Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_237/2024
Urteil vom 17. September 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Hurni, Hofmann,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wagner,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft Baden,
Täfernhof, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG,
2. B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einstellung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 5. Januar 2024 (SBK.2023.212).
Sachverhalt:
A.
A.a. B.________ und A.________ lernten sich während ihres Gefängnisaufenthalts in der Justizvollzugsanstalt Lenzburg kennen. Nach seiner Entlassung nahm B.________ mit A.________s Schwester Kontakt auf und gab an, er wolle ihm helfen, damit gegen diesen keine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet werde. Er schlug vor, ein psychiatrisches Privatgutachten einzuholen, A.________ in seinem Familienunternehmen anzustellen und ihm eine Wohnung zu vermieten, um dem Gericht einen strukturierten Tagesablauf nach der Entlassung aufzuzeigen. In der Folge übergab C.________, die Mutter von A.________, B.________ im Zeitraum vom 7. Mai 2018 bis zum 9. Mai 2019 mehrfach Bargeld. Umstritten ist, ob B.________ dieses Geld als Darlehen für sich selbst erhielt oder es ausschliesslich im Interesse von A.________ verwenden sollte.
Zur Anstellung von A.________ im Familienunternehmen von B.________ und zum Bezug der Mietwohnung kam es nicht, da das Obergericht des Kantons Aargau am 21. März 2019 eine stationäre therapeutische Massnahme anordnete, was das Bundesgericht am 8. August 2019 schützte.
A.b. Am 28. Mai 2021 zeigten A.________ und C.________ B.________ wegen Betrugs, eventualiter wegen Veruntreuung an. Am 18. August 2021 ergänzten sie die Strafanzeige mit dem Vorwurf der Urkundenfälschung. Die Staatsanwaltschaft erweiterte das Verfahren um den Vorwurf des Pfändungsbetrugs.
B.
Am 19. Juni 2023 stellte die Staatsanwaltschaft Baden das Verfahren gegen B.________ wegen Veruntreuung und Urkundenfälschung ein.
C.
Die gegen die Teileinstellungsverfügung gerichtete Beschwerde von C.________ wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 5. Januar 2024 ab. Auf die Beschwerde von A.________ trat es kostenpflichtig nicht ein und wies sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.
D.
Hiergegen führt A.________ Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und auf die Beschwerde sei einzutreten, eventualiter sei die Sache zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Es sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren (reformatorisch) die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren oder die Sache zu diesem Zweck kassatorisch an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen indes nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Begründung der Legitimation, insbesondere wenn sich die Beschwerde - wie vorliegend - gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens richtet (ausführlich hierzu Urteile 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen).
1.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, als begünstigte Person der von seiner Mutter an B.________ übergebenen Vermögenswerte sei er unmittelbar geschädigt. Damit unterlässt er es aufzuzeigen, warum er seine Zivilforderung nicht im Strafverfahren wegen (Pfändungs-) Betrugs geltend machen könnte, das von der Staatsanwaltschaft fortgeführt wird. Ferner unterscheidet er nicht, welche zivilrechtlichen Ansprüche er aus welchem der eingestellten bzw. noch strafrechtlich verfolgten Tatvorwürfe herleitet. Dies wäre aber zur Substantiierung seiner Forderungen zwingend erforderlich. Soweit sich die Beschwerde daher gegen die (Teil-) Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft richtet, ist darauf nicht einzutreten.
1.3.
1.3.1. Ungeachtet der fehlenden Legitimation in der Sache kann die Privatklägerschaft vor Bundesgericht die Verletzung von Verfahrensrechten rügen, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind dabei Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen ("Star-Praxis"; BGE 149 I 72 E. 3.1; 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1). Ein in der Sache nicht legitimierter Beschwerdeführer kann deshalb insbesondere nicht geltend machen, die Begründung sei materiell unzutreffend (BGE 136 IV 41 E. 1.4; Urteile 7B_894/2023 vom 3. Januar 2024 E. 4; 6B_574/2022 vom 15. Juni 2022 E. 3.1; 1B_404/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 6, nicht publ. in BGE 148 IV 82; je mit Hinweisen).
1.3.2. Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid der Vorinstanz, mit welchem diese nicht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 7. Juli 2023 gegen die (Teil-) Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. Juni 2024 betreffend Veruntreuung und Urkundenfälschung eingetreten ist. Nach dem vorstehend Ausgeführten sind im Folgenden nur die formellen Rügen des Beschwerdeführers gegen den angefochtenen Nichteintretensentscheid zu behandeln, zu denen er ungeachtet seiner fehlenden Legitimation in der Sache berechtigt ist.
1.3.3. Dabei gilt es zu beachten, dass Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens die Einstellung des Strafverfahrens betreffend Veruntreuung und Urkundenfälschung ist. Das Strafverfahren wegen (Pfändungs-) Betrugs wurde weitergeführt. Beide Strafverfahren - das eingestellte sowie das weitergeführte - beziehen sich auf denselben Lebenssachverhalt, wie ihn der Beschwerdeführer (und dessen Mutter) am 28. Mai 2021 und 18. August 2021 zur Anzeige gebracht haben. Der streitgegenständliche Lebenssachverhalt wurde damit noch nicht abschliessend rechtlich beurteilt. Vor diesem Hintergrund ist fraglich, inwieweit das angefochtene Urteil überhaupt zu einer Verletzung von Verfahrensrechten führen kann, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt - bildet der zur Anzeige gebrachte Lebenssachverhalt doch (weiterhin) Gegenstand einer strafrechtlichen Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft Baden, womit im angefochtenen Nichteintretensentscheid gegen die (Teil-) Einstellungsverfügung nicht ohne Weiteres eine rechtsverweigerungsgleiche Verletzung von Verfahrensrechten erblickt werden kann. In jedem Fall wäre es in einer solchen Konstellation Sache des Beschwerdeführers, substantiiert darzulegen, worin eine solche bestehen soll. Eine Verletzung von Verfahrensrechten, die einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt, liegt hier - unbesehen von der in dieser Erwägung aufgeworfenen Frage, die entsprechend dahinstehen kann - nicht vor (E. 2 nachfolgend).
2.
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz verletze Art. 115 Abs. 1 StPO. Seine Mutter habe mit dem Beschwerdegegner einen echten Vertrag zugunsten eines Dritten (d.h. zugunsten des Beschwerdeführers) geschlossen. Er selbst sei nie angehört worden, seine Mutter sei bloss rudimentär im Rahmen einer von der Staatsanwaltschaft an die Polizei delegierten Einvernahme befragt worden, wobei ihr kaum Fragen zum Parteiwillen gestellt worden seien. Aufgrund einer summarischen Prüfung, die ausreichend sei, hätte die Vorinstanz seine Geschädigteneigenschaft bejahen müssen.
2.2. Die Vorinstanz erwägt hinsichtlich des Vorwurfs der Veruntreuung, das Treueverhältnis habe zwischen der Mutter des Beschwerdeführers und dem Beschwerdegegner bestanden, selbst wenn dieser das Geld zugunsten des Beschwerdeführers hätte verwenden sollen. Sie habe diesem die finanziellen Mittel zur Verfügung gestellt. Ein echter Vertrag zugunsten eines Dritten und ein eigenes Forderungsrecht des Beschwerdeführers gegenüber dem Beschuldigten würden nicht behauptet. Der Beschwerdeführer sei damit nicht unmittelbar geschädigt worden.
Hinsichtlich der behaupteten Urkundenfälschung habe der Beschwerdegegner ausschliesslich die Mutter des Beschwerdeführers getäuscht, indem er diese durch Täuschung dazu gebracht haben soll, falsche Quittungen über angebliche Rückzahlungen auszustellen. Auch hier sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer unmittelbar geschädigt worden sei.
2.3.
2.3.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
2.3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn das Gericht in seinem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1 je mit Hinweisen). Willkürlich ist auch eine Beweiswürdigung, welche mit den Akten in klarem Widerspruch steht oder einseitig einzelne Beweise berücksichtigt (BGE 148 IV 356 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.3.3. Die Beschwerdelegitimation im kantonalen Verfahren ist in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Gemäss dieser Bestimmung kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen ( Art. 118 Abs. 1 und 3 StPO ). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 148 IV 170 E. 3.2; 140 IV 155 E. 3.2; 139 IV 78 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Im Allgemeinen genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient. Werden indes durch Delikte, die primär öffentliche Interessen verletzen, private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts (BGE 148 IV 170 E. 3.2; 141 IV 454 E. 2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2; je mit Hinweisen).
2.4.
2.4.1. Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Rügen nicht durch. Bei der Veruntreuung von Vermögenswerten (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) wird der Wert des Vermögens als Ganzes geschützt. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, gilt hierbei der Träger des geschädigten Vermögens als unmittelbar geschädigt (BGE 148 IV 170 E. 3.3.1). Weder wird vom Beschwerdeführer behauptet noch ist ersichtlich, dass der Beschwerdegegner 2 ein eigenes Forderungsrecht gegenüber dem Beschwerdeführer oder letzterer eine Treuepflicht i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB gehabt hätte. Damit gilt der Beschwerdeführer nicht als unmittelbar geschädigt i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO.
2.4.2. Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts wiederum schützen das besondere Vertrauen, welches von den Teilnehmern am Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 148 IV 170 E. 3.5.1; 140 IV 155 E. 3.3.3; 137 IV 167 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Sie bezwecken in erster Linie den Schutz der Allgemeinheit. Private Interessen können nur dann unmittelbar verletzt sein, wenn sich das Delikt auf die Benachteiligung einer bestimmten Person richtet, etwa, wenn die Urkundenfälschung auf die Verfolgung eines weitergehenden, wirtschaftlichen Zwecks abzielt und insofern als blosse Vorbereitungshandlung eines schädigenden Vermögensdelikts erscheint (BGE 148 IV 170 E. 3.5.1; 140 IV 155 E. 3.3.3; 119 Ia 342 E. 2b; je mit Hinweisen). Dabei schützt der Tatbestand den Einzelnen davor, durch Scheinerklärungen oder qualifiziert unrichtige Erklärungen getäuscht und dadurch zu nachteiligen rechtserheblichen Dispositionen veranlasst zu werden (BGE 148 IV 170 E. 3.5.1; Urteil 6B_297/2018 vom 6. September 2018 E. 4.4.1; je mit Hinweisen). Der Schutz der Strafbestimmung erfasst jedenfalls im Kontext der Urkundenfälschung im engeren Sinne regelmässig nur diejenigen Teilnehmer am Rechtsverkehr, denen gegenüber die falsche oder unwahre Urkunde gebraucht wird oder gebraucht werden soll, und die gestützt hierauf nachteilige rechtserhebliche Entscheidungen treffen könnten (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3; 137 IV 167 E. 2.3.1; Urteile 7B_5/2021 vom 24. August 2023 E. 2.3.4; 6B_970/2020 vom 23. September 2020 E. 3.5.2; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass er - im Sinne der angeführten Rechtsprechung ausnahmsweise - unmittelbar durch die Urkundenfälschung geschädigt worden sei. Dies ist auch nicht ersichtlich.
Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer ferner, wenn er geltend macht, die Legitimation sei aufgrund einer summarischen Beurteilung vorzunehmen. Die Vorinstanz prüft die Legitimation der Partei zur Beschwerdeführung (Art. 382 Abs. 1 StPO) von Amtes wegen und mit der ihr zustehenden vollen Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.5. Insgesamt verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer sei mangels unmittelbarer Schädigung i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO nicht zur Beschwerde legitimiert, und daher nicht auf dessen Beschwerde vom 7. Juli 2023 eintritt.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Auf den Antrag betreffend die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren, welcher von der Beurteilung der Hauptsache abhängt, ist nicht weiter einzugehen. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Verfahren vor Bundesgericht ist abzuweisen, da die Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos waren (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Situation des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. September 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément