Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_292/2024
Urteil vom 17. Juli 2024
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Bundesrichterin Moser-Szeless, Bundesrichter Beusch,
Gerichtsschreiber Seiler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Steueramt St. Gallen, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons St. Gallen, Steuerperiode 2019,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. April 2024 (B 2024/1).
Erwägungen:
1.
1.1. Das Steueramt des Kantons St. Gallen veranlagte A.________ am 31. August 2021 für die Kantons- und Gemeindesteuern 2019. Eine Einsprache dagegen von A.________ hiess das Steueramt mit Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2023 teilweise gut und veranlagte die Kantons- und Gemeindesteuern des Jahres 2019 basierend auf einem steuerbaren Einkommen von Fr. 464'300.- und einem satzbestimmenden Einkommen von Fr. 485'500.-.
1.2. Am 6. November 2023 erhob A.________ bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen Rekurs gegen den Einspracheentscheid und beantragte die vollumfängliche Aufhebung sowie eine Fristerstreckung von 30 Tagen für die Rekursbegründung. Mit Verfügung vom 29. November 2023 trat die Verwaltungsrekurskommission auf den Rekurs nicht ein. Eine Beschwerde hiergegen wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 16. April 2024 ab.
1.3. Mit Beschwerde vom 21. Mai 2024 beantragt A.________, die Ziffern 1 bis 3 des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. April 2024 seien aufzuheben. Es sei ihm eine Nachfrist für die Begründung des Rekurses, der an die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen adressiert sei, zu gewähren. Eventualiter sei auf die Rekursbegründung, adressiert an die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, einzutreten. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
1.4. Das Bundesgericht hat die Akten der Vorinstanz eingeholt, ohne einen Schriftenwechsel durchzuführen (Art. 102 Abs. 1 BGG).
2.
Wenn eine Instanz auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten ist, beschränkt sich der Streitgegenstand für die nachfolgenden Instanzen auf die Frage, ob auf das Rechtsmittel hätte eingetreten werden müssen (vgl. zum Begriff des Streitgegenstands BGE 144 II 359 E. 4.3). Soweit die Anträge des Beschwerdeführers über die Frage hinausreichen, ob die Unterinstanz auf seinen Rekurs hätte eintreten müssen, sind sie unzulässig und ist auf sie nicht einzutreten.
3.
Gemäss dem angefochtenen Urteil kannte die Vorinstanz früher eine Praxis, wonach eine Beschwerde in Steuersachen (direkte Bundessteuer sowie Kantons- und Gemeindesteuern) bloss erklärt und zur Antragstellung, Begründung und Sachverhaltsdarstellung eine Nachfrist verlangt werden konnte. Diese Praxis hat die Vorinstanz im Jahr 2020 aufgegeben, was sie insbesondere mit dem Anliegen der Steuerharmonisierung begründete und mit einem Rundschreiben der Öffentlichkeit kommunizierte. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die vorgenommene Praxisänderung keine gesetzliche Grundlage im kantonalen Recht habe und das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) verletzt sei. Ausserdem rügt er Verletzungen des Willkürverbots (Art. 9 BV) und verschiedener kantonalgesetzlicher Vorschriften.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist offensichtlich unbegründet, soweit das Bundesgericht es überhaupt prüfen kann.
3.1. Abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen kann das Bundesgericht Verletzungen von kantonalem Gesetzesrecht nicht prüfen (vgl. Art. 95 BGG e contrario). Die entsprechenden Rügen des Beschwerdeführers sind folglich nicht zu hören.
3.2. Ausserhalb des Straf- und des Steuerrechts ist das Legalitätsprinzip nach Art. 5 Abs. 1 BV kein selbständiges verfassungsmässiges Recht, sondern lediglich ein verfassungsrechtliches Prinzip. Da es sich um Bundesrecht handelt (Art. 95 lit. a BGG), kann die Verletzung dieses Prinzips zwar gerügt werden. Sofern die beschwerdeführende Partei rügt, ein kantonaler Rechtsakt oder eine sonstige kantonale Massnahme verletze das Legalitätsprinzip, ohne zugleich die Einschränkung eines Grundrechts geltend zu machen (vgl. Art. 36 Abs. 1 BV), greift das Bundesgericht jedoch nur ein, wenn der kantonale Rechtsakt bzw. die kantonale Massnahme zugleich das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt (BGE 149 I 329 E. 6.2; 140 I 381 E. 4.4; 134 I 153 E. 4). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offenbar unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 149 I 329 E. 5.1; 148 III 95 E. 4.1). Die vorliegende Sache ist zwar ein Steuerstreit. Das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft jedoch keine abgabe-, sondern eine prozessrechtliche Frage. Es ist folglich nur unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots zu prüfen.
3.3. Die Vorinstanz hat ihre Praxisänderung mit der Steuerharmonisierung begründet. In der Tat ist fraglich, ob das Harmonisierungsrecht - namentlich Art. 50 Abs. 1 und 2 StHG (SR 642.14) - den Kantonen in dieser Frage noch einen Gestaltungsspielraum belässt. Aber selbst unter der Annahme eines Gestaltungsspielraums wäre es offensichtlich weder stossend noch unhaltbar, dass die Vorinstanz die einschlägigen kantonalen prozessrechtlichen Vorschriften (Art. 196 Abs. 1 und Art. 161 des Steuergesetzes des Kantons St. Gallen vom 9. April 1998 [StG/SG; SgS 811.1] i.V.m. Art. 64 und 48 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons St. Gallen vom 16. Mai 1965 über die Verwaltungsrechtspflege [VRP/SG; sGS 951.1]) auch im Interesse der vertikalen Steuerharmonisierung so interpretiert, dass die Ansetzung einer Nachfrist ausgeschlossen ist, wenn die beschwerdeführende steuerpflichtige Person sich innert Frist auf eine mangelhafte Beschwerde beschränkt, um in Erwartung einer Nachfrist eine Verlängerung der Beschwerdefrist herbeizuführen (vgl. zur analogen Rechtslage bei der direkten Bundessteuer Art. 140 Abs. 2 DBG; Urteile 9C_589/2023 vom 4. Januar 2024 E. 5.1; 2C_666/2018 vom 10. September 2018 E. 2.2.4 und 2.2.5, in: StE 2019 B 92.8 Nr. 21). Im Übrigen ergibt sich aus Art. 48 Abs. 2 VRP/SG jedenfalls nicht eindeutig, dass die Rekursbehörde stets eine Nachfrist zu gewähren hätte, selbst wenn das Rechtsmittel bewusst ohne Begründung eingereicht wurde, um eine Verlängerung der Frist zu erlangen, ist doch Art. 48 Abs. 2 VRP/SG sehr ähnlich formuliert wie Art. 140 Abs. 2 DBG. Auch Art. 119 Abs. 1 DBG ist dem Beschwerdeführer keine Hilfe. Der dort vorgesehene Grundsatz, wonach gesetzliche Fristen nicht erstreckbar sind, ist typisch für das Verfahrensrecht (vgl. etwa Art. 22 Abs. 1 VwVG [SR 172.021]; Art. 89 Abs. 1 StPO; Art. 144 Abs. 1 ZPO) und keine Besonderheit der direkten Bundessteuer. Der Beschwerdeführer zeigt denn auch nicht auf, dass gesetzliche Fristen des St. Galler Rechts erstreckbar wären.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet. Sie ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG). Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. Juli 2024
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Der Gerichtsschreiber: Seiler