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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_754/2024  
 
 
Urteil vom 17. September 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Kölz, Hofmann, 
Gerichtsschreiber Schurtenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, 
Postfach, 1950 Sitten 2, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 5. Juni 2024 
(P3 24 100). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Anzeigen vom 10. und 17. April 2024 meldete A.________ bei der Staatsanwaltschaft, Amt der Region Oberwallis, Photovoltaikarbeiten am Tunnelportal A9 in Turtmann unter angeblich mangelnden Sicherheitsvorkehrungen und übermässiger Lärmbelastung. Mit Verfügung vom 17. April 2024 trat die Staatsanwaltschaft "auf die Strafsache (Strafanzeige, Strafklage) " nicht ein. 
Diese Verfügung focht A.________ beim Kantonsgericht Wallis an, welches auf die Beschwerde mit Verfügung vom 5. Juni 2024 nicht eintrat und A.________ die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 800.-- auferlegte. 
Mit Eingabe an das Bundesgericht vom 6. Juli 2024 erklärte A.________, den Entscheid des Kantonsgerichts mit Beschwerde anzufechten. 
Es wurden die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
Mit Eingabe vom 22. Juli 2024 ersuchte A.________ unter anderem um "Erlass der Gerichtskosten". 
 
2.  
 
2.1. In der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit steht nach Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen offen. Das Kantonsgericht hat als letzte kantonale Instanz im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG entschieden. Die Beschwerdeführerin ist unabhängig von ihrer Beschwerdeberechtigung in der Sache (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG) befugt, den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz beim Bundesgericht anzufechten (BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 7B_11/2023 vom 27. September 2023 E. 1.2.1). Soweit sie aber vor Bundesgericht neue Begehren zur Sache stellt, sind diese von vornherein unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG).  
 
2.2. Mit Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Soweit sich der angefochtene Entscheid auf kantonales Recht stützt, kommt als Beschwerdegrund die Verletzung von Bundesrecht in Frage (Art. 95 lit. a BGG), insbesondere von verfassungsmässigen Rechten. Im Vordergrund steht dabei das Willkürverbot von Art. 9 BV. Die unrichtige Anwendung des kantonalen Gesetzesrechts stellt demgegenüber keine zulässige Rüge dar (BGE 137 V 57 E. 1.3 S. 60; 134 II 349 E. 3 S. 351).  
 
2.3. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Unerlässlich ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die beschwerdeführende Partei auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Sie soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
3.  
Die Beschwerdeführerin verkennt die Natur und den Gegenstand der Beschwerde an das Bundesgericht. Angefochten ist einzig der - auf Nichteintreten lautende - kantonal letztinstanzliche Entscheid des Kantonsgerichts (Art. 80 Abs. 1 BGG). Dementsprechend kann es im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht nur darum gehen, zu überprüfen, ob die Vorinstanz zu Recht mangels Legitimation der Beschwerdeführerin nicht auf deren Beschwerde eingetreten ist (Urteil 7B_355/2023 vom 30. Juli 2024 E. 1.2). Mit dieser Frage befasst sich die Beschwerdeführerin aber nicht in einer den Formerfordernissen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise. Vielmehr äussert sie sich - soweit ihre Ausführungen überhaupt nachvollziehbar sind - über weite Strecken frei zur Sache selbst, das heisst zu der von der Staatsanwaltschaft verfügten Nichtanhandnahme. Insoweit ist die Beschwerde von vornherein unzulässig. 
Soweit sich die Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Kostenentscheid richtet, erweist sie sich jedenfalls als offensichtlich unbegründet. So ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der im (kantonalen) Beschwerdeverfahren unterliegenden Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten dieses Verfahrens auferlegt, und die Beschwerdeführerin vermag auch nicht darzutun, dass die Gerichtskosten in ihrer Höhe - in vom Bundesgericht überprüfbarer Weise (vgl. E. 2.2 hiervor) - gegen Art. 424 StPO und das kantonale Gesetz vom 11. Februar 2009 betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar; SGS 173.8) verstösst. 
Wenn die Beschwerdeführerin schliesslich - und an und für sich zu Recht (siehe Art. 85 Abs. 2 StPO) - beanstandet, die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. April 2024 hätte ihr nicht mit A-Post Plus zugestellt werden dürfen, zeigt sie nicht auf und ist mit Blick auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 145 IV 252 E. 1.3.2; 144 IV 57 E. 2.3.2; je mit weiteren Hinweisen) auch nicht erkennbar, dass dieser Mangel die Gutheissung ihrer Beschwerde zur Folge hätte. Denn es steht ausser Frage, dass sie von der Verfügung rechtzeitig hat Kenntnis nehmen und sie beim Kantonsgericht anfechten können. 
 
4.  
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG im vereinfachten Verfahren abzuweisen, soweit überhaupt auf sie einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das von dieser sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil ihre Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin wird bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung getragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. September 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Schurtenberger