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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_632/2024  
 
 
Urteil vom 17. April 2025  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Haag, Präsident, 
Bundesrichter Kneubühler, 
nebenamtliche Bundesrichterin Pont Veuthey, 
Gerichtsschreiberin Dambeck. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schmuki, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
2. C.________, 
3. D.________, 
4. E.________, 
5. Verein F.________, 
Beschwerdegegner, 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Arnold Marti, 
 
Einwohnergemeinde Thayngen, 
Gemeinderat, Dorfstrasse 30, 8240 Thayngen, 
 
Planungs- und Naturschutzamt des Kantons Schaffhausen, 
Bauinspektorat, Beckenstube 11, 8200 Schaffhausen, 
 
Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, Beckenstube 7, 8200 Schaffhausen. 
 
Gegenstand 
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Zimänti Süd), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 27. September 2024 (60/2024/25). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das im Eigentum der A.________ AG stehende Grundstück GB Thayngen Nr. 1400 "Zimänti-Süd" liegt in der Industriezone und ist mit einer Quartierplanpflicht belegt. Der Quartierplan ist Gegenstand eines Rekursverfahrens beim Regierungsrat des Kantons Schaffhausen. In diesem Quartierplan werden Baubereiche und Erschliessungsflächen festgelegt und es wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. 
 
Auf dem Grundstück wird seit 2015 eine Abfallanlage zur Entgegennahme, Sortierung und Lagerung von Altmetall und Altholz betrieben, ohne dass dafür eine Baubewilligung erteilt worden wäre. Mit Beschluss vom 15. Dezember 2020 entschied der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, dass für die Anlage eine Baubewilligung erforderlich sei. In der Folge wurde das Wiederherstellungsverfahren eingeleitet. Das kantonale Planungs- und Naturschutzamt (Bauinspektorat) erliess am 3. April 2024 eine Verfügung betreffend eine Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Waldabstands, die Wiederherstellung, eine Baubewilligung und die Gebühren. Die Wiederherstellungsverfügung lautete folgendermassen: 
 
" Wiederherstellungsverfügung für die ohne Bewilligung teilweise im Waldabstand und ausserhalb der im Quartierplanverfahren "Zimänti Süd" definierten "Baubereiche" und "Erschliessungsflächen" erstellten Container, Pausencontainer, Mulden und Materialboxen". 
Der A.________ AG wurde insofern die nachgesuchte Ausnahmebewilligung und die (nachträglich) nachgesuchte Baubewilligung teilweise verweigert. Das Bauinspektorat ordnete an, die ohne Baubewilligung erstellten Bauten und Anlagen, die ausserhalb der im Quartierplan "Zimänti Süd" (nicht rechtskräftig) festgelegten definierten "Baubereiche" und "Erschliessungsflächen" sowie im Waldabstand liegen, innert 60 Tagen ab Erhalt der einzureichenden Pläne zurückzubauen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Weiter wurde die Ersatzvornahme geregelt und einem allfälligen Rekurs gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen. 
 
B.  
Gegen die Verfügung des Planungs- und Naturschutzamts vom 3. April 2024 erhoben einerseits B.________, C.________, D.________, E.________ und der Verein F.________ sowie andererseits die A.________ AG Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Schaffhausen. Die beiden Rekursverfahren sind derzeit pendent. Die A.________ AG beantragte dem Regierungsrat unter anderem, dem Rekurs sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. 
Mit Beschluss vom 18. Juni 2024 vereinigte der Regierungsrat die beiden Rekursverfahren, wies den Antrag der A.________ AG auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab und bestätigte deren Entzug. 
 
C.  
Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde der A.________ AG wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 27. September 2024 ab. 
 
D.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 30. Oktober 2024 gelangt die A.________ AG an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids vom 27. September 2024. Es sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verzichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Vorinstanz verzichtet auf eine Vernehmlassung, verweist auf den angefochtenen Entscheid und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegner teilen dem Bundesgericht mit, auf eine Beteiligung im vorliegenden Verfahren zu verzichten. 
Mit Verfügung vom 21. November 2024 hiess der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das prozessuale Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung im Sinne der Erwägungen gut. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in einer baurechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist dort mit ihren Anträgen unterlegen. Zudem ist sie Eigentümerin des streitbetroffenen Grundstücks und damit zur Beschwerde berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Näher zu prüfen ist, ob es sich beim angefochtenen Entscheid um einen anfechtbaren Entscheid im Sinne von Art. 90 ff. BGG handelt.  
 
1.2. Der angefochtene Entscheid hat einzig die Gewährung der aufschiebenden Wirkung im Rekursverfahren vor dem Regierungsrat zum Gegenstand und schliesst das Verfahren damit auch nicht teilweise ab (Art. 90 f. BGG). Zudem betrifft er weder die Zuständigkeit noch den Ausstand (Art. 92 BGG), womit es sich um einen anderen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt. Dagegen ist die Beschwerde zulässig, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b). Die zweite Variante fällt hier von vornherein ausser Betracht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss es sich beim nicht wieder gutzumachenden Nachteil um einen solchen rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann. Rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen nicht aus (BGE 150 III 248 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 135 II 30 E. 1.3.4 zu einer Voraussetzung, unter der ausnahmsweise ein tatsächlicher Nachteil genügt, und BGE 136 II 165 E. 1.2 mit Hinweisen). Dabei obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (BGE 149 II 170 E. 1.3 mit Hinweis).  
 
1.3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, indem die Container und Mulden in einen noch nicht rechtskräftigen Quartierplanperimeter zurückversetzt werden müssten und ein Zaun zu erstellen sei, werde sie in ihrer Eigentumsgarantie, der Benutzung ihres Grundstücks und der damit einhergehenden unnötigen Kostenverursachung stark beeinträchtigt. Dieser Nachteil könne mit einem späteren günstigen Entscheid und einem rechtskräftigen Quartierplan nicht mehr vollständig rückgängig gemacht werden.  
 
1.4. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur geht aus diesen Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht hervor. Wie diese selber festhält und aus dem angefochtenen Entscheid hervorgeht, hat dieser zur Folge, dass die Beschwerdeführerin Container und Mulden auf dem Grundstück versetzen und dieses stattdessen allenfalls mit einem Zaun abgrenzen muss, was Kosten verursacht. Dies mögen zwar tatsächliche Nachteile sein, jedoch reichen solche nicht aus, um einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bejahen. Im Übrigen ging auch die Vorinstanz von rein betrieblichen bzw. finanziellen Interessen der Beschwerdeführerin aus. Zudem ist dem angefochtenen Entscheid zu entnehmen, dass es der Beschwerdeführerin unbenommen bleibe, die Container und Mulden wieder an ihren alten Ort zurückzuversetzen, falls ihr die entsprechende Bewilligung erteilt werden sollte. Insofern ist auch nicht erkennbar, inwiefern ein allfälliger Nachteil nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte, was die Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht dartut. Die Beschwerdeführerin macht weiter weder geltend, dass sie aufgrund des angefochtenen Entscheids ihren Betrieb einstellen müsste oder dass ihr Betrieb eingeschränkt würde. Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch aus der gerügten Verletzung der Eigentumsgarantie nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal diese nicht das Recht verleiht, ein Grundstück beliebig zu nutzen (vgl. BGE 149 I 291 E. 5.3).  
 
1.5. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist demnach zu verneinen, womit die Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid nicht zulässig ist.  
 
2.  
Nach diesen Erwägungen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegner haben auf eine Beteiligung am Verfahren explizit verzichtet und entsprechend auch keine Vernehmlassung eingereicht, womit ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Thayngen, dem Planungs- und Naturschutzamt des Kantons Schaffhausen, dem Regierungsrat des Kantons Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. April 2025 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Haag 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dambeck