Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_295/2024
Urteil vom 17. April 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Kneubühler,
nebenamtliche Bundesrichterin Pont Veuthey,
Gerichtsschreiber Bisaz.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________ und B.________,
2. C.________ und D.________,
3. Erben E.E.________ und F.E.________ sel., bestehend aus:
4. A.________,
5. G.________,
6. H.________,
Beschwerdeführende,
gegen
I.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Sergio Giacomini,
Gemeinderat Morschach, Schulstrasse 6, 6443 Morschach,
Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 14, 6430 Schwyz,
Regierungsrat des Kantons Schwyz,
Bahnhofstrasse 9, 6430 Schwyz,
Stockwerkeigentümergemeinschaft K.________,
Gegenstand
Planungs- und Baurecht; Baubewilligung für Abbruch
und Neubau,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,
Kammer III, vom 27. März 2024 (III 2023 199).
Sachverhalt:
A.
I.________ ist Grundeigentümer des Grundstücks mit der Katasternummer (KTN) 330, Dorf, Morschach. Auf dem Grundstück befindet sich das Gebäude Dorfstrasse 14, vormals Hotel Adler. Es grenzt im Norden an die Dorfstrasse (KTN 322) und im Süden an das Grundstück KTN 418 mit dem Gebäude Dorfstrasse 18. Grundeigentümerin von KTN 418 ist die Stockwerkeigentümergemeinschaft K.________. Beide Grundstücke liegen in der Dorfkernzone. An das Grundstück KTN 418 schliesst südöstlich das Grundstück KTN 338 (im Eigentum der Gemeinde) an, das seinerseits die Parzelle KTN 342 (im Eigentum der röm.-kath. Pfarrkirchen-, Pfarrpfrund- und Kapellenstiftung) umschliesst, auf welcher sich die katholische Kirche St. Gallus befindet. Westlich der Bauliegenschaft folgt die Parzelle KTN 329 (ebenfalls im Eigentum der röm.-kath. Pfarrkirchen-, Pfarrpfrund- und Kapellenstiftung), auf dem sich neben drei weiteren Gebäuden auch das Pfarrhaus befindet.
B.
Mit Eingabe vom 23. Juni 2021 ersuchte I.________ um die Baubewilligung für den Abbruch des Hauses Adler sowie einen Neubau (fünfgeschossiges Mehrfamilienhaus mit Gewerbeflächen im Erdgeschoss und insgesamt sechs Wohnungen, je zwei im 1. und 2. Ober- sowie im Dachgeschoss). Gegen das Bauvorhaben, das im Südostbereich in geringem Umfang auch das Grundstück KTN 418 betrifft, erhoben auch A.________ und B.________, C.________ und D.________ sowie die Erben E.E.________ und F.E.________ sel., bestehend aus A.________ Schuler-Suter, G.________ und H.________, Einsprache beim Gemeinderat Morschach.
Unter Eröffnung des Gesamtentscheides des kantonalen Amtes für Raumentwicklung (ARE) im Baugesuch Nr. B2021-0986 vom 22. März 2022 erteilte der Gemeinderat die Baubewilligung mit Beschluss Nr. 2022-635 am 26. April 2022.
Gegen diese Baubewilligung erhoben A.________ und B.________, C.________ und D.________ sowie die Erben E.E.________ und F.E.________ sel. mit Eingabe vom 21. Mai 2022 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz. Mit Beschluss Nr. 225/2023 vom 21. März 2023 hiess der Regierungsrat die Beschwerde gut. Er wies die Sache "im Sinne der Erwägungen zur Vornahme der erforderlichen Sachverhaltsabklärungen und zur Neubeurteilung" an den Gemeinderat zurück.
C.
Mit Beschluss Nr. 2023-874 vom 23. Mai 2023 erteilte der Gemeinderat die Baubewilligung erneut in wörtlicher Anlehnung ans Dispositiv des Beschlusses Nr. 2022-635 vom 26. April 2022.
Gegen diese Baubewilligung erhoben A.________ und B.________, C.________ und D.________ sowie die Erben E.E.________ und F.E.________ sel. am 19. Juni 2023 wiederum Beschwerde beim Regierungsrat. Mit Beschluss Nr. 851/2023 vom 21. November 2023 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab.
Dagegen erhoben A.________ und B.________, C.________ und D.________ sowie die Erben E.E.________ und F.E.________ sel. mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Mit Urteil vom 27. März 2024 wies dieses die Beschwerde ab.
D.
Mit Eingabe vom 13. Mai 2024 erheben A.________ und B.________, C.________ und D.________ sowie die Erben E.E.________ und F.E.________ sel. dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Sie beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. März 2024 aufzuheben. Allenfalls sei die Sache zur Neubeurteilung unter Berücksichtigung ihrer Gehörsansprüche an "die Vorinstanzen" zurückzuweisen.
Der Regierungsrat stellt den Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Gleiches beantragt I.________. Die Gemeinde Morschach beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten bzw. sie gegebenenfalls abzuweisen. Das Amt für Raumentwicklung hat eine Stellungnahme eingereicht. Das Verwaltungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Parteien halten zumindest sinngemäss an ihren Anträgen fest, soweit sie sich nochmals zur Sache äussern.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid im Bereich des öffentlichen Baurechts. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG ); ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind als unterlegene Partei sowie als unmittelbare Nachbarn (Eigentümer/Mieter) des Baugrundstücks (Beschwerdeführende 1 und 2) bzw. als Eigentümer einer davon rund 25 m entfernten Liegenschaft (Beschwerdeführende 3) vom angefochtenen Entscheid besonders betroffen. Ihr schutzwürdiges tatsächliches Interesse besteht darin, dass das Baugebäude raumprägend für ihren unmittelbaren Wohnraum ist und für sie namentlich einen affektiven Wert haben kann. Die Beschwerdeführenden sind damit zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde vorbehältlich zulässiger und genügend begründeter Rügen (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 ff. BGG; unten E. 2.2 und 2.3) einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a und b BGG ), ferner die Verletzung von kantonalen verfassungsmässigen Rechten (Art. 95 lit. c BGG). Abgesehen davon überprüft das Bundesgericht die Anwendung des kantonalen Rechts nicht als solche. Jedoch kann gerügt werden, diese Anwendung widerspreche dem Bundesrecht, namentlich dem Willkürverbot gemäss Art. 9 BV (BGE 142 II 369 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.2. Das Bundesgericht wendet das Recht zwar von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 II 392 E. 1.4.1). Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen, eine blosse Verweisung auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 147 II 125 E. 10.3; 144 V 173 E. 3.2.2). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 II 392 E. 1.4.1).
Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, vor der die Tatsachen erneut frei diskutiert werden können ("pourraient être rediscutés librement") (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 142 I 99 E. 1.7.1). In der Beschwerde ist vielmehr klar und detailliert unter Bezugnahme auf und in Auseinandersetzung mit den entscheidenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt die angerufenen Rechte verletzt (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 146 IV 297 E. 1.2; 145 I 121 E. 2.1; 143 I 377 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2; je mit Hinweis). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 I 26 E. 1.3; je mit Hinweisen).
2.3. Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat, es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig bzw. seine Feststellung beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 BGG ). Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen. Andernfalls können Rügen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der von den Feststellungen im angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 II 392 E. 1.4.1; 137 III 226 E. 4.2; 133 II 249 E. 1.4.3; je mit Hinweisen).
3.
Von vornherein nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit sie über den Streitgegenstand hinaus geht. So sind namentlich die verschiedenen Vorbringen in Bezug auf zivilrechtliche Ansprüche nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, wie im Übrigen bereits die Vorinstanz klargestellt hat. Entsprechendes gilt für die Vorbringen, die ältere Sachverhalte, namentlich frühere Baueingaben oder mutmassliche rechtliche und tatsächliche Mängel der abzubrechenden Baute betreffen, ohne dass deren rechtliche Bedeutung für die vorliegend zu beurteilende Baubewilligung in Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Vorinstanz rechtsgenüglich dargelegt wird.
4.
Zu prüfen ist, ob die Beschwerde zulässige und genügend begründete Rechtsbegehren enthält (vgl. dazu vorne E. 2.2 und 2.3).
4.1. Die Beschwerdeführenden nennen zunächst verschiedene Umstände, die ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hätten. Dabei handelt es sich um angebliche Handlungen und Unterlassungen, die - soweit dies überhaupt aus der Beschwerdeschrift hervorgeht - andere Behörden als die Vorinstanz betreffen, ohne dass die Beschwerdeführenden darlegen würden, inwiefern die Vorinstanz diese zu Unrecht nicht oder nur unzulänglich behandelt haben soll. Die dahingehenden Rügen bleiben vielmehr äusserst unbestimmt und nehmen nicht rechtsgenüglich Bezug auf die Ausführungen der Vorinstanz. Sie vermögen auch daher den Rügeerfordernissen nicht zu genügen (vgl. vorne E. 2.2). Dies gilt im Übrigen für die pauschale Kritik an "den Vorinstanzen".
4.2. Soweit die Beschwerdeführenden den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt in Frage stellen, setzen sie sich ebenfalls nur ungenügend mit dessen Ausführungen auseinander und bringen wiederholt Sachverhaltsergänzungen vor, ohne darzulegen, dass die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig oder unter Verletzung von Art. 95 BGG erfolgt ist (vgl. vorne E. 2.3). Auch insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4.3. Die Beschwerdeführenden machen geltend, der Lärm werde mit Sicherheit zunehmen, ohne dies rechtsgenüglich zu begründen und ohne sich mit den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Auch insoweit bleibt die Beschwerde unzureichend substanziiert.
4.4. Die Beschwerdeführenden setzen sich demnach in ihrer umfangreichen Beschwerdeschrift nicht den bundesrechtlichen Begründungsanforderungen entsprechend mit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung auseinander, sondern plädieren frei. Sie vermögen daher nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts, die zur Abweisung ihrer Beschwerde führte bzw. das Urteil des Verwaltungsgerichts selbst gegen Bundesrecht verstossen soll. Die zum Teil schwerwiegenden Vorwürfe machen sie nicht an konkreten Ausführungen der Vorinstanz fest. Statt sich mit den ausführlich dargelegten Argumenten der Vorinstanz auseinanderzusetzen und diese Punkt für Punkt zu widerlegen, stellen sie einfach ihre Sicht der Dinge dar, als hätte sich noch kein Gericht damit auseinandergesetzt. Ein solches Vorgehen ist unzulässig und verkennt die Funktion des Bundesgerichts, die in erster Linie darin besteht, die korrekte Rechtsanwendung der Vorinstanzen zu prüfen (vgl. anstelle vieler BGE 146 III 416 E. 5.2; MARKUS SCHOTT, in: Bundesgerichtsgesetz, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2018, N. 1 f. zu Art. 97 BGG; HEINRICH KOLLER, in: a. a. O., N. 53 zu Art. 1 BGG; YVES DONZALLAZ, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 48 zu Art. 1 BGG). So entbinden die geltend gemachten Geschehnisse und Begebenheiten die Beschwerdeführenden nicht davon, klar und detailliert unter Bezugnahme auf und in Auseinandersetzung mit den entscheidenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt die angerufenen Rechte verletzt. Die rein appellatorische Kritik genügt - soweit sie überhaupt den vorliegenden Streitgegenstand betrifft - den Begründungsanforderungen somit nicht (vgl. vorne E. 2.2 und 2.3).
4.5. Die Beschwerdeführenden beantragen in der Replik für einen solchen Fall sinngemäss, es sei ihnen die Möglichkeit einzuräumen, die Beschwerdeschrift anwaltlich prüfen und nachbessern zu lassen. Dieser Antrag ist bereits deshalb abzuweisen, weil er verspätet eingereicht wurde; so ist eine rechtsgenügliche Beschwerde jeweils innert der gesetzlichen und nicht erstreckbaren Beschwerdefrist einzureichen (BGE 143 II 283 E.1.2.3; 135 I 19 E. 2.2).
5.
Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 66 BGG). Sie haben dem privaten Beschwerdegegner zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1-4 i.V.m. Art. 66 Abs. 5 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführenden haben den Beschwerdegegner mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Morschach, dem Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz, dem Regierungsrat des Kantons Schwyz, der Stockwerkeigentümergemeinschaft K.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. April 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Bisaz