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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_465/2024  
 
 
Urteil vom 17. September 2024  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Baur. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Kramgasse 20, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Polizeiliche Fernhaltung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, 
vom 10. Juli 2024 (100.2022.190U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Ab Mitte September 2021 fanden in der Stadt Bern während mehrerer Wochen jeweils am Donnerstagabend unbewilligte Kundgebungen der sog. Corona-Massnahmengegnerinnen und -gegner statt, wobei es jeweils zu Ausschreitungen und Gewalttätigkeiten kam. Die Corona-Massnahmengegnerinnen und -gegner hatten angekündigt, bis zur Abstimmung vom 28. November 2021 über das Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020 (SR 818.102) weiterhin Kundgebungen in Bern durchzuführen. Am 14. Oktober 2021 kesselte die Kantonspolizei Bern auf dem V.________platz Kundgebungsteilnehmende ein. Unter diesen befand sich der im Kanton Schwyz wohnhafte A.________, der mündlich bis zum Folgetag aus der Innenstadt Bern weggewiesen wurde. Eine Woche später, am Abend des 21. Oktober 2021, hielt die Kantonspolizei Bern A.________ auf dem W.________platz an und händigte ihm vor Ort eine Fernhalteverfügung aus. Mit dieser wurde ihm unter Strafandrohung verboten, für rund sechs Wochen (vom 21. Oktober bis zum 30. November 2021) an unbewilligten Kundgebungen in der Stadt Bern teilzunehmen. Gegen die Fernhalteverfügung gelangte A.________ an die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern, die seine Beschwerde am 19. Mai 2022 abwies. 
 
2.  
Gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion erhob A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Mit Urteil vom 10. Juli 2024 wies das Gericht das Rechtsmittel ab, soweit darauf einzutreten sei. 
 
3.  
Mit Eingabe vom 12. August 2024 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts. Er beantragt, das Urteil aufzuheben und "grundsätzlich festzustellen", dass seine "seit über 10 Jahren stets friedlichen Aktivitäten zur Verteidigung unserer verfassungsmässigen Ordnung rechtmässig seien und deshalb keinesfalls durch Behörden willkürlich sanktioniert werden dürfen". 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
4.  
 
4.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).  
 
4.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dem Beschwerdeführer mangle es an einem aktuellen und praktischen Interesse an der Behandlung seiner Beschwerde, da die Fernhalteverfügung der Kantonspolizei Bern vom 21. Oktober 2021 bis Ende November 2021 befristet gewesen sei. Ob unter den gegebenen Umständen auf ein aktuelles praktisches Interesse verzichtet werden könne, müsse nicht abschliessend geklärt werden, sei die Beschwerde doch ohnehin abzuweisen.  
In der Folge hat die Vorinstanz in Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers einlässlich begründet, wieso die Sicherheitsdirektion die Fernhalteverfügung der Kantonspolizei Bern vom 21. Oktober 2021 zu Recht geschützt habe. Sie hat dabei namentlich festgehalten, am Donnerstagabend, 21. Oktober 2021, habe auf dem W.________platz in Bern im Bereich des Restaurants "B.________" eine nicht bewilligte Kundgebung stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei auf mehreren Videoaufnahmen zu sehen und könne der Kundgebung als Teilnehmer zugeordnet werden. Als Teilnehmer an einer unbewilligten Kundgebung der Corona-Massnahmengegnerinnen und -gegner habe er die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, d.h. den Wegweisungs- und Fernhaltungsgrund nach Art. 83 Abs. 1 lit. a des Polizeigesetzes vom 10. Februar 2019 des Kantons Bern (PolG/BE; BSG 551.1) gesetzt. Die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ergebe sich daraus, dass es an den vorangegangenen unbewilligten Kundgebungen in der Stadt Bern zu Ausschreitungen und Gewalttätigkeiten gekommen sei. Die Fernhaltung des Beschwerdeführers sei im öffentlichen Interesse (Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung) sowie verhältnismässig gewesen. Insbesondere erweise sich die Massnahme als verhältnismässig im engeren Sinn, da sie sachlich (Teilnahme an unbewilligten Kundgebungen), örtlich (Gebiet der Stadt Bern) und zeitlich (knapp sechs Wochen bis kurz nach der Volksabstimmung vom 28. November 2021) klar umschrieben und eng begrenzt gewesen sei. 
 
4.3. Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht zwar namentlich geltend, der angefochtene Entscheid beruhe auf "pauschal unrichtig konstruierter Beurteilung ('unbewilligte Kundgebungen der sogenannten Corona-Massnahmengegner') mit erheblichen und sträflich falschen Anschuldigungen zum Sachverhalt und demzufolge ebenfalls auf falscher Rechtsanwendung". Er setzt sich in seiner Beschwerde mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid, wieso die Sicherheitsdirektion die Fernhalteverfügung der Kantonspolizei Bern vom 21. Oktober 2021 zu Recht geschützt habe, jedoch nicht näher und vor allem nicht sachgerecht auseinander. Er legt nicht konkret und im Einzelnen dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Entscheid Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll. Vielmehr begnügt er sich im Wesentlichen damit, der Begründung und Beurteilung der Vorinstanz seine als richtig vorausgesetzte eigene Auffassung entgegenzuhalten, wonach seine "sichtbaren und längst bekannten Verfassungs-Aktivitäten" der friedlichen Verteidigung der verfassungsmässigen Ordnung der Schweiz bzw. der Grund- und Freiheitsrechte dienten und er damit seiner sich in der direktdemokratischen Schweiz unter den gegebenen Umständen aus der Verfassung ergebenden individuellen Verantwortung bzw. Bürgerpflicht als Mitglied des Souveräns nachkomme. Diese dem Gehalt nach letztlich politische Argumentation genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, zumal diese namentlich erhöht sind, wenn eine Grundrechtsverletzung oder eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung gerügt werden soll. Auf die Beschwerde ist deshalb ungeachtet der Frage, ob die weiteren Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.  
 
5.  
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID) und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. September 2024 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Baur