Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_694/2023
Urteil vom 17. September 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Hurni, Hofmann,
Gerichtsschreiberin Mango-Meier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Ozan Polatli,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz
(mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen), gewerbsmässiger Diebstahl,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 17. Januar 2023 (SB.2022.28).
Sachverhalt:
A.
Mit Anklageschrift vom 27. September 2021 wirft die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt A.________ unter anderem vor, er habe sich zwischen Mitte August 2020 und seiner Festnahme am 27. Februar 2021 am Handel mit Kokain wie auch Heroin beteiligt, wobei der genaue mengenmässige Umfang der Beteiligung offen bleiben müsse. Angesichts seines Besitzes von zuletzt 1'803.2 Gramm Heroin (Reinmenge mindestens ca. 237.3 Gramm) und 487.3 Gramm Kokain (Reinmenge mindestens ca. 424.8 Gramm) sowie der bekannt gewordenen Verkaufshandlungen an B.________ über mindestens 140 Gramm Kokain und 5 Gramm Heroin liege das Delikt aber jedenfalls deutlich im mengenmässig qualifizierten Bereich.
B.
B.a. Mit Urteil vom 17. Dezember 2021 sprach das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt A.________ des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, des gewerbsmässigen Diebstahls sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a BetmG schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, davon 22 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.--, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von Fr. 300.--. Weiter wurde A.________ für 8 Jahre des Landes verwiesen (mit Eintrag im Schengener Informationssystem).
Das Strafgericht hat unter Vornahme einer Korrektur hinsichtlich der verkauften bzw. weitergegebenen Kokainmenge (90 statt 140 Gramm) auf den Anklagesachverhalt abgestellt. Bei dem veräusserten und gelagerten Heroin ging es insgesamt von einer Reinsubstanzmenge von ca. 237 Gramm und beim Kokain von ca. 508 Gramm aus.
B.b. Mit Urteil vom 17. Januar 2023 wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt die Berufung von A.________ vollumfänglich ab und bestätigte das erstinstanzliche Erkenntnis.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ dem Bundesgericht sinngemäss, es sei das Berufungsurteil aufzuheben und er sei vom Vorwurf des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen sowie vom Vorwurf der Gewerbsmässigkeit beim Diebstahl freizusprechen. Stattdessen sei er des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, des mehrfachen Diebstahls und der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu erklären und zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten und einer Busse von Fr. 300.-- zu verurteilen. Von der Anordnung einer Landesverweisung einschliesslich Eintragung im Schengener Informationssystem sei abzusehen. Weiter sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen.
Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) in Strafsachen einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Berufung hin geurteilt hat (Art. 80 BGG). Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG) und hat die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Unter Vorbehalt rechtsgenüglicher Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG grundsätzlich zulässig.
2.
2.1. Das Bundesgericht ist als oberste Recht sprechende Behörde (Art. 1 Abs. 1 BGG) keine strafrechtliche Berufungsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt oder die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit freier Kognition überprüft (BGE 148 IV 409 E. 2.2; Urteil 7B_6/2021 vom 5. März 2024 E. 3 mit Hinweisen). Es legt seinem Urteil vielmehr den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1; Urteil 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 2.2.1 mit Hinweis). Die Willkürrüge muss nach Art. 106 Abs. 2 BGG explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Eine Sachverhaltsfeststellung gilt als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 143 IV 500 E. 1.1 mit Hinweis; Urteil 6B_1070/2023 vom 21. August 2024 E. 2.1). Der blosse Widerspruch zu Erwägungen der Vorinstanz qualifiziert eine Entscheidung noch nicht als willkürlich (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5 mit Verweis auf BGE 141 IV 369 E. 6.3; Urteil 7B_6/2021 vom 5. März 2024 E. 3). Willkür ist nicht bereits gegeben, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder sogar vorzuziehen ("préférable") wäre (BGE 148 IV 374 E. 3.2.2; Urteil 7B_6/2021 vom 5. März 2024 E. 3; je mit Hinweis[en]). Auf appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1; Urteil 6B_1070/2023 vom 21. August 2024 E. 2.1; je mit Hinweis).
2.2. Der Beschwerdeführer schenkt diesen Grundsätzen keine gebührende Beachtung, wenn er unter dem Titel "Freispruch vom Vorwurf des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen" auf den S. 6 bis 8 seiner Beschwerdeschrift seine Rüge einerseits auf Sachverhaltselemente abstützt, welche die Vorinstanz nicht festgestellt hat, und andererseits freie Sachverhaltskritik übt. So wendet er sich gegen die vorinstanzliche Feststellung, dass B.________, an den der Beschwerdeführer unbestrittenermassen Betäubungsmittel veräussert hat, diese seinerseits an Dritte veräusserte. Die diesbezügliche Kritik, die einem Plädoyer vor einer Berufungsinstanz entnommen sein könnte, genügt nun aber nicht ansatzweise den Begründungsanforderungen an eine Willkürrüge. Auch die Kritik zu den Feststellungen betreffend den subjektiven Tatbestand genügt den Anforderungen an eine Sachverhaltsrüge vor Bundesgericht nicht.
3.
In rechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG verletzt, indem sie für die Annahme der Qualifikation allein auf die qualifizierende Menge der Betäubungsmittel abgestellt habe. Indem er lediglich B.________ mit den Betäubungsmitteln beliefert habe, habe er nicht die Gesundheit vieler Menschen gefährdet.
Diese Argumentation hat der Beschwerdeführer bereits der Vorinstanz vorgetragen. In der Erwägung 2.2 des angefochtenen Entscheids hat sie die Vorinstanz mit einer ausführlichen und zutreffenden Begründung unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung widerlegt. Auf diese Begründung kann in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG vollumfänglich verwiesen werden, ohne dass den vorinstanzlichen Erwägungen etwas beizufügen und auf die in der Beschwerde wiederholte Kritik ein weiteres Mal einzugehen wäre.
4.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung von Art. 139 Ziff. 2 aStGB, indem die Vorinstanz zu Unrecht das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit bejaht habe. Die Vorinstanz sei zwar richtigerweise von einem Einkommen des Beschwerdeführers von monatlich Fr. 6'000.-- ausgegangen. Im Vergleich hierzu spreche der Deliktsbetrag von Fr. 2'761.50 aber gegen die Annahme eines namhaften Betrags an seine Lebenshaltungskosten. Zudem hätte der Beschwerdeführer das Deliktsgut erst noch verkaufen müssen, wobei ein geringerer Erlös zu erwarten gewesen wäre.
Auch diese Argumentation hat der Beschwerdeführer bereits der Vorinstanz präsentiert, welche sie in der Erwägung 3.2 des angefochtenen Entscheids zu Recht verworfen hat. Darauf kann wiederum in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG vollumfänglich verwiesen werden.
5.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gestützt auf Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. September 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Mango-Meier