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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_98/2025  
 
 
Urteil vom 17. April 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Wohlhauser, 
Bundesrichter Guidon, 
Gerichtsschreiber Boller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Versuchte schwere Körperverletzung; Raub; Willkür; Landesverweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 13. März 2024 (SK 23 408). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Regionalgericht Oberland sprach A.________ am 3. Mai 2023 der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, des Raubs, der Entführung und der versuchten (räuberischen) Erpressung, des Angriffs, der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung, der mehrfachen Beschimpfung, des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen sowie der mehrfachen Übertretung des kantonalen Strafgesetzes schuldig. Mit Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeit stellte es das Strafverfahren ein. Es widerrief den bedingten Vollzug zweier mit vorausgegangenen Strafbefehlen auferlegten Geldstrafen und verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 38 Monaten, unter Anrechnung der verbüssten Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 329 Tagen und Feststellung des Antritts des vorzeitigen Strafvollzugs am 24. November 2022, einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- und einer Übertretungsbusse von Fr. 500.--. Es verzichtete auf die Anordnung einer Landesverweisung, schrieb die erhobenen Zivilklagen infolge Rückzugs ab und entschied über die Verwendung beschlagnahmter Gegenstände. 
 
B.  
Auf Berufung der Staatsanwaltschaft Region Oberland sprach das Obergericht des Kantons Bern A.________ am 13. März 2024 der versuchten schweren Körperverletzung (anstelle der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand) sowie des mehrfachen, teilweise versuchten Raubs und der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung schuldig. Daneben stellte es die Rechtskraft der unangefochtenen übrigen Punkte des erstinstanzlichen Urteils fest. Es bestätigte alsdann die Widerrufe der zwei Geldstrafen und verhängte eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren, unter Anrechnung der verbüssten Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 331 Tagen und Feststellung des Antritts des vorzeitigen Strafvollzugs am 24. November 2022, sowie eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 30.--. Es verwies A.________ ausserdem für acht Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) an. 
 
B.a. Das Obergericht geht betreffend den Schuldspruch der versuchten schweren Körperverletzung zusammengefasst von folgendem Sachverhalt aus:  
Am 6. Februar 2022 um 01.00 Uhr traf an der U.________gasse in V.________ die Gruppe um B.________ auf A.________ und dessen Begleiter, weil A.________ einen Blickkontakt zwischen sich und einem Mitglied der anderen Gruppe als Provokation empfand. Als B.________ A.________ und dessen Begleiter anwies, sich zu entfernen, kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den zwei Erstgenannten. A.________ behändigte ein von seinem Begleiter zuvor hervorgezogenes Messer (Klingenlänge 14.5 cm, Klingenbreite 3.8 cm) mit der rechten Hand am Griff, nahm es aus der Hülle und schlug damit bzw. mit der das Messer haltenden Hand ein erstes Mal gegen die Schulter von B.________, wobei das Messer flach lag und ihn nicht verletzte. Als Letzterer daraufhin A.________ mit einem "Pushkick" weggestossen hatte, nahm dieser erneut Anlauf. Er stürzte abermals auf B.________ zu und führte die Waffe - mit einem leicht anderen Winkel - mit voller Wucht gegen dessen rechte Bauchgegend, wo er mit der Faust aufprallte und mit dem Messer leicht in die Haut eindrang. B.________ erlitt infolge des zweiten Schlags eine kleine Stichwunde von etwa 0.5 cm Länge und 0.2 cm Tiefe am rechten Oberbauch, rund 4 cm unterhalb des rechten Rippenbogens, die im Spital mit einer Einzelknopfnaht und einer Tetanusimpfung versorgt werden musste und folgenlos verheilte (angefochtenes Urteil E. III.14.1 S. 14, E. 14.5.1 S. 18 f., E. 14.5.9 S. 30). 
 
B.b. Hinsichtlich des Vorwurfs des mehrfachen, teilweise versuchten Raubs hält die Vorinstanz im Wesentlichen folgenden Sachverhalt für erstellt:  
A.________ begab sich am 1. April 2021 am früheren Abend an der W.________strasse in V.________ zu den 15- bzw. 14-jährigen C.________ und D.________ mit der Frage, ob sie nicht wüssten, dass er der König von V.________ sei. Er schlug C.________ mit der flachen Hand gegen die linke Gesichtshälfte, sodass dieser am linken Ohr und an der linken Wange blutete, und forderte beide auf, ihre Taschen zu leeren. Das herausgegebene Portemonnaie von D.________ legte er zurück, weil es kein Geld enthielt. Aus dem Portemonnaie von C.________ entnahm er sämtliches darin enthaltenes Bargeld in Höhe von Fr. 220.--, um es zu behalten. Das diesem zudem entrissene Mobiltelefon gab er ihm wieder zurück, nachdem er (C.________) es entgegen seiner Aufforderung nur entsperrt, nicht aber zurückgesetzt hatte. A.________ drohte in der Folge mehrfach, er werde sie aufschlitzen, sollten sie sich an die Polizei wenden, und er verbot ihnen, in den heranfahrenden Bus zu steigen. Bevor A.________ schliesslich von einem Auto abgeholt wurde, überlegte er es sich anders und gab das mindestens fünf bis zehn Minuten auf sich behaltene Bargeld C.________ zurück (angefochtenes Urteil E. 15.1 f. S. 30 f., E. 15.5 S. 34 f.). 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben, er sei wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zum Nachteil von B.________ (anstatt versuchter schwerer Körperverletzung) sowie wegen Nötigung zum Nachteil von C.________ (anstatt Raubs) schuldig zu sprechen, von einer Landesverweisung samt Ausschreibung derselben im SIS sei abzusehen und die Sache sei zur neuen Entscheidung bezüglich Strafe und Kosten an das Obergericht zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Durchführung der Berufungsverhandlung an das Obergericht zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer bemängelt den Schuldspruch der versuchten schweren Körperverletzung in sachverhaltlicher Hinsicht. 
 
1.1. Seine Kritik konzentriert sich, wie schon vor der Vorinstanz, allein auf die Art der Messerführung beim (gravierenderen) zweiten Schlag. Er vertritt die Ansicht, er habe das Messer nicht am Griff gehalten, sondern dessen Klinge mit der Hand umfasst, sodass sie nur noch 2-3 cm aus der Hand hervorgeragt und kein lebensgefährliches Risiko dargestellt habe. Der Vorinstanz wirft er im Wesentlichen vor, unter dem Deckmantel eines dynamischen Geschehens und in Missachtung des vergleichsweise überschaubaren Geschehensablaufs Erklärungen konstruiert zu haben, um die Klingenlänge mit dem Verletzungsbild und dem hörbaren Schlag in Einklang zu bringen. Dabei übergehe sie diverse, für seine Version sprechende Aspekte, nämlich dass die Klingenlänge von 14.5 cm mit dem Verletzungsbild nicht vereinbar sei, dass es sich um einen hörbaren Faustschlag gehandelt habe, dass ein Zurückweichen des Opfers nicht nachgewiesen sei und dass das Opfer, genauso wie weitere Beteiligte, kein Messer erkannt, sondern anfänglich von einem Schlagstock ausgegangen seien. Ausserdem rügt er, die Vorinstanz bezeichne seine vor Erst- und Vorinstanz gezeigten Darstellungen, wie er das Messer gehalten habe, ohne nachvollziehbare Begründung als höchst widersprüchlich. Entgegen der Vorinstanz sei bei den gezeigten Varianten, insbesondere bei der vor der Erstinstanz präsentierten, selbst im Fall eines schwungvollen Vorgehens eine "fehlende Selbstverletzung" ohne Weiteres möglich. Zu diesem Schluss sei ebenso die Erstinstanz gekommen, die festgestellt habe, die Klinge verfüge über genügend Griff, um sie zwischen zwei Handballen und Fingern so einzuklemmen, dass sie bei einem geringfügigen Stich mit wenig Rückschlag nicht hin- und herrutschen müsse. Ohnehin sei aber von einem besonders wuchtigen Vorgehen mit Blick auf die geringfügigen Opferverletzungen nicht auszugehen. Indem die Vorinstanz die für seine Sachdarstellung sprechenden Umstände ignoriere, stattdessen aktenwidrige Feststellungen treffe und die für ihn ungünstigere Sachverhaltsversion als erwiesen erachte, verfalle sie in Willkür und verletze sie den Grundsatz "in dubio pro reo".  
 
1.2.  
 
1.2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (Art. 97 Abs. 1 BGG). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen ("préférable") wäre, genügt nicht (BGE 141 I 49 E. 3.4, 70 E. 2.2).  
 
1.2.2. Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Hierfür reicht es nicht aus, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1). Bei einer Beweiswürdigung, die auf mehreren, nicht unmittelbar rechtserheblichen, jedoch bewiesenen Tatsachen (Indizien) beruht, die in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt, hat sich der Beschwerdeführer mit der gesamten Beweislage zu befassen und darzulegen, inwiefern aus seiner Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (vgl. Urteile 6B_1335/2023 vom 20. März 2025 E. 7.3; 6B_1380/2023 vom 25. März 2024 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2).  
 
1.2.3. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).  
 
1.3.  
 
1.3.1. Die Vorinstanz misst der Frage, wie der Beschwerdeführer das Messer bei seiner zweiten, zu geringen Verletzungen führenden Angriffsbewegung führte, zu Recht eine für die Beurteilung der Gefährlichkeit seines Handelns massgebliche Bedeutung zu.  
 
1.3.2. Dass die Vorinstanz der Darstellung des Beschwerdeführers nicht folgt, wonach nur ein kleiner Teil der Messerklinge aus seiner Hand herausgeragt habe, begründet sie zum einen mit Verweis auf seine widersprüchlichen und daher nicht überzeugenden Schilderungen. Er habe an der Schlusseinvernahme, als er sich erstmals geäussert habe, verschiedene Angaben zur herausgeragten Klingenlänge gemacht (2-3 cm und 4-5 cm). Weiter habe er verschiedene Versionen vorgezeigt, wie er das Messer gehalten habe. Im Gegensatz zur Demonstration vor der Erstinstanz (Klinge zwischen Daumenballen und Fingern eingeklemmt, Messerrücken in der Faust liegend und Klinge nicht umschlossen), habe er an der Berufungsverhandlung angegeben, die Klinge mit der Faust umschlossen zu haben, wobei Finger und Daumen die scharfe Messerklinge ganz umfasst hätten und die stumpfe Messerseite die Handinnenfläche berührt habe (angefochtenes Urteil E. 14.5.5 S. 23 i.V.m. E. 14.5.2 S. 20).  
Zum anderen berücksichtigt die Vorinstanz die konkreten Umstände des Aufeinandertreffens. Aus den Aussagen aller Beteiligten leitet sie ab, der Beschwerdeführer habe mit voller Kraft, mit Schwung und Anlauf gestochen/geschlagen; es sei geballte Energie und auch einiges an Wucht im Spiel gewesen. Angesichts dessen sei nur schon aufgrund der raschen, dynamischen Abläufe zwischen seinem Zurückwerfen und erneuten Anlaufholen höchst unwahrscheinlich, dass er die Kontrolle über das Messer und die Art des Zustechens gehabt habe. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer, was die Vorinstanz ebenfalls aus den Aussagen aller Beteiligten sowie aus Polizeiakten und aus dem forensischen Gutachtens ableitet, aggressiv, enthemmt und nicht unerheblich alkoholisiert gewesen sei. Dass er in dieser Situation, innerhalb von Sekunden in einer angeheizten, dynamischen Eskalation genug klar hätte denken können, alsdass er das hervorgeholte, doch eher massive Messer zuerst sorgfältig in der rechten Hand zwischen Daumenballen/Daumen und Fingern so positioniert hätte, damit es nur gerade ein paar Zentimeter aus der Hand geschaut hätte, um dann mit voller Kraft - hörbar - auf das Opfer einzuschlagen, ohne sich dabei an der rechten Hand, namentlich an den Fingern, zu verletzen, sei geradezu lebensfremd. Die Vorinstanz hebt hervor, dass die Hand in dieser Version nicht zur Faust geballt gewesen wäre und der Daumen gestreckt sowie der Zeigefinger entweder gestreckt oder leicht gekrümmt mit voller Wucht gegen den gegnerischen Körper geprallt wären. Als genauso lebensfremd erachtet die Vorinstanz mit Blick insbesondere auf die fehlenden Selbstverletzungen die an der Berufungsverhandlung gezeigte zweite Version. Hätte der Beschwerdeführer (wie dort gezeigt) die Messerklinge tatsächlich mit der Faust ganz umschlossen gehabt, hätte es aufgrund des erstellten wuchtigen und schwungvollen Vorgehens zwingend zu einer Selbstverletzung an der Innenseite der Finger kommen müssen. Die Vorinstanz verweist diesbezüglich auch auf die Grösse und Schärfe des Messers, von denen sie sich selbst ein unmittelbares Bild habe machen können, sowie darauf, dass selbst die Verteidigung nicht von einem solchen Umfassen der Klinge ausgehe. Schliesslich spreche laut Vorinstanz ebenfalls deutlich gegen die Versionen des Beschwerdeführers, dass es bei geradlinigem, kraftvollem Führen des Messers mit knallartigem Aufprall beim Opfer jedenfalls zu einer mindestens 2-3 bzw. 4-5 cm tiefen Wunde hätte kommen müssen, was nicht der Fall sei (angefochtenes Urteil E. 14.5.5 S. 23-25). 
 
1.3.3. Die Vorinstanz begründet im Weiteren, weshalb das Verletzungsbild und der akustisch wahrnehmbare Schlag der Annahme eines Festhaltens des Messers am Griff nicht entgegenstünden. Unter Berücksichtigung der unbestrittenermassen mit der rechten Hand geführten Bewegungen des Beschwerdeführers stellt sie zunächst fest, der erste Schlag sei frontal gegen die linke Schulter des Opfers erfolgt; die zweite, in Richtung der rechten Seite des Torsos des Opfers gegangene Bewegung habe dagegen (aus Sicht des Beschwerdeführers) leicht gegen links geführt werden müssen. Aus dem Geschehensablauf und den Beschreibungen zweier Beteiligter folgert sie weiter, der Beschwerdeführer habe nach dem ersten Schlag, bei dem die Klinge des in der Faust gehaltenen Messers unbestrittenerweise flach, d.h. nicht gegen den Körper des Opfers gerichtet, gewesen sei, kaum Zeit gehabt, noch irgendwie aufwändig und überlegt die Position des Messers in seiner Hand zu ändern. Gleichzeitig ergebe sich, dass es (bei der zweiten Attacke) ohne Weiteres erneut zu einem hörbaren Schlag gekommen sein könne, nur diesmal mit einer nicht ganz so flachen Klinge. Es sei höchst wahrscheinlich und auch realistisch, dass der Beschwerdeführer mit der geschlossenen Faust den Griff des Messers umklammernd unkontrolliert in Richtung des Opfers gestochen habe und aufgrund der Gesamtdynamik (sei es durch eigenen Kontrollverlust, sei es durch leichtes Abdrehen bzw. Zurückweichen des Opfers) "nur" mit der Faust gegen die Rippen des Opfers geschlagen habe, wobei die Klinge nun einen Winkel aufgewiesen habe, der ein oberflächliches Eindringen der gegen rechts hochgebogenen Messerspitze in den Bauchbereich des Opfers erlaubt habe. Das sei letztlich auch mit der Form der Wunde vereinbar (vom Opfer aus gesehen spitz imponierter rechter und stumpf imponierter linker Wundwinkel; vgl. angefochtenes Urteil E. 14.5.7 S. 27 f.).  
Ferner legt die Vorinstanz dar, warum ebenso der Umstand, dass selbst das Opfer in der Hitze des Gefechts das Messer nicht als solches wahrgenommen habe, zu keinem anderen Schluss führen müsse. Sie erwähnt zum einen die Schilderungen des Opfers, wonach es den Beschwerdeführer fokussiert, ihm "nur noch in die Augen geschaut" und es bloss in den Augenwinkeln etwas wahrgenommen habe, das es an einen Schlagstock habe denken lassen. Zum anderen verweist sie darauf, dass es Nacht und dunkel gewesen sei, das Messer zuerst in einer schwarzen Hülle gesteckt habe und selbst die Klinge des Messers mattschwarz gewesen sei. Angesichts dessen erstaune wenig, dass das Opfer die (gänzlich unbedeckte) Klinge nicht als solche wahrgenommen habe (angefochtenes Urteil E. 14.5.8 S. 28 f.). 
 
1.3.4. Die Vorinstanz gelangt aus diesen Gründen mit Bezug auf das Halten des Messers zum Schluss, der Beschwerdeführer habe das Messer unkontrolliert behändigt. Er habe es, wie es gerade zu liegen gekommen sei, am Griff gepackt und mit Schwung gegen das Opfer geführt. Die gegenteiligen Sachdarstellungen des Beschwerdeführers stuft sie als reine Schutzbehauptungen ein, die er sich nach anwaltlicher Beratung zugeschnitten auf den Ermittlungsstand und die belastenden Beweise zurechtgelegt habe, und lehnt sie deswegen ab (angefochtenes Urteil E. 14.5.5 S. 25; E. 14.5.9 S. 29 f.; vgl. auch Sachverhalt lit. B.a oben).  
 
1.4. Diese Beweiswürdigung der Vorinstanz ist umfassend und nachvollziehbar. Weshalb die von ihr in einer sehr detaillierten Gesamtbetrachtung der Beweis- bzw. Indizienlage getroffene Feststellung, der Beschwerdeführer habe das Messer bei seiner zweiten Attacke (ebenfalls) am Griff gehalten, geradezu haltlos und damit willkürlich wäre, vermag er nicht aufzuzeigen.  
 
1.4.1. So trifft vorab nicht zu, dass die Vorinstanz die von ihm präsentierten Sachverhaltsversionen ohne nachvollziehbare Begründung als widersprüchlich bewertet. Der Unterschied zwischen den zwei Darstellungen ist augenfällig (vgl. oben E. 1.3.2) und hält an anderer Stelle in der Beschwerde selbst der Beschwerdeführer fest (mit Bezug auf das Umschliessen der Klinge: Beschwerde Rz. 17 S. 10 Mitte). Die Vorinstanz durfte diese Diskrepanz, neben der vom Beschwerdeführer ebenfalls abweichend geschilderten Länge der angeblich noch hervorgeragten Klinge, folglich willkürfrei als der Überzeugungskraft seiner Sachdarstellung abträglich beurteilen. Gleichermassen unzutreffend ist der Einwand, die Bedeutung der von der Vorinstanz erwähnten konkreten Tatumstände (das energievolle Vorgehen, die aggressive, enthemmte Stimmung und die Alkoholisierung des Beschwerdeführers) bleibe für die Messerführung unklar. Aus der Begründung der Vorinstanz ergibt sich nachvollziehbar, dass sie unter anderem (neben der ausgebliebenen Selbstverletzung des Beschwerdeführers) aufgrund dieser Umstände zur Überzeugung gelangt, ein besonderes Positionieren des Messers in der Hand erscheine als lebensfremd. Diese Beurteilung ist ebenfalls frei von Willkür und kritisiert der Beschwerdeführer als solche denn auch nicht. Wenn er sich einzig gegen die Annahme eines wuchtigen bzw. energievollen Handelns wendet, unterlässt er es, sich mit der diesbezüglichen Argumentation der Vorinstanz zu befassen, die sich auf die Schilderungen aller Beteiligten stützt, und ist darauf bereits aus diesem Grund nicht weiter einzugehen. Das Gleiche gilt, soweit er das Argument der ausgebliebenen Selbstverletzungen beanstandet. Seine Vorbringen erschöpfen sich insofern im Einwand, das Fehlen von Selbstverletzungen an seiner rechten Hand sei auch bei seiner Sachdarstellung "ohne Weiteres möglich" bzw. "denkbar". Damit aber bringt er lediglich eine (allenfalls) vorstellbare andere Sachverhaltsversion vor, ohne aufzuzeigen, weshalb die vorinstanzliche Argumentation geradezu unhaltbar wäre. Das genügt für den Nachweis von Willkür nicht (vgl. oben E. 1.2.1 f.).  
 
1.4.2. Wenn der Beschwerdeführer betreffend die Verletzungsfolgen beim Opfer geltend macht, im Fall eines Festhaltens des Messers am Griff hätten viel tiefere Verletzungen resultieren müssen, lässt er alsdann ausser Acht, dass die Vorinstanz, obwohl sie teilweise von "Stechen" spricht, nicht eine eigentliche (gezielte, frontale) Stichbewegung als erwiesen erachtet, sondern einen unkontrolliert ausgeführten Schlag mit der das Messer haltenden rechten Hand, der zwar das Risiko einer tiefen Stichverletzung in sich birgt, eine solche gravierende Verletzung aber nicht zwingend zur Folge haben muss. Dass es trotz kraftvoller Bewegung mit hörbarem Aufprall zu keiner solchen schweren Verletzung kam, erläutert die Vorinstanz unter Hinweis auf die leicht schräg verlaufene Schlag-/Stichbewegung des Beschwerdeführers und die flache Messerführung nachvollziehbar und frei von Willkür. Ein Zurückweichen des Opfers bezieht sie dabei nicht als bedeutenden Umstand, sondern lediglich als das Ausbleiben schlimmer Verletzungen möglicherweise begünstigenden Faktor mit ein. Der dagegen gerichtete Einwand des Beschwerdeführers ist bereits deswegen unbehelflich, verfängt jedoch auch deshalb nicht, weil die Vorinstanz beim Zurückweichen von einer instinktiven körperlichen Reaktion ausgeht, was mit den vom Beschwerdeführer zitierten Aussagen des Opfers, dieses sei wie erstarrt gewesen und habe keinen (bewussten) Schritt machen können, nicht in unvereinbarem Widerspruch steht. Weshalb - wie der Beschwerdeführer ausserdem moniert - "nicht ernsthaft denkbar" sei, dass das Opfer die bei einem Festhalten des Messers am Griff ganz sichtbare Klinge nicht wahrgenommen hat, ist ferner weder dargetan noch offensichtlich. Die Vorinstanz begründet unter Hinweis auf die dunklen Lichtverhältnisse, den fokussierten Blick des Opfers und die in Schwarz gehaltene Hülle und Klinge des Messers plausibel, dass das Opfer das Messer im Zeitpunkt der Auseinandersetzung nicht als solches erkannt hat. Mit dem losgelöst davon vorgetragenen Einwand des Beschwerdeführers, zwischen ihm und dem Opfer habe nur ein Abstand von einem bis drei Metern bestanden, vermag er diese Würdigung nicht als unhaltbar auszuweisen.  
 
1.4.3. Entgegen dem Beschwerdeführer muss sich die Vorinstanz nach dem Gesagten nicht vorhalten lassen, unter dem "Deckmantel des dynamischen Geschehens" bloss Erklärungen konstruiert zu haben. Sie würdigt die für die Frage der Messerführung relevanten Umstände vielmehr einlässlich und überzeugend. Die Kritik einer willkürlichen Beweiswürdigung ist unbegründet, soweit sie überhaupt über blosse appellatorische Einwände hinausgeht und auf sie einzutreten ist.  
 
1.5. Die rechtliche Würdigung seines Verhaltens als versuchte schwere Körperverletzung bemängelt der Beschwerdeführer nur als Folge seiner Sachverhaltskritik. Nachdem es beim vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt bleibt, muss darauf nicht weiter eingegangen werden.  
 
2.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch des Raubs zum Nachteil von C.________. 
 
2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz eine Bereicherungsabsicht bejaht. Für eine solche Absicht fehle es an Anhaltspunkten. Sein Ziel sei die Einschüchterung gewesen. Das zeigten seine eigenen Aussagen, wonach er nur habe "Gangster spielen" und ein wenig Eindruck bzw. Angst machen, das Geld jedoch nicht habe wegnehmen wollen. Zugleich ergebe sich das auch aus den Umständen. Es wäre zweifellos möglich gewesen, mit dem Geld wegzulaufen und sich zu bereichern. Er habe das Geld indes nur ein paar Minuten auf sich getragen, während er sich mit dem Opfer und dessen Begleiter unterhalten habe, und es schliesslich aus freiem Willen, ohne äussere Beeinflussung durch Dritte, zurückgegeben. Sein Ziel der Einschüchterung habe er offenkundig besser erreichen können, indem er das Geld einige Minuten auf sich getragen und nicht sofort retourniert habe. Entsprechendes habe auch die Erstinstanz erkannt, die insbesondere ausgeführt habe, sein Verhalten würde sich unter der Annahme einer Bereicherungsabsicht nicht sinnvoll erklären lassen. Mangels Bereicherungsabsicht sei sein Handeln unter den Eventualvorhalt der Nötigung zu subsumieren.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Der Tatbestand des Raubs nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB setzt in subjektiver Hinsicht unter anderem ein Handeln in Bereicherungsabsicht im Sinne des Diebstahls gemäss Art. 137 Ziff. 1 StGB voraus (vgl. Urteil 6B_776/2016 vom 8. November 2016 E. 2.3). Das Merkmal der unrechtmässigen Bereicherung umfasst jede wirtschaftliche Besserstellung, auf die ihr Empfänger keinen Rechtsanspruch besitzt (BGE 114 IV 133 E. 2b; Urteil 6B_446/2011 vom 27. Juli 2012 E. 5.4.2).  
Mit welcher Absicht der Täter handelte, betrifft sogenannte innere Tatsachen und damit eine Tatfrage (BGE 121 IV 90 E. 2b mit Hinweisen; Urteile 7B_227/2022 vom 4. April 2024 E. 3.3.2; 6B_532/2018 vom 19. Juli 2019 E. 2.4). Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (BGE 141 IV 369 E. 6.3; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG und oben E. 1.2.1 ff.). Frei überprüfbare Rechtsfrage ist hingegen, ob von den tatsächlichen Voraussetzungen auf Absicht zu schliessen ist. Da sich insoweit - wie beim Vorsatz - Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden können, hat das Sachgericht die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf Absicht geschlossen hat. Das Bundesgericht überprüft diese Beurteilung des subjektiven Tatbestands nach ständiger Praxis mit einer gewissen Zurückhaltung (vgl. mit Bezug auf den Vorsatz statt vieler: BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen). 
 
2.2.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG hinreichend zu begründen. Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Das Bundesgericht prüft nur hinreichend begründete Rügen, es sei denn der Rechtsmangel sei geradezu offensichtlich (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht, wie bereits erwähnt, nicht ein (oben E. 1.2.2).  
 
2.3. Die Vorinstanz erachtet ein Handeln mit Bereicherungsabsicht aufgrund des konkreten Ablaufs des Vorfalls als erstellt. Dabei verweist sie zum einen auf diverse Umstände des Handelns des Beschwerdeführers, so darauf, dass er das im herausverlangten Portemonnaie des Opfers aufgefundene Geld eingesteckt und danach das leere Portemonnaie (zusammen mit dem von der Begleitperson des Opfers ebenfalls herausverlangten, von Anfang an leeren Portemonnaie) zurückgegeben habe, dass er das vom Opfer zudem herausverlangte Handy innert kurzer Zeit wieder retourniert habe, dagegen aber das Geld trotz mehrmaligen Bittens nicht habe herausgeben wollen, und dass er das Geld mindestens fünf bis zehn Minuten auf sich behalten habe, bevor er sich schliesslich, offenbar schrittweise, zu einer Rückgabe des Geldes entschlossen habe (zuerst in einer Stunde an einem anderen Ort und dann letztlich doch noch vor Ort). Sie befindet, aus dieser Chronologie könne sie nicht mehr in dubio pro reo schliessen, der Beschwerdeführer habe bereits von Anfang an keine Absicht gehabt, das Bargeld zur eigenen Bereicherung an sich zu nehmen. Darüber hinaus erwähnt sie, der Beschwerdeführer selbst habe im Berufungsverfahren auf die Frage hin, weshalb er das Geld zuerst eingesteckt und nicht sofort zurückgegeben habe, bestätigt, er habe es sich "ja dann anders überlegt". Die Vorinstanz folgert im Umkehrschluss (auch) daraus, dass der Beschwerdeführer das Geld anfänglich nicht habe zurückgeben und sich somit daran habe bereichern wollen. Ferner verweist sie auf einen späteren vergleichbaren Vorfall, der ebenfalls ihre Annahme einer Bereicherungsabsicht belege (angefochtenes Urteil E. 15.5. S. 34 f.).  
Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer im Einzelnen nicht auseinander. Wenn er aus seinen Aussagen zur Motivation seines Handelns, aus der Zeit bis zur Rückgabe des Geldes und aus der Freiwilligkeit dieser Rückgabe ableiten möchte, er habe mit dem - sinngemäss alleinigen - Ziel der Einschüchterung gehandelt, beschränkt er sich darauf, der vorinstanzlichen Beurteilung seine eigene Interpretation der Beweisumstände gegenüberzustellen, ohne darzutun, weshalb die Begründung der Vorinstanz unrichtig wäre. Gleich verhält es sich, soweit er pauschal auf Erwägungen der Erstinstanz verweist, die noch in seinem Sinne entschieden hat. Seine Vorbringen erschöpfen sich insoweit in blosser unzulässiger appellatorischer Kritik bzw. gehen an der Sache vorbei. Ein Rechtsmangel ist im Übrigen nicht offensichtlich. Vielmehr lassen die von der Vorinstanz detailliert angeführten Umstände, allen voran bereits die zitierte Aussage des Beschwerdeführers, den Schluss auf ein Handeln mit ursprünglicher Bereicherungsabsicht mit vernünftigen Gründen zu. 
Die an der vorinstanzlichen Annahme einer Bereicherungsabsicht geübte Kritik ist folglich ebenfalls unbehelflich. Auf diese Kritik ist mangels tauglicher Begründung nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. oben E. 2.2.2). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer bemängelt schliesslich die Landesverweisung. 
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine unzureichende, einseitige Würdigung der einschlägigen Umstände durch die Vorinstanz. Zusammengefasst weist er darauf hin, dass er in der Schweiz geboren und aufgewachsen sei und seine Familie hier in dritter Generationen mit ihm zusammenlebe, seine berufliche Integration aufgrund seines jungen Alters bzw. seiner erst beginnenden beruflichen Karriere noch nicht als gescheitert gelten könne und sein Bezug zu seinem Heimatland praktisch inexistent sei. Weiter betont er, sein deliktisches Verhalten entspreche nicht demjenigen eines exzessiven Gewalttäters, sondern typischer Jugendkriminalität, sein strafrechtliches Verschulden liege überwiegend im leichten Bereich und der vorzeitige Vollzug der Freiheitsstrafe habe zu einem Reifeprozess geführt, weshalb entgegen der Vorinstanz keine ungünstige Legalprognose bestehe. Die Vorinstanz hätte bei richtiger Würdigung aller Umstände "klar" einen "sehr" schweren persönlichen Härtefall bejahen und die Interessenabwägung zu seinen Gunsten ausfallen lassen müssen. Die ausgesprochene Landesverweisung sei unverhältnismässig und verletze sein Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne von Art. 13 BV und Art. 8 EMRK.  
 
3.2. Art. 66a Abs. 1 StGB sieht für Ausländer, die wegen einer der in lit. a-p dieser Bestimmung genannten Katalogtaten verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor. Dies gilt auch bei einer Verurteilung wegen versuchter Deliktsbegehung (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1).  
Das von der Vorinstanz festgestellte Vorliegen von gleich sieben Katalogtaten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b, c und g StGB (versuchte schwere Körperverletzung, mehrfacher Raub, versuchte räuberische Erpressung, Entführung und Angriff; angefochtenes Urteil E. 39.1 S. 64) bemängelt der Beschwerdeführer als solches nicht und steht, gleich wie seine nordmazedonische Staatsbürgerschaft, ausser Frage. Die Voraussetzungen für eine Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. b, c und g StGB sind demnach grundsätzlich erfüllt. 
 
3.3.  
 
3.3.1. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB).  
Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_1032/2023 vom 24. Februar 2025 E. 3.2.2; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.2; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.2; je mit Hinweisen). 
 
3.3.2. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 7B_1055/2023 vom 12. März 2025 E. 2.3.4; 6B_1032/2023 vom 24. Februar 2025 E. 3.2.2; je mit Hinweisen).  
Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 f.; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_556/2024 vom 20. März 2025 E. 9.2.4; 6B_527/2024 vom 20. Februar 2025 E. 6.1.3). 
Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration - beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz - in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; Urteile 6B_556/2024 vom 20. März 2025 E. 9.2.4; 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.4.1: je mit Hinweisen). 
 
3.3.3. Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen).  
In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten wesentlich (BGE 135 I 143 E. 3.1; BGE 120 Ib 257 E. 1d), doch muss in diesem Fall zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Person und dem um die Bewilligung nachsuchenden Ausländer ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (vgl. dazu BGE 144 II 1 E. 6.1 mit diversen Hinweisen; vgl. zum Begriff der "de facto" Familie 6B_1144/2021 vom 24. April 2023 E. 1.2.4 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). 
 
3.3.4. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_1032/2023 vom 24. Februar 2025 E. 3.2.3; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.3; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.3.1; je mit Hinweisen).  
Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_1032/2023 vom 24. Februar 2025 E. 3.2.3; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.3; 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.4; je mit Hinweisen). 
 
3.3.5. Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; je mit Hinweisen; 6B_1032/2023 vom 24. Februar 2025 E. 3.2.4; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.4; 6B_640/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 2.3.4). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteile 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.4; 6B_640/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 2.3.4; 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.4; je mit Hinweisen).  
Für die Frage, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist, sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien (oben E. 3.3.4; insbesondere Natur und Schwere der Straftaten, die Dauer des Aufenthalts im Lande, die seit der Begehung der Straftaten verstrichene Zeit, das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- und im Heimatstaat) auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation des von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, welche für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteile des EGMR Z. gegen Schweiz vom 22. Dezember 2020, Nr. 6325/15, § 57; I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 69; Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, § 63; Urteil 6B_1032/2023 vom 24. Februar 2025 E. 3.2.4; je mit Hinweisen). 
 
3.3.6. Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (Urteile 6B_1032/2023 vom 24. Februar 2025 E. 3.2.5; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.5; 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 4.1.4; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.5.8; 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.4; je mit Hinweisen).  
 
3.3.7. Im Fall eines jungen Erwachsenen muss für die Einschätzung, ob bzw. wie stark die öffentliche Sicherheit weiterhin gefährdet ist, namentlich berücksichtigt werden, dass die Persönlichkeitsentwicklung zum Deliktszeitpunkt allenfalls noch nicht abgeschlossen war (Urteile 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 3.5.2; 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 7.2.2; 6B_43/2024 vom 5. August 2024 E. 3.3; je mit Hinweisen).  
 
3.4.  
 
3.4.1. Die Vorinstanz hält unter dem Titel der Härtefallprüfung zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers fest, dieser sei in der Schweiz (Jahrgang 2000) geboren und habe sein gesamtes Leben hier verbracht, wohnhaft in V.________ bei seinen Eltern und zwei Geschwistern. Er spreche nach eigenen Angaben Türkisch, Albanisch, Deutsch sowie Dialekt (Schweizerdeutsch), sei ledig und habe keine Kinder. Sein Gesundheitszustand sei insgesamt als gut zu bezeichnen. Er sei dementsprechend sprachlich, schulisch und familiär in der Schweiz integriert (angefochtenes Urteil E. 39.2.1 ff. S. 64 und 66, E. 39.3 S. 68).  
Die wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers stuft die Vorinstanz hingegen als gescheitert ein, da er weder eine Aus- noch Weiterbildung absolviert, noch - ausser gelegentlicher Temporärarbeit - je einer konstanten Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Dass er im vorzeitigen Strafvollzug mit einer Beschäftigung in der Zuschneiderei und anschliessend in der Küche begonnen habe und zudem an der Berufungsverhandlung eine Praktikumsbestätigung eines Restaurants und einen Arbeitsvertrag mit einer Pizzeria vorgelegt habe, vermöchten an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Ihm falle es auch im Strafvollzug schwer, Fuss zu fassen und sich in ein bestehendes System einzufügen; ausserdem habe er im Strafvollzug offerierte Bildungsangebote trotz motivierenden Einwirkens nicht wahrgenommen. Aus den als solche erfreulichen Bestätigungen für eine Arbeitstätigkeit lasse sich noch kein sicheres Arbeitsverhältnis für die Zeit nach dem Vollzug ableiten. Ob ihm in Zukunft eine wirtschaftliche Integration gelingen werde, könne erst bei effektivem Arbeitsantritt sicher beurteilt werden. 
Zum sozialen (ausserfamiliären) Umfeld des Beschwerdeführers führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, er habe bis zum 16. Altersjahr in einem Basketballverein und als Kind in einem Fussballclub gespielt, als derzeitiges Hobby jedoch nur das Produzieren von Rapmusik angegeben, das er alleine ausübe. In den letzten Jahren vor der Inhaftierung habe er sich weder in einem Verein oder einer Interessengruppe betätigt, noch irgendwelche Hobbies ausgeübt, bei denen er soziale Kontakte zur hiesigen Bevölkerung hätte knüpfen bzw. vertiefen können. Seine soziale Integration im Strafvollzug scheine als gelungen; private Besuch erhalte er vorwiegend von Familienmitgliedern. 
Sodann stellt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer bereits als Jugendlicher polizeilich immer wieder massiv auffällig gewesen und auch bereits vorbestraft sei (Strafbefehl vom 17. November 2015 wegen fahrlässiger Störung des öffentlichen Verkehrs; Rapportierung vom 28. Dezember 2018 betreffend Sachbeschädigung/Vandalismus und Widerhandlung gegen das Waffengesetz). Mit Erreichen der Volljährigkeit sei dieses Benehmen lückenlos weitergegangen. Namentlich weist die Vorinstanz darauf hin, dass der Beschwerdeführer gemäss diversen Polizeirapporten innerhalb von vier Monaten 14 neue Journaleinträge bei der Polizei aufgewiesen habe. Die diesem Strafverfahren zugrundeliegenden Straftaten zeigten, dass die bisherigen Verurteilungen zu Geldstrafen und die zahlreichen Auseinandersetzungen mit der Polizei und der Justiz ihn nicht zur Räson hätten bringen können, zumal er am 24. März 2023 ausserhalb dieses Verfahrens zudem wegen erneuter Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (zweimaliges Erlangen von je 0.6 g Kokain) bestraft worden sei. Die Vorinstanz beurteilt angesichts dessen auch die gesellschaftliche Integration des Beschwerdeführers insgesamt als gescheitert (angefochtenes Urteil E. 39.2.1 S. 64-66). 
Zu den Resozialisierungschancen im Heimatland erwägt die Vorinstanz schliesslich, der Beschwerdeführer beherrsche mit Albanisch eine der offiziellen Landessprachen Nordmazedoniens. Unter Einbezug, dass er nach eigenen Angaben auch "einigermassen" Englisch sprechen und an das im Strafvollzug Erlernte anknüpfen könne, erachtet sie es als möglich, trotz mangelnder Ausbildung im Bereich des von ihm angestrebten Tätigkeitsfelds der Gastronomie Fuss zu fassen, namentlich in bevölkerungsdichten Gegenden wie der Hauptstadt Skopje. Die beruflichen Integrationschancen im Heimatland erschienen daher als intakt. Weiter erwähnt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer verfüge im Heimatland nach eigenen Schilderungen zwar praktisch über keine Verwandte, ausser einem Onkel, zu dem er keinen Kontakt halte, und er habe das Land letztmals vor sechs bis sieben Jahren für Sommerferien besucht. Durch seine Eltern dürfte er aber mit dessen Kultur und Gepflogenheiten vertraut sein. Die Vorinstanz hält zusammenfassend fest, dass die Reintegration im Heimatland mit Schwierigkeiten verbunden sein dürfte, die Eingliederungschancen aber dennoch als intakt erschienen. Es sei nicht zuletzt auch zu beachten, dass seine Resozialisierungs- bzw. Integrationschancen mangels Ausbildung, Arbeitserfahrung und wirtschaftlicher Integration, insbesondere nach mehrjährigem Gefängnisaufenthalt, auch in der Schweiz sehr gering seien. 
Gesamthaft befindet die Vorinstanz, beim Beschwerdeführer habe, ausser in sprachlicher Hinsicht, keine massgebliche gesellschaftliche, soziale oder berufliche Integration in der Schweiz stattgefunden. Weil er hier geboren und zur Schule gegangen sei und nie in seinem Heimatland gelebt habe, sei ein schwerer persönlicher Härtefall gleichwohl "noch gerade knapp" zu bejahen (angefochtenes Urteil E. 39.2.4 f. S. 66 f.). 
 
3.4.2. Im Rahmen der Interessenabwägung würdigt die Vorinstanz das deliktische Verhalten des Beschwerdeführers. Er habe insgesamt sieben Katalogtaten begangen, werde dafür mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe bestraft und habe durch diese Delikte die öffentliche Sicherheit sowie Leib und Leben von Mitmenschen in V.________ gefährdet. Er habe seinen Worten gleich mehrfach Taten folgen lassen und wiederholt ohne Vorwarnung Gewalt eingesetzt, um sich den nach seiner Vorstellung verdienten Respekt zu verschaffen. Die Straftaten seien nicht punktuell in einer besonders schlimmen, noch sehr jugendlichen Phase erfolgt, sondern hätten sich über einen Zeitraum von zwei Jahren nach längst erreichter Volljährigkeit erstreckt. Aus seinen Erfahrungen aus dem Jugendstrafrecht habe er gewusst, dass das Fass am Überlaufen und sein Verhalten für die übrige Bevölkerung nicht tragbar sei. Sein deliktischer Feldzug durch die Szene V.________ sei aber erst durch seine dauerhafte Inhaftierung zum Erliegen gekommen. Angesichts seines bisherigen Verhaltens, seiner sehr harzigen Bemühungen um Ausbildung und berufliche Integration und seiner generellen Abneigung gegenüber der Schweizer Rechtsordnung bestehe eine denkbar ungünstige Legalprognose und damit - angesichts des stets zunehmenden Kriminalitätsvektors im Bereich Delikte gegen Leib und Leben - auch eine besondere Gefahr für die Öffentlichkeit.  
Weiter erwägt die Vorinstanz, dem stehe ein bedeutendes privates Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz gegenüber, da er hier aufgewachsen und zumindest familiär und sprachlich integriert sei. Besonders intensive Beziehungen seien jedoch vor allem in beruflicher Hinsicht nicht auszumachen. In familiärer Hinsicht sei zu beachten, dass weder seine Eltern noch Geschwister zu seiner Kernfamilie gehörten. Sein Gesundheitszustand spreche ebenfalls nicht gegen eine Landesverweisung, sei doch ohne Weiteres anzunehmen, dass die medizinische Grundversorgung in seinem Heimatland gewährleistet sei. Schliesslich habe sich ergeben, dass seine Wiedereingliederung im Heimatland zumutbar sei. 
Vor diesem Hintergrund gelangt die Vorinstanz zum Schluss, es seien keine ausserordentlichen Umstände ersichtlich, aufgrund derer gemäss der nach der Rechtsprechung zur Anwendung gelangenden "Zweijahresregel" das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Wegweisung überwiege. Sie betont dabei, die katalogrelevanten Anlasstaten hätten für sich betrachtet und schon vor Beachtung der straferhöhenden Täterkomponenten eine empfindlich hohe Freiheitsstrafe zur Folge, es handle sich bereits um die vierte Verurteilung des Beschwerdeführers als Erwachsener, es bestünden ganz erhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung und die nicht durchwegs gegebene Einschlägigkeit der Vorstrafen ändere nichts daran, dass der wiederholten Delinquenz Rechnung zu tragen sei. Die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr spreche für ein öffentliches Interesse an seiner Wegweisung, das in Würdigung der gesamten Umstände deutlich höher zu gewichten sei als sein privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Die Landesverweisung sei verhältnismässig und daher anzuordnen (angefochtenes Urteil E. 39.3 S. 67 f.). 
 
3.5. Was der Beschwerdeführer gegen seine Landesverweisung vorbringt, vermag nicht durchzudringen.  
 
3.5.1. Die von ihm nicht kritisierten und nicht offensichtlich unrichtig erscheinenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz sind der Beurteilung ohne Weiteres zugrundezulegen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; zur bemängelten Legalprognose vgl. unten E. 3.5.3.3 f.).  
 
3.5.2. Gestützt auf diese Feststellungen bejaht die Vorinstanz einen schweren persönlichen Härtefall (erste kumulative Voraussetzung gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB) zu Recht unter Beachtung, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist, also gänzlich hier sozialisiert wurde, ihm ein reeller Bezug zu seinem Heimatland - das er selbst nur aus Ferien kennt und in dem einzig ein ihm nicht bekannter Onkel lebt - fehlt und er sich noch im jungen Erwachsenenalter (von im vorinstanzlichen Urteilszeitpunkt knapp 24 Jahren) befindet sowie bis zum vorzeitigen Strafantritt mit seinen Eltern und Geschwistern zusammenwohnte. Ob ein schwerer persönlicher Härtefall angesichts aller Umstände nur "noch gerade knapp", wie die Vorinstanz befindet, oder "klar", wie der Beschwerdeführer meint, vorliegt, kann offengelassen werden, nachdem weder dargelegt noch ersichtlich ist, inwiefern diese begriffliche Einordnung für die massgebliche Interessenabwägung (zweite kumulative Voraussetzung gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB) von Bedeutung wäre.  
 
3.5.3. Die Vorinstanz würdigt im Rahmen dieser Interessenabwägung die einschlägigen Umstände umfassend und ohne in Willkür zu verfallen oder anderweitig das ihr zustehende Ermessen zu verletzen. Auf ihre Erwägungen kann daher grundsätzlich verwiesen werden.  
 
3.5.3.1. Mit Bezug auf die Vorbringen des Beschwerdeführers bleibt zu erwähnen, dass zunächst nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz, abgesehen von der sprachlichen Integration, eine relevante Verwurzelung des Beschwerdeführers in der Schweiz verneint. Soweit er in seiner Beschwerde sein tatsächliches Zusammenleben mit seinen in V.________ wohnhaften Eltern und Geschwistern hervorhebt, übersieht er, dass ein junger Erwachsener nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht zur von Art. 8 EMRK geschützten Kernfamilie zählt. Ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Familienmitgliedern (z.B. ein Betreuungs- oder Pflegebedürfnis), aufgrund dessen der Schutzbereich von Art. 8 EMRK gleichwohl eröffnet wäre (vgl. oben E. 3.3.3 sowie BGE 145 I 227 E. 3.1, 5.3), stellt die Vorinstanz nicht fest und legt der Beschwerdeführer nicht dar. Der in Anbetracht der ungenügenden beruflichen Bemühungen als gescheitert beurteilten wirtschaftlichen Integration hält der Beschwerdeführer als solchen sodann nichts entgegen. Sein Einwand, er stehe als junger Erwachsener noch am Beginn seines Berufslebens, ändert am Fehlen hinreichender Bemühungen und an dessen Relevanz für die vorliegende Beurteilung nichts. Soweit er erneut auf seine im Berufungsverfahren eingereichten Bestätigungen für eine Praktikums- und Arbeitsstelle nach dem Strafvollzug hinweist und zudem einen im Strafvollzug durchlebten Reifeprozess geltend macht, handelt es sich ferner um verhältnismässig erst kurzfristige Entwicklungen, welche die Vorinstanz noch nicht zu einer massgeblich anderen Beurteilung veranlassen mussten. Die vorinstanzlichen Ausführungen zu seinem einer Landesverweisung ebenfalls nicht entgegenstehenden guten Gesundheitszustand bemängelt er ferner ausdrücklich nicht.  
Es bleibt damit dabei, dass der Beschwerdeführer gegen eine Landesverweisung allein seinen Status als in der Schweiz geborener und aufgewachsener junger Erwachsener bzw. seine lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz sowie seine fehlende reelle Beziehung zu seinem Heimatland geltend machen kann. Entgegen seiner Ansicht kann er auch daraus nichts ableiten, wie im Folgenden zu zeigen ist. 
 
3.5.3.2. Einerseits ist sein fehlender Bezug zum Heimatland jedenfalls insofern teilweise relativiert, als er in gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht, in welchen Punkten eine massgebliche Integration in der Schweiz nicht stattgefunden hat, keine festen Strukturen aufgeben muss, die er grundsätzlich nicht auch im Heimatland etablieren kann. Wenn er der Vorinstanz, die diesen Aspekt aufnimmt und auf eingeschränkte Resozialisierungs- bzw. Integrationschancen in der Schweiz nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug hinweist, eine widersprüchliche Argumentation vorwirft, trägt er dieser Ausgangslage keine Rechnung. Daneben substanziiert er nicht, weshalb es ihm unmöglich sein sollte, im heimatländischen Bildungssystem bzw. Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Angesichts seines jungen Erwachsenenalters und der von ihm nebst einer Landessprache grundsätzlich mündlich beherrschten englischen Sprache ist das auch nicht offensichtlich. Dass er dabei mit einem anderen Bildungssystem und Arbeitsmarkt konfrontiert sein wird, ist der Landesverweisung inhärent und kann sich als solches, anders als er meint, nicht zu seinen Gunsten auswirken. Ein allenfalls günstigeres (wirtschaftliches) Fortkommen in der Schweiz vermag einen Verbleib in der Schweiz nicht zu begründen (vgl. statt vieler Urteil 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 7.4.2). Im Übrigen ist es weder willkürlich noch sonstwie rechtswidrig zu folgern, die Kultur seines Heimatlandes sei ihm aufgrund seiner familiären Herkunft zumindest nicht unbekannt, auch wenn seine Familie - wie er anführt und aus dem angefochtenen Urteil allerdings nicht hervorgeht - schon in dritter Generation in der Schweiz weilt.  
 
3.5.3.3. Andererseits fällt das deliktische Verhalten des Beschwerdeführers und die damit einhergehende Sicherheitsgefahr ins Gewicht.  
Wie das die Vorinstanz zutreffend festhält, muss der Beschwerdeführer sich im vorliegenden Strafverfahren zahlreiche, sich über einen mehrjährigen Deliktszeitraum (April 2019 bis Februar 2022) erstreckende Straftaten vorwerfen lassen, wovon sieben Katalogdelikte bzw. Anlasstaten ausmachen (vgl. oben E. 3.2). Die Anlasstaten richten sich mit zunehmender Intensität gegen Leib und Leben anderer Personen, namentlich gegen im öffentlichen Raum angegangene Minderjährige (vgl. nebst den vorliegend beurteilten Taten den Überblick in E. 7-12 S. 11 f. der Vorinstanz). Diese Delikte fügen sich mehr oder weniger nahtlos an mehrere Vortaten an, die der Beschwerdeführer als Jugendlicher sowie Volljähriger verübt hat (fahrlässige Störung des öffentlichen Verkehrs gemäss Strafbefehl vom 17. November 2015, bestraft mit persönlicher Leistung; einfacher Diebstahl gemäss Strafbefehl vom 29. Oktober 2018, bestraft mit bedingter Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- bei zweijähriger Probezeit sowie mit Verbindungsbusse von Fr. 300.--; einfache Körperverletzung und Beschimpfung gemäss Strafbefehl vom 26. April 2019, bestraft mit bedingter Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- bei dreijähriger Probezeit sowie mit Verbindungsbusse von Fr. 300.--, unter Verzicht auf Widerruf der vorausgegangenen Strafe, Verwarnung und Verlängerung der betreffenden Probezeit um ein Jahr; vgl. angefochtenes Urteil E. 39.2.1 S. 65 und E. 35.2 S. 60 mit Aktenverweisen). Ferner erging gegen den Beschwerdeführer noch am 24. März 2023 ein Strafbefehl wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Erlangen von Kokain, bestraft mit Busse; angefochtenes Urteil E. 39.2.1 S. 65 f.). Die diesem Verfahren zugrundeliegenden Delikte erfolgten überdies zum Teil, insbesondere die gravierenderen Gewaltstraftaten (Raube und versuchte schwere Körperverletzung), nach verbüsster, mehr als einmonatiger Untersuchungshaft und trotz polizeilich bereits beantragter Löschung/Neuprüfung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers bzw. in seinem vollen Bewusstsein über die drohende Landesverweisung. Letzteres legt die Vorinstanz eindrücklich in ihrer Strafzumessung dar unter Hinweis auf eine im Zuge der Nötigung ausgesprochene Drohung des Beschwerdeführers, wonach er die Mitarbeiter eines Sicherheitsdiensts "fertig mache", sollte er wegen ihnen des Landes verwiesen werden. Ebenfalls in der Strafzumessung hält die Vorinstanz ausserdem fest, er habe, abgesehen von einem taktischen Vorgehen (teilweise abgeschlossene Vereinbarungen mit Geschädigten samt Entschuldigung und Geldauszahlung), keine echte Reue gezeigt (vgl. dazu angefochtenes Urteil E. 35.2 f. S. 60 f.). Wenn die Vorinstanz gestützt auf diese, vom Beschwerdeführer als solche nicht in Abrede gestellten Umstände von "Unbelehrbarkeit, ausgeprägter Einsichtslosigkeit und komplett fehlender Respektierung der Schweizer Rechtsordnung" seitens des Beschwerdeführers ausgeht (angefochtenes Urteil a.a.O.), ist das genauso wenig zu beanstanden, wie wenn sie unter Miteinbezug seiner fehlenden beruflichen Anknüpfungspunkte ganz erhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung hat, und deswegen eine besondere Gefahr für die Öffentlichkeit annimmt (vgl. oben E. 3.4.2 bzw. angefochtenes Urteil E. 39.3 S. 67 f.). 
 
3.5.3.4. Die vom Beschwerdeführer dagegen einzig vorgebrachten Hinweise auf sein überwiegend im leichten Bereich angesiedeltes Tatverschulden, sein junges Erwachsenenalter und (erneut) seinen im vorzeitigen Strafvollzug durchgemachten Reifeprozess, ändern hieran nichts.  
So trifft für die gravierendste Anlasstat der versuchten schweren Körperverletzung nicht zu, dass die Vorinstanz sein Tatverschulden als leicht bewertet, bezeichnet sie insoweit doch "die Grenze zum mittleren Verschulden als überschritten" (angefochtenes Urteil E. 24.2.1 S. 51). Das von der Vorinstanz bei den übrigen Delikten noch im leichten Bereich verortete Verschulden ist sodann der Rechtsprechung geschuldet, wonach die Verschuldensformulierung im begrifflichen Einklang mit dem im unteren Strafrahmen situierten Strafmass stehen muss. Dies schliesst eine andere (gewichtigere) Bewertung des Verschuldens bei der Prüfung der Landesverweisung nicht aus (vgl. Urteile 6B_1114/2023 vom 27. Februar 2025 E. 1.4.2; 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6; je mit Hinweisen). Die Verschuldensformulierung der Vorinstanz ändert mithin auch insofern nichts daran, dass dem Beschwerdeführer insgesamt eine anhaltende und sich steigernde Gewaltdelinquenz und damit eine schwerwiegende Störung der öffentlichen Ordnung anzulasten ist, die ihren Ausdruck nicht zuletzt in der für die Anlasstaten ausgesprochenen erheblichen Sanktion von fast fünf Jahren Freiheitsstrafe findet (vgl. angefochtenes Urteil E. 24 ff. S. 50 ff.). 
Die Vorinstanz würdigt weiter das junge Erwachsenenalter des Beschwerdeführers hinreichend. Sie beachtet nicht nur den Zeitverlauf und seine bisherigen Erfahrungen bzw. die Warnwirkung der vorausgegangenen bedingten Strafen (oben E. 3.3.2 bzw. angefochtenes Urteil E. 39.3 S. 67). Im Rahmen der Strafzumessung hält sie betreffend den Einwand des Handelns in einer "nachpubertierenden Phase" überdies ergänzend fest, der Beschwerdeführer habe im Bewusstsein um die Konsequenzen seines Handelns, insbesondere den drohenden Landesverweis, delinqiert (vgl. dazu bereits oben E. 3.5.3.3). Ausserdem spreche die sich steigernde Intensität seiner Taten (der zunehmende "Kriminalitätsvektor") gegen die Annahme eines nachpubertären Verhaltens, zumal sich in diesem Fall sein Benehmen mit zunehmendem Alter zum Besseren hätte ändern müssen (vgl. angefochtenes Urteil E. 35.3 S. 61). Diesen Ausführungen ist zu folgen und vermag der Beschwerdeführer nichts entgegenzusetzen. Dass seine hartnäckige, intensiver werdende Delinquenz Ausfluss bloss seiner sich noch im Gang befindenden Persönlichkeitsentwicklung wäre und sich mithin auswachsen würde, wie er mit Verweis auf die Erstinstanz sinngemäss anführt, musste die Vorinstanz nicht annehmen (vgl. betreffend die einer solchen Annahme entgegenstehende Intensivierung der Taten auch Urteil 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 3.7.2). Soweit der Beschwerdeführer daneben die fehlende Prüfung einer Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB thematisiert, geht sein Vorbringen nicht nur über den Verfahrensgegenstand hinaus, sondern übersieht er zugleich, dass für eine solche Massnahme eine erhebliche Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung vorliegen müsste, die weder die Vorinstanz erwähnt noch er selbst in seiner Beschwerde geltend macht. 
Aus dem erneut hervorgehobenen, im vorzeitigen Strafvollzug eingetretenen Reifeprozess musste die Vorinstanz ferner angesichts der Kurzfristigkeit desselben auch mit Bezug auf die Legalprognose nichts Entscheidrelevantes ableiten. 
 
3.5.4. Bei dieser Sachlage gibt die vorinstanzliche Interessenabwägung zu keiner Kritik Anlass. Der Beschwerdeführer wurde wegen hartnäckiger Gewaltdelinquenz, unter anderem im öffentlichen Raum und zum Nachteil Minderjähriger, zu einer beträchtlichen Freiheitsstrafe von (mit Bezug auf die Anlasstaten fast) fünf Jahren verurteilt. Aufgrund der von der Vorinstanz willkürfrei festgestellten Schlechtprognose droht die ernsthafte Gefahr weiterer entsprechender Delikte gegen das hochwertige Rechtsgut der körperliche Integrität namentlich Minderjähriger, dessen Schutz von grossem öffentlichem Interesse ist. Es besteht deswegen auch ein hohes öffentliches Interesse am Schutz vor weiterer Delinquenz des Beschwerdeführers und damit ein gewichtiges Fernhalteinteresse. Dem Beschwerdeführer ist aufgrund seiner vollständigen Sozialisierung in der Schweiz und seines fehlenden reellen Bezugs zu seinem Heimatland wohl ein erhebliches privates Interesse an einem Verbleib in seinem Geburtsland zuzugestehen. Seine persönliche Situation ist indes nicht derart, alsdass sie ausserordentliche Umstände zu begründen vermöchte, die gemäss der aufgrund der verhängten hohen Freiheitsstrafe einschlägigen "Zweijahresregel" (vgl. oben E. 3.3.6) ein ausnahmsweises Absehen von der Landesverweisung geböten. Der Beschwerdeführer kann trotz seines Aufwachsens in der Schweiz keine (über den sprachlichen und familiären Aspekt) hinausgehende besondere soziale und wirtschaftliche Bindung zur Schweiz vorweisen und das Aufbauen einer Existenz im Heimatland erscheint für ihn jedenfalls nicht als unmöglich. Der Vorinstanz ist unter diesen Umständen nicht vorzuwerfen, dass sie dem gewichtigen öffentlichen Fernhalteinteresse den Vorzug gibt.  
 
3.5.5. Die Landesverweisung des Beschwerdeführers verletzt weder Bundes- noch Konventions- bzw. Völkerrecht. Seine diesbezügliche Kritik ist ebenfalls unbegründet, soweit auf sie einzutreten ist.  
 
3.6. Die Dauer der Landesverweisung und deren Ausschreibung im SIS thematisiert der Beschwerdeführer nicht. Darauf ist nicht einzugehen.  
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. April 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Der Gerichtsschreiber: Boller