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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_493/2023  
 
 
Urteil vom 17. September 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Hohl, Kiss, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin May Canellas, 
Gerichtsschreiber Kistler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Beschwerdeführerin 1, 
 
und 
 
2. B.________, 
Beschwerdeführerin 2, 
 
gegen  
 
C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Silvio Hänsenberger, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Rechtsvertretung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil 
des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 31. August 2023 (RB230003-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Rechtsanwältin A.________ (Beklagte, Beschwerdeführerin 1) ist Beklagte in einem beim Bezirksgericht Zürich hängigen Anwaltshaftpflichtprozess. Die Beklagte vertrat C.________ (Klägerin, Beschwerdegegnerin) in einem Scheidungsverfahren bis vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Dabei soll die Beklagte im Berufungsverfahren gegen den Willen der Klägerin sorgfaltspflichtwidrig auf eine Berufungsantwort verzichtet haben. Die Beklagte wird im Anwaltshaftpflichtprozess durch Rechtsanwältin B.________ (Rechtsvertreterin, Beschwerdeführerin 2) vertreten. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2022 entschied das Bezirksgericht auf Antrag der Klägerin, dass die Rechtsvertreterin mangels Vertretungsbefugnis wegen Interessenkonflikts aus dem Rubrum zu entfernen sei und setzte der Beklagten eine Frist von 20 Tagen, um zu erklären, ob und gegebenenfalls durch wen sie sich vertreten lasse. Zudem wurde der Schriftenwechsel für abgeschlossen erklärt. 
 
B.  
 
B.a. Gegen diesen Beschluss erhob die Beklagte Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Beschwerdeverfahren Nr. RB230005). Sie beantragte im Wesentlichen, der Beschluss sei aufzuheben und der prozessuale Antrag der Klägerin sei abzuweisen. Eventualiter sei der Beschluss aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines Beweisverfahrens und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei die Vorinstanz anzuweisen, der Beklagten vor Erlass eines Urteils in der Sache Gelegenheit zu geben, ihre mündlichen Parteivorträge in der Hauptverhandlung zu halten.  
 
B.b. Die Rechtsvertreterin erhob beim Obergericht ebenfalls Beschwerde gegen diesen Beschluss (Beschwerdeverfahren Nr. RB230003). Sie beantragte im Wesentlichen, der Beschluss sei aufzuheben und der prozessuale Antrag der Beschwerdegegnerin sei abzuweisen. Zudem sei die Erstinstanz anzuweisen, sie im Rubrum als Vertreterin der Beklagten aufzuführen. Eventualiter sei der Beschluss aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines Beweisverfahrens und zur Neubeurteilung an die Erstinstanz zurückzuweisen.  
 
B.c. Mit Beschluss und Urteil vom 31. August 2023 vereinigte das Obergericht die Beschwerdeverfahren und wies die Beschwerden ab, soweit es auf sie eintrat. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Erstinstanz habe zu Recht einen Interessenkonflikt im Sinne von Art. 12 lit. c BGFA bejaht und die Vertretungsbefugnis der Rechtsvertreterin verneint. Ein Parteiwechsel sei stets unzulässig, wenn der Streitgegenstand der beiden Materien identisch sei und sich das zweite Mandat gegen die frühere Klientin richte. Eine Identität der Streitsache in formeller Hinsicht sei hier zwar nicht gegeben. Es bestehe jedoch ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen der Erstellung des rechtlichen Kurzgutachtens durch die Rechtsvertreterin für die Individualbeschwerde der Klägerin beim EGMR und der der Beklagten im Haftpflichtprozess vorgeworfenen anwaltlichen Sorgfaltspflichtverletzung.  
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen gelangen die Beschwerdeführerinnen an das Bundesgericht und stellen im Wesentlichen folgende Anträge: 
 
"1. Dispositive Ziff. 1-5 des Beschlusses und des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2023 seien aufzuheben. 
2. Die Beschwerdeführerin 2 sei bis auf weiteres als Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin 1 auf dem Rubrum aufzuführen. 
3. Das Obergericht des Kantons Zürich sei anzuweisen, die Frage der Vertretungsbefugnis der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin 1 an das Bezirksgericht Zürich zwecks Neubeurteilung inklusive Durchführung eines Beweisverfahrens zurück zu überweisen. 
4. Das Obergericht des Kantons Zürich sei anzuweisen, das Bezirksgericht Zürich anzuweisen, vor Fällung seines Urteils in der Sache der Beschwerdeführerin 1 Gelegenheit zu geben, ihre mündlichen Parteivorträge in einer Hauptverhandlung zu halten." 
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit ihrer Beschwerdeantwort die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 
Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung. 
Mit Präsidialverfügung vom 22. November 2023 wurde der Beschwerde mangels Opposition die aufschie bende Wirkung erteilt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1). 
 
1.1. Beim angefochtenen Beschluss und Urteil betreffend die Nichtzulassung eines Vertreters nach Art. 68 ZPO handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG, der das Verfahren in der Hauptsache nicht abschliesst (Urteile 4A_635/2021 vom 5. Januar 2022 E. 5.2; 4A_313/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 3; 5A_289/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 1.1 nicht publ. in BGE 140 III 555).  
 
1.1.1. Gegen selbstständig eröffnete Zwischenentscheide, mit denen weder über die Zuständigkeit noch über ein Ausstandsbegehren entschieden wurde (vgl. Art. 92 BGG), ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss ein Nachteil rechtlicher Natur sein, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann, wogegen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht ausreichen (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2.; 141 III 80 E. 1.2; je mit Hinweisen).  
 
1.1.2. Der rechtliche Nachteil besteht vorliegend in der geltend gemachten Verletzung des Rechts der Beschwerdeführerin 1 auf freie Wahl der Vertretung nach Art. 68 ZPO. Indem sie sich nicht mehr durch die Person ihres Vertrauens vertreten lassen kann, entsteht ihr für das restliche Verfahren ein Nachteil, der sich nicht mehr beheben lässt (Urteile 4A_635/2021 E. 5.2; 4A_313/2020 E. 3; 5A_289/2014 E. 1.1 nicht publ. in BGE 140 III 555; vgl. auch BGE 135 I 261 E. 1.4). Damit liegt ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vor. Die ausgeschlossene Rechtsvertreterin kann ebenfalls unmittelbar Beschwerde erheben (Urteile 4A_25/2022 vom 11. Februar 2022 E. 4.2; 4A_313/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 3).  
 
Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens sind Zwischenentscheide mit dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel anzufechten (BGE 137 III 380 E. 1.1). Im Hauptverfahren geht es um eine zivilrechtliche Streitigkeit (Art. 72 Abs. 1 BGG), deren Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist somit das zulässige Rechtsmittel. 
 
1.2. Im Verfahren vor Bundesgericht sind neue Begehren unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Der Streitgegenstand vor Bundesgericht kann verglichen mit dem vorinstanzlichen Verfahren zwar eingeschränkt (minus), nicht aber ausgeweitet (plus) oder geändert (aliud) werden (BGE 143 V 19 E. 1.1). Mit ihrem zweiten Beschwerdeantrag beantragen die Beschwerdeführerinnen, die Beschwerdeführerin 2 sei bis auf weiteres im Rubrum als Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin 1 aufzuführen. Die Beschwerdeführerin 1 hat in ihrer Beschwerde vor der Vorinstanz zwar keinen entsprechenden Antrag gestellt. Sie hat jedoch die Abweisung des prozessualen Antrags der Beschwerdegegnerin und damit zumindest implizit beantragt, die Beschwerdeführerin 2 sei weiterhin im Rubrum aufzuführen. Das Begehren ist somit zulässig.  
 
1.3. Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich die beschwerdeführende Partei grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern sie muss einen Antrag in der Sache stellen. Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder bloss Aufhebungsanträge genügen nicht und machen die Beschwerde unzulässig (BGE 133 III 489 E. 3.1; Urteil 4A_251/2021 vom 16. Juli 2021 E. 1.1). Ein blosser Rückweisungsantrag reicht ausnahmsweise aus, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung nicht selbst in der Sache entscheiden könnte (BGE 136 IV 131 E. 1.2; 134 III 379 E. 1.3; 133 III 489 E. 3.1).  
 
1.3.1. Die Beschwerdeführerinnen beantragen in ihrem zweiten Beschwerdeantrag, die Beschwerdeführerin 2 sei bis auf weiteres als Rechtsvertreterin im Rubrum aufzuführen, was als reformatorischer Antrag gewertet werden könnte. Gleichzeitig beantragen sie aber in ihrem dritten Beschwerdeantrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, die Frage der Vertretungsbefugnis der Beschwerdeführerin 1 zur Neubeurteilung an die Erstinstanz zurückzuweisen, womit sie in der Sache einen kassatorischen Antrag zu stellen scheinen. Es ist daher zumindest fraglich, ob die Beschwerde einen hinreichenden Antrag in der Sache enthält. Aus der Begründung ergibt sich jedoch, dass die Beschwerdeführerinnen die Abweisung des Prozessantrags der Beschwerdegegnerin beantragen und auf der Zulassung der Beschwerdeführerin 2 als Rechtsvertreterin beharren. Damit liegt insgesamt ein genügendes Rechtsbegehren vor.  
 
1.3.2. Soweit die Beschwerdeführerinnen sodann die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 5 des angefochtenen Beschlusses und Urteils beantragen, ergibt sich aus der Begründung, dass sich ihre Beschwerde ausschliesslich gegen das Urteil und nicht gegen den Beschluss richtet, mit der die Vorinstanz die beiden Beschwerdeverfahren vereinigt hat. Auf die Beschwerde ist somit insoweit nicht einzutreten, als sie sich gegen den Beschluss richtet.  
 
1.4. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die Beschwerdeführerin 2 sei aufgrund einer Interessenkollision im Sinne von Art. 12 BGFA nicht befugt, die Beschwerdeführerin 1 im vorliegenden Verfahren zu vertreten.  
 
1.4.1. Im Einzelnen macht sie geltend, die Beschwerdeführerin 2 habe ein persönliches Interesse am Beschwerdeverfahren. Dieses persönliche Interesse hindere die Beschwerdeführerin 2 daran, ihre Aufgabe unabhängig wahrzunehmen.  
 
1.4.2. Nach Art. 12 lit. c BGFA müssen Anwälte Interessenkollisionen vermeiden. Die entsprechende Treuepflicht gegenüber dem Klienten ist umfassender Natur und erstreckt sich auf alle Aspekte des Mandatsverhältnisses. Es handelt sich um eine Grundregel des Anwaltsberufs (BGE 145 IV 218 E. 2.1; 138 II 162 E. 2.4). Sie steht im Zusammenhang mit der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA, gemäss welcher die Rechtsanwälte "ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben" haben, wie auch mit Art. 12 lit. b BGFA, der sie zur Unabhängigkeit verpflichtet (BGE 145 IV 218 E. 2.1; 141 IV 257 E. 2; 134 I 108 E. 3). Der Anwalt hat demnach jede Situation zu vermeiden, die Interessenkonflikte nach sich ziehen könnte (BGE 145 IV 218 E. 2.1). Nach der Rechtsprechung reicht die bloss abstrakte Möglichkeit des Auftretens gegensätzlicher Interessenlagen allerdings nicht aus, um auf eine unzulässige Vertretung zu schliessen; verlangt wird vielmehr ein sich aus den gesamten Umständen ergebendes konkretes Risiko eines Interessenkonflikts (BGE 145 IV 218 E. 2.1). Obschon im Gesetzestext nicht ausdrücklich erwähnt, erfasst die Berufsregel von Art. 12 lit. c BGFA nicht nur Konflikte von Interessen zwischen Klienten und/oder Personen, mit denen der Anwalt geschäftlich oder privat in Beziehung steht, sondern auch Konflikte zwischen eigenen Interessen des Rechtsanwalts und solchen seiner Klientschaft (Urteile 2C_742/2021 vom 28. Dezember 2021 E. 4.2; 2C_837/2019 vom 29. Januar 2020 E. 5.1; je mit Hinweisen).  
 
1.4.3. Die Beschwerdeführerinnen verfolgen zwar jeweils unterschiedliche Interessen. Die Beschwerdeführerin 1 hat ein Interesse daran, im Verfahren weiterhin von ihrer Person des Vertrauens vertreten zu werden. Die Beschwerdeführerin 2 hat ihrerseits vor allem ein finanzielles Interesse an der Fortführung des Mandats mit ihrer Klientin. Beide Interessen sind aber letztlich auf die Fortsetzung des bestehenden Mandatsverhältnisses gerichtet. Es besteht somit kein konkretes Risiko eines Interessenkonflikts. Die Beschwerdeführerin 2 ist daher ohne weiteres befugt, die Beschwerdeführerin 1 im Verfahren vor dem Bundesgericht zu vertreten.  
 
1.5. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde gegen das Urteil ist - vorbehaltlich einer hinreichenden Begründung (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) - einzutreten, nicht dagegen soweit sie die Aufhebung des Beschlusses beantragt.  
 
2.  
 
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist daher weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder sie mit einer vom angefochtenen Entscheid abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution; BGE 144 III 462 E. 3.2.3). Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (BGE 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2; 115 E. 2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). 
 
2.3. Soweit die Beschwerdeführerinnen die vorinstanzliche Beweiswürdigung rügen, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht in diese nur eingreift, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern bloss, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1: je mit Hinweisen). Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der Beschwerdeführerinnen übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 135 II 356 E. 4.2.1). Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges oder entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 3.2; 137 III 226 E. 4.2; 136 III 552 E. 4.2). Das Bundesgericht hebt einen Entscheid zudem nur auf, wenn er nicht bloss in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1.2). Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 134 III 244 E. 2.2). Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise aufzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; 116 Ia 85 E. 2b).  
 
3.  
Die Beschwerdeführerin 2 hat am erstinstanzlichen Verfahren nicht als Partei teilgenommen, sondern lediglich die Beschwerdeführerin 1 vertreten. Ob sie überhaupt zur Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO legitimiert war und die Vorinstanz deshalb zu Recht auf ihre Beschwerde eingetreten ist, erscheint unter diesen Umständen fraglich. So ist an sich zur Beschwerde nur legitimiert, wer am erstinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat (vgl. zur Beschwerdelegitimation: BAUMGARTNER / DOLGE / MARKUS / SPÜHLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2018, § 55 Rz. 37; STAEHELIN / STAEHELIN / GROLIMUND, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 2019, § 25 Rz. 30; THOMAS SUTTER - SOMM, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 2019, Rz. 1350). Da dies jedoch von keiner Partei geltend gemacht wird und sich die Beschwerde soweit die Beschwerdeführerin 2 betreffend - wie sich aus der nachfolgenden Erwägung ergibt - ohnehin als unbegründet erweist, kann diese Frage dahingestellt bleiben. 
 
4.  
 
4.1. Die Bes chwerdeführerin 2 macht geltend, die Vorinstanz sei in willkürlicher Weise davon ausgegangen, dass sie sowohl die behauptete Mandatierung im Namen der Beschwerdegegnerin als auch die behauptete Erstellung des Gutachtens für die Beschwerdegegnerin nicht bestritten habe. Ihre Bestreitung der Interessenkollision gemäss Art. 12 lit. c BGFA habe die Bestreitung des behaupteten Mandatsverhältnisses sowie die Erstellung des Gutachtens für die Beschwerdegegnerin beinhaltet. Die Beschwerdeführerin 2 zeigt damit allerdings zum einen nicht hinreichend auf, inwiefern die gerügte Tatsachenfeststellung nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis offensichtlich unhaltbar sein soll (vgl. E. 2.3 hiervor). Zum anderen setzt sie sich auch nicht hinreichend mit der Begründung der Vorinstanz auseinander, wonach sie mit ihrer bloss pauschalen Bestreitung des Interessenkonflikts nur die rechtliche Schlussfolgerung, nicht aber die dieser Schlussfolgerung zugrunde liegenden Tatsachenbehauptungen der Beschwerdegegnerin bestritten habe. Ihre Rüge genügt daher den dargelegten Anforderungen an eine Willkürrüge nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Zum anderen macht sie die Verletzung einer Vielzahl von Verfahrensbestimmungen des Bundesrechts geltend - (konkret: die Verletzung des Verbots des überspitzten Formalismus (Art. 52 ZPO), der richterlichen Fragepflicht (56 ZPO), der Pflicht zur Prüfung der Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 60 ZPO), des Rechts auf eine ordnungsgemässe gerichtliche Vorladung (Art. 133 ZPO), des Gebots zur Beweiserhebung von Amtes wegen (Art. 153 ZPO), des Rechts auf Teilnahme am Beweisverfahren (Art. 155 Abs. 3 ZPO), des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 BV) sowie von Art. 30 BV). Soweit diese Rügen auf eine angebliche Verletzung dieser Verfahrensbestimmungen durch die Erstinstanz beruhen, fehlt es ihr mangels Parteist ellung im erstinstanzlichen Verfahren an der notwendigen Aktivlegitimation zur Geltendmachung einer Verletzung dieser Parteirechte. Daran ändert nichts, dass sie die Verletzung dieser Rechte vor der Vorinstanz gerügt und die Vorinstanz diese Rügen - aus ihrer Sicht zu Unrecht - abgewiesen hat. Auf ihre diesbezüglichen Rügen ist nicht einzutreten.  
 
4.2.2. Soweit die Beschwerdeführerin 2 hingegen spezifisch die Verletzung von Verfahrensrechten durch die Vorinstanz rügt, ist sie zwar als Verfahrenspartei am vorinstanzlichen Verfahren dazu befugt. Ihre Rügen sind jedoch unbegründet.  
 
4.2.2.1. Sie rügt, die Vorinstanz sei in Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör davon ausgegangen, dass zwischen ihr und der Beschwerdegegnerin ein direktes Mandatsverhältnis vorgelegen habe. Die Vorinsta nz sei damit über die erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen hinausgegangen, was unzulässig sei, da sie den Sachverhalt der Erstinstanz übern ehmen müsse, solange eine Partei nicht deren offensichtliche Unrichtigkeit rüge. Soweit die Beschwerdeführerin 2 in diesem Zusammenhang eine Verletzung ihres Gehörsanspruchs geltend macht, zeigt sie nicht hinreichend auf, inwiefern die angebliche Verletzung einen Einfluss auf das Verfahren haben könnte, weshalb diese Rüge offensichtlich unbegründet ist. Soweit die Beschwerdeführerin 2 sodann sinngemäss eine Verletzung von Art. 320 lit. b ZPO geltend macht, indem die Vorinstanz von den Sachverhaltsfeststellungen der Erstinstanz abgewichen sei, erweist sich diese Rüge mangels Relevanz für den Verfahrensausgang als unzulässig (Art. 97 Abs. 1 BGG). So hielt die Vorinstanz explizit fest, dass es für ihre Entscheidung keine Rolle spiele, ob die Beschwerdeführerin 2 von der Beschwerdegegnerin selbst mandatiert oder von der mandatierten Beschwerdeführerin 1 beigezogen worden sei. Die Beschwerdeführerin 2 unterliege ungeachtet ihrer Funktion dem Berufsgeheimnis und damit auch dem Verbot der Interessenkollision gemäss Art. 12 lit. c BGFA.  
 
4.2.2.2. Weiter rügt sie, die Vorinstanz habe ihre Bestreitung der behaupteten Erstellung des Rechtsgutachtens für die Beschwerdegegnerin wegen angeblicher Verletzung der Novenschranke von Art. 326 Abs. 1 ZPO zu Unrecht für unzulässig erklärt. Die Pflicht zur Prüfung der Prozessvoraussetz ungen von Amtes wegen nach Art. 60 ZPO erstrecke sich auch auf die Sachverhaltsermittlung. Die Rüge entbehrt der Konsistenz. Die Vorinstanz war nicht gemäss Art. 60 ZPO verpflichtet, nach Umständen zu forschen, die für eine rechtsgültige Vertretung der beklagten Partei sprechen (vgl. E. 5.1 hiernach).  
 
4.2.3. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist somit abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.  
 
5.  
Die Beschwerdeführerin 1 erhebt - vorbehaltlich einzelner Rügen, die ausschliesslich die Beschwerdeführerin 2 erhoben hat - dieselben Rügen wie die Beschwerdeführerin 2. Soweit sie ebenfalls eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung bzw. eine Sachverhaltsfeststellung unter Verletzung von Art. 320 lit. b ZPO rügt, ist auf die bereits gemachten Erwägungen zu verweisen (vgl. E. 4.1 und 4.2.2.1. hiervor). Darüber hinaus erweisen sich ihre Rügen - mit Ausnahme der beanstandeten Verletzung des Art. 30 Abs. 1 BV (vgl. dazu E. 6 hiernach) - als unbegründet: 
 
5.1. Nach Art. 60 ZPO prüft das Gericht zwar von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, wozu auch die gültige Vertretung der Parteien gehört (Urteil 4A_454/2018 vom 5. Juni 2019 E. 2.4). Die Pflicht, Tatsachen nachzugehen oder von Amtes wegen zu berücksichtigen, betrifft jedoch lediglich Umstände, welche die Zulässigkeit der Klage hindern und ein Nichteintreten begründen können (Urteil 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.4.2). Bei der rechtsgültigen Vertretung der im Hauptverfahren beklagten Beschwerdeführerin 1 handelt es sich gerade nicht um einen Umstand, der die Zulässigkeit der Klage hindern und ein Nichteintreten begründen könnte. Die Erstinstanz war daher - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin 1 - nicht verpflichtet, nach Umständen zu forschen, die für eine rechtsgültige Vertretung der Beschwerdeführerin 1 sprechen.  
 
5.2. Die Vorinstanzen waren sodann - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin 1 - nicht verpflichtet, von ihrer richterlichen Fragepflicht Gebrauch zu machen. So hat die richterliche Fragepflicht bei anwaltlich vertretenen Parteien nur eine sehr eingeschränkte Tragweite und dient nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien auszugleichen (Urteile 5A_592/2018 vom 13. Februar 2019 E. 2.4; 4A_375/2015 vom 26. Januar 2016 E. 7.1.1).  
 
5.3. Die Vorinstanz war - entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin 1 - auch nicht gehalten, ein Beweisverfahren über die nicht hinreichend substanziiert bestrittenen Tatsachenbehauptungen durchzuführen (BGE 144 II 67 E. 2.1). Dementsprechend hat die Vorinstanz auch nicht das Recht der Beschwerdeführerin 1 verletzt, gemäss Art. 155 Abs. 3 ZPO an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken. Die Vorinstanz hat somit kein Bundesrecht verletzt, indem sie mangels hinreichend substanziierter Bestreitung der Tatsachenbehauptungen der Beschwerdegegnerin einen Interessenskonflikt und damit eine unzulässige Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin 1 bejaht hat.  
 
5.4. Soweit die Beschwerdeführerin 1 die Verletzung von Art. 133 ZPO rügt, ist dem angefochtenen Entscheid nicht zu entnehmen und wird von ihr auch nicht behauptet, dass die Rüge bereits vor der Vorinstanz zur Beurteilung vorgelegen hätte. Auf die Rüge ist daher mangels materieller Ausschöpfung des Instanzenzuges nicht einzutreten (BGE 146 III 203 E. 3.3.4).  
 
5.5. Soweit die Beschwerdeführerin 1 schliesslich eine Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA rügt, setzt sie sich nicht hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander und zeigt auch keine Rechtsverletzung auf. Vielmehr begnügt sie sich damit, erneut auf die aus ihrer Sicht falsche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz hinzuweisen und eine Verletzung von Art. 56 ZPO, Art. 60 ZPO und Art. 153 ZPO geltend zu machen. Die Rüge erweist sich als unbegründet.  
 
6.  
Die Beschwerdeführerin 1 rügt eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV
 
6.1. Die Vorinstanz hielt fest, im angefochtenen erstinstanzlichen Beschluss habe Bezirksrichter D.________ anstelle von Bezirksrichter E.________ mitgewirkt. Dieser Wechsel im Spruchkörper sei den Parteien vorgängig weder mitgeteilt noch begründet worden. Vorliegend rüge die rechtskundige Beschwerdeführerin 1 jedoch nur pauschal die Verletzung ihrer Verfahrensrechte und lege nicht dar, was sie daraus ableite. Insbesondere mache sie nicht geltend, es sei ihr unmöglich gewesen, die Sachlichkeit der Gründe für die vorgenommene Änderung des Spruchkörpers substanziiert zu bestreiten. Sie beantrage auch nicht, den Zwischenentscheid der Vorinstanz bereits wegen Verletzung der Vorschriften über die Änderung des Spruchkörpers aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mangels hinreichender Begründung sei insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Zudem habe es die Beschwerdeführerin 1 versäumt darzulegen, inwiefern ihr durch den nicht mitgeteilten und nicht begründeten Wechsel im Spruchkörper ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO drohe. Schliesslich führe sie selbst aus, dass über den Wechsel im Spruchkörper auch im Endurteil informiert werden könne. Ein solches sei vorliegend noch nicht ergangen.  
 
6.2. Die Beschwerdeführerin 1 wendet hiergegen ein, die Vorinstanz hätte die Sache an das Bezirksgericht zurückweisen müssen, damit dieses die Parteien über den Wechsel im Spruchkörper und dessen Gründe informieren und nach Stellungnahme der Parteien neu entscheiden könnte. Soweit die Vorinstanz zusätzliche Substanziierungsanforderungen an die Rüge stelle, verletze sie Art. 30 BV. Der Anspruch nach Art. 30 Abs. 1 BV sei formeller Natur, womit eine Verletzung unabhängig von dessen materieller Begründung zur Gutheissung des Rechtsmittels führen müsse. Es genüge daher, dass sie die Auswechslung eines Richters gestützt auf Art. 30 Abs. 1 BV rügte und damit die Rechtsverletzung gemäss Art. 320 lit. a ZPO begründete.  
 
6.3. Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Die Regelung will verhindern, dass Gerichte eigens für die Beurteilung einer Angelegenheit gebildet werden (BGE 144 I 70 E. 5.1; 137 I 340 E. 2.2.1). Die Rechtsprechung soll auch nicht durch eine gezielte Auswahl der Richter im Einzelfall beeinflusst werden können. Jede Besetzung, die sich nicht mit sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, verletzt die Garantie des verfassungsmässigen Richters (BGE 144 I 70 E. 5.1; 137 I 340 E. 2.2.1). Von einem sachlichen Grund ist immer dann auszugehen, wenn diesem Schritt vernünftige Überlegungen zugrunde liegen, die einer sach- und zeitgerechten Fallerledigung dienen. Sachliche Gründe sind vereinbar mit persönlichen Motiven, die in der Person der Richterin oder des Richters liegen. Sie stehen bloss in Widerspruch zu sachwidrigen Beweggründen, die nicht dem Anliegen einer korrekten Verfahrensführung entspringen und bezwecken, in manipulativer Weise einen ganz bestimmten Spruchkörper für einen konkreten Fall einzurichten, um damit das gewünschte Ergebnis herbeizuführen (BGE 144 I 37 E. 2.1). Der verfassungsmässige Anspruch darauf, dass die Behörde richtig zusammengesetzt ist, schliesst ein gewisses Ermessen bei der Besetzung des Spruchkörpers nicht aus. Allerdings soll die Besetzung, wenn immer möglich, nach sachlichen Kriterien erfolgen (BGE 144 I 37 E. 2.1; 137 I 340 E. 2.2.1).  
Der Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes Gericht kann verletzt sein, wenn die Zusammensetzung des Spruchkörpers im Verlauf des Verfahrens ohne hinreichende sachliche Gründe geändert wird (Urteil 4A_271/2015 E. 6.2, nicht publ. in BGE 142 I 93, mit Hinweisen). Damit soll verhindert werden, dass der objektive begründete Eindruck entstehen könnte, dass die Umteilung erfolgt ist, um den Verfahrensausgang zu beeinflussen (ARTHUR BRUNNER, Verfassungsrechtliche Vorgaben an die Besetzung gerichtlicher Spruchkörper, ZBl 2021, S. 322; STEINMANN / SCHINDLER / WYSS, in: St. Galler Kommentar, Die schweizerische Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N. 19 zu Art. 30 BV). Es ist deshalb geboten, den Parteien eines Verfahrens Wechsel in der Besetzung offenzulegen (BGE 142 I 93 E. 8.2). 
 
6.4.  
 
6.4.1. Soweit die Vorinstanz auf die Rüge der Beschwerdeführerin 1 mangels hinreichender Begründung gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO nicht eingetreten ist, kann ihr nicht gefolgt werden. Begründen im Sinne dieser Bestimmung bedeutet aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid fehlerhaft ist (Urteil 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2). Zwar trifft es zu, dass die Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV von der juristisch versierten Beschwerdeführerin 1 in ihrer Beschwerde an die Vorinstanz eher pauschal gerügt wurde. So zeigte sie in ihrer Beschwerde weder auf, was sie konkret aus der Verletzung ihrer Verfahrensrechte ableitete, noch inwiefern es ihr verunmöglicht gewesen sei, die Sachlichkeit der Gründe für die erfolgte Änderung im Spruchkörper substanziiert zu bestreiten, weshalb die Vorinstanz verständlicherweise von einer nicht hinreichend gerügten Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV ausging.  
Allerdings hat das Bundesgericht in BGE 142 I 93 festgehalten, dass es nicht Sache der Parteien ist, nach möglichen Einwänden gegen die betroffenen Richter zu forschen, die sich nicht aus den öffentlich zugänglichen Informationen ergeben (BGE 142 I 93 E. 8.2). Vielmehr ist es Sache des Gerichts, auf die beabsichtigte Auswechslung der Richter hinzuweisen. Erst wenn der Partei die Gründe für die Besetzungsänderung bekannt gegeben worden sind, liegt es an ihr, deren Sachlichkeit substanziiert zu bestreiten. Dieser Obliegenheit kann die Partei nicht nachkommen, wenn das Gericht den Parteien weder die beabsichtigte Änderung des Spruchkörpers bekannt gibt noch sich zu deren Gründen äussert (BGE 142 I 93 E. 8.2). Diese Rechtsprechung (BGE 142 I 93) ist zu einem Endentscheid ergangen und kann nicht ohne weiteres auf prozessleitende Verfügungen und Zwischenentscheide übertragen werden. 
Vorliegend ist dies jedoch anzunehmen: Denn das Bezirksgericht hat den Spruchkörper, der in der Sache entscheiden wird, bereits gebildet und in dieser Zusammensetzung die Hauptverhandlung durchgeführt. Jedenfalls in einer solchen Situation müssen Änderungen im Spruchkörper für eine spätere Zwischenverfügung oder prozessleitende Verfügung bekannt gegeben und begründet werden, zumal wenn - wie durch die vorliegend angefochtene Verfügung - ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO droht. 
 
6.4.2. Die Beschwerdefü hrerin 1 hat konkret dargelegt, worin sie die Rechtsverletzung (Art. 320 lit. a ZPO) erblickt, nämlich in der Auswechslung von Bezirksrichter E.________ durch Bezirksrichter D.________. Das ist als ausreichend zu betrachten. Mangels Bekanntgabe des Wechsels und deren Gründe konnte sie selbstredend die Sachlichkeit der Gründe für die erfolgte Änderung im Spruchkörper auch nicht substanziiert bestreiten. Vielmehr wäre es Sache des Bezirksgerichts gewesen, auf die beabsichtigte Auswechslung von Bezirksrichter E.________ und die Gründe dafür hinzuweisen. Erst wenn der Partei die Gründe für die Besetzungsänderung bekannt gegeben worden sind, ist es an ihr, deren Sachlichkeit substanziiert zu bestreiten (BGE 142 I 93 E. 8.2). Dieser Obliegenheit konnte die Beschwerdeführerin 1 nicht nachkommen, da das Bezirksgericht den Parteien weder die beabsichtigte Änderung des Spruchkörpers mitgeteilt noch sich zu deren Gründen geäussert hat (vgl. BGE 142 I 93 E. 8.2).  
 
6.4.3. Sollte die vorinstanzliche Begründung hingegen dahingehend zu verstehen sein, dass die Beschwerdeführerin 1 hätte darlegen müssen, weshalb sie diese formelle Rüge nicht bereits vor der ersten Instanz habe vorbringen können, könnte dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Denn nach dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt wurde die Änderung der Gerichtsbesetzung den Parteien erst mit dem Erlass des angefochtenen erstinstanzlichen Beschlusses mitgeteilt. Da prozessleitende Verfügungen, die mit dem Rechtsmittel der Beschwerde selb ststä ndig überprüfbar sind, nur abänderbar sind, wenn sich die Verhältnisse geändert haben, war das erstinstanzliche Verfahren in Bezug auf die Frage der rechtsgültigen Vertretung der Beschwerdeführerin 1 durch die Beschwerdeführerin 2 bereits abgeschlossen (vgl. NINA J. FREI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 16 zu Art. 124 ZPO; MARTIN KAUFMANN, in: ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung Kommentar, Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg], 2. Aufl. 2016, N. 25 zu Art. 124 ZPO; LEUENBERGER / UFFER - TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2016, Rz. 8.25). Das Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz stellte daher die nächstmögliche Gelegenheit zur Erhebung dieser Rüge dar.  
 
6.4.4. Die Beschwerdeführerin 1 musste auch nicht aufgrund von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO darlegen, inwiefern ihr durch den unbegründeten Wechsel im Spruchkörper ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO regelt ausschliesslich die Frage, welche Anfechtungsobjekte mit der Beschwerde angefochten werden können. Dementsprechend setzt Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nur voraus, dass durch die angefochtene prozessleitende Verfügung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (BGE 137 III 380 E. 2; Urteil 4A_597/2018 vom 27. Juni 2019 E. 1.2.3). Hingegen stellt die Bestimmung keine zusätzlichen Anforderungen an die Begründung der in der Beschwerde vorgebrachten Rügen.  
 
6.4.5. Schliesslich trifft es nicht zu, dass der Wechsel des Spruchkörpers erst im Endurteil begründet werden kann. So sind nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts in jedem Verfahren gerichtsorganisatorische Fragen ihrer Natur nach frühestmöglich zu bereinigen, bevor das Verfahren seinen Fortgang nimmt (BGE 130 III 66 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Demnach obliegt es den Parteien, nach dem Gebot des Handelns nach Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs Einwendungen gegen die Zusammensetzung des Gerichts im frühest möglichen Zeitpunkt geltend zu machen. Verspätete, gegen diese Prinzipien verstossende, Vorbringen formeller Natur müssen zufolge Verwirkung unbeachtet bleiben (BGE 130 III 66 E. 4.3). Folglich kann bei Vorliegen einer gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO anfechtbaren prozessleitenden Verfügung die Rüge der Verletzung von Art. 30 BV nicht mehr gegen den Endentscheid vorgebracht werden. Erlässt daher das Gericht einen selbstständig anfechtbaren Zwischenentscheid, so sind die Gründe für einen Wechsel eines bereits begründeten Spruchkörpers darin bekannt zu geben; sie können grundsätzlich nicht erst im Endentscheid nachgereicht werden.  
 
6.5. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 erweist sich damit in Bezug auf die Rüge der Verletzung von Art. 30 BV als begründet. Die Vorinstanz hätte die geltend gemachte Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV prüfen müssen. Mangels Angabe der Gründe für die Auswechslung hätte sie das Bezirksgericht zumindest im Rahmen einer Vernehmlassung zur Beschwerde auffordern müssen, die Gründe für den Wechsel nachträglich anzugeben. Indem die Vorinstanz dies unterlassen hat, hat sie ihrerseits Art. 30 Abs. 1 BV verletzt. Der Anspruch nach Art. 30 Abs. 1 BV ist formeller Natur, weshalb seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt. Die Sache ist daher, soweit sie die Beschwerdeführerin 1 betrifft, an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese im Sinne der vorstehenden Erwägungen vorgeht und neu entscheidet.  
 
7.  
Die Beschwerdeführerin 1 beantragt zudem, die Vorinstanz habe die Erstinstanz anzuweisen, ihr vor Fällung eines Urteils in der Sache Gelegenheit zu geben, ihre mündlichen Parteivorträge in einer Hauptverhandlung zu halten. Sie rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung v on Art. 9 BV und Art. 52 ZPO
 
7.1. Die Vorinstanz trat auf diesen Antrag ein und wies ihn ab. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, die Erstinstanz habe ausgeführt, dass sämtliche Parteivorträge erstattet und anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. Oktober 2022 letzte a bschliessende Stellungnahmen zur Sache gegeben worden seien, womit sich der Schriftenwechsel als abgeschlossen erwiesen habe. Mit diesen Ausführungen scheine sich die Erstinstanz auf die Phase bis zum Aktenschluss zu beziehen. Dem entspreche die korrekte Formulierung in Dispositivziffer 3 des angefochtenen Beschlusses, wonach lediglich der Schriftenwechsel abgeschlossen worden sei. Da diese Dispositivziffer zutreffend sei und die Durchführung einer Hauptverhandlung mit Parteivorträgen gemäss Art. 228 ff. ZPO mangels Verzichts der Beschwerdeführerin 1 angezeigt sei, erübrige sich die beantragte Anweisung an die Erstinstanz.  
 
7.2. Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, es erscheine willkürlich, wenn die Vorinstanz sich weigere, der Erstinstanz klare Vorgaben zu machen. Nur weil sie eine Hauptverhandlung für angezeigt halte, müsse die Erstinstanz dies nicht auch so sehen. Zudem sei nicht auszuschliessen, dass die Erstinstanz auch in der zweiten Verhandlung Verfahrensfehler begehe. Diese unklare Verfahrensführung gelte es von vornherein zu vermeiden.  
 
7.3. Das Beschwerdeverfahren dient ausschliesslich der Überprüfung des Anfechtungsobjekts auf Mängel in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (vgl. Art. 320 ZPO). Der angefochtene Entscheid bildet daher im Beschwerdeverfahren die Beurteilungsgrundlage (FABIENNE HOHL, Procédure Civile, 2. Aufl. 2010, Rz. 2448; CHRISTOPH HURNI, Zum Rechtsmittelgegenstand im Schweizerischen Zivilprozessrecht, 2018, Rz. 491). In seinem Bestand liegt die Beschwer, die das schutzwürdige Interesse der beschwerdeführenden Partei am Beschwerdeverfahren begründet und in dessen Beseitigung sich dieses Interesse erfüllt (HURNI, a.a.O., Rz. 206). Über das Anfechtungsobjekt hinaus besteht daher grundsätzlich keine Beschwer und damit auch kein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers. Vorliegend bildete der angefochtene Beschluss der Erstinstanz das Anfechtungsobjekt (vgl. Art. 319 lit. b ZPO). Dieser Beschluss litt nach Auffassung der Vorinstanz weder an einem rechtlichen noch an einem tatsächlichen Mangel. Vielmehr erachtete die Vorinstanz die Dispositivziffer 3 des Beschlusses, mit welcher der Abschluss des Schriftenwechsels festgestellt wurde, als zutreffend. Es bestand daher kein schutzwürdiges Inte resse der Beschwerdeführerinnen und damit, wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, kein Anlass für eine weitergehende, nicht unmittelbar den angefochtenen Beschluss betreffende Weisung an die Erstinstanz. Die Rüge ist unbegründet.  
 
8.  
 
8.1. Mit Blick auf die Beschwerdeführerin 2 wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin 2 gegenüber der Beschwerdegegnerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).  
 
8.2. Die Beschwerde wird, soweit sie die Beschwerdeführerin 1 betrifft, teilweise gutgeheis sen. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei wird die Vorinstanz einzig zu prüfen haben, ob die Erstinstanz Art. 30 Abs. 1 BV verletzt hat. Dazu hat sie die Erstinstanz aufzufordern, den Wechsel im Spruchkörper im erstinstanzlichen Verfahren zu begründen, wobei den Parteien Gelegenheit zu geben ist, sich zu diesem Wechsel zu äussern.  
 
8.3. Die Beschwerdegegnerin unterliegt daher insoweit der Beschwerdeführerin 1 vor Bundesgericht, als eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV vorliegt. Darüber hinaus ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 abzuweisen, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann. Bei diesem Ergebnis unterliegt die Beschwerdeführerin 1 mehrheitlich vor Bundesgericht. Die Beschwerdeführerin 1 wird daher gegenüber der Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren - im Verhältnis von vier Fünfteln zu einem Fünftel - kosten- und entschädigungspflichtig.  
 
8.4. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden zur Hälfte, d.h. zu Fr. 1'500.--, der Beschwerdeführerin 2 auferlegt. Die andere Hälfte wird zu vier Fünfteln, d.h. zu Fr. 1'200.--, der Beschwerdeführerin 1 und zu einem Fünftel, d.h. zu Fr. 300.--, der Beschwerdegegnerin auferlegt. Die Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- wird den Parteien im gleiche n Verhältnis auferlegt. Somit hat die Beschwerdeführerin 2 die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'750.-- zu entschädigen und die Beschwerdeführerin 1 hat nach Verrechnung der gegenseitig geschuldeten Parteientschädigungen die Beschwerdegegnerin mit Fr. 1'050.-- zu entschädigen. Für die Neufestsetzung der Kosten und Entschädigungen im kantonalen Verfahren ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird soweit die Beschwerdeführerin 1 betreffend teilweise gutgeheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2023 werden aufgehoben. Zudem werden die Dispositivziffern 1 und 2, soweit die Beschwerdeführerin 1 betreffend, aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurückgewiesen. 
 
2.  
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden im Umfang von Fr. 1'500.-- der Beschwerdeführerin 2, im Umfang von Fr. 1'200.-- der Beschwerdeführerin 1 und im Umfang von Fr. 300.-- der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin 2 hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'750.-- zu entschädigen. 
 
5.  
Die Beschwerdeführerin 1 hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'050.-- zu entschädigen. 
 
6.  
Für die Neufestsetzung der Kosten und Entschädigungen im kantonalen Verfahren wird die Sache an das Obergericht zurückgewiesen. 
 
7.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. September 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Kistler