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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_352/2024  
 
 
Urteil vom 17. September 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Bovey, Hartmann, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerhard Stoessel, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Emil Meier, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arresteinsprache, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 21. Mai 2024 (PS230148-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Mit Beschluss vom 22. März 2019 stellte das Landgericht Chemnitz (Deutschland) fest, dass zwischen der A.________ GmbH und B.________ sowie der "C.________gruppe" (bestehend aus D.________, E.________, F.________, G.________ und der H.________ GmbH) ein Vergleich mit im Wesentlichen folgendem Inhalt zustande gekommen war: Zwischen den Parteien des Rechtsstreits besteht Einigkeit darüber, dass das Gemälde von I.________ mit dem Titel "J.________", datiert 1551, sich im unmittelbaren Besitz von B.________ befindet und ihm sämtliche Eigentumsrechte daran lastenfrei zustehen; im Gegenzug zahlt B.________ einen Betrag in der Höhe von EUR 850'000.-- mit schuldbefreiender Wirkung hinsichtlich des Kaufpreises und aller Nebenverbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Kauf des Gemäldes.  
 
A.b. B.________ hat beim Landgericht Chemnitz gegen die A.________ GmbH ein zweites Verfahren wegen Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung eingeleitet. Gemäss Beschluss dieses Gerichts vom 27. Juli 2022 wurde die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss desselben Gerichts vom 22. März 2019 (Bst. A.a) gegen Sicherheitsleistung von B.________ in der Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrags einstweilen eingestellt. Mit Urteil vom 3. April 2023 hat das Landgericht die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss vom 22. März 2019 als unzulässig erklärt. Die von der A.________ GmbH gegen dieses Urteil erhobene Berufung blieb erfolglos (Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 12. Oktober 2023).  
 
B.  
 
B.a. Auf Ersuchen der A.________ GmbH hat das Einzelgericht des Bezirksgerichts Dielsdorf am 21. Juli 2022 einen Arrestbefehl für eine Forderung von Fr. 850'000.-- nebst Zins seit dem 23. September 2019 sowie Fr. 10'000.-- Anwaltskosten, Gerichtskosten und Betreibungskosten ausgestellt. Arrestgegenstand bilden das oben erwähnte, von B.________ bei der K.________ AG eingelagerte Gemälde von I.________ (s. Bst. A.a) sowie sämtliche weiteren Kunstgegenstände, die auf den Namen von B.________, auf die Nummer xxx oder auf eine andere B.________ zuzuordnende Nummer lauten.  
 
B.b. Die von B.________ erhobene Arresteinsprache hiess das Einzelgericht des Bezirksgerichts am 4. Juli 2023 gut. Die dagegen erhobene Beschwerde der A.________ GmbH wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 21. Mai 2024 ab. Mit Beschluss vom gleichen Tag wies es auch die von beiden Parteien beantragte Sistierung des Verfahrens ab.  
 
C.  
Mit Beschwerde vom 5. Juni 2024 wendet sich die A.________ GmbH (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, das Urteil des Obergerichts vom 21. Mai 2024 aufzuheben, die Einsprache des Schuldners gegen den Arrestbefehl vom 21. Juli 2022 abzuweisen und den Arrestbefehl zu bestätigen. Eventualiter sei die Sache zur Abweisung der Arresteinsprache und Bestätigung des Arrestbefehls im Sinne der Beschwerdebegründung und der Erwägungen des Bundesgerichts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem prozessualen Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, entsprach der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung mit Verfügungen vom 6. und 7. Juni 2024 (superprovisorisch) und 26. Juni 2024. Im Übrigen hat sich das Bundesgericht die kantonalen Akten überweisen lassen, in der Sache jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein Urteil betreffend eine Arresteinsprache. Das ist ein Entscheid in einer Schuldbetreibungs- und Konkurssache (Art. 72 Abs. 2 Bst. a BGG). Der Streitwert übersteigt den Betrag von Fr. 30'000.--, den das Gesetz für die Zulässigkeit der Beschwerde in vermögensrechtlichen Angelegenheiten fordert (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG). Das Obergericht ist eine letzte kantonale Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin entschieden hat (Art. 75 BGG). Beschwerdeentscheide gemäss Art. 278 Abs. 3 SchKG sind Endentscheide im Sinn von Art. 90 BGG (Urteil 5A_650/2011 vom 27. Januar 2012 E. 1 mit Hinweisen). Die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen steht also grundsätzlich offen. 
 
2.  
Der Weiterziehungsentscheid betreffend die Arresteinsprache gilt als vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG (BGE 135 III 232 E. 1.2). Deshalb kann der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen. Dies gilt zunächst für die Anwendung von Bundesrecht, die im Rahmen von Art. 98 BGG nur auf Willkür hin geprüft wird (Urteil 5A_261/2009 vom 1. September 2009 E. 1.2, nicht publ. in BGE 135 III 608). Daneben kommt auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen nur in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Für alle Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2). Die rechtsuchende Partei muss präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen kantonalen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung besteht (BGE 146 I 62 E. 3; 133 III 439 E. 3.2). Wer sich auf eine Verletzung des Willkürverbots berufen will, kann sich demnach nicht darauf beschränken, den vorinstanzlichen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Die rechtsuchende Partei muss vielmehr anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dartun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2). Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 144 I 113 E. 7.1; 141 I 49 E. 3.4; 140 III 16 E. 2.1). Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, begründet keine Willkür (BGE 144 III 145 E. 2; 142 II 369 E. 4.3 mit Hinweisen). 
Die Beschwerdeführerin trägt verschiedene Beanstandungen vor, ohne diesbezüglich auszuführen, welches verfassungsmässige Recht inwiefern verletzt worden sein soll. So macht sie insbesondere ohne konkrete Verfassungsrügen geltend, das Novenrecht gemäss Art. 278 SchKG sei nicht beachtet worden, das Vollstreckungsverbot gemäss Urteil des Oberlandesgerichts Dresden von 12. Oktober 2023 könne - anders als eine Geldforderung - nicht vorläufig vollstreckt werden und der Beschwerdegegner selbst habe eine "vollstreckbare Ausfertigung" des Beschlusses vom 22. März 2019 mit der Einsprache gegen den Arrestbefehl eingereicht. Darauf ist nicht einzutreten. 
 
3.  
Die Auseinandersetzung dreht sich um die Frage, ob der Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 22. März 2019 vollstreckbar ist und damit als definitiver Rechtsöffnungstitel einen Arrestgrund im Sinn von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG bildet. 
Dem angefochtenen Urteil zufolge soll ein Entscheid in einem Vollstreckungsstaat nicht mehr Wirkungen entfalten als im Urteilsstaat. Entscheidend sei deshalb, ob der am 22. März 2019 beim Landgericht Chemnitz abgeschlossene Prozessvergleich in Deutschland vollstreckbar ist. Das Oberlandesgericht Dresden habe in seinem Entscheid, der als echtes Novum zu berücksichtigen sei, über diese Frage entschieden: Es habe die Berufung der Beschwerdeführerin mit der Massgabe zurückgewiesen, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Prozessvergleich für unzulässig erklärt werde. Nach den Erwägungen des Oberlandesgerichts habe das Landgericht Chemnitz zu Recht angenommen, dass dem Beschwerdegegner eine Einwendung im Sinn von § 767 Abs. 1 der deutschen Zivilprozessordnung zustehe, durch welche eine Zwangsvollstreckung der Beschwerdeführerin dauerhaft unzulässig sei. Die Vorinstanz erachtete weiter als unerheblich, dass die Urteile des Landgerichts Chemnitz sowie des Oberlandesgerichts Dresden erst nach Erlass des Arrestbefehls ergangen seien. Soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, dass das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden noch nicht rechtskräftig sei, seien die Hinweise auf das vor dem deutschen Bundesgerichtshof hängige Verfahren verspätet und deshalb nicht zu berücksichtigen. Die beantragte Sistierung bis zum Entscheid des deutschen Bundesgerichtshofs sei schon deshalb abzuweisen. Vor dem Hintergrund, dass gemäss dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ; SR 0.275.12) auch vorläufig vollstreckbare Urteile im Ausland anerkannt und vollstreckt werden könnten, und in Übereinstimmung mit der Praxis des Bundesgerichts, das eine Sistierung aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde beim deutschen Bundesgerichtshof verneint habe, sei die Sistierung auch aufgrund fehlender Zweckmässigkeit zu verneinen. 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. 
 
4.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 136 I 229 E. 5.2; 129 I 232 E. 3.2). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (BGE 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2). Der Gehörsanspruch beinhaltet ferner das Recht der betroffenen Person, in einem Verfahren, das in ihre Rechtsstellung eingreift, mit rechtzeitig und formgültig beantragten Beweisanträgen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (BGE 144 II 427 E. 3.1; 140 I 99 E. 3.4).  
 
4.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe die Nichtzulassungsbeschwerde an den deutschen Bundesgerichtshof vom 19. Dezember 2023, das Schreiben des Bundesgerichtshofs betreffend Fristerstreckung vom 21. Dezember 2023 und die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vom 22. Februar 2024 zu Unrecht nicht als Noven zugelassen. Anlass zur Einreichung dieser Unterlagen hätten die vom Beschwerdegegner mit der Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2023 ins Recht gelegten Unterlagen gegeben, die ihr erst am 17. April 2024 zugestellt worden seien. Bei den von ihr, der Beschwerdeführerin, eingereichten Unterlagen handle es sich um echte Noven, die rechtzeitig geltend gemacht worden seien. Zudem setze Art. 278 Abs. 3 SchKG keine Frist für die Geltendmachung neuer Tatsachen in der Beschwerde und verlange auch nicht, dass diese vorher nicht bekannt gewesen wären. Indem die Vorinstanz die von ihr eingereichten Unterlagen nicht beachtet hat, habe sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.  
 
4.3. Wie sich aus dem angefochtenen Entscheid ergibt, hat die Vorinstanz erwogen, neue Tatsachen müssten aufgrund des im Rahmen von Art. 278 Abs. 3 SchKG analog anwendbaren Art. 317 Abs. 1 ZPO ohne Verzug vorgebracht werden. Die erwähnten Urkunden seien offensichtlich nicht ohne Verzug vorgebracht worden und somit nicht zulässig. Selbst wenn diese drei Dokumente rechtzeitig eingereicht worden wären und damit als echte Noven berücksichtigt werden könnten, hätten sie keinen Einfluss auf den Entscheid. Nach dem LugÜ könnten auch vorläufig vollstreckbare Urteile im Ausland anerkannt und vollstreckt werden.  
 
4.4. Die Vorinstanz hat somit begründet, warum sie die von der Beschwerdeführerin neu eingereichten Unterlagen nicht berücksichtigt hat. Aus ihrer Begründung ergibt sich, dass sie die Unterlagen nicht als rechtzeitig eingereicht und auch nicht als erheblich betrachtet hat. Ob die Erwägungen der Vorinstanz in der Sache zutreffen, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern eine solche der Anwendung von Art. 278 Abs. 3 SchKG; diesbezüglich fehlt es im Übrigen an einer rechtsgenüglichen Rüge (vgl. dazu vorne E. 2). Die Rüge der Gehörsverletzung erweist sich als unbegründet.  
 
 
5.  
Die Beschwerdeführerin rügt sodann eine willkürliche Anwendung von Art. 37 LugÜ sowie eine willkürliche Nichtbeachtung des deutschen Rechts. 
 
5.1. Gemäss Art. 37 Ziff. 1 LugÜ kann das Gericht eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates, vor dem die Anerkennung einer in einem anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat ergangenen Entscheidung geltend gemacht wird, das Verfahren aussetzen, wenn gegen die Entscheidung ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt worden ist. Wie sich aus der Verwendung des Ausdrucks "kann" ergibt, steht die Aussetzung im Ermessen des Gerichts (vgl. Schuler/Rohn/Marugg, in: Basler Kommentar, Lugano-Übereinkommen, 3. Aufl. 2024, N. 14 zu Art. 37 LugÜ; Fridolin Walther, in: Lugano-Übereinkommen, 3. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 37 LugÜ).  
 
5.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe unter Hinweis auf die mit der Beschwerdereplik am 7. Mai 2024 eingereichten Unterlagen geltend gemacht und belegt, dass das Vollstreckungsverbot nach Einreichung einer Beschwerde beim deutschen Bundesgerichtshof noch nicht definitiv sei. Das Obergericht hätte aufgrund des auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten geltenden Grundsatzes "iura novit curia" beachten müssen, dass eine Beschwerde nach § 544 Abs. 7 der deutschen ZPO die Rechtskraft des Urteils hemme. Dass das Obergericht trotz ihres Einwands das anwendbare deutsche Recht nicht berücksichtigt und damit den Einwand nicht geprüft habe, sei eine willkürliche Rechtsanwendung und gleichzeitig eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör.  
Die Beschwerdeführerin trägt weiter vor, wie die Vorinstanz richtig festhalte, sehe Art. 37 LugÜ eine Aussetzung des Verfahrens vor für den Fall, dass "gegen die Entscheidung ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt worden ist". Die beim deutschen Bundesgerichtshof eingereichte Beschwerde sei ein "ordentlicher Rechtsbehelf" im Sinn von Art. 37 LugÜ und hemme die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils des Oberlandesgerichts Dresden. Dass die Vorinstanz das Vollstreckungsverbot trotz des ausdrücklichen Hinweises in der Beschwerdereplik vom 7. Mai 2024, dass dieses wegen der beim Bundesgerichtshof pendenten Beschwerde noch nicht definitiv sei, berücksichtigt habe, stelle eine falsche Anwendung bzw. Nichtanwendung von Art. 37 LugÜ dar. Gleichzeitig erscheine dieses Vorgehen willkürlich. 
 
 
5.3. Die Rügen der Beschwerdeführerin stützen sich auf einen Sachverhalt - die Einreichung der Beschwerde beim deutschen Bundesgerichtshof - der im vorinstanzlichen Entscheid verfassungskonform nicht berücksichtigt wurde und damit auch vom Bundesgericht nicht berücksichtigt werden kann (vgl. E. 2). Der Beschwerde kann schon aus diesem Grund kein Erfolg beschieden sein. Im Übrigen zeigt die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, "das Vollstreckungsverbot [sei] auch in Deutschland noch nicht definitiv", nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Art. 37 LugÜ, der sich mit der Aussetzung des Verfahrens befasst und dem Gericht dabei ein Ermessen einräumt, willkürlich angewendet haben soll. Selbst wenn der betreffende Sachverhalt zu berücksichtigen wäre, ginge auch die Gehörsrüge fehl. Die Vorinstanz hat in einer Eventualbegründung nämlich dargelegt, warum das Urteil des deutschen Bundesgerichtshofs selbst bei Berücksichtigung dieses Sachverhalts nicht abzuwarten wäre (vgl. vorne E. 4.3).  
 
6.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. 
 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 12'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, und dem Betreibungsamt Dielsdorf-Nord mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. September 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn