegnerin 2 zu töten. Es sei ihm klar gewesen, dass seine überraschenden, heftigen und gezielten mindestens fünf Messerstiche bzw. acht tiefen Schnitt- resp. Stichverletzungen den Tod der Beschwerdegegnerin 2 ohne weiteres hätten herbeiführen können. Ohne rechtzeitige medizinische und chirurgische Intervention wäre sie gestorben (Urteil S. 38 f.).  
In rechtlicher Hinsicht erwägt die Vorinstanz, der Beweggrund des Beschwerdeführers zur Tat (Tatmotiv) sei nichtig gewesen und rechtfertige nicht im Ansatz einen Angriff auf Leib und Leben der Beschwerdegegnerin 2. Er habe sich nicht damit abfinden wollen und können, dass sie ihr eigenes Leben habe führen wollen und er darin keinen Platz mehr gehabt habe. Aufgrund seines kulturellen Hintergrundes habe er sich offensichtlich berechtigt gefühlt, die Beschwerdegegnerin 2 nach seinen Vorstellungen zu sanktionieren. Er habe am Tattag das Messer, wie er es schon früher angedroht gehabt habe, gegen die Beschwerdegegnerin 2 einsetzen wollen, um sie zu töten, nicht etwa, um ihr lediglich damit Angst zu machen. Er habe das Überraschungsmoment klar zu seinen Gunsten ausgenutzt. Die Beschwerdegegnerin 2 habe sich vor einer verschlossenen Tür befunden, gefangen in einem Hauseingang, hinter ihr der Beschwerdeführer mit dem Messer. Wegen des Grössenunterschieds zwischen ihnen und der besonders ausweglosen Situation, in die der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 im Windfang versetzt habe, sei heimtückisches Verhalten zu bejahen. Weiter erweise sich insbesondere die Art der Tatausführung als besonders verwerflich. Der Beschwerdeführer habe die Beschwerdegegnerin 2 mit einem sehr spitzen Messer mit einer "Clip-point-Klinge" der Länge von immerhin 9.8 cm brutal niedergestochen. Sein Vernichtungswille manifestiere sich in der ganzen Tatausführung (Anzahl und Wucht der Messerstiche), in Richtung linke Körperhälfte der Beschwerdegegnerin 2. Erst aufgrund eines Tritts habe der Beschwerdeführer sein Vorhaben aufgegeben. Mit insgesamt sieben [recte: acht], teils tiefen Stich- und Schnittwunden habe er der Beschwerdegegnerin 2 erhebliche Qualen zugefügt. Die Tatausführung grenze beinahe an ein Niedermetzeln, habe der Beschwerdeführer doch primär in Richtung der linken Körperhälfte (Herz) gestochen. Diese Vorgehensweise zeuge von einer besonderen Hartnäckigkeit und Grausamkeit sowie von einer Geringschätzung des menschlichen Lebens. Weiter habe er ein berechnendes, gefühlskaltes Verhalten gezeigt. Während der Tat habe er seine Tochter in unmittelbarer Nähe des Hauseingangs sitzen gelassen. Nach der Tat habe er sich ruhig verhalten und habe gegenüber seiner blutüberströmt am Boden liegenden Ex-Freundin keinerlei Emotionen gezeigt. Er habe keine erste Hilfe geleistet, sondern habe sich zuerst um seine Tochter gekümmert, anschliessend den Notruf gewählt und sich schliesslich der Polizei gestellt. Er habe seiner Tochter, die ihm offenbar nicht angemerkt habe, was passiert sei, klare Instruktionen gegeben, was sie zu tun habe. Während des Notrufs sei er geistig präsent gewesen und habe sogar die Adressangaben korrigiert. Sein mehrmaliges Vorbringen, wonach er den Notruf gewählt und damit der Beschwerdegegnerin 2 geholfen habe, belege letztlich, dass sein gefühlskaltes Nachtatverhalten prozesstaktisch motiviert gewesen sei. Das Nachtatverhalten könne somit nicht entlastend berücksichtigt werden. In einer Gesamtwürdigung aller äusseren und inneren Umstände komme sie, so die Vorinstanz, zum Schluss, dass der Beschwerdeführer skrupellos und egoistisch in einer für Mord typischen Weise gehandelt habe. Ferner habe er die Tat mit Wissen und Willen begangen. Sein Vorsatz habe sich auch auf die objektive Seite der die besondere Skrupellosigkeit seines Vorgehens begründenden Gegebenheiten bezogen. Es sei ihm bewusst gewesen, dass seine Beweggründe eine Tötung keinesfalls rechtfertigten und auch die Art der Tatausführung besonders verwerflich sei. Der Tod der Beschwerdegegnerin 2, herbeigeführt durch ein besonders skrupelloses Vorgehen, habe nach der Vorstellung des Beschwerdeführers das eigentliche Handlungsziel gebildet. Mithin habe er mit direktem Vorsatz gehandelt (Urteil S. 45 ff.). 
 
2.3. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB). Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so macht er sich des Mordes strafbar und ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren (vgl. Art. 112 StGB). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (vgl. Art. 22 Abs. 1 StGB; BGE 140 IV 150 E. 3.4; 137 IV 113 E. 1.4.2; 131 IV 100 E. 7.2.1; je mit Hinweisen).  
Eine vorsätzliche Tötung stellt sich als Mord dar, wenn fremdes Leben aussergewöhnlich krass missachtet wird. Die Generalklausel "besondere Skrupellosigkeit" wird durch eine nicht abschliessende Aufzählung qualifizierender Merkmale konkretisiert. Neben den Absichten und Motiven des Täters (Beweggründe, Ziel und Zweck) können auch Faktoren massgebend sein, die dem nach aussen hin in Erscheinung tretenden Tathergang zuzuordnen sind. Indessen lässt sich auch die Art der Ausführung nicht losgelöst von inneren Faktoren beurteilen, muss sie doch ebenfalls Ausdruck einer besonders skrupellosen Haltung des Täters sein. Art. 112 StGB erfasst den skrupellosen, gemütskalten, krass und primitiv egoistischen Täter ohne soziale Regungen, der sich zur Verfolgung seiner Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt. Die Art der Tatausführung ist besonders verwerflich, wenn sie unmenschlich oder aussergewöhnlich grausam ist resp. wenn dem Opfer mehr physische oder psychische Schmerzen, Leiden oder Qualen zugefügt werden, als sie mit einer Tötung ohnehin verbunden sind. Massgebend sind in erster Linie die Merkmale der Tat selbst. Vorleben und Verhalten nach der Tat sind nur zu berücksichtigen, soweit sie einen Bezug zur Tat aufweisen und zur Klärung der Täterpersönlichkeit beitragen. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der inneren und äusseren Umstände. Dabei können besonders belastende Momente durch entlastende ausgeglichen werden; die Tötung kann auch erst aufgrund des Zusammentreffens mehrerer belastender Umstände, die je einzeln womöglich nicht ausgereicht hätten, als besonders skrupelloses Verbrechen erscheinen. Eine besondere Skrupellosigkeit kann beispielsweise fehlen, wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch war, so etwa, wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.1; 141 IV 61 E. 4.1; 127 IV 10 E. 1a; Urteile 6B_1088/2022 vom 16. Januar 2023 E. 5.3.2; 6B_1073/2022 vom 11. November 2022 E. 3.5.3; 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 6.3; je mit Hinweisen). 
Unter das Mordmerkmal der Heimtücke fällt die Ausnutzung besonderer Arg- und Wehrlosigkeit, so etwa wenn der Ehegatte oder nahe Blutsverwandte im Schlaf getötet werden oder wenn das Opfer, zu dem der Täter eine Liebesbeziehung unterhalten hatte, unter bewusster Ausnutzung seiner Arglosigkeit in einen Hinterhalt gelockt wird (vgl. BGE 101 IV 279 E. 2; Urteile 6B_1088/2022 vom 16. Januar 2023 E. 5.3.2; 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 6.3; 6B_55/2015 vom 7. April 2015 E. 2.1; 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 6.3; je mit Hinweisen). 
Besonders verwerfliche Beweggründe liegen etwa vor, wenn mit der Tötung ohne ernsthaften Grund Rache geführt wird, beispielsweise wegen einer aufgelösten Liebesbeziehung (BGE 141 IV 61 E. 4.1 mit Hinweis; Urteil 6B_877/2014 vom 5. November 2014 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 465; CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 11 zu Art. 112 StGB). 
 
2.4.  
 
2.4.1. Gemäss den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) stach der Beschwerdeführer auf die Beschwerdegegnerin 2 ein, weil sie die Beziehung mit ihm aufgelöst hatte und ein eigenes Leben führte, in dem er keinen Platz mehr hatte. Der Beschwerdeführer schob den Anspruch der Beschwerdegegnerin 2 auf Leben und Freiheit beiseite und sah nur noch seine eigene Person und seinen eigenen Willen. Er nahm ohne ernsthaften Grund Rache dafür, dass sie die Liebesbeziehung mit ihm aufgelöst hatte. Dieses Handeln aus Rache zeugt von extremem Egoismus und Geringschätzung des Lebens der Beschwerdegegnerin 2. Dieses Tatmotiv ist weder einfühlbar noch entschuldbar. Vielmehr wollte er die Beschwerdegegnerin 2 aus nichtigem Anlass töten. Die Beweggründe des Beschwerdeführers erweisen sich folglich ohne jeden Zweifel als besonders verwerflich (vgl. Urteile 6B_540/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 2.4; 6B_328/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.2 f.; 6B_1197/2015 vom 1. Juli 2016 E. 2.2; 6B_877/2014 vom 5. November 2015 E. 6.3, nicht publ. in: BGE 141 IV 465; 6B_719/2012 vom 13. Mai 2013 E. 1.6; 6P.46/2006 vom 31. August 2006 E. 9.3; 6S.435/2005 vom 16. Februar 2006 E. 1.2; 6S.357/2004 vom 20. Oktober 2004 E. 2.2; 6S.21/2003 vom 11. März 2003 E. 2.2).  
 
2.4.2. Indizien für die besondere Skrupellosigkeit ergeben sich auch aus der Ausführung der Tat, wobei dem Beschwerdeführer diesbezüglich beizupflichten ist, dass seine Vorgehensweise nicht im eigentlichen Sinne als heimtückisch bezeichnet werden kann, da er die Beschwerdegegnerin 2 nicht durch List in einen Hinterhalt gelockt oder er ein zuvor erschlichenes Vertrauen ausgenutzt hat (vgl. Urteil 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 6.4 mit einer Auflistung von Beispielfällen mit heimtückischem Vorgehen).  
Mit der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin 2 ist die Vorgehensweise des Beschwerdeführers jedoch als besonders grausam zu qualifizieren. Gemäss den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen öffnete der Beschwerdeführer auf dem Weg zum Hauseingang sein Messer und näherte sich der Beschwerdegegnerin 2 von hinten, ohne ein Wort zu sagen. Er versetzte sie sodann in eine ausweglose Situation, indem er sie im Hauseingang, eingesperrt zwischen der verschlossenen Haustüre und ihm, ansprach und sie überraschend angriff. Die Beschwerdegegnerin 2 sah das Messer zu keinem Zeitpunkt und war entsprechend nicht auf einen Angriff vorbereitet (vgl. Urteil S. 34 f.). Aufgrund der engen räumlichen Verhältnissen und des Grössenunterschieds zwischen ihnen, konnte sich die Beschwerdegegnerin 2 weder hinreichend schützen noch fliehen, und war dem Beschwerdeführer somit völlig ausgeliefert. Er hat ihre Wehrlosigkeit gnadenlos ausgenutzt und mit einem spitzen Messer, mit einer Klingenlänge von 9.8 cm heftig sowie gezielt in ihre linke Körperhälfte eingestochen und sie damit schwer verletzt. Ein Stich erfolgte in den Brustkorb und verletzte die Lunge. Drei Stiche gingen in den Oberbauch, wovon einer den Pankreasschwanz und die Magenvorder- sowie die Magenhinterwand verletzte, ein anderer Stich erfolgte in die Milz. Von den drei Stichen in den Oberbauch drang einer mindestens 10 cm und die übrigen zwei mindestens 4 bis 5 cm ein. Zwei Verletzungen am Oberschenkel resultierten aus einem Durchstich, wobei von einer tangentialen Eindringtiefe von zirka 10 cm auszugehen ist. Die Stiche waren gemäss gutachterlicher Einschätzung geeignet, das Herz der Beschwerdegegnerin 2 zu erreichen, und bewirkten eine besonders nahe Lebensgefahr (Urteil S. 34 f.). Die Beschwerdegegnerin 2 schützte sich nach dem ersten, unerwarteten Stich in den Pankreasschwanz mit ihren Armen und leistete Widerstand (Urteil S. 35). Der Beschwerdeführer hat jedoch erst, aber immerhin von ihr abgelassen, als sie ihm - bereits am Boden liegend - einen Fusstritt versetzte, der ihn in seinem gleichbleibenden und wiederholenden Zustechen unterbrach (vgl. Urteil S. 38). Da er sein Vorhaben nicht zu Ende brachte und schliesslich den Notruf alarmierte, erscheint fraglich, ob von einem eigentlichen Vernichtungswillen ausgegangen werden kann. Jedenfalls hat er mit seinem mindestens fünfmaligen, wuchtigen und zielgerichteten Zustechen, seine Entschlossenheit, die ihm schutzlos ausgelieferte Beschwerdegegnerin 2 zu töten, bis zu deren Fusstritt auf grausame Art und Weise gezeigt. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, da die Beschwerdegegnerin 2 die Attacke überlebt habe, gehe die Grausamkeit nicht über jene hinaus, die jedem Tötungsversuch immanent sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Das Ausbleiben des Erfolgs schliesst nicht aus, dass die Tatausführung ausserordentlich grausam ist. 
 
2.4.3. Es ist schliesslich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz festhält, der Beschwerdeführer habe ein berechnendes, gefühlskaltes Verhalten gezeigt, in dem er seine Tochter während der Tat in der Nähe warten und die blutüberströmte Beschwerdegegnerin 2 nach der Tat emotionslos am Boden liegen liess. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie davon ausgehe, sein Nachtatverhalten sei prozesstaktisch motiviert gewesen, genügen seine Ausführungen den qualifizierten Begründungsanforderungen an die Willkürrüge nicht (vgl. hierzu BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Er beschränkt sich darauf, geltend zu machen, in den Akten fände sich kein einziger Anhaltspunkt, der für die Sichtweise der Vorinstanz sprechen würde (Beschwerde S. 13 f.), ohne sich jedoch mit den Erwägungen der Vorinstanz, mit welchen sie ihren Schluss begründet (vgl. Urteil S. 37), auseinanderzusetzen. Auf die Beschwerde kann daher in diesem Punkt nicht eingetreten werden. Auch das Verhalten des Beschwerdeführers vor der Tat ist nicht geeignet, diese in ein anderes Licht zu rücken. Gemäss den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen hat der Beschwerdeführer die Tat geplant. Er war zum Tatzeitpunkt nicht über die Trennung hinweg, hatte in der Vergangenheit oft die Nähe der Beschwerdegegnerin 2 gesucht und sie mehrmals mit dem Tod bedroht (vgl. Urteil S. 36).  
 
2.4.4. Zusammenfassend verletzt der Schuldspruch wegen versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB kein Bundesrecht, auch wenn es sich vorliegend um einen Grenzfall handelt.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer kritisiert sodann den Schuldspruch wegen mehrfacher Vergewaltigung. Er rügt, die Vorinstanz würdige die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 willkürlich und verletze den Grundsatz "in dubio pro reo".  
 
3.2. Die Vorinstanz würdigt zunächst die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2, gelangt zum Schluss, diesen seien zahlreiche Realitätskriterien zu entnehmen und es seien keine Gründe für eine Falschbelastung ersichtlich, sowie stellt darauf ab (Urteil S. 13 f.). In der Folge prüft sie die Aussagen des Beschwerdeführers und erwägt, seinen Schilderungen zum Vergewaltigungsvorwurf liessen sich kaum relevante Kriterien zur Aussagenwürdigung entnehmen. Ihrer Einschätzung nach - so die Vorinstanz - seien Vorbehalte hinsichtlich der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen anzubringen (Urteil S. 15 ff.). Zudem würdigt sie die weiteren Aussagen und widmet sich schliesslich der Beweiswürdigung betreffend die beiden Tatvorwürfe (Urteil S. 17 ff.). Hinsichtlich des Vorwurfs der Vergewaltigung erachtet die Vorinstanz den angeklagten Sachverhalt gestützt auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 als erstellt (Urteil S. 41 ff.).  
 
3.3. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 500 E. 1.1, 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht greift somit auf Beschwerde hin nur in die Beweiswürdigung ein, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; Urteile 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1; 6B_703/2021 vom 22. Juni 2022 E. 3.1.2; je mit Hinweis). Eine entsprechende Rüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).  
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen). 
 
3.4.  
 
3.4.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz zunächst vor, sie habe verschiedene Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 bei deren Würdigung nicht berücksichtigt. Es trifft zu, dass die vorinstanzliche Aussagen- und Beweiswürdigung in Zusammenhang mit dem Vergewaltigungsvorwurf eher kurz ausfällt und sich die Vorinstanz nicht mit jedem Widerspruch in den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 detailliert auseinandersetzt. Jedoch übersieht die Vorinstanz nicht, dass einige Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 als übertrieben oder widersprüchlich interpretiert werden könnten. Sie hält diesbezüglich fest, die Beschwerdegegnerin 2 habe beispielsweise angegeben, der Beschwerdeführer habe sie "immer" sexuell belästigt, "jeden Abend" Geschlechtsverkehr gewollt und es habe jeweils von 22.00 bis 03.00 Uhr gedauert. Indes beziehe sich der Vorwurf - so die Vorinstanz weiter - auf eine Vielzahl von einzelnen Tathandlungen über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr. "Immer" beschreibe im allgemeinen Sprachgebrauch eine Regelmässigkeit und zeuge vorliegend nicht unbedingt von Übertreibung. Aus demselben Grund seien die von der ersten Instanz angeführten Widersprüche zu den praktizierten Stellungen gesucht. Die Beschwerdegegnerin 2 habe zunächst erklärt, sie sei meistens auf dem Beschwerdeführer gelegen, da er sehr schwer sei, aber nicht immer - manchmal sei es auch umgekehrt gewesen. Dass sie vor der ersten Instanz auf Frage hin ausgesagt habe, sie sei auf dem Rücken und er auf ihr gelegen, sei kein Widerspruch. Bei einer derartigen Vielzahl von einzelnen Tathandlungen könne nicht erwartet werden, dass jeder Vorfall im Detail beschrieben werde, da nicht jeder Vorfall identisch abgelaufen sei. Das den einzelnen Tathandlungen zugrunde liegende Muster habe die Beschwerdegegnerin 2 auf jeden Fall nachvollziehbar und lebensnah beschrieben (Urteil S. 14).  
Was die Verwendung des Begriffs "immer" betrifft, mag die Erklärung der Vorinstanz zunächst etwas unverständlich wirken. Allerdings ist ihre Interpretation nach der Lektüre der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 nachvollziehbar. Es fällt auf, dass diese den Begriff "immer" häufig und nicht stets im Sinne von "ständig", "dauernd" bzw. "jederzeit" verwendet. Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie davon ausgeht, die Beschwerdegegnerin 2 wolle mit dem wiederholten Einsatz des Begriffs "immer" eine gewisse Regelmässigkeit zum Ausdruck bringen. Damit ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz nicht näher auf die Aussage eingeht, wonach der Beschwerdeführer "immer eine Erektion" bzw. "immer einen Steifen" gehabt habe (vgl. Beschwerde S. 15). Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers begründet die Vorinstanz auch, weshalb die Ausdrücke "jeden Abend" und die angegebene Dauer keine Übertreibungen seien. Sie geht sinngemäss davon aus, dass es sich dabei um eine gewisse Pauschalisierung bzw. Zusammenfassung handelt und bei einer derartigen Vielzahl von Tathandlungen nicht erwartet werden könne, dass jeder Vorfall im Detail beschrieben werde. Diese Einschätzung ist unter Willkürgesichtspunkten vertretbar. 
Aus den vorstehend wiedergegebenen Ausführungen der Vorinstanz ergibt sich sodann, dass diese sich mit den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 zu den praktizierten Stellungen auseinandersetzt und darin keinen Widerspruch erkennt. Der Beschwerdeführer zeigt weder auf noch ist ersichtlich, dass diese Einschätzung willkürlich ist. Er macht geltend, es sei widersprüchlich, wenn die Beschwerdegegnerin 2 einerseits angebe, sie habe "nie Freude am Sex gehabt" bzw. sei "immer gezwungen worden" und sie sei "meistens oben gewesen", und sie andererseits ausführe, sie sei oben gewesen, wenn sie "auch gewollt habe", er sonst aber "zu ihr gekommen und ihre Unterhose zerrissen habe" (vgl. Beschwerde S. 15). Diesbezüglich fällt zunächst auf, dass der Beschwerdeführer die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 nicht korrekt bzw. zumindest nicht wörtlich zitiert. Jedenfalls hat die Beschwerdegegnerin 2 an den von ihm angegebenen Stellen nicht ausgesagt, sie sei "immer gezwungen worden" (vgl. kantonale Akten, pag. 762 Z. 33-60, pag. 768 Z. 246-270). Auch gab sie an, dass der Beschwerdeführer an ihrer Unterhose gerissen habe, wenn er zu ihr gekommen sei und sie gezwungen habe (vgl. kantonale Akten, pag. 769 Z. 281-285). Dass er ihre Unterhose zerrissen habe, erwähnt sie - soweit ersichtlich - einzig hinsichtlich eines Vorfalls (siehe hierzu auch E. 3.4.5). Unabhängig davon mag zutreffen, dass die Beschwerdegegnerin 2 zunächst in freier Erzählung eher allgemeine und pauschale Angaben gemacht hat. Auf konkrete Nachfrage hin hat sie jedoch in der Folge klar zwischen freiwilligem und erzwungenem Geschlechtsverkehr unterschieden. Folglich ist auch in diesem Punkt kein unauflösbarer Widerspruch in ihren Aussagen ersichtlich. 
 
3.4.2. Der Beschwerdeführer rügt zutreffend, die Vorinstanz gehe nicht näher darauf ein, dass die Beschwerdegegnerin 2 zunächst angab, sie habe mit mehreren Personen über die Vergewaltigungen gesprochen, um einige Zeilen weiter auszuführen, sie habe es nur mit einer Person besprochen (vgl. Beschwerde S. 15; kantonale Akten, pag. 767). Dabei handelt es sich tatsächlich um eine widersprüchliche Aussage, die jedoch nicht das Kerngeschehen betrifft. Jedenfalls bestätigte die betreffende Arbeitskollegin, dass die Beschwerdegegnerin 2 ab und zu "versucht" habe, ihr von den Problemen mit dem Beschwerdeführer zu erzählen, sie aber nicht gross darauf eingegangen sei, da sie selbst Probleme gehabt habe. Die Beschwerdegegnerin 2 habe ihr gesagt, dass sie anfangs schon Geschlechtsverkehr mit dem Beschwerdeführer gewollt habe, dieser sie aber immer dazu gedrängt habe (Urteil S. 42). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers hat die Arbeitskollegin hinsichtlich der Häufigkeit der Erzählung keine widersprüchlichen Aussagen gemacht. Auf Frage, ob die Beschwerdegegnerin 2 ihr erzählt habe, dass der Beschwerdeführer Sex mit ihr gehabt habe und diese das nicht gewollt habe, antwortete die Arbeitskollegin: "Einmal hat sie mir erzählt, dass er sie wirklich dazu gedrängt hat." (kantonale Akten, pag. 710 Z. 157). Auf Nachfrage gab sie an: "Sie hat mir erzählt, 'er drängt mich immer zu Sex, aber ich muss'." (kantonale Akten, pag. 711 Z. 162), auf Nachfrage, ob die Beschwerdegegnerin 2 ihr einmal oder mehrmals erzählt habe, dass sie Sex haben müsse, antwortete die Arbeitskollegin: "Zweimal hat sie mir das erzählt." (kantonale Akten, pag. 711 Z. 169). Die Entstehung dieser Aussage erscheint nachvollziehbar und ein Widerspruch ist nicht ersichtlich. Dass die Arbeitskollegin angegeben habe, die Beschwerdegegnerin 2 habe ihr "immer" von ungewolltem Geschlechtsverkehr erzählt, ist dem Einvernahmeprotokoll entgegen der Kritik des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen.  
 
3.4.3. Unbegründet ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz verfalle in Willkür, indem sie auf den Widerspruch, dass die Beschwerdegegnerin 2 einerseits behauptet habe, die letzte Vergewaltigung habe beim Besuch ihrer Eltern in der Türkei stattgefunden, bei welcher Gelegenheit er ihr auch den Pyjama zerrissen habe, andererseits aber gesagt habe, bei diesem Besuch habe sie sich nicht gegen den Geschlechtsverkehr gewehrt, damit die Eltern nichts mitbekämen, mit keinem Wort in den Erwägungen eingehe (Beschwerde S. 15). Der Beschwerdeführer zitiert die Aussage der Beschwerdegegnerin 2 falsch. So führte diese an der von ihm angegebenen Stelle aus, in der Türkei habe er das gleiche getan, damit es keinen Streit gebe, habe sie nicht nein gesagt, sie habe sich gewehrt, er habe auch da ihren Pyjama zerrissen (kantonale Akten, pag. 763 Z. 56 ff.). Inwiefern ihre spätere Angabe, wonach der letzte Sexualkontakt gegen ihren Willen in der Türkei bei ihren Eltern stattgefunden habe (kantonale Akten, pag. 770 Z. 336), hierzu in Widerspruch stehen sollte, ist nicht ersichtlich.  
 
3.4.4. An der Sache vorbei geht die Kritik, die Beschwerdegegnerin 2 habe angegeben, ihre Kinder hätten die Beschimpfungen und Drohungen des Beschwerdeführers jeweils gehört und sich am nächsten Morgen nach ihr erkundigt, jedoch hätten sich die Kinder in ihren Befragungen nicht an eine einzige solche Begebenheit erinnern können (vgl. Beschwerde S. 16). Die Vorinstanz hält diesbezüglich fest, beide Töchter der Beschwerdegegnerin 2 hätten bestätigt, dass sie häufig nächtlichen Streit zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin 2 aus dem Schlafzimmer wahrgenommen hätten. Die Vorinstanz erwägt nachvollziehbar, es leuchte ein, dass die damals minderjährigen Töchter die nächtlichen Streitereien nicht als sexuelle Übergriffe interpretierten. Da das Zusammenleben von Streit geprägt gewesen sei, müsse ihnen dies nicht ungewöhnlich vorgekommen sein (Urteil S. 41). Daraus ergibt sich, dass die Kinder der Beschwerdegegnerin 2 entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers von nächtlichem Streit berichteten.  
 
3.4.5. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz weiter vor, sie verfalle in Willkür, indem sie aktenwidrig festhalte, den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 seien zahlreiche Realitätskriterien zu entnehmen (vgl. Beschwerde S. 16).  
Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus, die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 liessen entgegen der Ansicht der ersten Instanz keine Realitätskriterien vermissen. Sie habe einen grossen Teil ihrer Aussagen in freier Erzählung gemacht, habe das übliche Muster der zahlreichen Vorfälle lebensnah beschrieben und ihre Schilderungen mit inneren Vorgängen und Interaktionen verknüpft. Beispielsweise habe sie anfangs Vorwände vorgeschoben, damit der Beschwerdeführer nicht wütend werde, habe ihm gesagt, sie sei kein Roboter, sie arbeite und sei auch müde; sie habe aber gemerkt, dass er dafür kein Verständnis habe, und ihm in der Folge klar gesagt: "Ich will nicht." Ihren Aussagen liessen sich auch zeitliche und örtliche Verknüpfungen entnehmen. So habe er in der Türkei, als sie ihre Eltern besucht hätten, dasselbe gemacht und ihren Pyjama zerrissen. Die Übergriffe hätten ansonsten immer nachts im gemeinsamen Schlafzimmer stattgefunden. Er habe jeweils auf dem Bett auf sie gewartet, bevor die Kinder eingeschlafen seien. Ihre Ausführungen zu diesem Vorwurf enthielten - so die Vorinstanz - keine übermässigen Belastungen. Sie habe trotz mehrmaliger Nachfrage stets betont, dass der Beschwerdeführer sie nicht geschlagen, sondern lediglich Sachen zerstört habe (Urteil S. 13 f.). Im Rahmen der Beweiswürdigung zum Vergewaltigungsvorwurf erwägt die Vorinstanz sodann, die Beschwerdegegnerin 2 habe beispielhaft Interaktionen zwischen ihr und dem Beschwerdeführer geschildert und dessen üblichen Reaktionen auf ihre Weigerung beschrieben. Aus ihren Aussagen gehe hervor, dass sie dem Beschwerdeführer auf vielerlei Arten zu verstehen gegeben habe, wenn sie keinen Geschlechtsverkehr gewollt habe. Zu Anfang habe sie, um den Beschwerdeführer nicht zu verletzen oder wütend zu machen, Vorwände vorgeschoben. Dies decke sich mit ihrer Aussage, wonach ihre Beziehung die ersten drei Monate lang schön gewesen sei, sich jedoch sukzessive verschlechtert habe. Später habe sie mit dem Beschwerdeführer Klartext gesprochen und habe ihm "Nein" gesagt, wenn sie keinen Geschlechtsverkehr gewollt habe. Die beschriebenen Reaktionen des Beschwerdeführers darauf, dass er wütend geworden sei, sie angeschrien und wahllos auf Gegenstände eingeschlagen habe, deckten sich mit den Schilderungen ihrer Töchter über sein Verhalten tagsüber (Urteil S. 41). 
Die hiergegen vorgebrachte Kritik des Beschwerdeführers geht einerseits an der Sache vorbei und begründet andererseits keine Willkür in der vorinstanzlichen Würdigung. Mit Nichten ist das einzige Realkriterium, das die Vorinstanz anzugeben vermag, das Zerreissen der Unterhose der Beschwerdegegnerin 2, da die Vorinstanz dieses gar nicht nennt. Ferner sind die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 betreffend der Häufigkeit des (Zer-) Reissens (an) der Unterhose nicht widersprüchlich, da sie an einer Stelle von "reissen" (kantonale Akten, pag. 769 Z. 285) und an anderer Stelle von "zerreissen" bzw. "kaputt machen" (kantonale Akten, pag. 763 Z. 49 f., pag. 769 Z. 289 f., pag. 2154 Z. 22 ff., pag. 2157 Z. 31 f.) sprach. Auch betreffen ihre Aussagen zu den zunächst genannten Vorwänden den Vergewaltigungsvorwurf in dem Sinne, als sie damit ihre innere Entwicklung, aber auch ihren gegenüber dem Beschwerdeführer zunehmend klar geäusserten Willen zum Ausdruck brachte. Ferner geht die Vorinstanz willkürfrei von zeitlichen und örtlichen Verknüpfungen aus. 
 
3.4.6. Schliesslich kritisiert der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Würdigung, wonach keine Gründe für eine Falschbelastung ersichtlich seien. Er argumentiert, die Beschwerdegegnerin 2 habe mehrfach gesagt, dass sie ihn hasse und sie für ihn die Maximalstrafe verlange. Auch objektiv habe sie kein geringes Motiv, da er immerhin versucht habe, sie zu töten (vgl. Beschwerde S. 16).  
Die Vorinstanz führt hierzu nachvollziehbar aus, die von der Beschwerdegegnerin 2 während des Verfahrens und mit der Forderung nach der Höchststrafe verbundene Gefühlslage habe offensichtlich bereits vor dem Tötungsversuch bestanden. Das Bild der Beschwerdegegnerin 2 vom Beschwerdeführer habe sich nach dem Vorfall nicht geändert und habe keine Auswirkungen auf ihr Aussageverhalten gehabt (Urteil S. 10 f.). Diese Würdigung ist unter Willkürgesichtspunkten ebenso wenig zu beanstanden, wie die Einschätzung, die Forderung nach der Maximalstrafe sei in Anbetracht des Erlebten verständlich und für die Würdigung der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 betreffend den Vergewaltigungsvorwurf irrelevant. Es ist weder willkürlich noch lebensfremd, wenn die Vorinstanz zur Begründung ausführt, als die Beschwerdegegnerin 2 die entsprechende Aussage im Zusammenhang mit dem Tötungsversuch zu Protokoll gegeben habe, sei der Vorwurf der Vergewaltigung noch gar nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen (Urteil S. 11 und 13). 
Ferner führt die Vorinstanz betreffend einer allfälligen Falschbelastung aus, die Beschwerdegegnerin 2 habe bereits an ihrer ersten Einvernahme erklärt, dass es sexuelle Übergriffe gegeben habe, sie aber nicht darüber reden wolle. Erst mehrere Monate später habe sie sich gegenüber der Staatsanwaltschaft bereit erklärt, Aussagen zu machen, und habe diese damit eingeleitet, dass es für sie schwierig sei, darüber zu sprechen. Dieses Aussageverhalten widerspiegle ihre Mühe, über sexuelle Kontakte mit dem Beschwerdeführer zu sprechen, und stehe der Auffassung der ersten Instanz, wonach sie zielgerichtet ausgesagt habe, entgegen. Es treffe nicht zu, dass sie aufgrund des Vorfalls vom 30. Juli 2016 nachträglich sämtliche sexuellen Kontakte mit dem Beschwerdeführer als ungewollt und missbräuchlich wahrgenommen haben wolle. Sie habe ihrer Arbeitskollegin bereits vor diesem Tag bzw. schon vor der Trennung von ungewollten sexuellen Kontakten mit dem Beschwerdeführer erzählt. Es sei für sie, so die Vorinstanz weiter, nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdegegnerin 2 den Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung erfunden haben sollte. Einerseits wäre in diesem Fall zu erwarten, dass sie anderweitige Vorwürfe erhoben hätte, die keinen Bezug zur für sie offensichtlich mit Scham verbundenen Sexualität aufweisen würden. Andererseits hätte sie mit allergrösster Wahrscheinlichkeit die erste Gelegenheit zum Erheben der Vorwürfe genutzt, anstatt Andeutungen zu machen und auf diese erst später einzugehen. Ferner wäre es angesichts des damals bereits im Raum stehenden, äusserst schwerwiegenden Vorwurfs des versuchten Mordes auch nicht nötig gewesen, weitere Vorwürfe zu erfinden, um den Beschwerdeführer zusätzlich zu belasten (Urteil S. 13). Mit diesen vorinstanzlichen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und zeigt folglich nicht auf, dass bzw. inwiefern die vorinstanzliche Einschätzung, wonach keine Gründe für eine Falschbelastung ersichtlich seien, schlechterdings unhaltbar ist. 
 
3.4.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinen Einwänden keine Willkür in der vorinstanzlichen Würdigung der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 aufzuzeigen vermag. Im Ergebnis ist es daher nicht unhaltbar, dass die Vorinstanz zum Schluss gelangt, die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 seien glaubhaft (vgl. Urteil S. 13 f. und 41). Ebenso wenig legt der Beschwerdeführer dar, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung zum Vergewaltigungsvorwurf willkürlich ist. Damit ist eine Verletzung des Willkürverbots oder eine falsche Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" weder ausreichend dargelegt noch erkennbar. Da der Beschwerdeführer die rechtliche Würdigung der Vorfälle als mehrfache Vergewaltigung nicht beanstandet, ist darauf nicht einzugehen.  
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Der Beschwerdeführer wird grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 sowie 2 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist gutzuheissen. Seine Bedürftigkeit ist ausgewiesen und seine Beschwerde war nicht von vornherein aussichtslos. Es sind daher keine Kosten zu erheben (Art. 64 Abs. 1 und Art. 66 Abs. 4 BGG). Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 2 BGG). Das Gesuch der Beschwerdegegnerin 2 um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gegenstandslos, soweit es die Befreiung von den Gerichtskosten betrifft, hingegen nicht, was die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands angeht. 
Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung befreit nicht von der Bezahlung der Parteientschädigung (BGE 122 I 322 E. 2c), weshalb die Beschwerdegegnerin 2 bzw. deren Rechtsvertreterin vom unterliegenden Beschwerdeführer angemessen zu entschädigen ist (vgl. Art. 68 Abs. 2 BGG). Jedoch wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gewährt; aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse ist von der Uneinbringlichkeit der ihm auferlegten Entschädigung auszugehen. Da auch die Bedürftigkeit der Beschwerdegegnerin 2 anzunehmen ist, kann deren Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung entsprochen werden. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin 2 ist aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen (vgl. Art. 64 Abs. 2 BGG; BGE 122 I 322 E. 3d; Urteil 6B_95/2015 vom 25. Januar 2016 E. 11.3). 
Die Beschwerdegegnerinnen 3 und 4 sind weder kostenpflichtig noch ist ihnen eine Entschädigung auszurichten. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen. 
 
3.  
Das Gesuch der Beschwerdegegnerin 2 um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 
 
4.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
5.  
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Fürsprecher Philipp Kunz, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- ausgerichtet. 
 
6.  
Der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin 2, Fürsprecherin Franziska Marti, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet. 
 
7.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. April 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres