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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_42/2024  
 
 
Urteil vom 17. September 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichter Kradolfer, 
Gerichtsschreiber Hongler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, 
Beschwerdeführer, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc Spescha, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung, 
Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 
vom 22. November 2023 (VB.2023.00495). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
C.________ (geb. 1953) ist russische Staatsangehörige und reiste am 19. Juni 2021 mit einem Besuchsvisum in die Schweiz ein. Nachdem sie die maximale Verweildauer in der Schweiz überschritten hatte, hielt sich C.________ während mehreren Monaten illegal in der Schweiz auf. Am 31. Januar 2022 teilte das Migrationsamt des Kantons Zürich C.________ mit, es werde ihren Aufenthalt zwecks Durchführung medizinischer Behandlungen bis am 20. Mai 2022 dulden. 
Die Tochter von C.________, B.________ (geb. 1980), ist ebenfalls russische Staatsangehörige und mit dem Schweizer Staatsangehörigen A.________ (geb. 1974) verheiratet; das Paar lebt in der Schweiz. 
Am 17. Mai 2022 stellten die Eheleute ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an C.________ zur Wohnsitznahme bei ihnen. 
 
B.  
Mit Verfügung vom 22. Februar 2023 wies das Migrationsamt das Gesuch des Ehepaars ab und wies C.________ aus der Schweiz weg. 
Die hiergegen von A.________, B.________ und C.________ jeweils gemeinsam erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 27. Juni 2023; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. November 2023). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 19. Januar 2024 gelangen A.________, B.________ und C.________ ans Bundesgericht. Sie beantragen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen, der Beschwerdeführerin 3 eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich zu erteilen. 
Die Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich verzichten auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt des Kantons Zürich hat sich nicht vernehmen lassen. 
Mit Verfügung vom 23. Januar 2024 hat die Abteilungspräsidentin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 66 E. 1.3). 
 
1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in Zusammenhang mit Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Es genügt jedoch für das Eintreten, dass ein entsprechender Anspruch in vertretbarer Weise geltend gemacht werden kann (vgl. BGE 147 I 89 E. 1.1.1; 139 I 330 E. 1.1). Die Beschwerdeführerin 3 beruft sich in vertretbarer Weise auf ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 8 EMRK zu ihrer in der Schweiz wohnhaften Tochter und deren Ehemann. Die sich daran knüpfenden materiell-rechtlichen Fragen sind in einem Sachurteil und nicht als Eintretensvoraussetzungen zu behandeln (BGE 147 I 89 E. 1.1.1; 139 I 330 E. 1.1).  
 
1.2. Nicht in vertretbarer Weise geltend gemacht wird hingegen der Anspruch aus Art. 42 Abs. 2 lit. b AIG: Danach haben die eigenen ausländischen Verwandten und die ausländischen Verwandten des Ehegatten von Schweizer Staatsbürgern in aufsteigender Linie Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen besteht, und ihnen Unterhalt gewährt wird.  
Die Schweiz und Russland haben kein entsprechendes Abkommen unterzeichnet. Praxisgemäss ist in diesem Zusammenhang auch die Berufung auf eine Inländerdiskriminierung im Verhältnis zu EU- und EFTA-Bürgern nicht zielführend (vgl. die Urteile 2C_978/2021 vom 11. August 2022 E. 1.2; 2C_678/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 5.4.2; 2C_836/2019 vom 18. März 2020 E. 2 mit Hinweisen). Schliesslich können die Beschwerdeführer auch nichts aus dem Umstand ableiten, dass das Migrationsamt den Aufenthalt der Beschwerdeführerin 3 in der Schweiz auch nach Ablauf des Besuchsvisums im Jahr 2021 noch für einige Monate (bis Mai 2022) zur Durchführung medizinischer Behandlungen duldete; auch wenn dies gestützt auf Art. 29 AIG erfolgte, übersehen die Beschwerdeführer, dass die Anwendung dieser Bestimmung eine gesicherte Wiederausreise voraussetzt (vgl. auch das Urteil 2C_313/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 4.4). Bei dieser Ausgangslage besteht in jedem Fall keine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung i.S.v. Art. 42 Abs. 2 AIG. Dasselbe gilt für den prozeduralen Aufenthalt während dem laufenden Rekurs- und Beschwerdeverfahren.  
 
1.3. Weiter ist der in der Beschwerdebegründung wenigstens sinngemäss gestellte (Eventual-) Antrag der Beschwerdeführer, das Staatssekretariat für Migration (SEM) sei anzuweisen, die Beschwerdeführerin 3 gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AIG in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, unzulässig:  
Für Anträge zur vorläufigen Aufnahme und zur Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zur Verfügung (Art. 83 lit. c Ziff. 3 und 4 BGG). Anträge betreffend die vorläufige Aufnahme sind direkt an das SEM zu richten (vgl. Art. 83 Abs. 1 AIG) und das Beschwerdeverfahren fällt in den Kompetenzbereich des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 31 VGG i.V.m. Art. 5 VwVG; Urteile 2C_448/2022 vom 5. Mai 2023 E. 1.4; 2C_528/2021 vom 23. Juni 2022 E. 5.2 f.; 2C_668/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 1.2). Im Übrigen besteht im kantonalen ausländerrechtlichen Verfahren kein Rechtsanspruch darauf, dass die zuständige kantonale Behörde beim SEM eine vorläufige Aufnahme beantragt (BGE 137 II 305 E. 3.2; vgl. auch das Urteil 2C_644/2022 vom 18. Dezember 2023 E. 1.2 mit Hinweisen). 
Allerdings steht gegen den kantonalen Wegweisungsentscheid bzw. das Verneinen von Vollzugshindernissen durch die kantonalen Behörden die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen, soweit sich die betroffene ausländische Person dabei auf besondere verfassungsmässige Rechte beruft, die ihr unmittelbar ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG verschaffen (so namentlich den Schutz des Lebens [Art. 10 Abs. 1 BV/Art. 2 EMRK]; das Verbot jeder Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung [Art 10 Abs. 3 BV/Art. 3 EMRK]; das Verbot einer Ausschaffung in einen Staat, in welchem dem Betroffenen Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht [Art. 25 Abs. 3 BV]; oder das Gebot, Flüchtlinge nicht in einen Staat auszuschaffen oder auszuliefern, in dem sie verfolgt werden [Art. 25 Abs. 2 BV]; vgl. BGE 137 II 305 E. 3.3; unter vielen die Urteile 2D_23/2023 vom 29. Mai 2024 E. 1.3.3; 2D_22/2023 vom 9. Januar 2024 E. 1.4.3). Auch die Verletzung von Verfahrensgarantien kann geltend gemacht werden, allerdings nur, wenn sie einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt (sog. "Star-Praxis"; BGE 137 II 305 E. 2 und 3.2; Urteile 2C_448/2022 vom 5. Mai 2023 E. 1.4; 2C_528/2021 vom 23. Juni 2022 E. 5.3). Die entsprechenden Rügen müssen in einer der qualifizierten Rüge- und Substanziierungspflicht genügenden Weise vorgebracht werden (Art. 115 lit. b, Art. 116, Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; nachfolgende E. 2.1; BGE 137 II 105 E. 3.3 mit Hinweisen; Urteil 2C_448/2022 vom 5. Mai 2023 E. 1.4; 2C_528/2021 vom 23. Juni 2022 E. 5.3). 
Die Beschwerdeführer berufen sich in ihrer Beschwerde ausschliesslich auf Art. 83 Abs. 4 AIG und in diesem Zusammenhang auf eine in Russland herrschende "Situation allgemeiner Gewalt" respektive "Kriegssituation". Die Ausführungen sind allgemein gehalten und bleiben ohne Bezug zur konkreten Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin. Damit tun sie in keiner den qualifizierten Substanziierungsanforderungen genügenden Weise die Verletzung eines besonderen verfassungsmässigen Rechts dar. Auf die entsprechenden Vorbringen ist deshalb auch nicht im Rahmen einer subsidiären Verfassungsbeschwerde einzutreten. 
 
1.4. Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1 und Art. 90 BGG), ist auf die frist- und formgerecht (Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde im Rahmen des Gesagten (vgl. vorne E. 1.1 bis 1.3) als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 149 I 248 E. 3.1; 147 I 73 E. 2.1). Der Verweis auf Rechtsschriften aus früheren Verfahren genügt den Anforderungen an die Rügepflicht vor Bundesgericht grundsätzlich nicht (BGE 140 III 115 E. 2; 133 II 396 E. 3.2; Urteile 2C_486/2023 vom 12. Dezember 2023 E. 2.1; 2C_205/2022 vom 8. März 2022 E. 2.2 und 2.4).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 147 V 35 E. 4.2). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (BGE 144 V 111 E. 3). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig - sprich willkürlich - sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 V 16 E. 4.1.1; 147 I 73 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Entsprechende Rügen unterstehen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (vgl. E. 2.1 oben). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 140 III 264 E. 2.3; 139 II 404 E. 10.1).  
 
3.  
Insofern sich die Beschwerdeführer vor Bundesgericht darauf berufen, dass Geldüberweisungen nach Russland aufgrund des Kriegs in der Ukraine und der westlichen Sanktionen nicht mehr möglich seien, bestreiten sie die für das Bundesgericht grundsätzlich verbindliche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz (vgl. vorne E. 2.2). 
 
3.1. Die Vorinstanz schloss im angefochtenen Urteil, dass es im Rahmen des aktuellen Sanktionsregimes kein Verbot von Geldüberweisungen nach Russland gebe, und dass nur ein Teil der russischen Banken aus dem SWIFT-System ausgeschlossen sei. Es sei der Beschwerdeführerin 3 zumutbar, ein Bankkonto bei einer nicht sanktionierten Bank zu eröffnen. Sodann könnten notwendige finanzielle Mittel anlässlich von Besuch der Beschwerdeführerin 3 in der Schweiz in bar übergeben werden.  
 
3.2. Die Beschwerdeführer kritisieren diese Sachverhaltsfeststellungen im Wesentlichen appellatorisch. Der Verweis auf einen Zeitungsartikel der "Moscow Times" vom 22. Dezember 2023, demgemäss ein Ausschluss sämtlicher Banken aus dem SWIFT-System zu erwarten sei, belegt jedenfalls keine entsprechende Massnahme. Ebenfalls keine Willkür der Vorinstanz ergibt sich aus den unbelegten Behauptungen, dass "Abklärungen" des Beschwerdeführers 1 bei verschiedenen Banken ergeben hätten, dass Geldüberweisungen aus der Schweiz nach Russland entweder nicht möglich oder aber mit hohen Kommissionszahlungen verbunden und damit unzumutbar seien, weil sie damit zur Unterstützung des russischen Regimes respektive zum Unterlaufen des Sanktionsregimes gezwungen würden. Einerseits fehlt es den diesbezüglichen Vorbringen an jeglichen Belegen, obwohl es zumutbar gewesen wäre, solche im Rahmen der Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG) beizubringen. Bereits deshalb sind sie nicht geeignet, die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz als willkürlich erscheinen zu lassen. Andererseits ist auch nicht ersichtlich, dass ein Sanktionsregime dadurch unterlaufen werden könnte, dass Zahlungen durch Bankinstitute vorgenommen werden, die von den Sanktionen ausgenommen sind.  
Dass Geldübergaben in bar zukünftig nicht mehr möglich sein würden, weil die Beschwerdeführerin in der Schweiz ein Daueraufenthaltsrecht beantragt habe und nicht fristgerecht ausgereist sei, was dazu führe, dass zukünftige Visumsgesuche praxisgemäss abgewiesen würden, bleibt eine Behauptung, und vermag die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz - die auch von der zukünftigen Möglichkeit von Bargeldübergaben ausgeht - nicht als offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen.  
 
3.3. Aus den genannten Gründen ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hätte, indem sie davon ausgegangen ist, dass sowohl Bargeldzahlungen als auch Geldtransaktionen nach Russland weiterhin möglich sind. Mangels gegenläufiger Belege besteht zum jetzigen Zeitpunkt kein Anlass, die diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz zu berichtigen.  
 
4.  
In der Sache berufen sich die Beschwerdeführer auf ein aus Art. 8 EMRK abgeleitetes Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin 3. 
Sie machen namentlich geltend, zwischen ihr und der Beschwerdeführerin 2, die vor der Heirat und dem Umzug in die Schweiz während 36 Jahren bei ihrer Mutter gelebt habe, bestehe ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis; auch wenn die Pflegebedürftigkeit der Beschwerdeführerin 3 nicht personenspezifisch erscheine, begründe die ausserordentlich enge affektive Bindung zwischen Mutter und Tochter eine personenspezifische Abhängigkeit. Dies umso mehr, als Geldüberweisungen nach Russland faktisch nicht möglich seien. 
 
4.1. Gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Artikel 8 Ziff. 1 EMRK verschafft zwar grundsätzlich kein Recht auf Einreise und Aufenthalt, kein Recht auf einen Aufenthaltstitel, kein Recht auf Wahl des Familiendomizils oder Familienzusammenführung in einem bestimmten Staat (Urteil des EGMR B.F. gegen Schweiz vom 4. Juli 2023 [Nr. 13258/18] § 88 mit Hinweisen; BGE 144 I 266 E. 3.2; 144 I 91 E. 4.2). Ausländerrechtliche Fernhaltemassnahmen können aber unter bestimmten Umständen das Recht auf Familienleben verletzen. Unter dem Aspekt des Familienlebens ist Art. 8 EMRK berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1; 144 I 266 E. 3.3; 144 I 91 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d. h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3). Andere familiäre Beziehungen stehen nur ausnahmsweise unter dem Schutz von Art. 8 EMRK, nämlich dann, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2; vgl. unter vielen die Urteile 2C_978/2021 vom 11. August 2022 E. 3.1; 2C_779/2021 vom 9. Mai 2022 E. 3; Urteil des EGMR Emonet und andere gegen Schweiz vom 13. Dezember 2007 [Nr. 39051/03] § 35).  
 
4.2. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis kann sich unabhängig vom Alter namentlich aus besonderen Betreuungs- und Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (BGE 120 Ib 257 E. 1.e; 115 Ib 1 E. 2.d). Nach der bundesgerichtlichen Praxis soll ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern indessen nicht leichthin angenommen werden. Allein das Vorliegen eines Pflege- und Betreuungsbedürfnis genügt nicht; erforderlich ist zusätzlich, dass die betreffende Pflege- und Betreuungsleistung unabdingbar von (anwesenheitsberechtigten) Angehörigen erbracht werden muss (Urteile 2C_1011/2022 vom 14. Februar 2023 E. 3.1; 2C_779/2021 vom 9. Mai 2022 E. 3.2; 2C_279/2021 vom 16. November 2021 E. 4.2; 2C_757/2019 vom 21. April 2020 E. 2.2.1; 2C_401/2017 vom 26. März 2018 E. 5.3.1). Besteht kein derartiges Abhängigkeitsverhältnis, ergibt sich kein Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Urteile 2C_1011/2022 vom 14. Februar 2023 E. 3.2; 2C_779/2021 vom 9. Mai 2022 E. 3.2; 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.5; 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2).  
 
4.3. Auch wenn die Beschwerdeführerin 3 mittlerweile aus gesundheitlichen Gründen bei alltäglichen Verrichtungen Unterstützung benötigt, ist nicht ersichtlich, dass diese Pflege persönlich durch ihre Tochter und deren Ehegatten erbracht werden müsste. Vor Bundesgericht wird dies auch nicht (substanziiert) geltend gemacht. Ebenfalls kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis wird durch den blossen Umstand begründet, dass die Beschwerdeführerin 1 vor ihrer Heirat und der Einreise in die Schweiz in ihrem Herkunftsland Russland mit ihrer Mutter zusammengelebt hat. So ist ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis nicht allein deshalb zu bejahen, weil die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 bis 2019 im selben Haushalt gelebt haben, zumal sich hieraus noch keine besondere Abhängigkeit ergibt. Zudem hat die Beschwerdeführerin 1 den gemeinsamen Haushalt im Jahr 2019 aufgegeben, um zu ihrem Ehegatten in die Schweiz zu ziehen, und lebten sie und ihre Mutter in der Folge getrennt, bis Letztere im Juni 2021 zu Besuchszwecken in die Schweiz kam. Dass sie im Anschluss in der Schweiz blieb und während des anschliessenden prozeduralen Aufenthalts bei den Beschwerdeführern 1 und 2 lebte, kann praxisgemäss bei der rechtlichen Beurteilung des Aufenthaltsanspruchs keine Rolle spielen (vgl. BGE 149 I 207 E. 5.6; Urteile 2C_596/2023 vom 13. März 2024 E. 5.4; 2C_121/2022 vom 24. November 2022 E. 7.5; 2C_5/2017 vom 23. Juni 2017 E. 3.5). Bereits aus dieser Perspektive ist ein vom Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK geschütztes Abhängigkeitsverhältnis zu verneinen.  
Nachdem die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen betreffend die Möglichkeit von Bargeldübergaben sowie Geldüberweisungen aus der Schweiz nach Russland das Bundesgericht vorliegend binden (vorne E. 3), ist zudem davon auszugehen, dass es den Beschwerdeführern 1 und 2 auch zumutbar und möglich ist, der Beschwerdeführerin 3 in ihrem Herkunftsland soweit erforderlich die nötige Unterstützung im Alltag respektive gesundheitliche Betreuung zu organisieren respektive zu finanzieren. Wenn sich die Verhältnisse - insbesondere betreffend die Möglichkeit respektive Zumutbarkeit von Bargeldübergaben und Geldüberweisungen nach Russland - dereinst ändern sollten, wird dies Anlass sein, die Situation neu zu beurteilen. 
 
4.4. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist schliesslich der Schluss der Vorinstanz, es sei äusserst unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin 3 aufgrund allfälliger Unterhaltszahlungen aus der Schweiz als "ausländische Agentin" qualifiziert und gemäss der russischen Gesetzgebung betreffend die Kontrolle der Tätigkeit von Personen unter ausländischem Einfluss als "ausländische Agentin" qualifiziert würde. Auch wenn der EGMR die entsprechende russische Gesetzgebung als nicht konform mit der Europäischen Menschenrechtskonvention beurteilte, wie dies der Beschwerdeführer mit Verweis auf das Urteil Ecodefence und andere gegen Russland (Urteil des EGMR Ecodefence und andere gegen Russland vom 14. Juni 2022, Nr. 9988/13 und 60 andere) geltend macht, ergibt sich hieraus nicht, dass - wie dies die Beschwerdeführer behaupten - auch bereits blosse Geldempfänger aus dem Ausland in Russland als ausländische Agenten eingestuft würden. Auch die von den Beschwerdeführern unter Verweis auf Zeitungsartikel in allgemeiner Weise geltend gemachte Zunahme von Denunziationen respektive die Verhaftung von Demonstrationsteilnehmern vermögen dies nicht aufzuzeigen. Daran ändert auch nichts, dass sich die staatliche Willkür und Repression seit Kriegsbeginn weiter verschärft haben mag, zumal auch daraus nicht folgt, dass die Beschwerdeführerin 3 - eine über siebzigjährige russische Staatsangehörige, die gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (vgl. vorne E. 2.2) in Russland nie in irgendeiner Weise politisch oder regimekritisch in Erscheinung getreten ist - alleine aufgrund von Unterstützungszahlungen ihrer Tochter respektive ihres Schwiegersohns in das Visier der russischen Behörden gelangen würde.  
 
4.5. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin 3 auch keinen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz gestützt auf Art. 8 EMRK.  
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.  
 
5.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. September 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: D. Hongler