Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_167/2025
Urteil vom 17. April 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiberin Andres.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Revisionsgesuch; Gutachten (qualifizierte Vergewaltigung etc.),
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 8. Januar 2025
(2O 24 2/2U 24 38).
Erwägungen:
1.
Das Kantonsgericht Luzern sprach A.________ am 14. Mai 2021 zweitinstanzlich der qualifizierten Vergewaltigung, der versuchten qualifizierten Vergewaltigung, der qualifizierten Sachbeschädigung sowie der Drohung schuldig und stellte fest, dass die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen Hausfriedensbruchs sowie Missbrauchs von Läutwerken in Rechtskraft erwachsen sind. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten sowie einer Busse von Fr. 100.--.
Das Bundesgericht wies die von A.________ gegen das kantonsgerichtliche Urteil erhobene Beschwerde in Strafsachen mit Urteil vom 26. Oktober 2022 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 6B_1097/2021, 6B_1098/2021).
A.________ ersuchte am 25. Juli 2024 um Revision des kantonsgerichtlichen Urteils. Mit Verfügung vom 8. Januar 2025 trat das Kantonsgericht nicht auf das Revisionsgesuch ein.
A.________ führt mit Eingaben vom 14. und 17. Februar 2025 Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt zusammengefasst, die kantonsgerichtliche Verfügung vom 8. Januar 2025 sowie das Urteil des Kantonsgerichts vom 14. Mai 2021 seien aufzuheben, es sei ein Revisionsverfahren zu eröffnen und es seien mehrere Gutachten einzuholen. Ferner ersucht A.________ sowohl für das Verfahren vor Bundesgericht als auch das Revisionsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
2.
Der Beschwerdeführer reicht mit der Beschwerde zahlreiche neue Beweismittel ein. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 148 V 174 E. 2.2; 143 I 344 E. 3; 143 V 19 E. 1.2). Art. 99 Abs. 1 BGG bezieht sich auf unechte Noven. Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid ereigneten oder erst danach entstanden, sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 148 V 174 E. 2.2; 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen). Die vom Beschwerdeführer als Beilagen 1, 5 und 10 bis 15 eingereichten Beweismittel sind alle nach dem 20. Januar 2025 entstanden und stammen damit aus der Zeit nach der angefochtenen Verfügung. Sie können vorliegend aufgrund des Novenverbots nicht berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere auch für das Schreiben von Prof. Dr. med. B.________ vom 4. Februar 2025. Soweit der Beschwerdeführer neue Beweismittel einreicht, die vor der angefochtenen Verfügung entstanden sind, zeigt er nicht auf (und ist auch nicht ersichtlich), dass die angefochtene Verfügung dazu Anlass gibt. Demnach sind die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel, sofern sie sich nicht bereits in den Akten befinden, für das bundesgerichtliche Verfahren unbeachtlich.
3.
Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als der Beschwerdeführer geltend macht, Kantonsrichterin Fankhauser-Freitknecht hätte an der angefochtenen Verfügung nicht mitwirken dürfen. Die angefochtene Verfügung wurde von Kantonsrichter Wiegandt als Einzelrichter erlassen. Eine Beteiligung der vom Beschwerdeführer genannten Kantonsrichterin ist nicht ersichtlich. Selbst wenn zutreffen würde - wie dies der Beschwerdeführer vorbringt -, dass sein Revisionsgesuch zunächst Kantonsrichterin Fankhauser-Freitknecht zur Bearbeitung zugeteilt worden war, ist naheliegend, dass es in der Folge zu einem Handwechsel kam. Im Übrigen erwiese sich die vorliegende Rüge als verspätet. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO). Verspätet vorgebrachte Ausstandsgründe können nicht berücksichtigt werden (siehe BGE 143 V 66 E. 4.3; Urteil 7B_1156/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 2.1; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer sei gemäss eigenen Angaben bereits im Oktober, November und Dezember 2024 darüber informiert worden, dass sein Revisionsgesuch zur Bearbeitung bei Kantonsrichterin Fankhauser-Freitknecht liege. Auch waren die Entscheide vom 15. Februar 2017 und 18. März 2024, an denen die fragliche Kantonsrichterin mitgewirkt habe, worin der Beschwerdeführer einen Ausstandsgrund erblickt, zu diesem Zeitpunkt schon ergangen. Folglich hätte der Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren ein Ausstandsgesuch stellen können und müssen.
4.
Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren ist einzig die vorinstanzliche Verfügung vom 8. Januar 2025, mit welcher auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten wurde (Art. 80 Abs. 1 BGG). Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer mit Anträgen, Rügen und Vorbringen, die ausserhalb des durch die vorinstanzliche Verfügung begrenzten Streitgegenstands liegen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er die Beweiswürdigung im seines Erachtens zu revidierenden Urteil des Kantonsgerichts vom 14. Mai 2021 kritisiert und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör als verletzt rügt.
5.
Als unbegründet erweist sich die Beschwerde insoweit als der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör darin erblickt, dass die Vorinstanz seinen Antrag auf Einholung eines chirurgischen Gutachtens nicht behandle. Die Vorinstanz hält unter Verweis auf das Revisionsgesuch vom 25. Juli 2024 und dessen Ergänzung vom 4. September 2024 fest, auf die Einholung der vom Beschwerdeführer beantragten Gutachten könne angesichts des Verfahrensausgangs verzichtet werden (Verfügung S. 3). Damit hat sie den Antrag des Beschwerdeführers behandelt. Entgegen dessen Einschätzung nimmt die Vorinstanz auch auf die Beschwerde vom 26. September 2016 bzw. seine diesbezüglichen Vorbringen Bezug, indem sie einerseits festhält, sie sei für die Entgegennahme von Strafanzeigen nicht zuständig, und andererseits ausführt, es handle sich dabei um ein Dokument, das dem Kantonsgericht im damaligen Strafverfahren bereits bekannt gewesen sei, womit es revisionsrechtlich von vornherein unzulässig sei (Verfügung S. 3 und 6).
6.
6.1. Nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann die durch ein rechtskräftiges Urteil beschwerte Person unter anderem dessen Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen.
Das Revisionsverfahren gliedert sich grundsätzlich in eine Vorprüfung ( Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO ) und eine nachfolgende materielle Prüfung der geltend gemachten Revisionsgründe (Art. 412 Abs. 3 und 4 sowie Art. 413 StPO). Gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO tritt das Gericht auf das Revisionsgesuch nicht ein, wenn es offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist oder wenn es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt wurde. Bei dieser vorläufigen und summarischen Prüfung sind grundsätzlich die formellen Voraussetzungen zu klären. Das Gericht kann aber auch einen Nichteintretensentscheid fällen, wenn die geltend gemachten Revisionsgründe offensichtlich unwahrscheinlich oder unbegründet sind (BGE 146 IV 185 E. 6.6; 144 IV 121 E. 1.8; Urteile 6B_645/2024 vom 14. November 2024 E. 3.2; 6B_593/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.4; 6B_907/2023 vom 27. September 2023 E. 1.3.3).
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte erneut bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2). Eine qualifizierte Begründungspflicht gilt, soweit die Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet wird (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
6.2. Der Beschwerdeführer begründete sein Revisionsgesuch einerseits mit dem Ausdruck einer E-Mail-Konversation zwischen zwei Ärzten und Antworten auf einen "Fragenkatalog" von einem der beiden Ärzte. Darin wird festgehalten, dass auf einer nicht näher spezifizierten Foto der (Ex-) Schwiegertochter einer der Patientinnen der Ärztin keine Narbe aufgrund einer Verletzung mit einem Messer im Schambereich ersichtlich sei. Der Beschwerdeführer argumentiert, aus der E-Mail-Konversation und den Antworten des Arztes ergebe sich, dass die Aussagen der Geschädigten nicht glaubhaft seien und der von ihr geschilderte Tathergang nicht möglich sei.
Die Vorinstanz erwägt, auf welche Foto Bezug genommen werde, bleibe offen. Diese sei dem Revisionsgesuch bzw. der E-Mail-Konversation und den Antworten des Arztes nicht beigelegt. Über Ursprung, Erstellungszeitpunkt, Authentizität etc. lägen keine Angaben vor. Um die Foto, die im damaligen Strafprozess aufgelegen habe, könne es sich nicht handeln, da diese durchaus Verletzungen aufgezeigt habe. Der Beschwerdeführer verkenne überdies, dass der Foto im Strafprozess vor Kantonsgericht im Beweisverfahren keine Relevanz zugemessen worden sei. Dies sei auch durch das Bundesgericht geschützt worden. Die angebliche Narbe sei für die Beurteilung des Tatvorwurfs nicht entscheidend. Es sei für sie - die Vorinstanz - nicht möglich, eine Beurteilung des geltend gemachten Revisionsbeweismittels vorzunehmen. Letztlich sei auch nicht ersichtlich, inwiefern die allgemein gehaltenen Aussagen einer der Ärzte zum "Fragenkatalog" des Beschwerdeführers betreffend Schnittverletzungen einen Revisionsgrund darstellen sollten. Daraus lasse sich jedenfalls nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten (Verfügung S. 5).
Die vorinstanzliche Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer reichte der Vorinstanz unbestrittenermassen einzig die E-Mail-Konversation zwischen den beiden Ärzten und die Antworten auf den "Fragenkatalog" ein, ohne die Foto, auf die darin Bezug genommen wird, beizulegen bzw. nähere Angaben dazu zu machen. Dies holt er vor Bundesgericht zwar nach, was jedoch nach dem Ausgeführten aufgrund des Novenverbots unzulässig ist (vgl. E.2). Selbst wenn die neu eingereichte Foto berücksichtigt werden könnte, wäre die vorinstanzliche Beurteilung nicht zu beanstanden. Zwar handelt es sich grundsätzlich um die gleiche Foto, die im Sachurteil berücksichtigt wurde, jedoch ist die Bildqualität wesentlich schlechter. Während auf der sich in den Akten befindenden Foto eine Narbe klar ersichtlich ist, ist dies bei der neu eingereichten, der Einschätzung der Ärzte zugrunde liegenden Foto aufgrund deren schlechteren Qualität nicht ohne Weiteres der Fall. Damit erscheint die vorinstanzliche Einschätzung, es könne sich nicht um die gleiche Foto handeln, da jene, die dem Sachurteil zugrunde lag, durchaus Verletzungen aufgezeigt habe, nicht willkürlich. Im Übrigen waren die Narbe bzw. die Aussagen der Geschädigten dazu und die Notwendigkeit der Einholung eines Gutachtens zu den möglichen Ursachen der Narbe bereits Thema im dem Revisionsgesuch zugrunde liegenden Urteil und dem Urteil des Bundesgerichts. Der Beschwerdeführer machte vor Bundesgericht geltend, Zweck des Gutachtens sei es, die belastenden Aussagen [der Geschädigten] als falsch entlarven zu können (Urteil 6B_1097/2021, 6B_1098/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 5.2.1). Das Bundesgericht gelangte zum Schluss, der Beschwerdeführer vermöge keine willkürliche Beweiswürdigung der Vorinstanz aufzuzeigen. Diese berücksichtige, dass die aufgrund der Foto im Genitalbereich feststellbare Narbe zu den Aussagen der Geschädigten zum ersten Vorfall passe, könne aber keine abschliessende Erkenntnisse liefern, mithin sei die Narbe für die Beurteilung nicht entscheidend. Der Vorfall sei insbesondere aufgrund der Aussagen der Geschädigten und des Beschwerdeführers zu würdigen. Das Bundesgericht ergänzte, der Einsatz des Messers als Nötigungsmittel liesse sich durch eine Begutachtung weder entkräften noch begründen (Urteil 6B_1097/2021, 6B_1098/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 5.2.2 f.). An dieser Beurteilung des Sachgerichts, die vom Bundesgericht bestätigt wurde, vermögen die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente der Ärzte nichts zu ändern. Auf die umfangreichen Ausführungen des Beschwerdeführers in seinen beiden Eingaben, mit welchen er die Würdigung der Aussagen der Geschädigten kritisiert und geltend macht, der von ihr geschilderte Tathergang sei nicht möglich gewesen, ist nicht einzugehen.
6.3. Der Beschwerdeführer stützte sein Revisionsgesuch andererseits auf eine Urkunde der Einwohnerkontrolle Emmen, woraus sich ergebe, dass der Zuzug der Familie am 8. März 2014 erfolgt sei, womit die angebliche Tat nicht im Februar 2014 stattgefunden haben könne, wie dies das Kantonsgericht im Sachurteil festgehalten habe. Die Vorinstanz hält hierzu fest, das Dokument zeige den Zeitpunkt der Anmeldung des damaligen Ehepaares in der neu bezogenen Wohnung auf. Der Beschwerdeführer verkenne, dass der Anmeldezeitpunkt samt den zugehörigen Angaben nicht mit dem effektiven Zuzugszeitpunkt übereinstimmen müsse. Auch habe das Kantonsgericht den Tatzeitpunkt in einem gewissen Rahmen offengelassen ("mutmasslich im Februar 2014"). Die Schuldfrage bezüglich der Begehung der Tat an sich sei davon unberührt geblieben (Verfügung S. 5 f.). Der Beschwerdeführer vermag mit seinen teilweise nur schwer verständlichen Ausführungen keine Rechtsverletzung in der vorinstanzlichen Einschätzung aufzuzeigen, zumal er sich mit dieser kaum auseinandersetzt. Soweit er auf das erstinstanzliche Sachurteil hinweist, ist darauf nicht weiter einzugehen, da das Berufungsurteil des Kantonsgerichts dem Revisionsgesuch zugrunde liegt und die Vorinstanz zutreffend festhält, darin sei der Tatzeitpunkt in einem gewissen Rahmen offengelassen worden. Der Beschwerdeführer weist auf einen Leumundsbericht der Polizei hin, der sich bereits in den Akten befunden habe und dem Kantonsgericht bei Erlass des Sachurteils bekannt gewesen sei. Dabei handelt es sich einerseits nicht um ein neues Beweismittel und andererseits ergibt sich daraus, dass der Anmeldezeitpunkt im Sachurteil bereits Thema und bekannt war. Damit erweist sich das neue Beweismittel (Urkunde der Einwohnerkontrolle) als unerheblich.
6.4. Zusammenfassend gelangt die Vorinstanz ohne Rechtsverletzung zum Schluss, dass sich die geltend gemachten Revisionsgründe als unzulässig bzw. als unerheblich und in der Sache offensichtlich unbegründet erweisen. Nicht weiter einzugehen ist auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Urteil des Bezirksgerichts Hochdorf vom 20. Dezember 2017, da er sich nicht mit der vorinstanzlichen Einschätzung auseinandersetzt, dass dieses dem Kantonsgericht im damaligen Strafverfahren bereits bekannt gewesen und damit revisionsrechtlich von vornherein unzulässig sei (Verfügung S. 6).
7.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG als unbegründet abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). In Berücksichtigung seiner finanziellen Lage ist eine reduzierte Entscheidgebühr angemessen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. April 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Andres