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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_748/2024  
 
 
Urteil vom 17. September 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________ AG, 
handelnd durch C.________ 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 2. Juli 2024 (502 2024 132). 
 
 
Nach Einsicht  
in das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Freiburg vom 2. Juli 2024 in der rubrizierten Angelegenheit, 
in die von A.________ und der B.________ AG, handelnd durch ihren einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsratspräsidenten C.________ dagegen erhobene Beschwerde vom 8. Juli 2024 (Postaufgabe), 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerde querulatorisch im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG ist; 
dass demzufolge auf die Beschwerde gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG nicht einzutreten ist; 
dass dieses Vorgehen den Beschwerdeführenden in Aussicht gestellt worden ist (Urteile 7B_705/2024, 7B_779/2024 vom 3. September 2024 E. 5.4; 7B_405/2024 vom 10. Juli 2024 E. 6; 7F_27/2024 vom 26. Juni 2024 E. 5); 
dass die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. September 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément