Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_744/2024
Urteil vom 17. September 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
Postfach, 8036 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Wiederaufnahme des Verfahrens (Tätlichkeiten); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Verfügung und Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 21. Juni 2024 (UE240005-O/U/SBA).
Erwägungen:
1.
Am 10. August 2022 erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen seine Ex-Partnerin und Mutter seines Sohnes E.________, B.B.________, wegen übler Nachrede, gegen den Grossvater von E.________, C.B.________, wegen übler Nachrede und Tätlichkeiten und gegen die Grossmutter von E.________, D.B.________, sowie gegen drei ihm unbekannte Passanten wegen Tätlichkeiten.
Am 17. Februar 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl unter anderem die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen B.B.________, C.B.________ und D.B.________. Am 18. September 2023 beantragte der Beschwerdeführer die "Neueröffnung" der nicht an Hand genommenen Verfahren, woraufhin die Staatsanwaltschaft am 19. Dezember 2023 erneut je die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen B.B.________, C.B.________ und D.B.________ verfügte.
Die dagegen vom Beschwerdeführer am 30. Dezember 2023 erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 21. Juni 2024 ab.
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 5. Juli 2024 beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht sinngemäss, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Anzeige an Hand zu nehmen. Ferner ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
2.
Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Begründung der Legitimation, insbesondere wenn sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens richtet (ausführlich hierzu Urteile 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen). Diese finden auch auf Beschwerden Anwendung, die sich gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid über die Abweisung eines Gesuchs um Wiederaufnahme eines Strafverfahrens im Sinne von Art. 323 StPO richten (Urteil 7B_419/2024 vom 4. Juni 2024 E. 3.1 mit Hinweisen).
3.
Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen wird, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden (Art. 11 Abs. 1 StPO). Nach Art. 11 Abs. 2 StPO sind die Wiederaufnahme eines eingestellten oder nicht anhand genommenen Verfahrens (Art. 310 und Art. 319 ff. StPO ) und die Revision (Art. 410 ff. StPO) vorbehalten. Dies steht insbesondere mit Art. 8 BV im Einklang. Art. 4 Abs. 2 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK sieht die Wiederaufnahme des Verfahrens unter anderem vor, wenn neue oder neu bekannt gewordene Tatsachen vorliegen (vgl. BGE 141 IV 93 E. 2.3; Urteile 7B_419/2024 vom 4. Juni 2024 E. 2; 7B_239/2023 vom 28. August 2023 E. 4; je mit Hinweisen).
4.
Der Beschwerdeführer legt seine Beschwerdelegitimation bzw. einen ihm allenfalls zustehenden Zivilanspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG nicht ansatzweise dar. Bereits daher ist nicht auf die Beschwerde einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
Im Übrigen begründet der Beschwerdeführer nicht annähernd hinreichend, weshalb die angefochtene Verfügung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein sollte. Die Beschwerde setzt sich nicht materiell mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, in welchen ausführlich dargelegt wird, weshalb keine neuen bzw. neu bekannt gewordenen Tatsachen vorliegen, die eine Wiederaufnahme rechtfertigen. Vielmehr werden diese lediglich zum Anlass genommen, um im Stil eines freien Plädoyers (erneut) darzulegen, wie sich der Sachverhalt aus Sicht des Beschwerdeführers zugetragen habe und welche rechtlichen Folgen sich daraus ergeben sollten. Damit würde die Beschwerde den Begründungsanforderungen selbst dann nicht genügen, wenn dem Beschwerdeführer die Legitimation im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zukäme, weshalb auch aus diesem Grund nicht auf die Beschwerde einzutreten wäre (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Der Beschwerdeführer rügt ferner keine Verletzung von Verfahrensrechten, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt (" Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), weshalb auch unter diesem Titel nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann.
6.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, B.B.________, C.B.________ und D.B.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. September 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément