Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_458/2024
Urteil vom 17. September 2024
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Kramgasse 20, 3011 Bern.
Gegenstand
Eintrag im Informationssystem Verkehrszulassung; Verweigerung der Löschung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
vom 8. Juli 2024 (100.2022.363U).
Erwägungen:
1.
Mit Verfügung vom 25. November 2015 verweigerte das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (SVSA) A.________ die Zulassung als Motorfahrzeugführer (Sperrung) und machte eine allfällige spätere Zulassung vom positiven Ergebnis einer Fahreignungsuntersuchung abhängig. Die Verfügung erfolgte im Nachgang zu einer Kontrolle der Kantonspolizei Bern vom 25. Oktober 2015, bei der bei A.________ eine geringe Menge Kokain gefunden worden war. Das SVSA begründete seine Verfügung damit, A.________ habe gemäss der polizeilichen Meldung eine unbestimmte Menge Kokain konsumiert. Es sei daher davon auszugehen, dass bei ihm eine Sucht vorliege, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtige. Bevor er später allenfalls als Motorfahrzeugführer zum Strassenverkehr zugelassen werden könne, müsse er sich einer Fahreignungsuntersuchung unterziehen. Die verfügte Massnahme wurde im damaligen Administrativmassnahmenregister (ADMAS-Register) eingetragen (Massnahme Nr. 1). Per 1. Januar 2019 wurde der Eintrag in das neue Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ), Subsystem IVZ-Massnahmen, überführt. Als Massnahmeart wurde der Code 16 "Verweigerung + Verkehrspsychologie" und als Grund der Code 25 "Drogensucht" angegeben.
Im Jahr 2020 wurde A.________ nach bestandener Prüfung als Motorfahrzeugführer zugelassen, ohne dass er sich, wie mit Verfügung vom 25. November 2015 angeordnet worden war, vorgängig einer Fahreignungsuntersuchung hätte unterziehen müssen. In der Folge hob das SVSA die Massnahme gemäss der damaligen Verfügung mit Verfügung vom 11. August 2020 auf. Die Aufhebung wurde als Massnahme Nr. 2 im IVZ, Subsystem IVZ-Massnahmen, eingetragen. Dieser Eintrag und jener betreffend die Massnahme Nr. 1 vom 25. November 2015 sind im IVZ weiterhin ersichtlich.
2.
Am 27. Januar 2022 stellte das SVSA A.________ auf dessen Gesuch hin einen Auszug aus dem IVZ, Subsystem IVZ-Massnahmen, mit den beiden erwähnten Einträgen zu. In der Folge verlangte A.________ vom SVSA eine schriftliche Erklärung zur "Falschaussage" im IVZ-Auszug sowie die Löschung des Eintrags betreffend die Massnahme Nr. 1, insbesondere der Angaben "Verweigerung + Verkehrspsychologie" und "Drogensucht". Mit Verfügung vom 23. Februar 2022 erläuterte ihm das SVSA die Einträge im IVZ, bezeichnete diese als korrekt und lehnte eine Änderung oder Löschung ab. Dagegen erhob A.________ beim SVSA Einsprache und beantragte erneut die Löschung des Eintrags betreffend die Massnahme Nr. 1. Mit Entscheid vom 4. März 2022 wies das SVSA die Einsprache ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern am 3. November 2022 ebenfalls ab.
3.
Gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion gelangte A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Er beantragte, den Eintrag betreffend die Massnahme Nr. 1 im IVZ zu löschen. Mit Urteil vom 8. Juli 2024 wies das Gericht das Rechtsmittel ab und auferlegte A.________ die Verfahrenskosten; Parteikosten sprach es keine zu.
4.
Mit Eingabe vom 6. August 2024 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. Juli 2024.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
5.
5.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).
5.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid in Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers einlässlich begründet, wieso die Sicherheitsdirektion die Verfügung des SVSA, den Eintrag betreffend die Massnahme Nr. 1 im IVZ weder anzupassen noch zu löschen, zu Recht bestätigt hat. Sie hat dabei zusammenfassend festgehalten, die vom SVSA am 25. November 2015 verfügte Administrativmassnahme (Massnahme Nr. 1) sei im ADMAS-Register bzw. im IVZ einzutragen gewesen. Eine inhaltliche Überprüfung der rechtsgültig eröffneten und unangefochten gebliebenen Verfügung vom 25. November 2015 durch das Verwaltungsgericht falle ausser Betracht. Der Eintrag betreffend die Massnahme Nr. 1 im IVZ stimme mit der damaligen Verfügung überein und erweise sich nicht als fehlerhaft. Eine Berichtigung des Eintrags sei daher nicht möglich, ebenso wenig eine Löschung vor Ablauf der gesetzlichen Fristen.
Der Beschwerdeführer kritisiert vor Bundesgericht erneut den Eintrag im IVZ betreffend die Massnahme Nr. 1, insbesondere den angegebenen Grund "Drogensucht", der fachärztlich belegt unzutreffend sowie rechtswidrig sei. Ebenso beanstandet er die Verweigerung der Löschung des Eintrags und macht in diesem Zusammenhang unter anderem geltend, er habe ein "zwingendes Recht, richterlich rehabilitiert zu werden". Er geht indes auf den angefochtenen Entscheid nur punktuell ein und setzt sich mit den darin enthaltenen Erwägungen nicht näher und vor allem nicht sachgerecht auseinander. Er legt nicht konkret und im Einzelnen dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Entscheid Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll, sondern begnügt sich im Wesentlichen damit, seine als richtig vorausgesetzte Sicht der Dinge darzutun und angebliche Rechtsverletzungen zu behaupten, ohne diese weiter zu substanziieren. Seine im Kern appellatorische Kritik genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
6.
Bei diesem Verfahrensausgangs ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. September 2024
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Baur